BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 23/07 Verk374ndet am: 13. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Beteiligung der Bundesnetzagentur EnWG 247 33 Abs. 2, 247 79 Abs. 2, 247 88 Abs. 2 An dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landes-regulierungsbeh366rde und dem anschlie337enden Beschwerdeverfahren ist die Bundesnetzagentur beteiligt. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 226 KVR 23/07 226 OLG Naumburg - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be-schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertragen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 791.173,86 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin, die Stadtwerke W. GmbH, ist ein kommu-nales Unternehmen, das Elektrizit344t erzeugt, verteilt und mit elektrischem Strom Handel betreibt. Sie unterh344lt ein Stromnetz auf einer Fl344che von ca. 90 km262 und versorgt ca. 31.000 Einwohner. Die Stadtwerke haben bei der Antragsgeg- 1 - 3 - nerin, dem Ministerium f374r Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt als Landesregulierungsbeh366rde f374r Elektrizit344t und Gas, einen Antrag auf Ge-nehmigung von Netzentgelten f374r das Jahr 2006 gestellt. Diesem Antrag hat die Landesregulierungsbeh366rde nur unter Auflagen entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Be-scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu be-scheiden (OLG Naumburg RdE 2007, 168). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Bundesnetzagentur ger374gt, dass sie im Beschwerdeverfahren 226 wie vorher auch im Verwaltungsverfahren 226 nicht beteiligt worden war. Sie hat zugleich die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag hat das Beschwerdegericht nicht ent-sprochen. Die Bundesnetzagentur greift die Endentscheidung des Beschwer-degerichts mit ihrer Rechtsbeschwerde an. Nach Auffassung der Bundesnetz-agentur begr374ndet ihre Nichteinbeziehung einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Sachentscheidung f374hren muss. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin, die ihrerseits keine Rechtsbeschwerde eingelegt haben, treten dem Rechtsmittel der Bundesnetzagentur entgegen. 2 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur an dem Verfahren nicht zu beteiligen sei. In seiner Zwischenentscheidung vom 27. M344rz 2007 (VersorgW 2007, 105), auf die das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, f374hrt es dazu aus: 3 - 4 - Die Notwendigkeit einer Beteiligung der Bundesnetzagentur ergebe sich nicht aus 247 79 Abs. 2 EnWG. Regulierungsbeh366rde im Sinne dieser Bestim-mung k366nne nicht nur die Bundesnetzagentur, sondern auch die Landesregulie-rungsbeh366rde sein. Die Regelung betreffe nicht Verfahren der vorliegenden Art, weil hier die Landesbeh366rden aufgrund einer bundesrechtlichen Kompetenzzu-weisung t344tig w374rden. Nur in den F344llen, in denen 226 wie in 247247 4, 36 Abs. 2 EnWG 226 das Gesetz selbst den Begriff der 204nach Landesrecht zust344ndigen Be-h366rde223 gebrauche, komme die Anwendbarkeit des 247 79 Abs. 2 EnWG in Be-tracht. Dieses Ergebnis werde auch durch das Gesetzgebungsverfahren belegt. Nachdem zun344chst eine alleinige Kompetenz der Bundesnetzagentur vorgese-hen gewesen sei, sei es auf Initiative des Bundesrats im Vermittlungsverfahren zu der Kompetenzaufteilung auf Bundes- und Landesregulierungsbeh366rden ge-kommen. Eine Abstimmung werde durch die Informationspflichten der Landes-beh366rden nach 247247 60a, 64a EnWG ausreichend sichergestellt. Die Regelungs-situation unterscheide sich auch von derjenigen im Kartellverfahren, die eine Beteiligung des Bundeskartellamts bei Verfahren vor der Landeskartellbeh366rde vorsehe. Die energiewirtschaftlichen Ma337nahmen h344tten eine