BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 21/07 Verk374ndet am: 4. M344rz 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Soda-Club II EG Art. 82; GWB 247 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 a) Wird durch die Wahl eines auf eine l344ngerfristige Benutzung angelegten Sys-tems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es f374r die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, wel-che Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels f374r den Nachfrager stel-len, der sich bereits f374r das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative f374r das Betriebsmittel dar. b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungs-test (SSNIP-Test), der die Marktzugeh366rigkeit eines Alternativprodukts davon abh344ngig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerhebli-chen und nicht nur vor374bergehenden Erh366hung des Preises f374r das Ausgangs-produkt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerw344gung, die f374r die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschlie337liches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekr344ftig, wenn 226 wie h344ufig bei der Pr374fung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung 226 nicht gew344hrleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist. - 2 - BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 226 KVR 21/07 226 OLG D374sseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. M344rz 2007 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die in Ziffer 5 lit. b ausge-sprochene Verpflichtung f374r die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Beschlusses gilt. Die Betroffenen haben die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweck-entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts und der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. Euro fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Betroffenen (nachfolgend Soda-Club) geh366ren zur Unternehmensgrup-pe Soda-Club. Diese produziert und vertreibt Besprudelungsger344te. Mit diesen Ger344ten kann der Endverbraucher selbst Mineralwasser (dieser Begriff wird auch nachfolgend im untechnischen, nicht der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 1 - 4 - entsprechenden Sinne verwendet) herstellen, indem er Leitungswasser mit Koh-lens344ure versetzt. Diese Ger344te werden als Set, n344mlich zusammen mit einem ge-f374llten CO 2 -Zylinder und einer PET-Flasche, vertrieben. Soda-Club unterh344lt ein bundesweites Vertriebsh344ndlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde lee-re Kohlens344urezylinder gegen gef374llte umtauschen kann. Die Bef374llung wird im zentralen Abf374llwerk in Limburg vorgenommen. 2 Das Bef374llgesch344ft hat Soda-Club folgenderma337en organisiert: W344hrend der 300-g-Stahlzylinder verkauft wird, werden die Aluminium-Zylinder mit einem F374ll-gewicht von 325 g und 425 g dem Kunden nur mietweise 374berlassen. F374r diese Mietzylinder fordert Soda-Club von dem Kunden bei Aush344ndigung eine Mietvor-auszahlung. Gibt der Kunde den Zylinder vor Ablauf von neun Jahren endg374ltig an Soda-Club zur374ck, wird ihm die Vorauszahlung gegen Vorlage des Kassenbelegs und eines Benutzerzertifikats je nach Zeitablauf anteilig erstattet. Dar374ber hinaus verpflichtet Soda-Club seine Vertriebsh344ndler, die Mietzylinder ausschlie337lich 374ber Soda-Club wiederbef374llen zu lassen. Eine Fremdbef374llung seiner Zylinder verfolgt Soda-Club gegen374ber Endverbrauchern, H344ndlern und Abf374llunternehmen als Ei-gentumsverletzung. Der R374cklauf der Kohlens344urezylinder von den Soda-Club-Vertriebsh344ndlern unterliegt gewissen Einschr344nkungen: Die Vertragsh344ndler erhalten gegen Kauti-on eine bestimmte Zahl von gef374llten Zylindern, um Kunden jederzeit im Tausch f374r einen leeren einen bef374llten Zylinder aush344ndigen zu k366nnen. Bei Vertragsen-de nimmt Soda-Club eine entsprechende Zahl an gef374llten Zylindern gegen Erstat-tung der Kaution zur374ck. Au337erdem tauscht Soda-Club leere gegen bef374llte Miet-zylinder im Verh344ltnis 1 zu 1. Nach Vertragsende darf der Vertragsh344ndler keine Soda-Club-Zylinder mehr entgegennehmen. Auch wenn Benutzerzertifikat und Kassenbeleg vorgelegt werden k366nnen, lehnt Soda-Club es gegen374ber seinen Vertriebsh344ndlern ab, nach Vertragsende noch Mietzylinder zur374ckzunehmen und 3 - 5 - Mietvorauszahlungsbetr344ge zu erstatten, die ein Vertriebsh344ndler dem Kunden ausbezahlt hat. Soda-Club nimmt auch von freien H344ndlern oder konkurrierenden Abf374llunternehmen keine Mietzylinder entgegen. Da Soda-Club-Vertragsh344ndler und Soda-Club auch leere Zylinder anderer Hersteller gegen bef374llte Mietzylinder austauschen, sind am Umlauf immer mehr Soda-Club-Zylinder beteiligt. Das Bundeskartellamt sieht in diesem Verhalten den Missbrauch einer markt-beherrschenden Stellung von Soda-Club auf dem Markt f374r die Bef374llung von Koh-lens344urezylindern f374r Besprudelungsger344te. Es hat daher den Betroffenen unter-sagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbef374llung der CO 2 -Zylinder f374r Trinkwasser-Besprudelungsger344te weiterzuverwenden (WuW/E DE-V 1177). Die Verf374gung hat folgenden Wortlaut: 4 1. Das von der Soda-Club GmbH und den mit ihr nach 247 36 Abs. 2 GWB verbunde-nen Unternehmen (nachfolgend Soda-Club) praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbef374llung der von Soda-Club in den Verkehr gebrachten und von ihr als Mietzylinder bezeichneten CO 2 -Zylinder f374r Trinkwasser-Besprudelungsger344te (nachfolgend 204Mietzylinder223) verst366337t gegen 247 19 GWB und Art. 82 EG. 2. Unternehmen, - die mit Soda-Club keine Vertriebsvereinbarung getroffen haben oder - eine getroffene Vertriebsvereinbarung unter Einhaltung der vertraglichen Fristen gek374ndigt haben oder - die Vertriebsvereinbarung 226 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 226 fristlos gek374ndigt haben, d374rfen Soda-Club-204Mietzylinder223 von Endverbrauchern und vertraglich nicht (mehr) an Soda-Club gebundenen Unternehmen entgegennehmen, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften selbst bef374llen oder bei Abf374llunternehmen, welche die f374r eine Bef374llung notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erf374llen, bef374llen lassen und in Verkehr bringen. 3. Endverbraucher d374rfen 204Mietzylinder223 von Soda-Club bei Unternehmen ihrer Wahl, auch bei den in Ziffer 2 des Tenors genannten Unternehmen, tauschen bzw. wie-derbef374llen lassen. 