BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 31/06 vom 8. Mai 2007 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lotto im Internet GWB 247 65 Abs. 3, 247247 69, 76 Abs. 5 Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach 247 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot m374ndlicher Verhandlung gem344337 247 69 Abs. 1 GWB. GWB 247 65 Abs. 3, 247 76 Abs. 2 Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach 247 65 Abs. 3 GWB k366nnen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschr344nkt 374berpr374ft werden. Das Rechtsbe- - 2 - schwerdegericht pr374ft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilit344t. GWB 247 76 Abs. 5, 247 71 Abs. 2 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwer-de teilweise anordnen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 226 KVR 31/06 226 OLG D374sseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Pr344-sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 2 bis 18 wird der Be-schluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Oktober 2006 zu II. f. des Tenors teilweise aufgehoben. Auf Antrag der Betroffenen zu 2 bis 18 wird die aufschiebende Wir-kung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartell-amts vom 23. August 2006 angeordnet, soweit ihnen unter B.2. des Beschlusstenors untersagt worden ist, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs in andere Bundesl344nder dort etwa bestehende ord-nungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte zu beachten. Im 334brigen wird der Antrag der Betroffenen zu 2 bis 18 zu B.2. des Beschlusstenors mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sich im Rahmen des Sofortvollzugs aus dieser Untersagungsverf374gung f374r sie keine Verpflichtung ergibt, au337erhalb des eigenen Bundeslan-des t344tig zu werden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben; au337ergerichtliche Kosten der Beigeladenen wer-den nicht erstattet. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. 200 fest-gesetzt. - 4 - Gr374nde: 1 I. Die Betroffenen zu 2 bis 17 sind Lottogesellschaften, die ma337geblich von den einzelnen Bundesl344ndern kontrolliert werden (im Folgenden: Lottogesellschaf-ten). Die Bundesl344nder bedienen sich dieser Gesellschaften zur Durchf374hrung und teilweise auch zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten. Die Betroffenen zu 2 bis 17 haben den Deutschen Lotto- und Totoblock (im Folgenden: DLTB, Betroffener zu 1) gegr374ndet. Die Zusam-menarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im sogenannten Blockvertrag gere-gelt. 247 2 des Blockvertrags lautet: "Hoheitsbedingte Grenzen der T344tigkeit der einzelnen Blockpartner (I.) Da die Lotteriehoheit jedes Landes auf das Hoheitsgebiet beschr344nkt ist, kann jeder Blockpartner aufgrund der Erlaubnis des Landes Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Landesgebiets veranstalten und durchf374hren. Auch bei den in 247 1 Abs. 1 genannten Veranstaltungen ist daher die T344tigkeit eines jeden Blockpartners auf das Gebiet des jeweili-gen Landes beschr344nkt. (II.) Damit die nach dem jeweiligen Landesrecht f374r die einzelnen Lotto- und Totounternehmen festgelegten Aufgaben nicht beeintr344chtigt werden, kann jeder Blockpartner Spielscheine auf dem Postweg aus anderen L344ndern nur annehmen, wenn zwischen den jeweils betroffenen Blockpartnern eine die Gegenseitigkeit verb374rgende Regelung besteht. (III.) Die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, ist aufgrund einer Konzession in einem Land au337erhalb der Bundesrepublik nur mit Zustimmung des Blocks zul344ssig." 247 1 Abs. 1 des Blockvertrags nennt die Veranstaltungen Lotto am Samstag und Lotto am Mittwoch sowie die Ergebnis- und Auswahlwette im Fu337balltoto. 2 - 5 - 3 Am 1. Juli 2004 trat der "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) in Kraft. Er wurde durch Landesgesetze rati-fiziert und ist damit geltendes Landesrecht. Der Staatsvertrag bestimmt unter an-derem: 247 1 Ziel des Staatsvertrages Ziel des Staatsvertrages ist es, 1. den nat374rlichen Spieltrieb der Bev366lkerung in geordnete und 374berwachte Bah-nen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl374cksspiele zu verhindern, 2. 