BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 30/07 Verk374ndet am: 29. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Organleihe EnWG 247 75 Abs. 4 Werden die Aufgaben der Regulierungsbeh366rde nach 247 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbeh366rde wahrgenommen, ist f374r die 366rtliche Zust344ndigkeit des Beschwerdegerichts nach 247 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz ma337geblich, auch wenn sich das betreffende Land f374r die Wahrnehmung der in seine Zust344ndigkeit fallen-den Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur be-dient. BGH, Beschl. v. 29. April 2008 226 KVR 30/07 226 OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. M344rz 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das Hanseati-sche Oberlandesgericht in Bremen verwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin stellte bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Ge-nehmigung von Entgelten f374r den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bun-desnetzagentur 204in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbeh366rde f374r das Land Bremen223 durch Beschluss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der Be-schluss wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt ei-ne Rechtsmittelbelehrung, wonach 204die Beschwerde bei der Bundesnetzagen-tur 205 einzureichen ist; es gen374gt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht D374sseldorf (205) eingeht223. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der Bundesnetzagentur eingelegt. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewie-sen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin die Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Bremen und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlan-desgericht D374sseldorf, dem die Bundesnetzagentur die Verfahrensakten vorgelegt hat, hat den Verweisungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzul344ssig verworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Bundesnetzagen-tur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Beschwerde f374r unzul344ssig, da die Antrag-stellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist vers344umt habe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei versp344tet, weil die Rechtsmittelbelehrung zutreffend das Oberlandesgericht D374sseldorf als zust344ndi-ges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde einge-legt werden k366nne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zust344ndigkeit der Landesregulierungsbeh366rde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin weni-ger als 100.000 Kunden versorgt w374rden. F374r den Vollzug des Energiewirtschafts-gesetzes habe der Bund jedoch aufgrund eines Verwaltungsabkommens dem Land Bremen im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur zur Verf374gung ge-stellt. Diese 226 verfassungsrechtlich unbedenkliche 226 Kooperationsform f374hre dazu, dass die gerichtliche Zust344ndigkeit an den Sitz der Bundesnetzagentur ankn374pfe. Diese nehme funktionell die Aufgaben der Landesregulierungsbeh366rde im eigenen Namen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom Energiewirtschaftsgesetz ge-wollten Zust344ndigkeitskonzentration, die Bundesnetzagentur im Falle einer sol-chen Wahrnehmungszust344ndigkeit f374r eine Landesregulierungsbeh366rde ihrerseits 3 - 4 - selbst als Regulierungsbeh366rde im Sinne des 247 75 Abs. 4 EnWG anzusehen. So k366nnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wer-den. 4 Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen Er-folg, weil in der Kanzlei ihrer Bevollm344chtigten keine ausreichende Fristenaus-gangskontrolle gew344hrleistet gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht versp344tet, weil die in der an-gefochtenen Entscheidung der Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbeleh-rung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung h344tte nicht das Oberlan-desgericht D374sseldorf, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen als das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden m374s-sen. 6 a) Die gerichtliche Zust344ndigkeit bestimmt sich gem344337 247 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbeh366rde. Sitz der Landesregulierungsbeh366rde f374r das Land Bremen ist Bremen. Demnach ist das Oberlandesgericht Bremen nach 247 75 Abs. 4 EnWG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen. 7 - 5 - 8 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird die gerichtliche Zust344ndigkeit nicht durch das Verwaltungsabkommen 374ber die Wahrnehmung be-stimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, ABl. 2005, 873) beeinflusst. aa) Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsabkommens ist eine Organ-leihe vereinbart, die aus verwaltungspraktischen und 366konomischen Erw344gungen einer Entlastung der Landesbeh366rden Bremens dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach stellt der Bund dem Land Bremen im Wege einer Organleihe die Bundesnetzagen-tur zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach dem Energiewirt-schaftsgesetz zur Verf374gung. Zu diesen Verwaltungsaufgaben geh366rt die Entgelt-genehmigung nach 247 23a EnWG (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr 374bertragenen Verwaltungsaufgaben f374hrt die Bundesnetzagentur nicht nur das ei-gentliche Verwaltungsverfahren und trifft die abschlie337ende Entscheidung; sie vollstreckt auch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte und 204vertritt223 die Landes-regulierungsbeh366rde im Rechtsbehelfsverfahren. 9 bb) Aufgrund dieses Verwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/G366ge/ Schumacher, DVBl. 2006, 471, 475) wird die Bundesnetzagentur nicht origin344r zu-st344ndig. Das Verwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der Organleihe, wobei es ausdr374cklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug nimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechts-tr344gers erm344chtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtstr344gers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden Verwaltungsebene aus Zweckm344337igkeitsgr374nden keine personellen und s344chlichen Mittel zur Aufga-benerf374llung vorh344lt. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers t344tig, dessen Weisungen es grunds344tzlich unterworfen ist und dem die von diesem Or-gan getroffenen Ma337nahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE 63, 1, 31; BGH, Urt. v. 2.2.2006 226 III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084, 1085 Tz. 16; BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 226 VII A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469). 10 - 6 - Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund eines Verwaltungsabkommens eine Bundesbeh366rde im Wege der Organleihe Auf-gaben der Landesverwaltung 374bernommen hatte, diese Bundesbeh366rde als in die Verwaltungsstruktur des Landes eingebettetes Organ des Landes angesehen, das Landesaufgaben ausf374hrt (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der Verwal-tungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbeh366rde sei als Or-gan des Landes zu behandeln. Die T344tigkeit der entliehenen Bundesbeh366rde stel-le im Rahmen des ihr 374bertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung dar (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). 