wesentlich k374rze-re Geltungsdauer und k366nnten damit auch schneller korrigiert werden. Eine Be-teiligung der Bundesnetzagentur lasse sich auch nicht aus einer analogen An-wendung des 247 79 Abs. 2 EnWG herleiten. Es fehle insoweit eine planwidrige Regelungsl374cke. Da der Gesetzgeber im Interesse der Bew344ltigung der Verfah-rensflut und zur Sicherstellung einer zeitnahen Entscheidung 374ber die Entgelte eine Aufspaltung der Zust344ndigkeit bewusst vorgesehen habe und damit auch Abweichungen der Genehmigungspraxis der Landesregulierungsbeh366rde von derjenigen der Bundesnetzagentur in Kauf genommen habe, sei eine entspre-chende L374cke jedenfalls nicht planwidrig. 4 - 5 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist zul344ssig. 7 a) Die Bundesnetzagentur ist beschwerdeberechtigt im Sinne des 247 88 Abs. 1 EnWG. Danach steht die Rechtsbeschwerde der Regulierungsbeh366rde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. Die Regelung 374ber die Be-schwerdeberechtigung in Rechtsbeschwerdeverfahren kn374pft damit an die Re-gelung 374ber die Beteiligung im Beschwerdeverfahren an. Dort sind nach 247 79 Abs. 1 EnWG neben der Regulierungsbeh366rde als Antragsgegnerin der Be-schwerdef374hrer und Dritte beteiligt, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich ber374hrt werden und die von der Regulierungsbeh366rde beigeladen worden sind. Daneben ist auch die Regulierungsbeh366rde nach 247 79 Abs. 2 EnWG an dem Verfahren beteiligt, wenn sich die Beschwerde gegen die Ent-scheidung einer nach Landesrecht zust344ndigen Beh366rde richtet. Regulierungs-beh366rde im Sinne des 247 79 Abs. 2 EnWG 226 und damit auch im Sinne des 247 88 Abs. 1 EnWG 226 ist die Bundesnetzagentur, wenn das Verfahren eine durch eine Landesbeh366rde getroffene Regulierungsentscheidung betrifft. aa) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift gest374tzt. Die Regelung des 247 79 Abs. 2 EnWG ist im Laufe des Gesetz-gebungsverfahrens zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes unver344n-dert geblieben. Die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgte nicht nur zeitgleich zur 7. GWB-Novelle, sondern hat sich im Hinblick auf die Ausges-taltung des Regulierungsverfahrens auch an kartellrechtlichen Grunds344tzen orientiert. So ist die Vorschrift des Regierungsentwurfs zu 247 79 EnWG der Re-gelung des 247 67 GWB nachgebildet worden (BT-Drucks. 15/3917, S. 71). Nach 8 - 6 - 247 67 Abs. 2 GWB ist im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Lan-deskartellbeh366rde das Bundeskartellamt zu beteiligen. Da nach der Konzeption des Gesetzentwurfes der Bundesregierung die Bundesregulierungsbeh366rde f374r Elektrizit344t, Gas, Telekommunikation und Post die Regulierungsbeh366rde im Sinne des Gesetzes war, wollte der Entwurf eine 334bereinstimmung mit der Rechtslage nach dem Kartellgesetz herstellen. Immer dann, wenn in energie-wirtschaftsrechtlichen Verfahren eine nach Landesrecht zust344ndige Beh366rde gehandelt hat, sollte die (im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann so umbe-nannte) Bundesnetzagentur beteiligt sein. Gesetzgeberisches Anliegen dieser Vorschrift war es, im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eben-so wie im Bereich des Kartellrechts (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mest-m344cker, GWB, 4. Aufl., 247 67 Rdn. 6) eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Beteiligung der entsprechenden Bundesoberbeh366rde sicherzustellen. Allerdings hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zust344n-digkeitsverteilung in Regulierungssachen ver344ndert. Nachdem zun344chst der Bundesrat in seiner Gegen344u337erung eine weitgehende 334bertragung der Zu-st344ndigkeit auf die Landesbeh366rden verlangt hatte (BT-Drucks. 