BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 17/08 Verk374ndet am: 11. November 2008 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bau und Hobby GWB 247 20 a) Eine Verpflichtung von Franchisenehmern, die sortimentstypische Ware al-lein vom Franchisegeber zu beziehen, ist im Regelfall keine unbillige Behin-derung i.S. des 247 20 GWB. b) Franchisenehmer werden auch nicht dadurch unbillig behindert, dass der Franchisegeber, der ihnen gegen374ber als Gro337h344ndler auftritt, nach dem In-halt der Franchisevertr344ge nicht verpflichtet ist, Rabatte, Boni, R374ckverg374-tungen und 344hnliche Einkaufsvorteile, die ihm von seinen Lieferanten ge-w344hrt werden, in vollem Umfang an die Franchisenehmer weiterzugeben. c) Auch die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nicht vollst344ndigen Weitergabe von Einkaufsvorteilen ist grunds344tzlich keine unbillige Behinderung. BGH, Beschl. v. 11. November 2008 - KVR 17/08 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. November 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 150.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Praktiker Baum344rkte GmbH (im Folgenden: Praktiker) ist eine Tochtergesellschaft der P. AG. Deren An- teile hielt bis November 2005 die M. AG zu 100%. Praktiker vertreibt im so- genannten dualen Vertriebssystem Bau- und Heimwerkerprodukte. Dazu f374hrt 1 - 3 - sie etwa 275 Baumarktfilialen unter der Bezeichnung "Praktiker" als Regiebe-triebe. Dar374ber hinaus unterh344lt sie Franchisebeziehungen mit etwa 20 Franchisenehmern, die Baum344rkte, zumeist unter der Bezeichnung "extra Bau & Hobby Markt" oder "TopBau-Center Baumarkt", betreiben. Die Beigela-dene, die Bau und Hobby Baumarkt GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bau und Hobby), betrieb als Franchisenehmerin von Praktiker bis Januar 2006 den TopBau-Center Baumarkt in S. . Zum Warenbezug hei337t es in 247 6 des f374r eine Laufzeit von f374nf Jahren geschlossenen Franchisevertrages: 1. Um die Einheitlichkeit der Qualit344t des "TopBau-Center"-Angebotes zu gew344hrleisten, verpflichtet sich der Franchisenehmer, das systemtypische Warensortiment nur vom Franchisegeber zu beziehen. 2. Handelsware, die der Franchisenehmer nicht von dem Franchisegeber beziehen kann, insbesondere lokale Spezialit344ten, darf der Franchisenehmer von anderen Lieferanten beziehen, wenn die einzelnen Artikel in Art, Qualit344t, Zusammensetzung und Preisniveau zum Sortiment des "TopBau-Center"-Marktes passen und den bestm366glichen Verkaufsumsatz des 374brigen "TopBau-Center"-Sortiments nicht st366ren. Der Einkauf der Sortimentsware f374r die Regiebetriebe und die Fran-chisebetriebe erfolgte 374ber eine zentrale Beschaffungsorganisation des M. - Konzerns. Die M. Buying GmbH handelte mit den verschiedenen Lie- feranten die Rahmenbedingungen der Liefervertr344ge aus. Der Lieferant 374ber-mittelte nach Auslieferung der abgerufenen Waren die Rechnungen an die M. Account Processing GmbH. Dort wurden die Rechnungen erfasst und an Praktiker weitergeleitet, wo die Rechnungen gepr374ft und zur Zahlung freigegeben wurden. Sodann wurden die Rechnungen an die M. In- ternational weitergeleitet, von der sie bezahlt wurden. Praktiker 374bermittelte den Franchisenehmern w366chentlich die jeweiligen Lieferantenrechnungen in Kopie und buchte die Rechnungsbetr344ge von den Konten der Franchisenehmer ab. Die beim Abschluss der Rahmenvertr344ge ausgehandelten Rabatte, Boni, R374ck- 2 - 4 - verg374tungen und 344hnlichen Einkaufsvorteile wurden nicht zu 100% an die Fran-chisenehmer weitergeleitet. Zu deren Gunsten wurde ein sogenannter Belegab-zug von den Rechnungsbetr344gen abgesetzt, der je nach Lieferant zwischen ca. 0,5 und 5% schwankte. 334berdies wurde eine R374ckverg374tung in H366he von mo-natlich 3,8% der get344tigten Ums344tze gew344hrt. 3 Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 hat das Bundeskartellamt, soweit f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, festgestellt, dass Praktiker einzel-ne Franchisenehmer des Praktiker Franchisesystems unbillig behindert habe, soweit sie diesen Franchisenehmern eine hundertprozentige Bezugspflicht be-z374glich des systemtypischen Warensortiments auferlegt und zugleich die erziel-ten Einkaufsvorteile, die bei Lieferungen f374r Franchisenehmer bei Praktiker oder verbundenen Unternehmen angefallen seien, nicht an die jeweiligen Franchise-nehmer weitergeleitet habe; diese Verhaltensweise versto337e in ihrer Kombinati-on gegen 247 20 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GWB. Auf die Beschwerde von Praktiker hat das Beschwerdegericht den Be-schluss insoweit aufgehoben (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2235). Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde von Bau und Hobby. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Bundeskartellamts zu Recht - soweit im Rechtsbeschwer-deverfahren von Interesse - aufgehoben. 5 1. Zur Begr374ndung hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt: 6 - 5 - Die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nur eingeschr344nkten Weitergabe von Einkaufsvorteilen im Rahmen des - mittlerwei-le beendeten - Franchisevertrages erf374lle nicht die Voraussetzungen des 247 20 Abs. 1 Fall 1, Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei k366nne offenbleiben, ob Praktiker Normadressatin dieser Vorschriften sei und ob der TopBau-Center Baumarkt in S. mit einem Praktiker-Regiebetrieb in G. auf demselben r344umli- chen Markt t344tig sei. Zwar seien sowohl die Bezugsbindung als auch die Nicht-weitergabe s344mtlicher Einkaufsvorteile gegebenenfalls Behinderungen i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB. Diese Behinderungen seien aber jedenfalls nicht unbillig. 7 Das gelte zum einen f374r die Alleinbezugsverpflichtung. Eine derartige Regelung sei nach Art. 5 lit. a VO (EG) Nr. 2790/1999 (Vertikal-GVO) vom An-wendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt, worauf im Rahmen der Bil-ligkeitskontrolle nach 247 20 GWB zur374ckgegriffen werden k366nne. Zum anderen sei es auch nicht unbillig, dass Praktiker nicht s344mtliche Einkaufsvorteile wei-tergegeben habe. Praktiker d374rfe ihren eigenen Regiebetrieben g374nstigere Ein-kaufsbedingungen gew344hren als den Franchisenehmern. Weder k366nne dabei eine Absicht festgestellt werden, die Franchisenehmer vom Markt zu verdr344n-gen, noch erwachse daraus eine konkrete und ernsthafte Gefahr f374r den Be-stand des Wettbewerbs. Praktiker habe f374r ihr Vorgehen eine nachvollziehbare Begr374ndung gegeben. Sie behalte einen Teil der Einkaufsvorteile als Verg374tung f374r ihre Gro337h344ndlert344tigkeit ein. Das erscheine angemessen, weil diese T344tig-keit nach dem Franchisevertrag nicht schon durch die Franchisegeb374hr abge-golten sei. Im 334brigen sei der Wettbewerb dadurch nicht gef344hrdet worden. Im Gegenteil habe Bau und Hobby trotz r374ckl344ufiger Umsatzzahlen in der Branche ihren Umsatz in den Jahren 2003 bis 2005 kontinuierlich steigern k366nnen. 8 - 6 - Schlie337lich sei auch die Kombination dieser beiden Ma337nahmen nicht unbillig. Ob der einbehaltene Anteil der Einkaufsvorteile der H366he nach gerecht-fertigt sei, m374sse im Rahmen dieses Verfahrens nicht 374berpr374ft werden. 9 10 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 11 Die Verfahrensbeteiligten gehen 374bereinstimmend davon aus, dass ein berechtigtes Interesse i.S. des 247 32 Abs. 3 GWB besteht, eine etwaige Zuwi-derhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr344n-kungen auch noch nach der Beendigung des Franchisevertrages festzustellen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, schon weil Praktiker das Fran-chisesystem nicht insgesamt aufgegeben hat. F374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist als richtig zu unterstellen, dass Praktiker Normadressatin des 247 20 Abs. 2 Satz 1 GWB ist. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sowohl die Verpflichtung ge-m344337 247 6 des Franchisevertrages, das systemtypische Warensortiment - soweit angeboten - zu 100% von Praktiker zu beziehen, als auch die Nichtweitergabe von Einkaufsvorteilen (sog. kick-backs) an Bau und Hobby Behinderungen i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB darstellen. 12 Diese Behinderungen waren aber nicht unbillig i.S. der Norm. 13 a) Bei dem Merkmal der Unbilligkeit kommt es auf eine umfassende Ab-w344gung aller beteiligten Interessen im Einzelfall an. Am Ma337stab der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes ist zu pr374fen, ob 14 - 7 - die Handlungsfreiheit des betroffenen Unternehmens unangemessen einge-schr344nkt und dadurch die Interessen des behindernden Unternehmens in recht-lich zu missbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens ver-wirklicht werden sollen (BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandb374ro; BGHZ 96, 337, 347 - Abwehrblatt II; BGHZ 129, 203, 210 ff. - Hitlisten-Platten; BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVZ 1/87, WuW/E 2513, jeweils zu dem im Wesentlichen inhaltsglei-chen 247 26 Abs. 2, 4 GWB a.F.; BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass). Ob eine Unbilligkeit i.S. des 247 20 GWB - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - zwingend ausscheidet, wenn das zu beurteilende Verhalten durch eine Gruppenfreistellungsverordnung von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freige-stellt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Wertung des Gemeinschaftsrechts in die Abw344gung nach 247 20 Abs. 1 GWB einzubeziehen (BGH, Urt. v. 4.11.2003 - KZR 2/02, WuW/E DE-R 1203, 1205 - Depotkosmetik im Internet; Markert in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 20 Rdn. 147; Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 20 GWB Rdn. 138). b) Danach ist die Alleinbezugspflicht von Bau und Hobby nach 247 6 Abs. 1 des Franchisevertrages nicht unbillig i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB, ohne dass es auf die Befugnis nach 247 6 Abs. 2 ank344me, "lokale Spezialit344ten" und sonstige von Praktiker nicht angebotene Artikel unter bestimmten Vorausset-zungen anderweitig zu beziehen. 15 Ob die Alleinbezugspflicht eine Wettbewerbsbeschr344nkung i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG darstellt, kann offenbleiben (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.1.1986 - 161/84, WuW/E EWG/MUV 693 Tz. 14 ff. - Pronuptia). Jedenfalls ist sie gem344337 Art. 2 VO Nr. 2790/1999 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei-gestellt. Der Vertrag fiele gegebenenfalls als vertikale wettbewerbsbeschr344n-kende Vereinbarung in den Anwendungsbereich der Verordnung 16 - 8 - Nr. 2790/1999. Er enth344lt keine Klausel, die nach Art. 4 einer Freistellung ent-gegenst374nde. Insbesondere ist Art. 4 lit. d nicht einschl344gig. Danach gilt die Freistellung nicht f374r Vereinbarungen, die eine Beschr344nkung von Querlieferun-gen zwischen H344ndlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems bezwe-cken. Das duale Absatzsystem von Praktiker - einerseits Verkauf durch eigene Regiebetriebe, andererseits Absatz 374ber das Franchisesystem - ist kein selekti-ves Vertriebssystem i.S. des Art. 1 lit. d VO Nr. 2790/1999. Danach fallen unter diesen Begriff Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren nur an H344ndler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkma-le ausgew344hlt werden, und in denen sich diese H344ndler verpflichten, die betref-fenden Waren nicht an H344ndler zu verkaufen, die nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Weder war Praktiker verpflichtet, nur an seine Franchisenehmer zu liefern, noch war es diesen verboten, die Ware an andere, nicht zu dem Franchisesys-tem geh366rende H344ndler weiterzuverkaufen. Sie wurden wegen der Bezugsbin-dung auch der anderen Franchisenehmer lediglich daran gehindert, diese zu beliefern. Die Freistellung scheitert auch nicht an Art. 5 lit. a VO Nr. 2790/1999. Das in der ausschlie337lichen Bezugsbindung gegebenenfalls liegende Wettbe-werbsverbot ist nicht f374r einen l344ngeren Zeitraum als f374nf Jahre vereinbart wor-den. Verst366337t damit die Vereinbarung einer Bezugsbindung nicht gegen Ge-meinschaftsrecht, sind auch im 334brigen - unbeschadet der Frage, ob das inner-staatliche Recht gem344337 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 strengere An-forderung stellen darf als das Gemeinschaftsrecht - keine Gr374nde ersichtlich, warum in der Bezugsbindung eine unbillige Behinderung i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB liegen sollte. Die Bezugsbindung diente nach dem Wortlaut des Vertrages dem Zweck, die Einheitlichkeit der Qualit344t des "TopBau-Center"-Angebots zu gew344hrleisten. Der Erfolg eines Vertriebsfranchisesystems beruht wesentlich 17 - 9 - darauf, dass Identit344t und Ansehen der Vertriebsorganisation gewahrt werden; denn nur so kann der einzelne Franchisenehmer daraus einen Gewinn ziehen (EuGH WuW/E EWG/MUV 693 Tz. 15 ff. - Pronuptia). Dazu bedarf es der Si-cherstellung eines einheitlichen Qualit344tsstandards durch den Franchisegeber. Angesichts des Umfangs des Gesamtsortiments - ca. 40.000 Artikel - reichte daf374r eine blo337e Kontrolle in den einzelnen Gesch344ftslokalen nicht aus, auch wenn der Einkauf s344mtlicher Artikel in dem von Praktiker vorgegebenen Wa-renwirtschaftssystem erfasst wurde. Offenbleiben kann, ob die Vereinbarung der Bezugsbindung eine wett-bewerbsbeschr344nkende Abrede i.S. des 247 1 GWB darstellt (vgl. Zimmer in Im-menga/Mestm344cker aaO 247 1 GWB Rdn. 367). Jedenfalls w344re sie gem344337 247 2 Abs. 2 GWB aufgrund der VO Nr. 2790/1999 vom Verbot des 247 1 GWB freige-stellt. 18 c) Auch der Umstand, dass die von Praktiker und den mit ihr verbunde-nen Konzernunternehmen erzielten Einkaufsvorteile nicht vollst344ndig weiterge-geben worden sind, begr374ndet keine Unbilligkeit i.S. von 247 20 Abs. 1 GWB. 19 Der Senat hat in seiner Entscheidung "Preisbindung durch Franchisege-ber I" ausgef374hrt, dass in einem Franchisesystem keine gesetzliche Pflicht des Franchisegebers besteht, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vol-lem Umfang an die Franchisenehmer - gegebenenfalls anteilig neben den Re-giebetrieben - herauszugeben (BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671, 2675 f., insoweit in BGHZ 140, 342 und WuW/E DE-R 264 nicht abge-druckt; offengelassen in BGH, Urt. v. 20.5.2003 - KZR 19/02, NJW-RR 2003, 1635, 1637 - Apollo-Optik). Er hat diese Pflicht lediglich im Einzelfall den Rege-lungen des jeweiligen Franchisevertrages entnommen (BGH NJW-RR 2003, 20 - 10 - 1635, 1637 - Apollo-Optik; Urt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R 1170, 1172 - Preisbindung durch Franchisegeber II; ebenso BGH, Urt. v. 22.2.2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776, 778 - Hertz). Bei dieser Vertragsauslegung hat der Senat darauf abgestellt, dass f374r die Erreichbarkeit optimaler Ge-sch344ftserfolge des Franchisenehmers im Wettbewerb mit konkurrierenden An-bietern auch und insbesondere g374nstige Einkaufsbedingungen von ausschlag-gebender Bedeutung sind. Dem sind allerdings die Interessen des Franchise-gebers gegen374berzustellen. Je nach Ausgestaltung der Franchisevertr344ge hat auch er ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Einkaufsvorteile behalten zu d374rfen, um damit zus344tzliche von ihm zu erbringende Leistungen verg374tet zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er - wie 374blich bei Vertriebs-franchisevertr344gen - die Funktion eines Gro337h344ndlers 374bernimmt. In diesem Fall macht er mit der Einbehaltung eines Teils der Einkaufsvorteile von seinem Recht zur freien Preisbildung Gebrauch (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2758 f. - Aktionsbetr344ge; Urt. v. 26.5.1987 - KZR 13/85, WuW/E 2399, 2404 - Krankentransporte). Nach diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht zu Recht ange-nommen, dass die nicht vollst344ndige Weitergabe der Einkaufsvorteile nicht un-billig i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB ist. 21 Dazu hat es zutreffend angenommen, dass die einzelnen, die Rahmen-vertr344ge ausf374llenden Kaufvertr344ge einerseits zwischen den Lieferanten und Praktiker und andererseits zwischen Praktiker und Bau und Hobby geschlossen wurden. Die Rechtsbeschwerde greift das ohne Erfolg an. Bereits der Wortlaut des Franchisevertrages spricht daf374r, dass Praktiker selbst als Verk344uferin auf-tritt. So hei337t es in 247 6 des Vertrages, der Franchisenehmer verpflichte sich, das systemtypische Warensortiment "nur vom Franchisegeber" zu beziehen. Auch 22 - 11 - die Umst344nde, dass ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Praktiker vereinbart ist und die Lieferantenrechnungen an Praktiker gerichtet sind, sprechen f374r de-ren Stellung als Gro337h344ndler. 