BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 29/14 vom 3. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Juni 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr . Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Betroffene hat die K osten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Ang e- legenheit notwendigen Auslagen d es Bundeskartellamts zu tr a- gen. Die Beteiligte und die Beige ladenen tragen ihre im Rechtsb e- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 festgesetzt. Gründe: D ie Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens. Durch die R ücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E D E R 1982 Kosten - verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 Meier - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2014 - VI - 2 Kart 4/12 (V) - 2
Full & Egal Universal Law Academy