4. Um die Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 des Tenors genannten Vorschriften abzustellen, wird Soda-Club gem344337 247 32 Abs. 1 und 2 GWB untersagt, die in Zif-fer 2 des Tenors aufgef374hrten Unternehmen an der Entgegennahme, Bef374llung oder Weitergabe der sogenannten 204Mietzylinder223 zu hindern. - 6 - 5. a) Soda-Club hat die auf ihren 204Mietzylindern223 angebrachten Banderolen binnen einer Frist von zwei Monaten textlich entsprechend Ziffer 2 bis 4 des Tenors anzupassen. b) Zus344tzlich ist auf der Banderole der folgende Text in einem K344stchen von 4 cm H366he und 10 cm L344nge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck gut les-bar aufzubringen: 204Dieser Zylinder sowie alle 374brigen Zylinder des derzeit um-laufenden Zylinderbestandes d374rfen nicht nur von Soda-Club, sondern 226 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 226 auch von anderen Abf374llunterneh-men bef374llt werden223. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der beiden Betroffenen im Wesentlichen mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die in Zif-fer 5 a verf374gte Hinweispflicht entf344llt (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 1935). Hier-gegen richtet sich die 226 vom Oberlandesgericht zugelassene 226 Rechtsbeschwer-de, mit der die Betroffenen den Antrag auf Aufhebung der Verf374gung weiterverfol-gen. 5 II. Das Beschwerdegericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Miss-brauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG und 247 19 GWB ge-sehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Soda-Club besitze auf dem bundesdeutschen Markt f374r die Bef374llung von Kohlens344urezylindern zur Verwendung in Besprudelungsger344ten eine marktbe-herrschende Stellung. Der Angebotsmarkt f374r die Bef374llung von Kohlens344urezylin-dern zum Einsatz in Besprudelungsger344ten stelle wegen unterschiedlicher Wett-bewerbsverh344ltnisse einen eigenst344ndigen Teilmarkt innerhalb des Gesamtmark-tes der (selbsthergestellten und der trinkfertigen) Sprudel- und Mineralw344sser dar. 7 Soda-Club verf374ge auf diesem Markt 374ber eine beherrschende Stellung. Dies ergebe sich aus den vom Bundeskartellamt ermittelten Marktanteilen. Der von So- 8 - 7 - da-Club geltend gemachte R374ckgang der absoluten Umsatzzahlen bedeute nicht, dass Soda-Club auf dem Markt f374r die Bef374llung von Kohlens344urezylindern f374r Be-sprudelungsger344te Marktanteile an seine Konkurrenten verloren habe. Der Um-satzr374ckgang sei vielmehr auf die Kundenabwanderung zu den trinkfertigen Mine-ralw344ssern zur374ckzuf374hren und nicht Ausdruck eines Wettbewerbs auf dem Be-f374llmarkt. Dies werde durch die erg344nzenden Ermittlungen des Bundeskartellamts zur Marktentwicklung in den Jahren 2005 und 2006 best344tigt. 9 Die Ausgestaltung des Soda-Club-Mietzylindersystems erf374lle den Tatbe-stand des Behinderungsmissbrauchs. Es ziele auf eine Verdr344ngung der konkur-rierenden Abf374llbetriebe auf dem Bef374llmarkt, die systematisch von einer Bef374llung der Soda-Club-Mietzylinder ausgeschlossen w374rden, w344hrend der Markt gleichzei-tig nach und nach mit Soda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Auf Eigentums-rechte an den Mietzylindern k366nne sich Soda-Club nicht mit Erfolg berufen. An ei-nem regul344ren Mietverh344ltnis sei Soda-Club nicht interessiert. Soda-Club k366nne sein wettbewerbsch344dliches Mietzylindersystem auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass nur auf diese Weise die Beachtung und Einhaltung der ein-schl344gigen Sicherheitsvorschriften gew344hrleistet werden k366nne. Die von Soda-Club praktizierte Beeintr344chtigung des Wettbewerbs auf dem Bef374llmarkt sei kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil Soda-Club beim Vertrieb seiner Besprudelungsger344te in einem scharfen Wettbewerb mit den Mine-ralwasserherstellern stehe und die Besprudelungsger344te mittlerweile nicht mehr zu kostendeckenden Preisen verkaufen k366nne. Andernfalls w344re der funktionierende Wettbewerb auf dem Markt der (selbsthergestellten oder trinkfertigen) Sprudel- und Mineralw344sser die Rechtfertigung daf374r, die Wettbewerbsverh344ltnisse auf dem nachgelagerten Bef374llmarkt zu verf344lschen. Das sei mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots unvereinbar. 10 - 8 - III. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass Soda-Club durch die Aus-gestaltung des Mietzylindersystems eine marktbeherrschende Stellung gem344337 Art. 82 EG missbraucht. 11 1. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Be-schwerdegericht Soda-Club als Normadressaten des Art. 82 EG angesehen hat. 12 13 a) Das Beschwerdegericht hat den sachlich relevanten Markt auf die Bef374l-lung von Kohlens344urezylindern zur Verwendung in Besprudelungsger344ten be-grenzt. Es hat angenommen, dass es sich dabei um einen eigenst344ndigen Teil-markt innerhalb des Gesamtmarkts der (selbsthergestellten oder trinkfertigen) Sprudel- und Mineralw344sser handele. Zwar bestehe eine funktionale Austausch-barkeit zwischen selbsthergestelltem und trinkfertigem Sprudel- oder Mineralwas-ser. Dies rechtfertige es jedoch nicht, die Bef374llung von Kohlens344urezylinder auf der einen und trinkfertiges Mineralwasser auf der anderen Seite einem einheitli-chen Angebotsmarkt zuzurechnen. Das Bedarfsmarktkonzept d374rfe nicht mecha-nisch, sondern m374sse zweckbezogen dahin angewendet werden, die im konkreten Fall relevanten Wettbewerbskr344fte zu ermitteln. Eine von dem Bedarfsmarktkon-zept abweichende Marktabgrenzung k366nne geboten sein, sofern der Hersteller zu einem unterschiedlichen Verhalten, insbesondere zu einer differenzierten Markt-strategie, in der Lage sei (M366schel in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 247 19 Rdn. 27; vgl. auch KG WuW/E OLG 2403, 2404 226 Fertigfutter). Wende man diese Rechtsgrunds344tze auf den Entscheidungsfall an, stelle der An-gebotsmarkt f374r die Bef374llung von Kohlens344urezylindern zum Einsatz in Besprude-lungsger344ten einen eigenst344ndigen Teilmarkt innerhalb des Gesamtmarktes der (selbsthergestellten und trinkfertigen) Sprudel- und Mineralw344sser dar. Die Wett-bewerbsverh344ltnisse unterschieden sich n344mlich signifikant von der Marktstruktur auf dem Gesamtmarkt. Der Kreis der Nachfrager einer Bef374llung von Kohlens344u- - 9 - rezylindern sei weitaus kleiner als der Abnehmerkreis von trinkfertigem Mineral-wasser. Er beschr344nke sich von vornherein auf diejenigen Haushalte, die 374ber ein Besprudelungsger344t verf374gten. Lege man den Sachvortrag der Beschwerde zu-grunde, handele es sich dabei um 27,5% aller bundesdeutschen Haushalte. Da der Endkunde sein Leitungswasser nur dann mit Kohlens344ure versetzen k366nne, wenn er 374ber ein Besprudelungsger344t verf374ge, st374nden die Hersteller von trinkfer-tigem Mineralwasser in erster Linie in einem Wettbewerb zu den Anbietern der Besprudelungsger344te. Die Wiederbef374llung des Kohlens344urezylinders sei eine da-von abgeleitete Nachfrage auf einem nachgelagerten Markt. Hier st374nden aus-schlie337lich die Bef374llunternehmen in Konkurrenz. Lediglich in diesem Wettbe-werbsverh344ltnis k366nne sich auch das zur kartellrechtlichen Pr374fung stehende Ver-halten von Soda-Club auswirken. b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht das Angebot trinkfertigen Mineral-wassers nicht in den sachlich relevanten Markt einbezogen. 