15/3917, S. 92 ff.), kam es im Vermittlungsausschuss zu der jetzt geltenden Regelung. Danach wurden Landesregulierungsbeh366rden geschaffen, denen die Entschei-dungen in den Katalogsachen nach 247 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 EnWG 374ber-tragen wurden, wenn Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizit344ts- und Gasverteilernetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, soweit das Netz nicht 374ber das Gebiet eines Landes hinausreicht. Obwohl der Bundesrat eine weitergehende Verlagerung der Zust344ndigkeiten nach die-sem Gesetz auf die L344nder bef374rwortete und zugleich erg344nzende Regelungen 374ber die gegenseitige Information vorschlug, lie337 er die Regelung des 247 79 Abs. 2 EnWG unbeanstandet. Auch im Vermittlungsverfahren, das zum jetzigen 9 - 7 - Rechtszustand f374hrte, kam es zu keiner 304nderung des 247 79 Abs. 2 EnWG. Dies bildet ein starkes Indiz daf374r, dass eine an den Vorgaben des 247 67 Abs. 2 GWB orientierte Regelung nach allgemeiner Meinung fortbestehen sollte. Eine Betei-ligung der Bundesnetzagentur an dem Verfahren vor der zust344ndigen Landes-beh366rde war w344hrend des Gesetzgebungsverfahrens durchg344ngig vorgesehen. Schon der Referentenentwurf, der eine Zust344ndigkeit der Landesbeh366rden f374r eine Missbrauchsaufsicht bei den Energiepreisen schaffen wollte (247 35 Abs. 1 des Entwurfs), enthielt Regelungen, die der Bundesregulierungsbeh366rde (jetzt: Bundesnetzagentur) sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Be-schwerdeverfahren ein Beteiligungsrecht einr344umte (247 60 Abs. 3; 247 74 Abs. 2 des Entwurfs). Auch wenn sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zu-st344ndigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesbeh366rden mehrmals ge-344ndert hatte, wurde in Anlehnung an die kartellrechtlichen Bestimmungen w344h-rend des gesamten Gesetzgebungsverfahrens der Grundsatz nie aufgegeben, dass immer dann, wenn das Regulierungsverfahren von einer Landesbeh366rde durchgef374hrt wird, die zust344ndige Bundesoberbeh366rde beteiligt werden sollte. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts l344sst sich die Be-teiligungsregelung des 247 79 Abs. 2 EnWG nicht auf die Verfahren beschr344nken, in denen die 204nach Landesrecht zust344ndigen Beh366rden223 t344tig werden. Dies sind die vom Beschwerdegericht genannten Verfahren nach 247247 4, 36 Abs. 2 EnWG sowie die Verfahren nach 247 43 Abs. 1, 247 45 Abs. 2 Satz 2 und 247 49 Abs. 5 EnWG. Insoweit 374bertr344gt das Energiewirtschaftsgesetz der 204nach Landesrecht zust344ndigen Beh366rde223 bestimmte Verwaltungskompetenzen. Diese Verfahren sind jedoch 226 worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist 226 keine Regulie-rungsverfahren im Sinne des 247 75 EnWG. Sie betreffen die Genehmigung des Netzbetriebes (247 4 EnWG), die Feststellung der Grundversorgungspflicht (247 36 Abs. 2 EnWG), die Planfeststellung und Enteignung f374r Energieanlagen (247 43 10 - 8 - Abs. 1, 247 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG) sowie sicherheitstechnische Anforderungen (247 49 Abs. 5 EnWG). Damit sind sie nicht von dem Beschwerdeverfahren nach 247247 75 ff. EnWG erfasst (Salje, EnWG, 247 75 Rdn. 6). Dies war nach dem Rege-lungszustand aufgrund der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung noch anders, weil dort f374r Entscheidungen der nach Landesrecht zust344ndigen Beh366r-de gleichfalls der Rechtsweg zum Oberlandesgericht vorgesehen war (247 75 Abs. 4 des Entwurfs 226 BT-Drucks. 15/3917, S. 31). Dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme beanstandet (BT-Drucks. 15/3917, S. 93) und verlangt, dass nur Regulierungsentscheidungen dem Beschwerdeverfahren mit dem Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten unterfallen. Nachdem der Zusatz in 247 75 Abs. 4 des Entwurfs im sp344teren Gesetzgebungsverfahren ersatzlos ge-strichen wurde, ist nach dem Wortlaut des 247 75 EnWG nunmehr eindeutig, dass das dort geregelte Beschwerdeverfahren sich ausschlie337lich auf Entscheidun-gen von Regulierungsbeh366rden bezieht. Die vom Beschwerdegericht genannten Verfahren k366nnen deshalb kei-nen Anwendungsfall f374r die in diesem Verfahren vorgesehene Beteiligungsrege-lung bilden. Damit liefe 247 79 Abs. 2 EnWG leer, wenn man die Vorschrift nur auf Entscheidungen anwenden wollte, in denen die 204nach Landesgesetz zust344ndige Beh366rde223 entschieden hat. Deshalb kann dieses Tatbestandsmerkmal nur so verstanden werden, dass die 204nach Landesrecht zust344ndige Beh366rde223 diejenige Beh366rde ist, die das Land aufgrund seiner Organisationshoheit beim Vollzug von Bundesgesetzen mit der Aufgabe einer Landesregulierungsbeh366rde betraut hat. Dies gilt durchg344ngig f374r die Verwendung des Begriffs innerhalb des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der das beh366rdliche und gerichtliche Verfahren regelt. Da es hier nur um Regulierungsverfahren geht, bezeichnet die 204nach Landesrecht zust344ndige Beh366rde223 immer die Landesregulierungsbeh366rde, wenn f374r diese besondere Regelungen geschaffen werden sollen (etwa 247 69 Abs. 7 11 - 9 - oder 8 EnWG). Wird der 204nach Landesrecht zust344ndigen Beh366rde223 die 204Regulie-rungsbeh366rde223 gegen374bergestellt, muss damit die Bundesnetzagentur gemeint sein, die im Regulierungsverfahren origin344r zust344ndig ist (247 54 Abs. 3 EnWG), soweit die Entscheidungskompetenz nicht ausdr374cklich der Landesregulie-rungsbeh366rde zugewiesen ist. Da im Regulierungsverfahren nur von der Bun-desnetzagentur oder den Landesregulierungsbeh366rden gef374hrte Verfahren denkbar sind, es mithin keine weitere zust344ndige Beh366rde gibt, kann Regulie-rungsbeh366rde im Sinne des 247 79 Abs. 2 EnWG deshalb nur 226 wie im Gesetz-entwurf der Bundesregierung vorgesehen 226 die Bundesnetzagentur sein. Nur deren Beteiligung ergibt einen Sinn, weil die Landesregulierungsbeh366rde als Antragsgegnerin ohnehin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. cc) Diese Auslegung ist auch systemgerecht, wenn man von der vom Gesetzgeber verfolgten Pr344misse ausgeht, eine dem Kartellrecht nachgebildete Beteiligung auch im energiewirtschaftlichen Regulierungsverfahren zu schaffen, zumal beide Verfahren wegen der Sachn344he der jeweiligen Verfahrensgegen-st344nde auch m366glichst einheitlich strukturiert sein sollten. Versteht man die Be-zeichnung 204die nach Landesrecht zust344ndige Beh366rde223 in dem Sinne, dass da-mit die Beh366rde gemeint ist, die das Landesrecht als zust344ndige Landesregulie-rungsbeh366rde bestimmt, ergibt sich der erstrebte Gleichklang mit dem Rege-lungszustand im Kartellrecht. Nach 247 66 Abs. 3 EnWG ist dann im Verfahren vor der Landesregulierungsbeh366rde die Bundesnetzagentur beteiligt; dies ent-spricht der Beteiligung des Bundeskartellamts im Verfahren vor den Landeskar-tellbeh366rden (247 54 Abs. 3 GWB). Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidun-gen der Landesregulierungsbeh366rde ist die Bundesnetzagentur nach 247 79 Abs. 2 EnWG zu beteiligen; dies entspricht der Beteiligung des Bundeskartell-amts im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landeskartellbeh366r-de (247 67 Abs. 2 GWB). Schlie337lich folgt f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren die 12 - 10 - Beschwerdeberechtigung aus der Beteiligung am Beschwerdeverfahren; auch insoweit decken sich 247 88 Abs. 1 EnWG und 247 76 Abs. 1 GWB. Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Bundesoberbeh366rde auch in der Lage ist, die Entschei-dungen der Landesbeh366rde einer gerichtlichen Kontrolle zuzuf374hren und auch die Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte durch das Rechtsbe-schwerdegericht 374berpr374fen zu lassen. dd) Ein solches Verst344ndnis der Zust344ndigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und Landesregulierungsbeh366rde entspricht nicht nur der im Kartell-recht seit langem bestehenden Gesetzeslage; diese Auslegung erscheint auch aufgrund der Verzahnung der Entscheidungszust344ndigkeiten sinnvoll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Rechtsbeschwerdegegnerin-nen (ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4. 2007 226 W 595/06 Kart) 344ndert hier-an nichts, dass mit den Regelungen der 247247 60a, 64a EnWG Vorschriften ge-schaffen wurden, die im Verwaltungsverfahren eine einheitliche Handhabung der Regulierungsma337st344be sicherstellen sollen. So ist nach 247 60a EnWG ein L344nderausschuss zu bilden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu sichern. Gem344337 247 64a EnWG unterst374tzen sich die Bundesnetzagentur und die Landes-regulierungsbeh366rden gegenseitig. Aufgrund dieser Regelungen mag ein (insti-tutionalisierter) Austausch im Regulierungsverfahren gew344hrleistet sein. Dies reicht dennoch nicht aus, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Voll-zug des Energiewirtschaftsgesetzes herbeizuf374hren. Weicht eine Landesregu-lierungsbeh366rde n344mlich in der Rechtsanwendung ab, kann ein einheitlicher Gesetzesvollzug nur dadurch erreicht werden, dass es der Bundesnetzagentur 374ber ihr Beteiligungsrecht erm366glicht wird, diese Entscheidung gerichtlich 374ber-pr374fen zu lassen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. 13 - 11 - Ohne ein solches Beteiligungsrecht der Bundesnetzagentur w344re die Si-cherstellung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs in Regulierungssachen er-heblich beeintr344chtigt. Die Einheitlichkeit des Vollzugs hat wegen der Interde-pendenz der Netze eine herausragende Bedeutung. Die Grundlagen f374r die Entgeltkontrolle m374ssen 374bereinstimmen, weil sich nur so wettbewerbliche Strukturen bilden k366nnen. Die Umsetzung der Ziele der Regulierung w344re ge-f344hrdet, wenn sich eine unterschiedliche Regulierungspraxis und in der Folge Wettbewerbsverzerrungen entwickeln k366nnten. 14 Durch die Beteiligung der Bundesnetzagentur wird keine verfassungs-rechtlich bedenkliche Mischverwaltung von Bundes- und Landesbeh366rden ge-schaffen. Da mit der Beteiligungsm366glichkeit keine Einvernehmens- oder Zu-stimmungserfordernisse verbunden sind und der Bundesnetzagentur keine Weisungsrechte gegen374ber den Landesbeh366rden einger344umt werden, bleiben die L344nderzust344ndigkeiten unber374hrt. Es entsteht keine (gemeinsame) Zust344n-digkeit von Bund und L344ndern. Der Bundesnetzagentur wird 374ber ihr Beteili-gungsrecht neben der Gelegenheit, sich im konkreten Landesregulierungsver-fahren zu 344u337ern, vor allem die M366glichkeit er366ffnet, 374ber eine gerichtliche Kon-trolle der Entscheidungen der Landesregulierungsbeh366rden eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Ob die Entscheidungen der Landesregulie-rungsbeh366rden 226 anders als die Entscheidungen der Kartellbeh366rden 226 dabei m366glicherweise nur f374r einen begrenzten Zeitraum wirken und sofort vollziehbar sind, ist demgegen374ber 226 entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts 226nicht von ma337geblicher Bedeutung. 15 b) Die am 7. Mai 2007 beim Beschwerdegericht eingegangene Rechts-beschwerde der Bundesnetzagentur ist statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschr344nkt zugelassen (247 86 Abs. 1 EnWG). Da- 16 - 12 - mit steht auch der bislang nicht am Verfahren beteiligten Bundesnetzagentur die Rechtsbeschwerde offen, weil sie rechtsbeschwerdebefugt ist. 17 c) Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Bundesnetzagentur ist nicht ver-wirkt. Die Rechtsbeschwerdegegnerinnen leiten eine Verwirkung daraus her, dass die Bundesnetzagentur in Kenntnis der anh344ngigen Verfahren zu lange zugewartet habe, bis sie ihre Beteiligung konkret betrieben habe. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, wann die Bundesnetzagentur von dem konkreten Verfahren Kenntnis erlangt hat, l344sst sich aus dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bundesnetzagentur beteiligt, grunds344tzlich keine Verwirkung herleiten. Ein Be-teiligungsrecht bedeutet nicht, dass die Bundesnetzagentur dieses auch in je-dem Einzelfall durch aktive Teilnahme wahrzunehmen h344tte. Ob und wann sich die Bundesnetzagentur an dem Verfahren der Landesregulierungsbeh366rde be-teiligt, kann sie vielmehr grunds344tzlich nach eigenem Ermessen bestimmen. Ma337gebendes Kriterium hierf374r ist ihre Aufgabe, einen einheitlichen Vollzug der Regulierung sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur wird sich deshalb schon aus Gr374nden ihrer Arbeitskapazit344t im Regelfall nur dann an einem Regulie-rungsverfahren vor der Landesbeh366rde beteiligen, wenn dort wichtige Fragen zu entscheiden sind oder die Koh344renz der Rechtsanwendung ber374hrt ist. Des-halb ist es grunds344tzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-tur sich erst im Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Ziel beteiligt, die aus ihrer Sicht abweichende oder fehlerhafte Entscheidung eines Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof 374berpr374fen zu lassen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zur374ckverweisung der Sa-che. 18 - 13 - Die Nichtbeteiligung der Bundesnetzagentur ersch366pft sich nicht nur in einer fehlenden Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs, die unter Umst344nden nachgeholt oder auf bestimmte Beschwerdepunkte gest374tzt werden k366nnte, zu denen die Bundesnetzagentur dann darzulegen h344tte, was sie 226 abweichend von der Entscheidung des Beschwerdegerichts 226 ausgef374hrt h344tte. Unabh344ngig davon, ob der Bundesnetzagentur ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts ein entsprechender Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren m366glich und zumutbar w344re, f374hrt das Unterlassen der Beteiligung der Bundesnetzagentur jedenfalls dann zur umfassenden Aufhebung, wenn die nicht beteiligte Bundesnetzagen-tur die Prozessf374hrung der Landesregulierungsbeh366rde 226 wie hier 226 nicht ge-nehmigt hat. Wie der Senat im Falle der unterbliebenen Beteiligung des Bun-deskartellamts im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Landes-kartellbeh366rde ausgef374hrt hat, liegt hierin in entsprechender Anwendung des 247 551 Nr. 5 ZPO a. F. (jetzt: 247 547 Nr. 4 ZPO; 247 86 Abs. 4 Nr. 4 EnWG) ein ab-soluter Aufhebungsgrund, der zur umfassenden Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwingt (BGH, Beschl. v. 28.6.1983 226 KVR 7/82, WuW/E 2010, 2011 226 Taxi-Funk-Zentrale Kassel). F374r das energiewirtschafts-rechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten. Auch inso-weit greift der vom Senat angef374hrte Gesichtspunkt durch, dass im Rechtsbe-schwerdeverfahren dieser Mangel in der Regel nicht mehr ausgeglichen werden kann und deshalb eine umfassende Aufhebung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts ohne R374cksicht darauf erfolgen muss, ob diese im Ergebnis richtig ist. 19 - 14 - 3. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertragen ist. 20 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 1 W 25/06 (EnWG) -
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