BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 17/06 Verk374ndet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Auskunftsverlangen EnWG 247 86 Abs. 1, 247 112a Abs. 1 Satz 3 a) In Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz findet die Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof nur gegen in der Hauptsache ergangene Be-schl374sse der Oberlandesgerichte statt. b) Ein selbst344ndiges Auskunftsverlangen nach 247 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen. - 2 - EnWG 247 69 Abs. 1, 247 112a Abs. 1 Satz 3; GWB 247 59 Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach 247 59 GWB oder 247 69 EnWG freiwil-lig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledi-gung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund f374r eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet. EnWG 247 69 Abs. 7, 247 73 Abs. 1 Satz 1; VwZG a.F. 247 9 (VwZG n.F. 247 8) a) Ein Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur nach 247 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach 247 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden. b) Macht eine Beh366rde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverf374gung, nach 247 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG 366ffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten f366rmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegen-den Zustellungsmangels gegen374ber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweis-lich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel dar374ber besteht, dass die Beh366rde mit der 366ffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbun-denen Rechtswirkungen ausl366sen wollte. EnWG 247 69 Abs. 1 Nr. 1, 247 112a Abs. 1 Satz 3 Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einf374hrung der Anreizregulierung (247 112a Abs. 1 EnWG) ist die Bundesnetzagentur berechtigt, von Betreibern von Gasversor-gungsnetzen die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerf374llung beitragen k366nnen, soweit damit f374r das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist. - 3 - BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 226 KVR 17/06 226 OLG D374sseldorf - 4 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendi-gen Kosten der Bundesnetzagentur 226 einschlie337lich der Rechtsanwalts-kosten 226 zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Bundesnetzagentur f374r Elektrizit344t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend: Bundesnetzagentur) war gem344337 247 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet, der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einf374hrung der Anreizregulierung nach 247 21a EnWG vorzulegen. Zur Vorberei-tung des Berichts hatte sie mit Verf374gung vom 21. September 2005 Ausk374nfte von 1 - 5 - Betreibern von Gasversorgungsnetzen mit Ausnahme der Betreiber 374berregionaler Fernleitungsnetze verlangt, die ihre Entgelte nach 247 3 Abs. 2 i.V. mit 247 19 GasNEV bilden wollen. Am 21. Dezember 2005 ver366ffentlichte sie in ihrem Amtsblatt Nr. 24/2005 ein weiteres Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt: Gem344337 247 69 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 112a Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-setzes (EnWG) ergeht die folgende Entscheidung: 1. Allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des 247 3 Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben un-ter Ber374cksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsver-langen sp344testens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu 374bermitteln. 2. Betreibern von 374berregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach 247 3 Abs. 2 der Verordnung 374ber die Entgelte f374r den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anla-ge 1 angeforderten Angaben unter Ber374cksichtigung der Datendefinitionen in An-lage 2 zu diesem Auskunftsverlangen sp344testens bis zum 6.2.2006 an die Bun-desnetzagentur zu 374bermitteln. 3. F374r die Erteilung der Ausk374nfte haben die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Netzbetreiber das Datenerfassungsprogramm zu verwenden, das auf der Internet-seite der Bundesnetzagentur (205) zum Download bereitgestellt wird. (205) 4. Diese Entscheidung gilt mit dem auf die Ver366ffentlichung im Amtsblatt der Bundes-netzagentur folgenden Tag als bekannt gegeben. (Die genannten Anlagen 1 und 2 sind ver366ffentlicht und abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse 205). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zul344ssig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Zur Fristwahrung gen374gt jedoch, wenn die Be-schwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht D374sseldorf, eingeht. Die Betroffene ist eine Gastransportnetzgesellschaft, die infolge der gem344337 247247 6 ff. EnWG geforderten Entflechtung entstanden ist. Sie betreibt seit dem 1. Januar 2006 das im Eigentum ihrer Muttergesellschaft stehende 374berregionale Gasfernleitungsnetz. Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 hat sie die Entgeltbildung nach 247 3 Abs. 2 GasNEV angezeigt. Sie weigerte sich zun344chst, dem am 21. De-zember 2005 ver366ffentlichten Auskunftsverlangen nachzukommen und legte dage-gen Beschwerde beim Oberlandesgericht D374sseldorf ein. Nachdem ihr Antrag, die 2 - 6 - aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, zur374ckgewiesen worden war (vgl. die Entscheidungen in den Parallelverfahren OLG D374sseldorf RdE 2006, 162 mit Anm. B366rner = N&R 2006, 127 mit Anm. Schellberg/Spiekermann [3 Kart 150/06 (V)]; WuW/E DE-R 1809 [3 Kart 151/06 (V)]; NJW-RR 2006, 1353 [3 Kart 155/06 (V)]), hat die Betroffene 226 noch w344hrend des Beschwerdeverfahrens 226 die verlangten Daten vollst344ndig 374bermittelt. 