14 aa) F374r die Marktabgrenzung sind alle Produkte zusammenzufassen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs beson-ders eignen und mit anderen Erzeugnissen austauschbar sind (zu Art. 82 EG EuGH, Urt. v. 9.11.1983 226 322/81, Slg. 1983, 3461 Tz. 37 = WuW/E EWG/MUV 642 226 Michelin; zu 247 19 GWB BGHZ 170, 299 Tz. 18 226 National Geographic II). Stehen den Nachfragern zur Deckung eines bestimmten Bedarfs unterschiedliche Systeme zur Verf374gung, bedeutet dies indessen nicht, dass auch dann, wenn es um die Bestimmung des Marktes geht, auf dem ein Betriebsmittel f374r ein solches System angeboten wird, das andere System ohne weiteres als Bezugsalternative anzusehen ist. Wird durch die Wahl eines auf eine l344ngerfristige Benutzung ange-legten Systems ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf nach einem Betriebs-mittel geweckt, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, welche Alternativen sich f374r den Nachfrager, der sich bereits f374r ein System entschieden hat, bei der 15 - 10 - Wahl des Betriebsmittels stellen (vgl. BGHZ 77, 279, 287 f. 226 Mannesmann-Brue-ninghaus; 151, 274, 282 226 Fernw344rme f374r B366rnsen; M366schel in Immenga/Mest-m344cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 247 19 Rdn. 28 m.w.N.). Wettbewerbs-kr344fte, die in einer solchen Situation beim Nachfrager Zweifel an der Entscheidung f374r ein bestimmtes System wecken k366nnen, sind nicht bei der Bestimmung des re-levanten Marktes, sondern 226 im deutschen Kartellrecht 374blicherweise als Substitu-tionswettbewerb bezeichnet 226 bei der Frage einer 374berragenden Marktstellung zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 82, 1, 5 226 Zeitungsmarkt M374nchen; BGH, Beschl. v. 22.9.1987 226 KVR 5/86, WuW/E 2433, 2441 226 Gruner+Jahr/Die Zeit II; BGHZ 170, 299 Tz. 18 226 National Geographic II, m.w.N.). 16 Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Haushal-ten, die 374ber ein Besprudelungsger344t verf374gen, ein spezifischer Bedarf an der in Rede stehenden Bef374lldienstleistung besteht. Diese Nachfrager sind f374r die bereits beim Kauf des Besprudelungsger344tes geplante l344ngerfristige Verwendung des Be-sprudelungsger344ts auf die Wiederbef374llung oder den Tausch der Kohlens344urezy-linder angewiesen. Das entsprechende Angebot, das diese Nachfrage befriedigt, kennzeichnet den Markt, auf dem Soda-Club t344tig ist (vgl. BGHZ 77, 279, 288 226 Mannesmann-Brueninghaus). bb) Dieser Marktabgrenzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es Besitzer von Besprudelungsger344ten gibt, die als sog. 204dual user223 gelegent-lich auch, und zwar m366glicherweise in Reaktion auf eine Erh366hung des Preises f374r das Wiederbef374llen des Kohlens344urezylinders, trinkfertiges Mineralwasser kaufen. Auch wenn mit der Rechtsbeschwerde eine damit einhergehende Korrelation zwi-schen dem Preis f374r die Bef374lldienstleistung einerseits und dem Preis von trinkfer-tigem Mineralwasser andererseits unterstellt wird, besagt dies doch nicht, dass zu dem Markt, auf dem Soda-Club die Bef374lldienstleistung anbietet, auch das Ange-bot trinkfertigen Mineralwassers zu z344hlen ist. 17 - 11 - Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufset-zungstest (SSNIP-Test genannt, wobei SSNIP f374r 204small but significant non-transitory increase in price223 steht), der die Marktzugeh366rigkeit eines Alternativpro-dukts davon abh344ngig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht un-erheblichen und nicht nur vor374bergehenden Erh366hung des Preises f374r das Aus-gangsprodukt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerw344gung, die f374r die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die aber die Marktabgrenzung nicht als ausschlie337liches Kriterium bestimmen kann; die Bekanntmachung der Kommission 374ber die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft spricht in diesem Zusammen-hang von einem 204gedanklichen Experiment223 (ABl.EG 1997 Nr. C 372, S. 5 Tz. 15 ff.; zum SSNIP-Test ferner Mestm344cker/Schweitzer, Europ344isches Wettbe-werbsrecht, 2. Aufl., 247 25 Rdn. 20 mit Fn. 24; M366schel in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 247 19 Rdn. 33; Immenga/K366rber in Immenga/ Mestm344cker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl., Art. 2 FKVO Rdn. 51, jeweils m.w.N.; ferner EuGH, Urt. v. 14.2.1978 226 27/76, Slg. 1978, 207 Tz. 12 ff. = WuW/E EWG/MUV 425 226 Chiquita). 18 Im Streitfall ist die Anwendung dieses Tests mehr als fragw374rdig. Zum einen ist die Preistransparenz eingeschr344nkt, die Voraussetzung f374r die elastische Reak-tion des Nachfragers auf eine Preiserh366hung ist. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Verbraucher nicht st344ndig dar374ber Rechenschaft ablegen, wie viele Liter Leitungswasser sie mit der F374llung eines Zylinders mit Kohlens344ure versetzt ha-ben und wie viel sie folglich ein Liter selbsterzeugtes Mineralwasser kostet. Hinzu kommt, dass der Preisheraufsetzungstest voraussetzt, dass es sich bei dem Aus-gangspreis um einen unter Wettbewerbsbedingungen erzielten Marktpreis handelt (vgl. Bekanntmachung der Kommission 374ber die Definition des relevanten Marktes aaO Tz. 19). Auch im Streitfall ist es denkbar, dass 226 eine marktbeherrschende 19 - 12 - Stellung unterstellt 226 der von Soda-Club verlangte Preis f374r den Austausch eines gef374llten gegen einen leeren Kohlens344urezylinder 374ber dem Preis liegt, der sich unter Wettbewerbsbedingungen ergeben h344tte. L344sst sich in dieser Situation ein h366herer Preis nicht durchsetzen, sagt dies nichts f374r die Marktabgrenzung aus, weil der Abstand zum Wettbewerbspreis ungewiss ist und deutlich 374ber dem Be-reich liegen kann, der nach dem Preisheraufsetzungstest die Zugeh366rigkeit von zwei Produkten zum selben Markt signalisiert (vgl. zur Problematik des SSNIP-Tests auch Mestm344cker/Schweitzer aaO; Immenga/K366rber in Immenga/Mest-m344cker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl., Art. 2 FKVO Rdn. 52 f.; Ewald, ZWeR 2004, 512, 525 ff.). Gegen eine Einbeziehung des Angebots trinkfertigen Mineral-wassers spricht schlie337lich, dass die Wettbewerbskr344fte, die sich aus diesem An-gebot ergeben, gleicherma337en auf alle Bef374llunternehmen wirken und folglich nichts 374ber das Verh344ltnis aussagen, in dem Soda-Club zu den anderen Bef374llun-ternehmen steht (vgl. zu 247 22 GWB a.F. BGHZ 71, 102, 109 f. 226 Kfz-Kupplungen; Paschke in Frankfurter Kommentar zum GWB, 247 19 GWB 2005 Rdn. 319). Da im Streitfall der Vorwurf eines Behinderungsmissbrauchs im Raume steht, kommt es aber auf dieses Verh344ltnis von Soda-Club zu den anderen Bef374llunternehmen an (vgl. Bekanntmachung der Kommission 374ber die Definition des relevanten Marktes aaO Tz.12; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 19 GWB Rdn. 38). c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Be-schwerdegericht bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht die Bef374lldienstleistungen durch vollautomatische Bef374llmaschinen ber374cksichtigt hat, die aktuell zwar keine Kohlens344urezylinder f374r Besprudelungsger344te, aber solche f374r andere Anwendungsbereiche bef374llen. 20 aa) Im Rahmen der Marktabgrenzung kann eine m366gliche Flexibilit344t der An-bieter, ihr Angebot umzustellen und auf dem fraglichen Markt ebenfalls ein Pro-dukt anzubieten, nur dann Ber374cksichtigung finden, wenn die insofern in Betracht 21 - 13 - zu ziehenden Anbieter 344hnlicher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Pro-duktion kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen (zu 247 19 GWB BGHZ 170, 299 Tz. 19 f. 226 National Geographic II). Eine solche Flexibilit344t hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich die Abf374llautomaten ange-sichts ihrer erheblichen Anschaffungskosten nur mit einem entsprechend hohen Zylinderumschlag wirtschaftlich betreiben lassen. Eine hinreichende Auslastung des Bef374llautomaten sei deshalb von vornherein nur dann m366glich, wenn der Ma-schinenbetrieb m366glichst selten durch Umr374stma337nahmen auf eine andere Zylin-dergr366337e oder einen anderen Bef374llstutzen unterbrochen werde. Eine Angebots-umstellungsflexibilit344t der Bef374llunternehmen mit vollautomatischen Einspannvor-richtungen setze voraus, dass die 226 vollautomatisch zu bef374llenden 226 Kohlens344u-rezylinder f374r Besprudelungsger344te sowie die 226 ebenfalls vollautomatisch zu bef374l-lenden 226 Zylinder, die in Zapfanlagen, Hausbars, Coca-Cola-Maschinen, Feuerl366-schern und in der Aquaristik Verwendung f344nden, dieselbe Gr366337e und dieselbe Einf374llvorrichtung aufwiesen. Das sei nicht der Fall. 22 bb) Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Feststellungen erhobenen R374-gen begr374ndet sind. Die Annahme einer bei der Marktabgrenzung zu ber374cksichti-genden Angebotsumstellungsflexibilit344t verbietet sich bereits deshalb, weil auf-grund der vom Beschwerdegericht festgestellten Marktzutrittsschranken potentiel-ler Wettbewerb weitgehend ausgeschaltet ist. Das Konzept der Angebotsumstel-lungsflexibilit344t beruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielr344ume kon-trollierender Wettbewerb auch von Anbietern 344hnlicher Produkte ausgehen kann, die ihr Angebot kurzfristig umstellen k366nnen, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen. Dies setzt voraus, dass beim hypothetischen Vertrieb der Produkte durch die potentiellen Wettbewerber keine besonderen Probleme zu erwarten 23 - 14 - sind. Denn eine solche Erwartung w374rde die Bereitschaft zur Umstellung des An-gebots eindeutig negativ beeinflussen (vgl. Bekanntmachung der Kommission 374ber die Definition des relevanten Marktes aaO Tz. 22). In der Konstellation des Streitfalls setzt der Markteintritt nicht nur die Umr374s-tung der Maschinen voraus. Zun344chst m374sste ein potentieller Wettbewerber ein Vertriebsh344ndlernetz mit Annahmestellen zum Umtausch der Zylinder aufbauen, da nach den 226 insoweit unbeanstandet gebliebenen 226 Feststellungen des Be-schwerdegerichts zur notwendigen Auslastung der Maschinen ein hoher Zylinder-umschlag zu verlangen w344re. Beides erfordert 226 was auf der Hand liegt 226 gr366337ere organisatorische und finanzielle Anstrengungen. Hinzu kommt, dass konkurrieren-de Abf374llbetriebe 226 wie das Beschwerdegericht festgestellt hat 226 durch die Aus-gestaltung des Mietsystems von Soda-Club davon abgehalten werden, Soda-Club-Mietzylinder zu bef374llen, so dass sich der gesch344ftliche Anreiz der in den Markt eintretenden Wettbewerber vor allem auf die frei zirkulierenden Zylinder be-ziehen m374sste. Dies gilt zumindest im selben Ma337e f374r potentielle Wettbewerber. Schlie337lich k366nnte ein neuer Wettbewerber kaum damit rechnen, bisherige Ver-triebspartner von Soda-Club abzuwerben, da die vertraglichen Regelungen, die Soda-Club mit seinen Vertriebspartnern getroffen hat, diese von einem solchen Wechsel abhalten werden. Da Soda-Club nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts 70% der Ums344tze mit Bef374lldienstleistungen f374r Kohlens344urezylinder f374r Besprudelungsger344te erzielt und mindestens 56,7% der in Privathaushalten vorhandenen Besprudelungsger344te von Soda-Club stammen, wirken sich die Marktzutrittsschranken in erheblichem Umfang aus und sind geeignet, potentielle Konkurrenten von einem Marktzutritt abzuschrecken. Jedenfalls w344re eine etwa vorhandene Angebotsumstellungsflexibilit344t wegen der dargelegten Risiken nicht geeignet, den Verhaltensspielraum von Soda-Club in entscheidungserheblicher Weise einzuschr344nken. Der Marktzutritt weiterer Anbieter w374rde sich vielmehr le- 24 - 15 - diglich zu Lasten derjenigen Konkurrenten auswirken, die kein Mietsystem, son-dern ein Tauschsystem unterhalten. 2. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, auf die das Beschwer-degericht verweist, umfasst der r344umlich relevante Markt das Gebiet der Bundes-republik Deutschland. Die Rechtsbeschwerde erhebt insofern keine Einw344nde. 25 3. Entgegen der von Soda-Club ge344u337erten Ansicht ergibt sich aus den ver-fahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine markt-beherrschende Stellung auf dem hiernach relevanten Markt f374r Bef374lldienstleis-tungen f374r Kohlens344urezylinder zur Besprudelung von Leitungswasser. 