374berm344337ige Spielanreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwe-cken auszuschlie337en, 4. sicherzustellen, dass Gl374cksspiele ordnungsgem344337 und nachvollziehbar durchgef374hrt werden und 5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Gl374cksspielen zur F366rderung 366ffentlicher oder steuerbeg374nstigter Zwecke im Sinne der Ab-gabenordnung verwendet wird. 247 5 Sicherstellung eines ausreichenden Gl374cksspielangebotes (1) Die L344nder haben im Rahmen der Zielsetzungen des 247 1 die ordnungsrecht-liche Aufgabe, ein ausreichendes Gl374cksspielangebot sicherzustellen. (2) Auf gesetzlicher Grundlage k366nnen die L344nder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Ge-sellschaften, an denen juristische Personen des 366ffentlichen Rechts unmit-telbar oder mittelbar ma337geblich beteiligt sind, erf374llen. - 6 - (3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein T344tigwerden als Veranstalter oder Durch-f374hrer ... nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Sie d374rfen Gl374cksspiele nur in diesem Land vertreiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land d374rfen sie Gl374cksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchf374hren. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Mit Beschluss vom 23. August 2006 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass die Lottogesellschaften durch verschiedene Verhaltensweisen gegen das deutsche und europ344ische Kartellrecht versto337en (WuW DE-V 1251). Die f374r das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren relevanten Teile der Verf374gung haben folgenden Wortlaut: 4 B. 247 2 des Blockvertrages der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verst366337t gegen Art. 81 EG soweit sich die Gesellschafter des DLTB darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten, wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fu337balltoto, ODDSET und Gl374ckspirale, jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung haben. 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landes-gesetze zum Gl374cksspielwesen versto337en gegen Art. 10 EG i.V.m. Art. 81 EG, soweit sie die T344tigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf das Gebiet des Bundeslandes beschr344nken, in dem sie 374ber eine Genehmi-gung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele verf374gen. 1. Den Verfahrensbeteiligten zu 2. bis 18. wird daher nach 247 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet f374r Lotterien und Sportwetten unter Beachtung von 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen zum Gl374cksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschr344nken, in dem sie 374ber eine Genehmigung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele verf374gen. 2. Insbesondere wird den Verfahrensbeteiligten zu 2. bis 18. untersagt, ihren In-ternetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu be-schr344nken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben. Gegen den Beschluss haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Sie ha-ben unter anderem beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde ge-gen die nach 247 32 GWB i.V. mit Art. 10, 81 EG zu Abschn. B ergangenen Unter-sagungsverf374gungen des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 anzuordnen. 5 Das Beschwerdegericht hat die Antr344ge hinsichtlich der Untersagungsverf374-gungen zu B.1. und 2. zur374ckgewiesen, den Antrag hinsichtlich B.1. allerdings mit 6 - 7 - der Klarstellung, dass sich die Untersagung der Beschr344nkung des Vertriebsge-bietes auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die Beschwerdef374hrer 374ber eine Genehmigung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele verf374gen, nur auf eine Beschr344nkung mit R374cksicht auf 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsver-trag beziehe; eine Verpflichtung, au337erhalb des eigenen Bundeslandes t344tig zu werden, ergebe sich aus dieser Untersagungsverf374gung nicht (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 1869). Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begeh-ren die Betroffenen zu 2 bis 18 (nachfolgend: Betroffene), die aufschiebende Wir-kung ihrer Beschwerde gegen die zu Abschn. B.2. ergangene Untersagungsverf374-gung des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 anzuordnen. 7 II. Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Betroffenen zu B.2. der Unter-sagungsverf374gung zur374ckgewiesen, weil insoweit weder ernstliche Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Verf374gung best374nden noch deren Vollziehung f374r die Betrof-fenen eine unbillige, nicht durch 374berwiegende 366ffentliche Interessen gebotene H344rte zur Folge h344tte. 8 247 2 Blockvertrag enthalte eine kartellrechtlich unzul344ssige Gebietsaufteilung, die auch durch 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag keine Rechtswirksamkeit erlange. Zum einen sehe 247 5 Abs. 3 Satz 3 Lotteriestaatsvertrag unter bestimmten Voraus-setzungen durchaus die M366glichkeit vor, in einem anderen Land Gl374cksspiele zu veranstalten oder durchzuf374hren. Zum anderen k366nne Landesrecht nicht das eu-rop344ische Kartellrecht teilweise au337er Kraft setzen. Soweit der Lotteriestaatsver-trag bezwecke, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der 374ber die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Gl374cksspielangebot sicherzustellen, hinausgehe, liege ein Versto337 gegen EU-Recht vor, der gem344337 Art. 10 EG dazu zwinge, das Landesrecht inso-weit nicht anzuwenden. Allerdings begegne die Verf374gung unter 1. des Abschn. B 9 - 8 - ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtm344337igkeit, wenn sie die Lottogesellschaften verpflichten wolle, 374ber das Gebiet ihres Bundeslandes hinaus gewerblich t344tig zu werden. Die Unbeachtlichkeit einer Kartellabrede 374ber eine Marktaufteilung lasse die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen unber374hrt, davon abzusehen, ihre un-ternehmerische T344tigkeit auf weitere Gebiete auszudehnen. Die Auslegung des Verbotsausspruchs zu B.1. ergebe jedoch, dass den Betroffenen lediglich verbo-ten werde, ihr Vertriebsgebiet "in Befolgung von 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag" auf das jeweilige Bundesland zu beschr344nken. Soweit das Bundeskartellamt den Betroffenen unter B.2. untersagt habe, ih-ren Internetvertrieb auf Spielteilnehmer zu beschr344nken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben, best374nden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Untersagungsverf374gung. Die Sperrung des von den Betroffe-nen einmal eingerichteten Vertriebswegs 374ber das Internet f374r Nutzer aus anderen Bundesl344ndern k366nne nur den Sinn haben, die Durchbrechung der kartellrechts-widrigen Gebietsaufteilung 374ber den zwangsl344ufig l344nder374bergreifenden Internet-zugang zu verhindern. 10 Soweit das Beschwerdegericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm344337ig-keit der angefochtenen Verf374gung habe, h344tte ihre Vollziehung f374r die Betroffenen auch keine unbillige, nicht durch 374berwiegende 366ffentliche Interessen gebotene H344rte zur Folge. Die Verpflichtung, den Internetvertrieb f374r Spielteilnehmer aus anderen Bundesl344ndern zu 366ffnen, f374hre unmittelbar nur zu h366heren Einnahmen und mittelbar dazu, dass die Austarierung der Lottoeinnahmen zwischen den L344n-dern in geringem Umfang beeintr344chtigt werde. 11 III. Der Senat entscheidet 374ber die Rechtsbeschwerde ohne m374ndliche Ver-handlung. Die in 247 76 Abs. 5 GWB vorgesehene entsprechende Anwendung des 247 69 GWB begr374ndet f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren kein weitergehendes M374ndlichkeitsgebot als f374r das Beschwerdeverfahren. Soweit das Beschwerdege- 12 - 9 - richt nach 247 69 GWB ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden darf, gilt das auch f374r das nachfolgende Rechtsbeschwerdeverfahren. 13 Nach 247 69 Abs. 1 GWB entscheidet das Beschwerdegericht "374ber die Be-schwerde" aufgrund m374ndlicher Verhandlung. Nicht erfasst sind damit Zwischen-entscheidungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, zu denen auch die Wie-derherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde z344hlt (vgl. Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 69 GWB Rdn. 2). Daf374r spricht auch, dass 247 65 GWB in Anlehnung an 247 80 VwGO in das Gesetz eingef374gt wurde (vgl. Regierungsbegr. zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur 304nderung des GWB, BT-Drucks. VI/2520, S. 36). Die Beschwerde gegen Ent-scheidungen nach 247 80 Abs. 5 VwGO erfordert gem344337 247 146 Abs. 4, 247 150 VwGO keine m374ndliche Verhandlung. Es ist kein Grund daf374r ersichtlich, f374r Entschei-dungen im summarischen Verfahren nach 247 65 Abs. 3 GWB weitergehende An-forderungen an die M374ndlichkeit zu stellen. IV. Die Beschr344nkung der Rechtsbeschwerde auf die Zur374ckweisung des An-trags zu B.2. der Untersagungsverf374gung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Betroffenen begehren mit der Rechtsbeschwerde, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Untersagung hinsichtlich ihres Internetver-triebs angeordnet werde. Dabei handelt es sich allerdings um einen Unterfall der unter B.1. der Verf374gung ausgesprochenen Untersagung, die sich allgemein auf territoriale