3 Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren beantragt, 1. die Verf374gung der Bundesnetzagentur Nr. 98/2005 vom 21. Dezember 2005 auf-zuheben; 2. die Bundesnetzagentur zu verurteilen, die von der Betroffenen 374bermittelten Daten nicht mehr zu verwenden und zu l366schen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2006 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die 226 vom Oberlandesgericht zugelasse-ne 226 Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die im Beschwerdeverfahren ge-stellten Antr344ge weiterverfolgt. 4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das beanstandete Aus-kunftsverlangen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtm344337ig war. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Die angefochtene Verf374gung sei durch die Ver366ffentlichung im Amtsblatt so-wie auf der Internetseite gem344337 247 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VwVfG ordnungsge-m344337 bekannt gemacht worden. Bei dem Auskunftsverlangen der Bundesnetz-agentur handele es sich nicht um eine zustellungspflichtige Entscheidung i.S. des 247 73 Abs. 1 EnWG. Diese Bestimmung finde schon nach ihrer systematischen Stellung grunds344tzlich nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Be- 6 - 7 - schlusskammern Anwendung, nicht aber auf Ermittlungen au337erhalb konkreter Verwaltungsverfahren, wie sie 247 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG vorsehe. Mit Recht weise die Bundesnetzagentur darauf hin, dass ihr eine Zustellung der sich an die Netzbetreiber richtenden Allgemeinverf374gung tats344chlich nicht m366glich gewesen sei, weil dieser Adressatenkreis st344ndigen Ver344nderungen etwa durch Umfirmie-rungen oder Verlagerung des Netzbetriebs unterliege und auch im 334brigen f374r sie nicht abschlie337end feststellbar gewesen sei. 7 Aus diesen Gr374nden sei es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-tur den verf374genden Teil (247 41 Abs. 4 VwVfG) und die Begr374ndung ihres Aus-kunftsverlangens im Amtsblatt ver366ffentlicht habe. Dies sei ausreichend, auch wenn hinsichtlich der im Einzelnen zu 374bermittelnden Daten auf die Internetseite verwiesen worden sei. In Massenverfahren sei es ausreichend, wenn die 366ffentli-che Bekanntmachung die inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Verfahrens und der dazu getroffenen Regelung enthalte. Im 334brigen spreche 247 74 EnWG, der f374r Ver366ffentlichungen der Bundesnetzagentur auch ihre Internetseite vorsehe, daf374r, dass es sich hierbei ebenfalls um eine orts374bliche Bekanntma-chung i.S. des 247 41 Abs. 4 VwVfG handele. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht begegne die angefochtene Verf374gung keinen Bedenken. Auskunftsanordnungen auf der Grundlage von 247 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG unterl344gen nur einer einge-schr344nkten richterlichen 334berpr374fung. Der Bundesnetzagentur sei bei der Pr374fung, was zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts erforderlich sei, ein weites Er-messen einger344umt. Die eigenverantwortliche und umfassende planerische Frei-heit bei der Konzepterstellung bringe es mit sich, dass Gegenstand gerichtlicher 334berpr374fung allein die Frage sein k366nne, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertige. Dies sei 226 wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren 247 59 GWB 226 dann der Fall, wenn die Regulierungsbeh366rde die Er- 8 - 8 - forderlichkeit der Ausk374nfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Er-w344gungen bejaht habe. Unter Zugrundelegung dieser Grunds344tze sei das Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur 226 wie das Beschwerdegericht im Einzelnen ausgef374hrt hat 226 nicht zu beanstanden. Dem Verlangen stehe auch nicht entgegen, dass es sich auf Betriebs- und Gesch344ftsgeheimnisse bezogen habe. Deren Preisgabe sei nach der gesetzgeberischen Wertung notwendig, wenn diese Informationen erfor-derlich seien, um der Bundesregierung zeitnah ein Konzept f374r die Einf374hrung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen. Dem Geheimhaltungsbed374rfnis der Auskunftspflichtigen werde im 334brigen dadurch Rechnung getragen, dass alle mit den Daten befassten Stellen zur Verschwiegenheit verpflichtet und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfl366ssen. 9 III. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 10 1. Nach 247 86 Abs. 1 EnWG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Be-schl374sse der Oberlandesgerichte statt, die in der Hauptsache ergangen sind. Die Bestimmung des 247 86 Abs. 1 EnWG unterscheidet sich insofern von der Regelung des 247 74 Abs. 1 GWB, der sie im 334brigen nachgebildet ist. Die Frage, ob 247 86 Abs. 1 EnWG eine Beschr344nkung auf die in der Hauptsache ergangenen Be-schl374sse enthalten sollte, war im Gesetzgebungsverfahren 226 ebenso wie im Zuge der 7. GWB-Novelle bei der Parallelbestimmung des 247 74 Abs. 1 GWB 226 umstrit-ten (vgl. die Nachweise aus dem Gesetzgebungsverfahren bei Salje, EnWG, 247 86 Rdn. 2 und 3). Anders als bei der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschr344nkungen (vgl. BT-Drucks. 