26 27 a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts betrug der Marktanteil in den Jahren 2002 bis 2004 mehr als 70%. Im Jahr 2005 lag der Marktanteil zwi-schen 65 und 75%, w344hrend ds-produkte nur einen Marktanteil zwischen 10 und 20% und alle 374brigen Anbieter zusammen lediglich einen Anteil zwischen 8 und 18% hielten. Im Jahr 2006 betrug der Marktanteil von Soda-Club 62 bis 72%, der-jenige von ds-produkte 11 bis 21% und der Anteil der restlichen Abf374llbetriebe 9 bis 19%. Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absoluten Gr366-337e (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.1991 226 C-62/86, Slg. 1991, I-3359 Tz. 60 = EuZW 1992, 21 226 AKZO), sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Ab-stand zu den Wettbewerbern betr344chtlich ist (vgl. EuGH Slg. 1978, 207 Tz. 105 ff. = WuW/E EWG/MUV 425 226 Chiquita; Urt. v. 13.2.1979 226 85/76, Slg. 1979, 461 Tz. 50 f. = WuW/E EWG/MUV 447 226 Hoffmann-La Roche; vgl. zu 247 19 GWB BGHZ 119, 117, 130 226 Warenzeichenerwerb; 170, 299 Tz. 21 226 National Geo-graphic II). b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Marktanteilsbe-rechnung des Beschwerdegerichts. Dieses hat die nach seiner Auffassung zum 28 - 16 - relevanten Markt zu z344hlenden Bef374llkapazit344ten der Tischger344te, mit denen der-zeit noch keine Trinkwasser-Zylinder bef374llt werden, f374r die Berechnung des Marktanteils au337er Acht gelassen. Aufgrund der erheblichen Handarbeit, die der einzelne Bef374llvorgang erfordere, verf374gten die Tischger344te im Vergleich zu den Bef374llautomaten, mit denen Soda-Club und ihre Wettbewerber die Kohlens344urezy-linder f374r Besprudelungsger344te in hoher St374ckzahl vollautomatisch bef374llten, nur 374ber eine zu vernachl344ssigende Kapazit344t. Von den Tischger344ten gehe infolge-dessen auch kein relevanter Wettbewerbsdruck auf diejenigen Unternehmen aus, die Kohlens344urezylinder f374r Besprudelungsger344te bef374llen. 29 Die gegen diese Feststellungen gerichtete R374ge geht fehl. Entgegen dem Verst344ndnis der Rechtsbeschwerde bezogen sich die Ausf374hrungen des Be-schwerdegerichts zur Kapazit344t nicht auf die mit den Tischger344ten tats344chlich vor-genommenen Zylinderbef374llungen f374r andere Anwendungsbereiche, sondern auf die Kapazit344t der einzelnen Tischger344te. Weitere Ermittlungen 374ber die in diesem Bereich erfolgten Bef374llungen waren deshalb nicht n366tig. Sie waren im 334brigen be-reits deshalb entbehrlich, weil der Verhaltensspielraum von Soda-Club im Hinblick auf das praktizierte Mietsystem durch potentielle Konkurrenten nicht in entschei-dungsrelevanter Weise eingeschr344nkt werden kann. Die vom Bundeskartellamt angestellten Ermittlungen bildeten f374r die Feststel-lung des Marktanteils eine taugliche Grundlage. Dem steht entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass dabei die Ums344tze der von der Rechts-beschwerde im Einzelnen benannten insgesamt 28 Unternehmen nicht ermittelt wurden. Da es sich bei acht Betrieben um reine Tauschbetriebe handelte, die nur leere gegen volle Zylinder tauschten, durfte das Beschwerdegericht mangels wei-terer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Umsatz dieser Betriebe bereits in den vom Amt erfassten Bef374llmengen enthalten war. Bei den sechs Betrieben, die angegeben hatten, dass eine Bef374llm366glichkeit von der Zylinderart und dem Ge- 30 - 17 - winde abh344ngig sei, h344tte zwar nahe gelegen, dass diese auch Ums344tze mit den Bef374lldienstleistungen f374r Kohlens344urezylinder erzielen. Unter Hinweis darauf, dass die in Rede stehenden Abf374llbetriebe von keinem der vom Bundeskartellamt befragten Wettbewerber benannt wurden, hat das Beschwerdegericht aber auch insoweit keinen Anhaltspunkt daf374r sehen k366nnen, dass es sich bei diesen Unter-nehmen um marktrelevante Anbieter handelt, die den f374r Soda-Club festgestellten hohen Marktanteil in Frage stellen k366nnen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht bei dieser W374rdigung ma337geblichen Sachvortrag 374bersehen hat. Dies gilt auch f374r die 374brigen von Soda-Club im Beschwerdeverfahren genannten Betriebe. 31 c) Diese Marktstellung auf dem relevanten Markt wird nicht dadurch in ent-scheidender Weise relativiert, dass die Ums344tze von Soda-Club seit dem Jahr 2003 in nicht unerheblichem Ma337e zur374ckgegangen sind. Nach den Feststellun-gen des Beschwerdegerichts, das sich auf die Ermittlungen des Bundeskartell-amts st374tzt, ist der Umsatzr374ckgang darauf zur374ckzuf374hren, dass in den letzten Jahren ein hoher Prozentsatz der Nutzer von Besprudelungsger344ten zu den trink-fertigen Mineralw344ssern der Discounter abgewandert sind. Diese ohne Rechtsfeh-ler festgestellte Verminderung des Marktvolumens belegt lediglich den von den Mineralwasserherstellern ausgehenden Wettbewerbsdruck. Sie l344sst jedoch nicht den Schluss zu, dass Soda-Club durch den Umsatzr374ckgang Marktanteile an Kon-kurrenten auf dem Markt f374r Bef374lldienstleistungen verloren hat. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem von Soda-Club vorgelegten Dia-gramm einer GfK-Studie auseinandergesetzt, das einen r374ckl344ufigen Marktanteil von Soda-Club belegen soll. Das Beschwerdegericht hat indessen verfahrensfeh-lerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen, weil ihm die Grundlagen und Modali-t344ten dieser Erhebung nicht bekannt waren und Soda-Club auf die mangelnde Aussagekraft der Studie hingewiesen worden war. Soweit die Rechtsbeschwerde 32 - 18 - geltend macht, dass sich die Grundlagen und Modalit344ten der GfK-Erhebungen aus den Erl344uterungen einer GfK-Studie vom November 2005 erg344ben, verkennt sie, dass das vorgelegte Diagramm auf einer im Januar 2006 durchgef374hrten Stu-die beruht. Mit dem zutreffenden Argument des Beschwerdegerichts, dass sich aus dem Schaubild nur die Zahl der bef374llten Zylinder und nicht der Umsatz ergibt, setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. 33 Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht dem Umstand, dass Soda-Club im Segment der kleinen CO 2 -Zylinder (290 g und 300 g) nur minimale Um-s344tze erzielt, keine erhebliche Bedeutung f374r die zur Beurteilung der Marktbeherr-schung erforderliche Gesamtbewertung beigemessen. Ma337geblich ist der Gesamt-umsatz (vgl. BGHZ 71, 102, 109 226 Kfz-Kupplungen). Der Verhaltensspielraum, den Soda-Club auf dem Marktsegment der gro337en Zylinder (425 g) hat, wird durch die geringen Ums344tze im Bereich der kleinen Zylinder nicht entscheidend in Frage gestellt. 4. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Soda-Club durch die Aus-gestaltung ihres Mietzylindersystems die marktbeherrschende Stellung auf dem Bef374llmarkt missbraucht, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 34 a) Wegen der entgegenstehenden Eigentumsrechte von Soda-Club d374rfen die Soda-Club Mietzylinder von au337erhalb des Soda-Club-Vertriebsnetzes stehen-den H344ndlern und Abf374llunternehmen nicht entgegengenommen und bef374llt wer-den. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stellt die Bef374llung eines Beh344lters durch einen nicht autorisierten Dritten eine Eigen-tumsverletzung dar, weil die unbefugte Fremdbef374llung die Sachherrschaft des Ei-gent374mers auch dann beeintr344chtigt, wenn ein Tank seiner technischen Bestim-mung entsprechend bef374llt wird (BGH, Urt. v. 15.9.2003 226 II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 226 Fl374ssiggastank I; Urt. v. 10.10.2005 226 II ZR 323/03, NJW-RR 2006, 35 - 19 - 270 226 Fl374ssiggastank II). Bei den konkurrierenden Abf374llbetrieben laufen Mietzy-linder zum Tausch auf, die nicht bef374llt werden d374rfen, w344hrend umgekehrt Soda-Club durch die eigenen Vertriebsh344ndler zur374cklaufende Fremdzylinder gegen be-f374llte Soda-Club-Mietzylinder tauscht. b) Das Beschwerdegericht hat in dieser Ausgestaltung des Soda-Club-Mietzylindersystems einen Behinderungsmissbrauch gesehen, weil dieses System auf eine Verdr344ngung der Wettbewerber auf dem Bef374llmarkt ziele, indem die konkurrierenden Abf374llbetriebe systematisch von einer Bef374llung der Soda-Club-Mietzylinder ausgeschlossen w374rden und gleichzeitig der Markt nach und nach mit Soda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechts-fehler erkennen. 36 37 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ist der Begriff der missbr344uchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen k366nnen, auf dem der Wett-bewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits ge-schw344cht ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (EuGH Slg. 1979, 461 Tz. 91 = WuW/E EWG/MUV 447 226 Hoffmann-La Roche; Slg. 1991, I-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 226 AKZO; vgl. EuG, Urt. v. 23.10.2003 226 T-65/98, Slg. 2003, II-4653 Tz. 157 = WuW/E EU-R 765 226 Van den Bergh Foods). Art. 82 EG verbietet es einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu ver-dr344ngen und auf diese Weise die eigene Stellung zu st344rken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen des Leistungswettbewerbs greift. Folglich tr344gt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung f374r sich allein keinen Vorwurf ge- - 20 - gen374ber dem betreffenden Unternehmen begr374ndet, dieses Unternehmen unab-h344ngig von den Ursachen f374r diese Stellung eine besondere Verantwortung daf374r, dass es durch sein Verhalten den wirksamen und unverf344lschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeintr344chtigt (EuGH Slg. 1983, 3461 Tz. 57 = WuW/E EWG/MUV 642 226 Michelin; EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 158 = WuW/E EU-R 765 226 Van den Bergh Foods; vgl. zu 247 19 GWB BGHZ 156, 379, 389 226 Strom und Telefon II). 38 bb) Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass das beanstandete Ver-halten geeignet ist, Wettbewerber aus dem Markt der Bef374lldienstleistungen zu verdr344ngen. Sie r374gt ohne Erfolg, dass das Beschwerdegericht bei der Interes-senabw344gung dem grundrechtlich gesch374tzten Eigentum (Art. 14 GG) keine ent-scheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Eigentumsgarantie steht dem kartellrechtlichen Verbot des Vorgehens gegen Fremdbef374llungen nicht entgegen. Die kartellrechtlich begr374ndete Verpflich-tung, Fremdbef374llungen zu dulden, ber374hrt zwar den Schutzbereich der nach Art. 14 GG sowie nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europ344ischen Men-schenrechtskonvention gew344hrleisteten Eigentumsgarantie (vgl. BGH NJW 2003, 3702; NJW-RR 2006, 270 Tz. 5). Die Aus374bung des Eigentumsrechts darf jedoch mittels des Kartellrechts Beschr344nkungen unterworfen werden, sofern sie nicht unangemessen sind und das Eigentum nicht in seinem Wesensgehalt antasten (zu Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK EuGH, Urt. v. 13.12.1979 226 44/79, Slg. 1979, 3727 Tz. 23 = NJW 1980, 505 226 Hauer; EuG, Slg. 2003, II-4653 Tz. 170 = WuW/E EU-R 765 226 Van den Bergh Foods; zur Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vgl. Art. 19 Abs. 2 GG; ferner BGHZ 128, 17, 37 226 Gasdurchlei-tung). So stellt eine kartellrechtliche Verpflichtung eines marktbeherrschenden Herstellers, einen Abnehmer zu beliefern (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte aaO 247 32 GWB Rdn. 22 und 247 33 GWB Rdn. 59 u. 89 m.w.N.), einen verfassungsrecht- 39 - 21 - lich unbedenklichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das vom Bundeskartellamt ausgesprochene Verbot, gegen Fremdbef374llungen vorzugehen, stellt keinen Ein-griff in den Wesensgehalt des Grundrechts dar. Das Verbot schlie337t keineswegs jede sinnvolle Art der Vermarktung der Kohlens344urezylinder aus (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2005 226 C-347/03, Slg. 2005, I-3785 Tz. 122 = GRUR 2006, 66 226 ERSA; EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 171 = WuW/E EU-R 765 226 Van den Bergh Foods). Es steht Soda-Club frei, die Zylinder 226 wie die Wettbewerber 226 im Rahmen eines Tauschsystems zu vertreiben. Auch ein Mietsystem ist denkbar, solange Soda-Club eine Wiederbef374llung der Zylinder durch Dritte zul344sst. 40 Das ausgesprochene Verbot hat freilich die Wirkung, dass Soda-Club nicht nur Fremdbef374llungen hinnehmen, sondern auch dulden muss, dass das fremde Bef374llunternehmen die Zylinder im Zuge der Fremdbef374llung mit einem neuen, auf sich hinweisenden Etikett versieht, um auf diese Weise eine Markenverletzung auszuschlie337en (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 226 I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 226 SodaStream). Dies bedeutet indessen nicht, dass Soda-Club das Eigentum an den Zylindern notwendigerweise durch gutgl344ubigen Erwerb der-jenigen Kunden verliert, die einen solchen neu etikettierten (bef374llten) Zylinder im Tausch gegen einen leeren Zylinder erhalten. Dem gutgl344ubigen Erwerb kann So-da-Club dadurch entgegenwirken, dass auf dem Zylinder in dem Bereich, der nicht vom Etikett bedeckt wird, ein Eigentumshinweis angebracht wird. Sollte dies auf Schwierigkeiten sto337en, kann Soda-Club als Eigent374mer der Zylinder verlangen, dass der Fremdbef374ller auf dem neuen Etikett einen Hinweis darauf anbringt, dass der Zylinder im Eigentum von Soda-Club steht. Denn auch wenn Dritten die Bef374l-lung