11 Wesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Beh366rde des Bundes 204leiht223, ist somit, dass die entliehene Bundesbeh366rde 226 soweit sie Aufgaben der Landesverwaltung ausf374hrt 226 funktionell in die Landesverwaltung eingegliedert wird. Die gesetzliche Zust344ndigkeit des Landes bleibt dabei unbe-r374hrt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den Bund verlagert; 204verla-gert223 werden vielmehr personelle und s344chliche Verwaltungsmittel vom Bund auf das entleihende Land (BVerfGE 63, 1, 32 f.). Die Bundesnetzagentur als entliehe-ne Beh366rde nimmt f374r das Land Bremen die energiewirtschaftliche Regulierungs-aufgabe wahr und wird insoweit in die Verwaltungsstrukturen des Landes Bremen eingebettet. Dies spiegelt auch das Verwaltungsabkommen wider. Dort ist in Arti-kel 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator f374r Bau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen obliegt. Dabei ist 226 soweit das E-nergiewirtschaftsgesetz keine speziellen Regelungen enth344lt 226 das Haushalts-, Verwaltungsgeb374hren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Bremen an-zuwenden (Art. 3). 12 - 7 - 13 cc) Die durch das Verwaltungsabkommen begr374ndete Organleihe 344ndert mit-hin nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer Bremer Landesbeh366rde ist. Soweit die Bundesnetzagentur als Regulierungsbeh366rde f374r die Freie Hansestadt Bremen handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die Bremer Landesverwaltung in Bremen. Der R374ckgriff auf personelle und s344chliche Verwaltungsmittel der Bundesbeh366rde l344sst den ma337geblichen Sitz der Landesre-gulierungsbeh366rde unber374hrt. Dass auch im Streitfall eine andere Ankn374pfung vom Land Bremen nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen ungeachtet der mit dem Bund vereinbarten Organleihe den Senator f374r Bau, Umwelt und Verkehr zur f374r das Land Bremen zust344ndigen Regulierungsbeh366rde bestimmt hat (247 1 der Bekanntmachung 374ber die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zust344ndige Beh366rde, ABl. Bremen 2005, S. 873). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtfertigt es auch keine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zust344ndigkeitskonzentrati-on sinnvoll und zweckm344337ig erscheint. Solche Korrekturen k366nnen nur vorge-nommen werden, wenn hierf374r ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. Daran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zust344ndigen Beh366r-de abstellenden Regelung des 247 75 Abs. 4 EnWG. Im 334brigen k366nnen die vom Beschwerdegericht angef374hrten Regelungen (247247 91, 92 GWB; 247 106 EnWG) die von ihm angenommene Zust344ndigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die Ver-lagerung der Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen auf die Ebene der Ober-landesgerichte kann f374r die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar gemacht werden wie Konzentrationsbestimmungen, die innerhalb eines Landes gelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das Oberlandesgericht D374sseldorf f374r das Land Nordrhein-Westfalen. Sie sind weder f374r das Verh344ltnis der L344nder zueinander noch gegen374ber dem Bund aussagekr344f-tig. Aus den angef374hrten Bestimmungen l344sst sich deshalb nichts herleiten, wenn es um die Frage der gerichtlichen Zust344ndigkeit bei der Einbeziehung einer Bun-desbeh366rde im Rahmen der Organleihe geht. 14 - 8 - Gleichfalls unergiebig f374r eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts ist die Zust344ndigkeitsbestimmung f374r die gerichtliche 334berpr374fung des Monitoring (247 51 EnWG). Nach der hierzu getroffenen ausdr374cklichen Regelung des 247 75 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EnWG wurde mit der gerichtlichen Kontrolle s344mtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das f374r den Sitz der Bun-desnetzagentur zust344ndige Oberlandesgericht betraut, mithin also das Oberlan-desgericht D374sseldorf. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen 334berpr374fung zwischen den Verf374gungen der Bundesnetzagentur und denen des 374bergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden (Salje, EnWG, 247 75 Rdn. 35), wobei wegen der Identit344t der Thematik und im Hinblick auf den wegen der h344ufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das Ober-landesgericht D374sseldorf fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf den Rechtsschutz gegen Ma337nahmen von Bundesbeh366rden bezieht, ist weder generell verallgemeinerungsf344hig noch auf den vorliegenden Fall 374bertragbar. 15 Der Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbeh366rden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzge-bungsverfahren gez344hlt hatte (vgl. Salje, EnWG, 247 54 Rdn. 5 ff.), auch unter-schiedliche gerichtliche Zust344ndigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Kon-zentration der Zust344ndigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel daf374r sprechen, eine Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts D374sseldorf zumindest in den F344llen zu be-gr374nden, in denen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe die Wahr-nehmung der Aufgaben einer Landesregulierungsbeh366rde 374bertragen wurde. Hier-f374r m374sste aber der nach 247 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit 247 92 Abs. 2 GWB vorge-zeichnete Weg beschritten und ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen werden. 16 - 9 - 17 2. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde ge-m344337 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der ange-fochtenen Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen 374ber die Rechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auch 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Salje, EnWG, 247 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil 247 73 Abs. 1 EnWG eine solche Belehrung vorsieht und weder das Energiewirtschafts-gesetz noch die danach (247 85 Nr. 2 EnWG) in Bezug genommene Zivilprozess-ordnung Vorschriften 374ber den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang ge-setzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu gef374hrt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angebracht hat. Denn die Anwendung des 247 58 Abs. 2 VwGO setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (BVerwGE 81, 81, 84). - 10 - IV. 18 Der Senat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung beru-fene Oberlandesgericht Bremen. Diesem obliegt auch die Entscheidung 374ber die bisher angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend 247 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen entstehen. Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) -
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