15/5735, S. 2) hat der Vermittlungsaus-schuss den Vorschlag des Bundesrates, die im Entwurf des neuen Energiewirt- 11 - 9 - schaftsgesetzes vorgesehenen W366rter 204die gegen die Hauptsache erlassenen223 zu streichen, nicht aufgegriffen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese Divergenz auf einem Redaktionsversehen beruht (anders Salje, EnWG, 247 86 Rdn. 4, der R374cksicht auf eine m366gliche 334berlastung des Rechtsbeschwerdege-richts vermutet), kommt eine dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Auslegung in dem Sinne, dass auch nach 247 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbe-schwerden nicht nur gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschl374sse der Oberlandesgerichte stattfindet, nicht in Betracht (a.A. S344cker/Sch366nborn/Wolf, NVwZ 2006, 865, 871). 12 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ent-bindet den Senat nicht von der selbst344ndigen Pr374fung, ob es sich um eine Ent-scheidung in der Hauptsache handelt; dies entspricht der st344ndigen Rechtspre-chung zu 247 74 GWB a.F. (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.1991 226 KVR 1/91, WuW/E 2739, 2740 226 Rechtsbeschwerde, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall zu bejahen. Es handelt sich um eine Entscheidung in der Hauptsache. Das Auskunftsver-langen nach 247 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 69 EnWG bildete den einzigen Ge-genstand des Verwaltungsverfahrens. Die angefochtene Entscheidung betrifft da-her nicht lediglich eine Neben- oder Zwischenfrage. Die Bundesnetzagentur wollte mit dem Ersuchen keinen weiteren Eingriff vorbereiten. Die erbetenen Informatio-nen sollten vielmehr der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einf374hrung der Anreizregulierung (247 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG) die-nen. 13 Soweit in der Literatur f374r Ermittlungsma337nahmen nach 247 59 GWB die Auf-fassung vertreten wird, dass diese entgegen der fr374her insoweit differenzierenden Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 16.11.1970 226 KVR 5/70, WuW/E 14 - 10 - 1161, 1162 226 Feuerfeste Steine, insoweit nicht in BGHZ 55, 40; Beschl. v. 25.1.1983 226 KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 226 HARIBO; WuW/E 2739, 2741 226 Rechtsbeschwerde) stets als Zwischenentscheidungen zu qualifizieren seien (Karsten Schmidt in Immenga/Mestm344cker, GWB, 3. Aufl., 247 74 Rdn. 7, 9 und 13; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., 247 74 GWB Rdn. 6), l344sst sich hieraus f374r den Streitfall nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Auffassung beruht auf der Erw344gung, dass die Ermittlung von Tatsachen gem344337 247 59 GWB der Vor-bereitung oder Durchf374hrung von Verwaltungsverfahren nach 247247 54 ff. GWB dient, nicht aber 226 wie hier oder in den F344llen des 247 32e GWB oder 247 69 Abs. 10 EnWG 226 der blo337en Marktermittlung 204au337erhalb konkreter Verwaltungsverfahren223 (vgl. zu 247 69 Abs. 10 EnWG die Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/3917 S. 71). IV. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 15 1. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der auf Aufhebung der Auskunftsverf374gung gerichtete Antrag zul344ssig geblieben ist, ob-wohl die Betroffene die angeforderten Ausk374nfte w344hrend des laufenden Be-schwerdeverfahrens erteilt hat. 16 Allerdings ist das Kammergericht in st344ndiger Rechtsprechung davon ausge-gangen, dass sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens erledigt, wenn die verlangten Angaben gemacht worden sind (vgl. nur KG WuW/E OLG 3839, 3840; ferner OLG M374nchen WuW/E OLG 2872, 2873; anders noch KG WuW/E OLG 1046, 1048). Dieser Auffassung hat sich das kartellrechtliche Schrifttum ange-schlossen (Klaue in Immenga/Mestm344cker aaO 247 59 Rdn. 67; Kollmorgen in Lan-gen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 71 GWB Rdn. 38). 17 - 11 - Demgegen374ber nimmt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Litera-tur mit Recht an, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes allein nicht zu dessen Er-ledigung f374hrt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 226 4 B 100/98, Buchholz 316 247 43 VwVfG Nr. 11 Tz. 8 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, 247 43 Rdn. 200; Gerhardt in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, 247 113 Rdn. 88). Eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren 374ber die Anfechtung eines Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn die angefochtene Verf374gung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegen-standslos ist (BGH, Beschl. v. 31.5.2006 226 KVR 1/05, WuW/E DE-R 1783, 1785 Tz. 13 226 Call-Option, m.w.N.). Hiervon kann keine Rede sein, solange der mit der Verf374gung erstrebte Erfolg noch nicht endg374ltig eingetreten ist. Werden durch die Vollstreckung oder 226 wie hier 226 durch das freiwillige Befolgen des Verwaltungsak-tes keine irreversiblen Verh344ltnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Beh366rde andernfalls nicht in der Lage w344re, Folgen-beseitigungsanspr374che abzuwehren. Dem tr344gt die gesetzliche Regelung in 247 113 Abs. 1 VwGO Rechnung (BVerwG Buchholz 316 247 43 VwVfG Nr. 11 Tz. 9). 18 Da nach erteilter Auskunft der Verwaltungsakt den Rechtsgrund f374r die Ver-wertung der erlangten Daten bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1983 226 8 C 43.81, D326V 1983, 980, zum Abgabenbescheid; KG WuW/E OLG 1160, 1162; WuW/E OLG 1189, 1191), entfaltet er 226 seine Wirksamkeit unterstellt 226 weiterhin Wirkun-gen und ist nicht gegenstandslos. An der Zul344ssigkeit der Beschwerde 344ndert sich auch dann nichts, wenn die angegriffene Anordnung 226 wie von der Rechtsbe-schwerde geltend gemacht 226 nicht wirksam geworden sein sollte (vgl. BGHZ 100, 234, 242 226 Coop/Deutscher Supermarkt; Meyer-Lindemann in Frankfurter Kom-mentar zum Kartellrecht, 247 63 GWB 1999 Rdn. 11). 