der Soda-Club-Zylinder sowie die Anbringung eines neuen Etiketts gestattet ist, muss dieser Eingriff in das Eigentumsrecht doch auf eine m366glichst schonen-de, das Eigentum von Soda-Club nicht gef344hrdende Weise erfolgen (vgl. zum Ei- - 22 - gentum an gekennzeichneten Pfandflaschen BGH, Urt. v. 9.7.2007 226 II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 173, 159 vorgesehen). Die mit der Wiederbef374llung verbundene Beeintr344chtigung des Eigentums hat Soda-Club hinzunehmen. Wettbewerbsinteressen k366nnen im Rahmen des Art. 82 EG auch Einschr344nkungen des Eigentums rechtfertigen, wenn die Aus374bung des aus dem Eigentum flie337enden Ausschlie337lichkeitsrechts missbr344uchlich ist (vgl. zu Immaterialg374terrechten EuGH, Urt. v. 5.10.1988 226 238/87, Slg. 1988, 6211 Tz. 8 f. = GRUR Int. 1990, 141 226 Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 226 C-241/91 P u. C-242/91 P, Slg. 1995, I-743 Tz. 50 = GRUR Int. 1995, 490 226 Magill; Urt. v. 26.11.1998 226 C-7/97, Slg. 1998, I-7791 Tz. 39 = WuW/E EU-R 127 226 Bronner; Urt. v. 29.4.2004 226 C-418/01, Slg. 2004, I-5039 Tz. 35 = WuW/E EU-R 804 226 IMS Health). Das Be-schwerdegericht hat ohne Rechtsfehler einen solchen Missbrauch bejaht. Es ist missbr344uchlich, wenn Soda-Club das Eigentum an den Zylindern einsetzt, um sich gegen374ber dem Kunden und gegen374ber Wettbewerbern das ausschlie337liche Recht zur Bef374llung vorzubehalten. Denn dieser Vorbehalt f374hrt nicht nur dazu, dass die Wettbewerber von der Bef374llung von Soda-Club-Zylindern ausgeschlos-sen werden, w344hrend Soda-Club die CO 2 -Zylinder der Konkurrenz entgegennimmt und gegen bef374llte Soda-Club-Zylinder tauscht. Der Vorbehalt hat auch die Wir-kung, dass auf Kosten der Wettbewerber immer mehr Soda-Club-Zylinder in Um-lauf geraten und die anderen Bef374llunternehmen aus dem Markt gedr344ngt werden. 41 cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die Vermietung von Gaszylindern in Deutschland seit 1998 eine 374bliche Praxis im Wiederbef374l-lungsgesch344ft ist. Es liegt im Wesen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht, dass dem Normadressaten ein Verhalten untersagt wird, das 226 im Falle eines an-deren Unternehmens 226 unbedenklich w344re (EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 159 = WuW/E EU-R 765 226 Van den Bergh Foods; zu 247 19 GWB BGHZ 128, 17, 37 226 Gasdurchleitung). 42 - 23 - dd) Auch die Sicherheitserw344gungen, auf die sich die Rechtsbeschwerde be-ruft, k366nnen das von Soda-Club praktizierte System mit der ausschlie337lichen Be-f374llberechtigung nicht rechtfertigen. Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen ausgef374hrt hat, l344sst sich weder den Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 374ber ortsbewegliche Druckger344te (ABl.EG L 138, S. 20) noch den Regelungen der Verordnung 374ber ortsbewegliche Druckger344te vom 17. Dezember 2004 (OrtsDruckV, BGBl. I 2004, 3711) und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 374ber Materialien und Gegenst344nde, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Ber374hrung zu kommen, eine Notwendigkeit entnehmen, Kohlens344urezylinder stets in der Weise in Verkehr zu bringen, dass dem Hersteller die Wiederbef374llung vorbehalten bleibt. Auch die Rechtsbeschwer-de geht nicht davon aus, dass ein Inverkehrbringen und Handel mit CO 2 -Zylindern durch diese Bestimmungen untersagt w344ren. Die Pflichten, die dort dem Eigent374-mer oder Besitzer auferlegt werden, m374ssen vom Endverbraucher unabh344ngig davon beachtet werden, ob er den Zylinder als Mieter oder zu Eigentum 374berlas-sen bekommen hat. 43 ee) Die von Soda-Club praktizierte Beeintr344chtigung des Wettbewerbs auf dem Bef374llmarkt ist kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil das Unterneh-men beim Vertrieb seiner Besprudelungsger344te einem scharfen Wettbewerb durch die Mineralwasserhersteller ausgesetzt ist und sein Starterset nicht mehr zu kos-tendeckenden Preisen verkaufen kann. Da das Beschwerdegericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass diese Verluste nur bei einer Exklusivit344t des Wiederbef374llungsgesch344fts ausgeglichen werden k366nnen. Zwar ist es auch einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, seine eigenen gesch344ftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind (EuG, Urt. v. 30.1.2007 226 T-340/03, WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 226 France T351l351com). Jedoch darf es dabei nicht 226 wie vorliegend 226 zu Mitteln greifen, die dem Leistungswett- 44 - 24 - bewerb widersprechen (EuGH Slg. 1991, I-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 226 AKZO; EuG WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 226 France T351l351com) bzw. die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zuwiderlaufen (vgl. zu 247 19 GWB BGHZ 156, 379, 389 226 Strom und Telefon II). 5. Das beanstandete Verhalten ist geeignet, den Handel zwischen den Mit-gliedstaaten sp374rbar zu beeintr344chtigen. Es liegt auf der Hand, dass das Mietzy-lindersystem von Soda-Club bewirkt, dass potentielle Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten vom Marktzutritt abgeschreckt werden. Das Mietzylindersystem hat dieselbe Wirkung wie bundesweit geltende Vertriebsvereinbarungen (vgl. dazu EuG Slg. 2003, II-4653 = WuW/E EU-R 765 Tz. 118 226 Van den Bergh Foods) und kann zu einer erheblichen Marktabschottung beitragen. Der Markteintritt von ds-produkte mit 425-g-Zylindern zeigt, dass grunds344tzlich Interesse an dem Markt besteht; insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung in der Sache Hugin zugrunde lag (EuGH, Urt. v. 31.5.1979 226 22/78, Slg. 1979, 1869 Tz. 23 = WuW/E EWG/MUV 471). 45 IV. Aus den dargelegten Gr374nden verst366337t die Ausgestaltung des Mietzylin-dersystems auch gegen das Behinderungsverbot des 247 19 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 GWB. 46 V. Die Missbrauchsverf374gung gen374gt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch hinsichtlich Ziffer 1 ihres Tenors den Anforderungen an die inhaltli-che Bestimmtheit von Verwaltungsakten, die auch f374r Abstellungsverf374gungen nach 247 32 GWB gelten (247 37 VwVfG; BGHZ 128, 17, 24 226 Gasdurchleitung; 129, 47 - 25 - 37, 40 226 Weiterverteiler; BGH, Beschl. v. 29.9.1998 226 KVR 17/97, WuW/E DE-R 195, 196 226 Beanstandung durch Apothekerkammer). F374r die Bestimmung des In-halts einer kartellbeh366rdlichen Verf374gung sind die Grunds344tze ma337geblich, die all-gemein f374r Verwaltungsakte gelten. Es ist danach nicht erforderlich, dass der In-halt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verst344ndlich darstellt. Es gen374gt vielmehr, dass sich der Regelungsgehalt aus der Verf374gung insgesamt ergibt, insbesondere aus der von der Beh366rde gegebenen Begr374ndung. Angesichts der M366glichkeit der Ahndung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit, die im vorliegenden Fall aus 247 81 Abs. 1 Nr. 2 GWB folgt, muss aber jedermann voraussehen k366nnen, welches Han-deln mit staatlichen Sanktionen bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend ein-richten zu k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.1984 226 KVR 12/83, WuW/E 2073, 2074 226 Kaufmarkt; BGHZ 110, 371, 377 226 Sport374bertragungen; 128, 17, 24 226 Gasdurchleitung). Das ist hier der Fall. Wie sich aus der Begr374ndung der ange-fochtenen Untersagungsverf374gung ergibt (Tz. 121), enth344lt Ziffer 1 des Tenors die Feststellung, dass Soda-Club beim Vertrieb der Zylinder gegen 247 19 GWB und Art. 82 EG verst366337t, solange sie diese als Mietzylinder vertreibt und zugleich Dritte an der Bef374llung dieser Mietzylinder hindert. VI. Das Bundeskartellamt war nach 247 32 Abs. 2 GWB berechtigt, Soda-Club alle Ma337nahmen aufzugeben, die f374r eine wirksame Abstellung der Zuwiderhand-lung erforderlich und gegen374ber dem festgestellten Versto337 verh344ltnism344337ig sind. Ziffer 4 der Abstellungsverf374gung h344lt sich in diesem rechtlichen Rahmen. Das von Soda-Club als mildere Ma337nahme ins Feld gef374hrte Gebot, s344mtliche Mietzy-linder von dem Verbraucher gegen Erstattung der vollen Mietvorauszahlung und ohne Vorlage der Quittung zur374ckzunehmen und s344mtlichen Wettbewerbern zu gestatten, die Soda-Club-Zylinder an Soda-Club zur374ckzuf374hren, l344sst 226 wie das 48 - 26 - Beschwerdegericht zu Recht ausf374hrt 226 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Verbots der Fremdbef374llung die praktizierte Behinderung insbesondere von sol-chen Bef374llunternehmen fortbestehen, die nicht 374ber gen374gend Tauschzylinder verf374gen. Die Marktabschottung bliebe hinsichtlich der Verbraucher bestehen, die weiterhin im Besitz eines Mietzylinders bleiben. 49 VII. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Ziffer 2 und 3 der Verf374gung des Bundeskartell-amts wendet. Das Beschwerdegericht hat die darin enthaltenen Feststellungen, dass Drittunternehmen die Soda-Club-Mietzylinder bef374llen und in den Verkehr bringen und dass Endverbraucher das Abf374llunternehmen frei w344hlen d374rfen, f374r zwingend erforderlich gehalten, um den Soda-Club zur Last gelegten Kartellver-sto337 abzustellen. Es hat angenommen, dass eine zus344tzliche Beschwer mit die-sen Feststellungen f374r das Unternehmen nicht verbunden sei, weil ein entspre-chendes an Soda-Club gerichtetes Verbot der Verhinderung derartiger Verhal-tensweisen ohne weiteres zul344ssig w344re. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. Ungeachtet der Formulierung (204Unternehmen 205 d374rfen 205223 sowie 204Endverbraucher d374rfen 205223) stellt die Untersagungsverf374gung in Ziffer 2 und 3 keine Rechte Dritter fest. Vielmehr geht es auch in diesen beiden Punkten allein darum, den Versto337 der Betroffenen festzustellen. Nach 247 32 GWB kann eine Ab-stellungsverf374gung in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 eine solche Feststellung des Versto337es enthalten (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte aaO 247 32 GWB Rdn. 20). Nach zutreffendem Verst344ndnis hat das Bundeskartell-amt in Ziffer 2 und 3 der Abstellungsverf374gung lediglich den Versto337 festgestellt, der darin liegt, dass Soda-Club Unternehmen die Wiederbef374llung untersagt und Endverbrauchern gegen374ber beansprucht hat, dass die Wiederbef374llung allein 374ber einen Vertriebspartner zul344ssig sei. - 27 - VIII. Die Rechtsbeschwerde hat schlie337lich hinsichtlich der im Beschlussaus-spruch zu Ziffer 5 lit. b verf374gten Verpflichtung von Soda-Club nur in geringem Umfang Erfolg. Mit dieser Bestimmung wird Soda-Club aufgegeben, auf der Ban-derolenaufschrift ihrer Mietzylinder in einem K344stchen von 4 cm H366he und 10 cm L344nge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck gut lesbar den Hinweis auf-zubringen, dass dieser Zylinder und alle 374brigen Zylinder des derzeit umlaufenden Zylinderbestandes nicht nur von Soda-Club, sondern 226 unter Beachtung der ge-setzlichen Vorschriften 226 auch von anderen Abf374llunternehmen bef374llt werden d374r-fen. Die Belastungen, die dem Unternehmen damit auferlegt werden, 374berschrei-ten nicht die Grenzen dessen, was zur Wiederherstellung des legalen Zustandes angemessen und erforderlich ist. Nach 247 32 Abs. 2 GWB kann die Kartellbeh366rde den Adressaten der Abstellungsverf374gung alle Ma337nahmen aufgeben, die f374r eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegen374ber dem fest-gestellten Versto337 verh344ltnism344337ig sind. Im Streitfall ist zu ber374cksichtigen, dass aufgrund des gesamten Umlaufbestandes der Soda-Club-Zylinder weiterhin der Eindruck erweckt wird, nur Soda-Club bzw. nur die Vertriebspartner von Soda-Club seien zur Wiederbef374llung der Zylinder berechtigt. Mit der in Ziffer 5 lit. b ent-haltenen Verpflichtung, die sich 226 wie dem Gesamtzusammenhang der urspr374ngli-chen Verf374gung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist 226 auf diejenigen Zy-linder bezieht, die von Soda-Club bef374llt wieder in den Umlauf gegeben werden, ist es m366glich, dem unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, der durch die bis-lang verwendeten Banderolen erweckt wird. Dass dabei Neukunden, die ein Besprudelungsset von Soda-Club erwerben, ausdr374cklich auf die M366glichkeit der Wiederbef374llung durch Dritte hingewiesen werden, ist hinzunehmen. 50 Allerdings enth344lt die Abstellungsverf374gung in diesem Punkt keine zeitliche Beschr344nkung. Dies erscheint unangemessen. Denn es ist zu erwarten, dass die Endverbraucher nach einer gewissen Zeit aufgrund des in Rede stehenden Hin- 51 - 28 - weises auf neuen Zylindern sowie aufgrund der Berichterstattung 374ber dieses Ver-fahren Kenntnis davon haben werden, dass eine Verpflichtung, die Zylinder nur durch Soda-Club oder ein Vertragsunternehmen bef374llen zu lassen, nicht besteht. Daher ist die Rechtsbeschwerde insoweit mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Verpflichtung nach Ziffer 5 lit. b f374r die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Beschlusses besteht. Hirsch Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 5/06 (V) -
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