BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 15/01 vom 9. Juli 2002 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bor n kamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag der Aktiengesellschaft norwegischen Rechts E. R. ASA - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - auf Verfahrensbeteiligung wird zurückgewiesen. Gründe: Die E. R. ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Recht s - beschwerd e verfahren auch nicht beteiligt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die E. R. ASA nicht als "ursprüngl i - che Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 GWB Beteiligte des Verfahrens. Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 EG, §§ 19, 32, 50 GWB gestützten Verfahren wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen ei n - geleitet wird. Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein solches Tätigwerden der Kartellbehörden (BGHZ 51, 61, 67 f. - Taxiflug; Sen.Beschl. v. 6.3.2001 - - 3 - KVZ 20/00, ZIP 2001, 807) und damit auch kein Antragsrecht. Ein Schreiben wie der von der Antragstellerin in Bezug genommene Schriftsatz vom 16. D e - zember 1997 ist daher lediglich als Anregung zur Verfahrenseinleitung zu werten, die dem Handelnden nicht die Position eines Verfahrensbeteiligten verschafft (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmcker, GWB, 3. Aufl., § 54 Rdn. 2 f., 23). Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das G e - richt, sondern durch das Kartellamt erfolgt (K. Schmidt aaO § 67 Rdn. 4), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundstzlich nicht möglich (Schultz in La n gen/ Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 54 GWB Rdn. 31; vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob fr den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 GWB) eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO fr das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht, kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies wrde voraussetzen, daû der Ausgang des Verfahrens die E. R. ASA in ihren Rechten verle t - zen könnte. Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck
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