19 2. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass die angefochtene Auskunftsverf374gung der Betroffenen nicht zugestellt worden ist. 20 - 12 - Allerdings hat das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen, dass die Aus-kunftsverf374gung keiner Zustellung bedurfte (dazu a)). Der Mangel der Zustellung ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Auskunftsverf374gung der Betroffenen tats344chlich zugegangen ist (dazu b)). a) Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Anwendbarkeit des 247 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG verneint. Danach sind Entscheidungen der Regulierungsbe-h366rde zu begr374nden und mit einer Belehrung 374ber das zul344ssige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustel-len. Bei dem aufgrund der Erm344chtigung nach 247 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ergan-genen Auskunftsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung in diesem Sin-ne. 21 22 aa) Der Begriff der Entscheidung wird in 247 73 EnWG in 334bereinstimmung mit 247 75 EnWG gebraucht. Dies l344sst sich dem Begr374ndungserfordernis entnehmen, das es den Beteiligten unter anderem erm366glichen soll, 374ber die Einlegung der Beschwerde zu entscheiden, sowie dem Zustellerfordernis, das ihnen Klarheit 374ber den Lauf der Beschwerdefrist verschafft, die nach 247 78 Abs. 1 Satz 2 EnWG mit der Zustellung beginnt (vgl. Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 61 GWB Rdn. 1, zu 247247 61, 63 GWB). Da 247 73 EnWG dem 247 61 GWB und 247 75 EnWG dem 247 63 GWB nachgebildet ist (vgl. die Begr374ndung des Regierungsent-wurfs, BT-Drucks. 15/3917, S. 71), entspricht der Begriff der Entscheidung dem Verf374gungsbegriff in 247247 61 und 63 GWB (vgl. Salje, EnWG, 247 73 Rdn. 4). Dieser deckt sich mit dem Begriff des Verwaltungsakts (247 35 Satz 1 VwVfG; vgl. BGHZ 55, 40, 41 226 Feuerfeste Steine; Salje, EnWG 247 73 Rdn. 4; Karsten Schmidt in Im-menga/Mestm344cker aaO 247 61 Rdn. 2; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 63 GWB Rdn. 9; Becker in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, GWB, 247 61 Rdn. 1), ist also dadurch gekennzeichnet, dass eine auf unmittelbare - 13 - Rechtswirkung gerichtete materiell- oder verfahrensrechtliche Regelung getroffen wird (vgl. BGHZ 55, 40, 43 226 Feuerfeste Steine). Auskunftsbeschl374sse stellen unzweifelhaft Verf374gungen in diesem Sinne dar (vgl. f374r Auskunftsbeschl374sse nach 247 59 GWB Karsten Schmidt in Immenga/Mest-m344cker aaO 247 61 Rdn. 4; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 247 61 GWB 1999 Rdn. 4; Bechtold, GWB, 4. Aufl., 247 63 Rdn. 4). Nach dem eindeu-tigen Willen des Gesetzgebers sollten Auskunftsbeschl374sse nach 247 59 GWB dem Zustellerfordernis unterliegen. Von der im Regierungsentwurf eines Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschr344nkungen vorgesehenen entsprechenden Anwendung des 247 3 der Verordnung 374ber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723), der eine Auskunftsanforderung durch 366ffentliche Bekanntmachung erm366glicht h344t-te (vgl. BT-Drucks. II/1158, S. 48), wurde abgesehen. 23 Dass Auskunftsbeschl374sse, die der Vorbereitung und der Erstellung des von der Bundesnetzagentur gem344337 247 112a EnWG vorzulegenden Berichts zur Einf374h-rung der Anreizregulierung dienen, als Entscheidungen i.S. des 247 75 Abs. 1 EnWG zu qualifizieren sind, stellt auch das Beschwerdegericht nicht in Frage, das zu Recht von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen ist. Es hat allerdings gemeint, 247 73 Abs. 1 EnWG finde schon nach seiner systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Beschlusskammern Anwen-dung. Dem kann nicht gefolgt werden. 24 Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts gilt 247 73 Abs. 1 EnWG nicht nur f374r Entscheidungen, mit denen derartige Regulierungsverfahren 226 sei es durch Einstellung oder durch Erlass einer Verf374gung 226 abgeschlossen werden, sondern auch f374r Verf374gungen in Nebenverfahren, also insbesondere auch f374r das Aus-kunftsverlangen nach 247 69 EnWG, und zwar unabh344ngig davon, ob ein Verfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen eingeleitet ist oder nicht (a.A. Salje, EnWG, 25 - 14 - 247 73 Rdn. 1, 11). Die 334berschrift 204Verfahrensabschluss, Begr374ndung der Ent-scheidung, Zustellung223 entspricht der 334berschrift zu 247 61 GWB. Aus dieser 334ber-schrift wird mit Recht nicht etwa der Schluss gezogen, 247 61 Abs. 1 GWB beziehe sich lediglich auf verfahrensabschlie337ende Entscheidungen (vgl. f374r Auskunftsbe-schl374sse nach 247 59 GWB Karsten Schmidt in Immenga/Mestm344cker aaO 247 61 Rdn. 4; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 247 61 GWB 1999 Rdn. 4; Bechtold aaO 247 63 Rdn. 4). Vielmehr nimmt die 334berschrift 204Verfahrens-abschluss223 bei 247 61 GWB ebenso wie bei 247 73 EnWG allein auf den jeweiligen Ab-satz 2 Bezug, wonach ein Verfahrensabschluss, der nicht durch eine zuzustellen-de Entscheidung erfolgt, den Beteiligten mitzuteilen ist. 26 Es besteht kein Grund, das gem344337 247 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 69 EnWG ergangene Auskunftsverlangen nur deshalb anders zu behandeln, weil es nicht der Vorbereitung einer Entscheidung der Bundesnetzagentur 226 im Sinne der Re-gelung eines Einzelfalls 226, sondern der Erf374llung ihrer Berichtspflicht nach 247 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG dient. F374r eine solche Differenzierung finden sich in 247 73 Abs. 1 EnWG keine Anhaltspunkte. Sie w344re sachlich auch nicht gerechtfertigt, da Auskunftsbeschl374sse, die nicht in einem gegen ein bestimmtes Unternehmen ein-geleitetes Verfahren ergehen, sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von denen unterscheiden, die der Durchf374hrung eines konkreten Verwaltungsverfahrens die-nen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 247 69 Abs. 10 EnWG, der der Regu-lierungsbeh366rde 226 entsprechend 247 32e GWB 226 eine Enqu352tebefugnis au337erhalb konkreter Verwaltungsverfahren einr344umt. Zwar erkl344rt diese Bestimmung lediglich die 247247 68, 71 und 69 EnWG f374r entsprechend anwendbar. Die Anordnung der An-wendbarkeit des 247 73 EnWG war jedoch nicht erforderlich, da das Auskunftsersu-chen unzweifelhaft als Entscheidung der Regulierungsbeh366rde im oben genannten Sinne zu qualifizieren und damit der Anwendungsbereich des 247 73 Abs. 1 EnWG 27 - 15 - unmittelbar er366ffnet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Rahmen der En-qu352tebefugnis nach 247 69 Abs. 10 EnWG etwas anderes gelten sollte als bei 247 32e Abs. 2 Satz 2 GWB. 247 32e Abs. 4 GWB sieht die entsprechende Anwendung des dem 247 73 EnWG entsprechenden 247 61 GWB ausdr374cklich vor. Aus dem Umstand, dass 247 51 Abs. 2 EnWG f374r das Monitoring der Versor-gungssicherheit dem Bundesministerium f374r Wirtschaft ausdr374cklich nicht nur die Auskunftsrechte nach 247 69 EnWG einr344umt, sondern auch die entsprechende Gel-tung des 247 73 EnWG vorsieht, l344sst sich entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts im Umkehrschluss nicht herleiten, dass der Gesetzgeber auf das auf-wendige Zustellungserfordernis bei den Ermittlungsbefugnissen f374r den zeitlich kurzfristig zu erstellenden Bericht zur Anreizregulierung verzichten wollte. 247 73 EnWG betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich Entscheidun-gen der Regulierungsbeh366rde, nicht aber Ma337nahmen des Bundeswirtschaftsmi-nisteriums. Da nach dem Willen des Gesetzgebers auch hier die F366rmlichkeiten des 247 73 EnWG einzuhalten sind, bedurfte es einer entsprechenden Verwei-sungsnorm. 28 Die Zustellung von Auskunftsersuchen nach 247 69 Abs. 7 i.V. mit 247 112a EnWG ist auch notwendig. Die Zustellungsverpflichtung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Sie soll gew344hrleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftst374ck nehmen und seine Rechtsverteidi-gung und Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 226 8 C 43-95, NVwZ 1999, 178, 179). Insbesondere soll sie dem Betroffenen Klarheit 374ber den Lauf der Beschwerdefrist verschaffen (vgl. Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 61 GWB Rdn. 1, zu 247247 61, 63 GWB). 29 - 16 - Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtfertigen die Schwie-rigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Adressatenkreis des Auskunftsbe-schlusses st344ndigen Ver344nderungen 226 etwa durch Umfirmierungen oder Verlage-rung des Netzbetriebs 226 unterlag und f374r die Bundesnetzagentur nicht ohne weite-res abschlie337end feststellbar war, keine andere Beurteilung. Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesnetzagentur mit der Verpflichtung, den Bericht bis zum 1. Juli 2006 vorzulegen, eine sehr knappe Frist f374r die Erstellung des Berichts ein-ger344umt wurde (vgl. Salje, EnWG, 247 112a Rdn. 4). Hinzu kommt, dass bei ihr der-zeit 780 Gasnetzbetreiber registriert sind. Dem Gesetzgeber w344re es deshalb ver-fassungsrechtlich m366glich gewesen, f374r das der Erstellung des Berichts zur An-reizregulierung dienende Auskunftsersuchen eine dem 247 74 Abs. 5 VwVfG ent-sprechende Regelung in das Energiewirtschaftsgesetz aufzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361). Dies rechtfertigt jedoch keine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortsinn. In F344llen, in denen die Adresse der Netzbetreiber trotz gr374ndlicher und sachdienlicher Bem374hungen nicht ermittelt werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 178, 179), erlaubt das Verwaltungszustellungsgesetz ohnehin die 366ffentliche Zustellung (vgl. 247 15 Abs. 1 lit. a VwZG a.F. und 247 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG n.F.). 30 Im 334brigen w374rde eine einschr344nkende Auslegung des 247 73 Abs. 1 EnWG die aufgezeigten praktischen Probleme nicht abschlie337end l366sen. Denn sp344tes-tens im Vollstreckungsverfahren m374sste die Bundesnetzagentur nach 247 94 Satz 1 EnWG i.V. mit 247 13 Abs. 7 VwVG eine entsprechende Zwangsgeldandrohung zu-stellen, bevor zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld ver-h344ngt werden k366nnte. 31 bb) Wegen der gesetzlich vorgesehenen Zustellverpflichtung richtete sich die Zustellung der Verf374gung an den Adressaten entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts nicht nach 247 41 VwVfG, sondern nach dem Verwaltungszustel-lungsgesetz vom 3. Juli 1952 in der bis zum 30. Januar 2006 geltenden Fassung 32 - 17 - des Zustellreformgesesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206; nachfolgend VwVfG a.F.; vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustel-lungsrechts vom 12.8.2005, BGBl. I S. 2354). Dies ergibt sich aus 247 41 Abs. 5 VwVfG (Karsten Schmidt in Immenga/Mestm344cker aaO 247 61 Rdn. 18; Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 61 GWB Rdn. 13 226 unter Hinweis auf 247 1 Abs. 1 VwVfG). Dies gilt auch in dem in 247 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Fall, in dem die Bekanntgabe einer Allgemeinverf374gung an die Beteiligten untunlich ist. Bei Zustellungsschwierigkeiten stellt 247 15 VwZG a.F. (nunmehr 247 10 VwZG n.F.), der die 366ffentliche Zustellung erlaubt, eine abschlie337ende Regelung dar (vgl. Hen-neke in Knack, VwVfG, 7. Aufl., 247 41 Rdn. 24 u. 26). 