Beschr344nkungen der T344tigkeit der Lottogesellschaften auf die jeweiligen L344nder und damit auch auf den Internetvertrieb bezieht. Es begegnet jedoch kei-nem Zweifel, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bez374glich B.2. der Verf374gung notwendig auch eine solche hinsichtlich B.1. umfasst, soweit B.1. den in B.2. geregelten Sachverhalt ebenfalls regelt. Die von der Rechtsbeschwer-de gew344hlte Antragsfassung beruht erkennbar darauf, dass die Verf374gung des Bundeskartellamts hinsichtlich des Internetvertriebs in B.2. einen eigenen Unter-sagungsausspruch enth344lt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Betrof- 14 - 10 - fenen darauf in ihrem Antrag Bezug nehmen. Auch das Beschwerdegericht hat den Antrag zu B.2. zutreffend als zul344ssig behandelt. 15 Die Regelung zum Internetvertrieb ist ein abtrennbarer Teil des Streitgegen-stands, auf den deshalb die Rechtsbeschwerde beschr344nkt werden kann. V. Die Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begr374ndet. Ernsthafte Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Untersagungsverf374gung zu B.2. bestehen in-soweit, als den Betroffenen untersagt worden ist, bei einer Ausdehnung ihres In-ternetvertriebs in andere Bundesl344nder dort etwa bestehende ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte zu beachten. In diesem Umfang ist die aufschiebende Wir-kung der Beschwerde der Betroffenen anzuordnen. 16 1. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach 247 65 Abs. 3 GWB k366nnen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschr344nkt 374berpr374ft werden. Das Verfahren nach 247 65 Abs. 3 GWB ist ein Eilverfahren, in dem anders als im Beschwerdever-fahren nach 247 63 GWB keine umfassende Rechtm344337igkeitskontrolle der angefoch-tenen Verf374gung der Kartellbeh366rde erfolgt. Nach 247 65 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist Pr374-fungsma337stab f374r die vom Beschwerdegericht vorzunehmende Rechtsm344337igkeits-kontrolle, ob "ernstliche Zweifel an der Rechtm344337igkeit der angefochtenen Verf374-gung" bestehen. Das Rechtsbeschwerdegericht pr374ft das dabei vom Beschwerde-gericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilit344t. Die Beschwerdeent-scheidung hat im Rechtsbeschwerdeverfahren daher insoweit Bestand, als sie sich als vertretbar erweist. Eine weitergehende Kontrolle der Entscheidung des Beschwerdegerichts im vorl344ufigen Rechtsschutz w374rde auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, die mit dem Verfahrenscharakter als Eilverfahren unvereinbar w344re. Das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache, f374r das die 247247 69, 76 Abs. 5 GWB zwingend m374ndliche Verhandlung vorschreiben, w374rde dann seines Sinnes beraubt und 374berfl374ssig. Eine gr366337ere Kontrolldichte im Eilverfahren w374rde auch zwangsl344ufig eine aufwendigere Bear- 17 - 11 - beitung erfordern und damit zu Verz366gerungen f374hren, die im Hinblick auf die Eil-bed374rftigkeit vorl344ufiger Regelung nicht hinnehmbar w344ren. 18 2. Die angefochtene Verf374gung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil sie sich an die falschen Adressaten richtet. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, in sechs Bundesl344ndern seien nicht die Lottogesellschaften, sondern die Bundesl344nder selbst Veranstalter der staatli-chen Lotterien und Sportwetten. In diesen Bundesl344ndern seien die Lottogesell-schaften als Adressaten der Anordnung zu B.2. nicht in der Lage, sie zu befolgen. 19 Die Rechtsbeschwerde bestreitet jedoch nicht, dass auch in den fraglichen sechs Bundesl344ndern die Lottogesellschaften die staatlichen Lotterien und Sport-wetten durchf374hren. Das bringt auch 247 1 Abs. 1 des Blockvertrags eindeutig zum Ausdruck, wonach die Blockpartner Lotto am Samstag und Lotto am Mittwoch so-wie die Ergebnis- und Auswahlwette im Fu337balltoto einheitlich durchf374hren. 247 2 Abs. 1 Blockvertrag beschr344nkt die T344tigkeit eines jeden Blockpartners auf das Gebiet des jeweiligen Landes. Einer solchen Regelung bedurfte es nicht, wenn die Blockpartner nicht grunds344tzlich ihr T344tigkeitsgebiet bestimmen k366nnten. Das gilt auch f374r die Betroffene zu 17., deren aus dem Handelsregister B ersichtlicher Un-ternehmensgegenstand nach der von der Rechtsbeschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellung des Bundeskartellamts in der angefochtenen Verf374gung die Mitwirkung bei der verwaltungsm344337igen Durchf374hrung von Lotterien unter der Bezeichnung Nord-West Lotto und Toto Hamburg - