BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 19/06 vom 7. November 2006 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme EnWG 247 90; GWB 247 78 a) Nimmt der Rechtsbeschwerdef374hrer im Kartell- oder energiewirtschafts-rechtlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zur374ck, sind ihm bei offenem Verfahrensausgang regelm344337ig die Gerichtskosten aufzuerle-gen. b) Sofern keine Umst344nde hervortreten, die eine abweichende Kostenvertei-lung billig erscheinen lassen, hat der Rechtsbeschwerdef374hrer, der die Rechtsbeschwerde zur374ckgenommen hat, bei offenem Verfahrensausgang grunds344tzlich auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-gegners zu erstatten. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsit-zenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerdef374hrerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur - einschlie337lich der Rechtsanwaltskosten - zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die gesetzliche Grundlage f374r die Entscheidung 374ber die Kosten bildet al-lein 247 90 EnWG. Eine entsprechende Anwendung von 247 155 Abs. 2 VwGO, 247 136 Abs. 2 FGO und 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO scheidet aus. Dies hat der Se-nat bereits f374r das Kartellverwaltungsverfahren entschieden (BGH, Beschl. v. 29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ 84, 320 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084); nichts anderes gilt f374r 247 90 EnWG, der 247 78 GWB nachgebildet ist. 1 Nach der st344ndigen zu 247 78 GWB ergangenen Rechtsprechung des Se-nats sind im Falle der R374cknahme der Beschwerde die Gerichtskosten demje 2 - 3 - nigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne die R374ck-nahme der Beschwerde unterlegen w344re (BGH WuW/E 1947, 1948; WuW/E 2084). Dies hat grunds344tzlich auch zu gelten, wenn die Rechtsbeschwerde zu-r374ckgenommen wird, ohne dass eine Sachpr374fung erfolgt ist (BGH WuW/E 2084). Da sich der Rechtsbeschwerdef374hrer mit der R374cknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartell-recht, GWB 1999 247 78 Rdn. 19; Sauter in Immenga/Mestm344cker, GWB, 3. Aufl., 247 78 Rdn. 20), sind indessen bei offenem Verfahrensausgang - insbesondere wenn eine Sachpr374fung bisher nicht erfolgt ist - die Gerichtskos-ten anders als im Falle der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung (s. dazu BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05, NJW-RR 2006, 1340 - Call-Option) regelm344337ig nicht h344lftig zu teilen, sondern dem Rechtsbeschwerdef374h-rer aufzuerlegen. Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Ob au337ergerichtliche Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich gem344337 247247 78 GWB, 90 EnWG nach Billigkeitserw344gungen, wobei die Umst344nde des konkreten Falles einschlie337lich des Verfahrensausgangs abzuw344gen sind (vgl. zu 247 78 GWB BVerfGE 74, 78, 96). Danach sind die au337ergerichtlichen Ausla-gen des Gegners jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der Rechtsbeschwer-def374hrer durch die R374cknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, durch das Gericht noch keine Sachpr374fung erfolgt ist und keine sonstigen Gesichtspunkte hervortreten, die im Rahmen von Billig-keitserw344gungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen k366nnten. Denn die Entscheidung 374ber die Kostenerstattung dient im Kartell- oder ener-giewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ebenso wenig der abschlie337en-den Kl344rung von Rechtsfragen wie im Zivilprozess; sie soll lediglich zu einer 3 - 4 - dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechenden Kostenverteilung f374hren (BGH WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde). Da eine andere Ent-scheidung rechtfertigende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, hat hiernach die Rechtsbeschwerdef374hrerin auch die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu erstatten. Hirsch Ball Bornkamm Raum Meier-Beck Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - VI-3 Kart 158/06 (V) -
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