33 cc) Im Streitfall lagen die Voraussetzungen f374r eine 366ffentliche Zustellung nach 247 15 Abs. 1 VwZG a.F. nicht vor. Die Bundesnetzagentur hat nicht geltend gemacht, dass sie nicht imstande gewesen sei, die Adresse der Betroffenen zu ermitteln. Unter diesen Umst344nden kann offenbleiben, ob die von der Bundes-netzagentur veranlasste 366ffentliche Bekanntmachung nach 247 41 Abs. 4 VwVfG ei-ner 366ffentlichen Zustellung i.S. des 247 15 VwZG a.F. gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu Sadler, VwVG VwZG, 6. Aufl., 247 2 VwZG Rdn. 17 u. 36). b) Die fehlende Zustellung ist jedoch nach 247 9 VwZG a.F. dadurch geheilt worden, dass die Betroffene das Amtsblatt der Bundesnetzagentur, in dem die Auskunftsverf374gung ver366ffentlicht war, erhalten und die Auskunftsverf374gung zur Kenntnis genommen hat und dabei keinen Zweifel daran hatte, dass die Bundes-netzagentur durch die Ver366ffentlichung der Verf374gung die mit der f366rmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen ausl366sen wollte. Nach 247 9 VwZG a.F. (vgl. 247 8 VwZG n.F.) gilt ein Schriftst374ck, das unter Verletzung zwingender Zustellvorschrif-ten zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsbe-rechtigte nachweislich erhalten hat. 34 - 18 - Der Anwendbarkeit des 247 9 VwZG a.F. steht nicht entgegen, dass die Beh366r-de die 366ffentliche Bekanntgabe angeordnet hat, obwohl die Voraussetzungen ei-ner 366ffentlichen Zustellung nicht vorlagen (vgl. BVerwG Buchholz 448.5 247 13 MustV Nr. 15; NJW 1998, 2377; BVerwGE 104, 301, 312; BFHE 143, 220, 223). Zwar setzt die Anwendung des 247 9 VwZG a.F. grunds344tzlich voraus, dass die Be-h366rde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16, 165, 166; BVerwG NVwZ 2006, 943 Tz. 7; vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 226 VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193 zu 247 189 ZPO). Dabei gen374gt aber, dass die Beh366rde mit der Bekanntgabe der Entscheidung die mit der f366rmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen ausl366sen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1981 226 III ZR 105/80, NVwZ 1982, 393, 394). 35 36 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Zwar hat die Bundes-netzagentur mit dem beschrittenen Weg der Bekanntgabe des Auskunftsverlan-gens ohne Individualisierung der Adressaten ersichtlich keine der im Gesetz vor-gesehenen Arten f366rmlicher Zustellung gew344hlt. Vielmehr hat sie 226 in der Annah-me, die Voraussetzungen des 247 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG seien erf374llt 226 eine 366ffent-liche Bekanntgabe der Entscheidung (ohne Individualisierung der Adressaten) f374r ausreichend gehalten. Dies 344ndert indessen nichts daran, dass es ihr erkennbar darum ging, die mit einer 366ffentlichen Bekanntgabe oder mit einer f366rmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen auszul366sen. Die Betroffene hat die Verf374gung nachweislich zur Kenntnis genommen. Da sie im Amtsblatt der Beh366rde ver366ffent-licht wurde, bestanden an der Authentizit344t und Amtlichkeit der Verf374gung keine Zweifel (vgl. dazu BGHZ 100, 234, 241). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechts-behelfsbelehrung war auch erkennbar, dass die Bundesnetzagentur mit der Ver366f-fentlichung in ihrem Amtsblatt die mit der Zustellung der Verf374gung verbundenen Rechtswirkungen herbeif374hren wollte. Unstreitig hat sich die Betroffene 226 ebenso - 19 - wie zahlreiche andere Adressaten der Verf374gung 226 aufgrund der Bekanntgabe veranlasst gesehen, Beschwerde einzulegen. 3. Die Auskunftsverf374gung gen374gt den Anforderungen an die inhaltliche Be-stimmtheit von Verwaltungsakten, die auch f374r Verf374gungen der Bundesnetzagen-tur gelten (247 37 Abs. 1 VwVfG; vgl. f374r kartellbeh366rdliche Verf374gungen BGHZ 128, 17, 23 226 Gasdurchleitung; 129, 37, 40 226 Weiterverteiler; BGH, Beschl. v. 29.9.1998 226 KVR 17/97, WuW/E DE-R 195, 196 226 Beanstandung durch Apothe-kerkammer). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage ver-setzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BGHZ 129, 37, 40 226 Weiter-verteiler; 130, 390, 395 226 Stadtgaspreise; BGH, Beschl. v. 26.9.1995 226 KVR 24/94, WuW/E 3009, 3012 226 Stadtgaspreis Potsdam; BGHZ 135, 323, 326 226 Gaspreis; BGH WuW/E DE-R 195, 196 226 Beanstandung durch Apothekerkammer). Das ist hier der Fall. Die Verf374gung fordert die Betroffenen unzweideutig auf, die 204in der Anlage 1 angeforderten Angaben unter Ber374cksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2223 zu 374bermitteln. Die Bezugnahme auf die im Internet ver366ffentlichten An-lagen 1 und 2 und damit auf Unterlagen, die der Auskunftsverf374gung nicht beige-geben waren, macht die getroffene Regelung nicht unbestimmt. Weil die erg344n-zenden Informationen auf einfache Weise im Internet zu beschaffen waren, konn-ten die Betroffenen ohne weiteres erkennen, was von ihnen verlangt wurde (vgl. zur Bestimmtheit des Verweises auf das Tarifwerk eines anderen Unternehmens BGHZ 129, 37, 40 226 Weiterverteiler; 130, 390, 395 226 Stadtgaspreise; BGH WuW/E 3009, 3012 226 Stadtgaspreis Potsdam; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 32 GWB Rdn. 32). 