23 Unter diesen Umst344nden erscheint es nicht unbillig, dass Praktiker einen Teil der Einkaufsvorteile als Verg374tung f374r diese T344tigkeit einbeh344lt. Sie hat ne-ben dem Koordinierungsaufwand und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch das von ihr beauftragte Konzernunternehmen insbesondere das Risiko von Insolvenzen der Franchisenehmer zu tragen, das - wie das Beschwerdege-richt zutreffend angenommen hat - durch den Eigentumsvorbehalt nicht voll-st344ndig abgedeckt ist. Auch ist sie den Franchisenehmern gegen374ber gew344hr-leistungspflichtig. Ob die H366he der einbehaltenen Vorteile angemessen ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht offengelassen. Das Bundeskartellamt hat n344mlich bei seiner Feststellung nicht nach der H366he der einbehaltenen Vorteile differenziert. Deshalb kommt es auf die insoweit erhobene Verfahrensr374ge der Rechtsbeschwerde nicht an. Jedenfalls hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Gro337h344ndlermarge nicht schon durch die Franchisegeb374hr abgedeckt war. Dass Praktiker auf diese Weise den eigenen Regiebetrieben m366glicher-weise g374nstigere Einkaufspreise einger344umt hat als den konzernfremden Fran-chisenehmern, begr374ndet ebenfalls keine Unbilligkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1949 - Stuttgarter Wochenblatt, zu 247 26 Abs. 2 GWB a.F.). Denn niemand ist verpflichtet, zu seinen Lasten fremden Wettbewerb zu f366rdern (BGH WuW/E 2755, 2758 - Aktionsbetr344ge). 24 Schlie337lich ist auch zu ber374cksichtigen, dass die Einkaufsvorteile ganz 374berwiegend auf der Nachfragemacht der Regiebetriebe von Praktiker beruhen. 25 - 12 - Das von den Franchisenehmern nachgefragte Einkaufsvolumen macht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts weniger als 1,5% des Gesamtum-satzes aus. 26 d) Waren somit weder die Vereinbarung einer Alleinbezugspflicht noch die nicht vollst344ndige Weitergabe der Einkaufsvorteile unbillig i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB, gilt dasselbe auch f374r die Kombination dieser beiden Elemente des Vertragsverh344ltnisses. Ohne Erfolg macht das Bundeskartellamt geltend, bei einer derartigen Vertragsgestaltung habe es der Franchisegeber in der Hand, seine Lieferanten zu einer Erh366hung der Einkaufsvorteile bei gleichzeitiger Erh366hung der Ver-kaufspreise zu bewegen und dadurch die Gewichte zu seinen Gunsten zu ver-schieben, ohne dass die Franchisenehmer dies erkennen, geschweige denn sich dagegen wehren k366nnten. Zum einen best374nde diese Gefahr auch dann, wenn die Franchisenehmer keiner hundertprozentigen Bezugsbindung unter-worfen w344ren. Dann k366nnten sie zwar Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten begr374nden, erf374hren dadurch aber nicht, welche Einkaufsvorteile Praktiker auf-grund seiner ungleich gr366337eren Nachfragemacht erh344lt. Zum anderen kann ein an sich zul344ssiges Verhalten nicht allein deshalb unzul344ssig sein, weil im Ein-zelfall die Gefahr besteht, dass es dabei zu einem Missbrauch kommt. Das Be-rufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die daf374r spr344chen, dass Prak-tiker tats344chlich die Preise in der vom Bundeskartellamt dargestellten Weise manipuliert. Im Gegenteil entspricht es auch dem Interesse von Praktiker, dass die Franchisenehmer ihre Waren zu g374nstigen Einkaufspreisen beziehen und damit ihren Umsatz im Wettbewerb mit anderen Baum344rkten steigern k366nnen. Denn dadurch erh366hen sich die umsatzabh344ngige Franchisegeb374hr sowie die von Praktiker einbehaltenen Einkaufsvorteile. Einer Benachteiligung nur einzel- 27 - 13 - ner Franchisenehmer 226 wie es das Bundeskartellamt in der m374ndlichen Ver-handlung f374r m366glich gehalten hat 226, etwa um in der Folge einen besonders lukrativen Standort selbst 374bernehmen zu k366nnen, w374rde das Diskriminierungs-verbot des 247 20 Abs. 1, 2 GWB entgegenstehen. 28 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 Satz 2 GWB. Ein Anlass, der Beigeladenen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Bundeskartellamts aufzuerlegen, besteht nicht. Tolksdorf Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.01.2008 - VI Kart 11/06 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy