BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 28/05 vom 7. November 2006 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzen-den Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Anh366rungsr374ge wird auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Es kann dahinstehen, ob mit der Anh366rungsr374ge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r auch die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht werden kann (s. dazu BGH, Beschl. v. 19.1.2006 226 I ZR 151/02, WRP 2006, 467 226 Jeans II). Denn die ger374gten Ver-letzungen verfassungsrechtlich gew344hrleisteter Rechte liegen nicht vor. 2 Zu Unrecht machen die Beteiligten geltend, ihnen sei der gesetzliche Richter entzogen worden, da der Senat die Sache zur Nachholung tats344chlicher Feststellungen zur r344umlichen Abgrenzung des Aufgabentr344germarktes an das Beschwerdegericht h344tte zur374ckverweisen m374ssen. Zwar obliegt die Bestim-mung des r344umlich wie des sachlich relevanten Marktes in erster Linie dem Tat-richter, da sie wesentlich von den 226 tatrichterlich festzustellenden 226 tats344chli-chen Gegebenheiten des Marktes abh344ngt. Das Beschwerdegericht hat sich jedoch 226 nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig 226 mit der r344umli-chen Abgrenzung des Aufgabentr344germarktes nicht befasst. In einem solchen 3 - 3 - Fall kann 226 wie auch sonst im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren 226 das Rechtsbeschwerdegericht den r344umlich relevanten Markt selbst bestim-men, wenn die erforderlichen tats344chlichen Feststellungen in anderem Zusam-menhang bereits getroffen sind. Der Senat hat sich insoweit auf die zu III.1 der Gr374nde aufgef374hrten tats344chlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ge-st374tzt, die er f374r ausreichend erachtet hat, den r344umlich relevanten Markt ab-schlie337end zu bestimmen. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang r374gen, dass das Beschwerdegericht die verkehrswirtschaftliche Integration der saarl344ndischen Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, f374r den an einem einheitlichen Verkehrsverbund gearbeitet werde, und die geringe Gr366337e des Saarlandes, bei der sich f374r eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei innerhalb des Saarlandes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund 50 bis 60 km ergebe, nicht festgestellt habe, hat der Senat die in der angefoch-tenen Verf374gung erw344hnten, auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Umst344nde (geplanter Verkehrsverbund; geographische Verh344ltnisse) als von den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts stillschweigend in Bezug genommen angesehen. Der Verweis darauf, dass die verkehrswirtschaft-liche Integration des Saarlandes in der angefochtenen Verf374gung n344her be-gr374ndet worden sei, bedeutet keine Bezugnahme auf s344mtliche, von den Betei-ligten zum Teil bestrittenen tats344chlichen Umst344nde, die das Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang angef374hrt hat, zumal der 226 vom Beschwerdegericht ausdr374cklich festgestellten 226 Existenz von zehn saarl344ndischen Regionalbusli-nien f374r die Abgrenzung des Aufgabentr344germarktes erheblich gr366337ere Bedeu-tung zukam als der von den Beteiligten angegriffenen, aber im Wesentlichen nur f374r die Bestimmung der Fahrgastm344rkte relevanten Darstellung der Pend-lerbewegungen durch das Bundeskartellamt. Auch die R374ge, den Beteiligten sei das rechtliche Geh366r versagt worden, weil sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Frage der r344umlichen Ab-grenzung des Aufgabentr344germarktes h344tten Stellung nehmen k366nnen, ist nicht 4 - 4 - begr374ndet. Den Beteiligten war in der m374ndlichen Verhandlung der Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681 226 DB Re-gio/374stra [f374r BGHZ 166, 165 vorgesehen]) bekannt, dem sie die Relevanz des Aufgabentr344germarktes f374r die Pr374fung des Zusammenschlussvorhabens ent-nehmen konnten. Dementsprechend haben sich die 226 hierauf auch hingewiese-nen 226 Beteiligten in der Verhandlung zum Aufgabentr344germarkt ge344u337ert, und das Bundeskartellamt hat ausdr374cklich die Auffassung verfochten, dass das Saarland den r344umlich relevanten Markt darstelle. Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-Kart 19/04 (V) -
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