37 4. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Auskunftsverf374gung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 38 - 20 - a) Die Bundesnetzagentur war gem344337 247 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 69 Abs. 1 EnWG befugt, von der Betroffenen Auskunft zu verlangen. 247 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG weist der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung und zur Erstellung des nach 247 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG vorzulegenden Berichts die Ermittlungsbe-fugnisse nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu. Zu diesen Ermittlungsbefugnis-sen z344hlt auch das Auskunftsverlangen nach 247 69 EnWG. Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde steht dem der in 247 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 EnWG statuierte Verordnungsvorbehalt f374r die Erhebung von Daten zur Anreizregulierung nicht entgegen. 247 112a EnWG kam aufgrund des Entschlie337ungsantrags der Op-position (BT-Drucks. 15/5279, S. 3) und eines 304nderungsantrags im Ausschuss (BT-Drucks. 15/5268, S. 83, S. 122 f.) ins Gesetz. Die Regelung sollte 247 21a EnWG erg344nzen und die Regulierungsbeh366rde in die Lage versetzen, sich die f374r die Entwicklung und Einf374hrung der Anreizregulierung notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. BT-Drucks. 15/5268, S. 122). 39 Der in 247 21a Abs. 6 Nr. 10 EnWG geregelte Verordnungsvorbehalt betrifft dagegen die Datenerhebung zur Durchf374hrung einer (durch den Verordnungsge-ber bereits im Einzelnen geregelten) Anreizregulierung. Es ergibt sich aus der Na-tur der Sache, dass die f374r die Entwicklung der Anreizregulierung erforderliche Da-tenerhebung umfassender ist als die, die nach Ma337gabe einer zuk374nftigen Ver-ordnung erfolgt. Denn die Einsch344tzung, welche Daten ben366tigt werden, ist erst m366glich, wenn sich der Verordnungsgeber f374r ein bestimmtes Konzept der Anreiz-regulierung entschieden hat. Zur Entwicklung eines operablen Konzeptes ist es n366tig, die verschiedenen M366glichkeiten anhand der tats344chlichen Gegebenheiten der Netze durchzuspielen. Dies ist nur dann m366glich, wenn dem Verordnungsge-ber s344mtliche Daten im Detail bekannt sind. Aus dem Verordnungsvorbehalt ergibt sich dementsprechend entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde keine Begren-zung hinsichtlich der Detailtiefe der erhobenen Daten. 40 - 21 - Zwar werden gem344337 247 112a Abs. 2 Satz 3 EnWG Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung von den Regelungen nach 247 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 EnWG ausgenom-men. Gemeint sind damit aber nicht die erfragten Daten, sondern solche Unterla-gen, die der Vorbereitung der in 247 112a Abs. 2 Satz 2 EnWG genannten Stellung-nahme der beteiligten Wirtschaftskreise dienen (vgl. Salje, EnWG, 247 112a Rdn. 9). 41 42 b) Nach 247 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG kann die Regulierungsbeh366rde von Unter-nehmen Auskunft 374ber ihre technischen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse verlan-gen, soweit es zur Erf374llung der ihr 374bertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es grunds344tzlich Sa-che der Bundesnetzagentur ist zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um den Bericht nach 247 112a EnWG zu erstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1989 226 374/87, Slg. 1989, 3343 Tz. 15 226 Orkem, zu Art. 11 der Verordnung (EG) 17/62; OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 677, 678; WuW/E DE-R 1179, 1180, jeweils zu 247 59 GWB). Allerdings unterliegt diese Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des 247 83 Abs. 5 EnWG, die der Vorschrift des 247 71 Abs. 5 GWB entspricht, auch hinsichtlich der Zweckm344337igkeit der uneingeschr344nkten richterlichen Kontrolle (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1968 226 KVR 1/67, WuW/E 907, 911 226 Fensterglas VI, zu 247 71 Abs. 5 GWB). Die verlangten Ausk374nfte gehen nicht 374ber das hinaus, was angesichts des Zwecks der Untersuchung als erforderlich angesehen werden durfte. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist bereits dann erf374llt, wenn die abgefragten Daten 226 aus der ma337geblichen Ex-ante-Sicht 226 zur Aufgabenerf374llung beitragen k366nnen (vgl. KG WuW/E OLG 3721, 3726; Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 59 GWB Rdn. 13, jeweils zu 247 59 GWB) und die Auskunft f374r den Betroffenen keinen unverh344ltnism344337igen Aufwand bedeutet (vgl. KG WuW/E OLG 2607, 2610; WuW/E OLG 2965, 2966, jeweils zu 247 59 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen 43 - 22 - dann unzul344ssig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt f374r den der Datenabfrage zugrunde liegenden Zweck Bedeutung haben k366nnten (vgl. OLG M374nchen WuW/E OLG 2738, 2739; KG WuW/E OLG 3721, 3725). Letzteres hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die angefor-derten Daten erm366glichten der Bundesnetzagentur Aussagen 374ber die eventuelle inhaltliche Ausgestaltung des Konzepts der Anreizregulierung, das gem344337 247 112a Abs. 1 Satz 2 EnWG in dem vorzulegenden Bericht enthalten sein und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar sein musste. Da 247 21a Abs. 2 EnWG keine Vorgaben f374r die Methoden zur Setzung der Obergrenzen macht und die Festle-gung der Effizienzvorgaben in 247 21a Abs. 5 EnWG nicht abschlie337end vorgegeben sind, hatte sich der Bericht insbesondere hierzu zu verhalten. Die von der Bun-desnetzagentur vorgenommene Ermittlung der jeweiligen Kostenpositionen, Last- und Absatzmengen sowie weiterer Strukturdaten war dazu geeignet, Effizienzstei-gerungspotentiale zu ermitteln und daraus m366gliche Effizienzvorgaben abzuleiten. Die Kenntnis der Namen vorgelagerter Netzbetreiber erm366glichte der Bundes-netzagentur eine Plausibilit344tskontrolle. 44 Da die Erforderlichkeit der Daten allein aus der Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht der Frage keine Bedeutung beigemes-sen, ob die erhobenen Daten tats344chlich in den zum Zeitpunkt der Beschwerde-entscheidung bereits vorhandenen Berichtsentwurf eingeflossen sind. Entspre-chendes gilt f374r den Umstand, dass sich nach der im Berichtsentwurf f374r die Durchf374hrung der Anreizregulierung letztlich vorgeschlagenen Kostentreiberanaly-se nicht s344mtliche erhobenen Daten als notwendig erwiesen haben. Aus der ma337-geblichen Ex-ante-Sicht konnte auch den Daten Bedeutung zukommen, die von Gasfernleitungsbetreibern abgefragt worden sind, die gem344337 247 24 Satz 2 Nr. 5 EnWG i.V. mit 247 3 Abs. 2 und 3, 247 19 GasNEV nicht der kostenorientierten Ent- 45 - 23 - geltbildung unterliegen, sondern f374r sich das alternative Vergleichsmarktmodell in Anspruch nehmen, weil ihr Fernleitungsnetz zu einem 374berwiegenden Teil wirk-samem bestehendem oder potenziellem Leistungswettbewerb ausgesetzt ist. Zwar k366nnen deren Entgelte 226 wie sich aus 247 21a Abs. 1 EnWG ergibt 226 nicht im Wege der Anreizregulierung kontrolliert werden. Jedoch erlauben die abgefragten Daten die Beurteilung 374ber die k374nftige Ausgestaltung der Anreizregulierung der Entgelte jedenfalls f374r solche 374berregionalen Fernleitungsnetzbetreiber, die diese Voraussetzungen nicht erf374llen oder die das Vergleichsmarktmodell nicht in An-spruch nehmen wollen. Gerade wegen des bestehenden Leistungswettbewerbs kamen diese Fernleitungsnetzbetreiber dar374ber hinaus als Vergleichsunterneh-men f374r den Gassektor insgesamt, also insbesondere auch f374r kleinere Unterneh-men in Betracht. Auch unter Ber374cksichtigung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes besteht keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, von Dritten, also von Unternehmen, die derzeit nicht der Anreizregulierung unterliegen, nur solche Ausk374nfte zu ver-langen, die bei den der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen nicht oder nicht ohne weiteres zu bekommen sind (vgl. KG WuW/E OLG 2613; WuW/E OLG 2965, 2968, jeweils zur entsprechenden Fragestellung bei Auskunftsersuchen nach dem GWB). Es ist vielmehr in das pflichtgem344337e Ermessen der Beh366rde ge-stellt, ob sie sich im Interesse einer validen Datenbasis an alle Unternehmen wen-det, die ihr die i.S. des 247 69 Abs. 1 EnWG erforderlichen Ausk374nfte geben k366nnen. 46 Im 334brigen weist die Bundesnetzagentur mit Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Auskunftsanordnung keinesfalls feststand, welche der Fernleitungs-netzbetreiber zu einem 374berwiegenden Teil einem wirksamen Leistungswettbe-werb ausgesetzt waren. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wettbewerbsverh344ltnisse in der Weise 344ndern, dass von einem wirksamen Leis-tungswettbewerb nicht mehr ausgegangen werden kann. In diesem Fall unterl344ge 47 - 24 - der betroffene Fernleitungsnetzbetreiber wieder der Anreizregulierung. Bereits diese Unsicherheit rechtfertigte die Erhebung der Daten von allen Fernleitungs-netzbetreibern. Schlie337lich ist die Auskunftsanforderung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die geforderten Informationen Gesch344ftsgeheimnisse umfassten. 247 69 und 247 112a EnWG enthalten insoweit keine Einschr344nkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gem344337 Art. 12 GG wird erst ber374hrt, wenn die Betriebs- und Ge-sch344ftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Of-fenlegung auch gegen374ber Dritten verlangt. Denn erst durch die Kenntnisnahme Dritter kann die Ausschlie337lichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens f374r den eigenen Erwerb im Rahmen der beruflichen Bet344tigung am Markt beeintr344chtigt werden (vgl. BVerfGE 115, 205, 232). Der Geheimhaltungsbed374rftigkeit der Anga-ben gegen374ber Konkurrenten hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des 247 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, der der Regelung in 247 72 Abs. 2 Satz 2 GWB ent-spricht, den Strafvorschriften des 247 203 Abs. 2 Ziffer 2 StGB bzw. 247 204 Abs. 1 StGB und der allgemeinen Bestimmung in 247 30 VwVfG i.V. mit 247 71 EnWG ausrei-chend Rechnung getragen (vgl. KG WuW/E OLG 3721, 3725; WuW/E OLG 3729, 3730, jeweils zu 247 59 GWB). Aus 247 30 VwVfG folgt, dass die offenbarten Ge-sch344ftsgeheimnisse in den zu erstellenden Bericht nicht unternehmensbezogen einflie337en durften. 48 5. Da danach die Auskunftsverf374gung Bestand hat, hat das Beschwerdege-richt auch den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BGHZ 74, 359, 361) zu Recht zur374ckgewiesen. 49 - 25 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 EnWG. 50 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - VI-3 Kart 152/06 (V) -
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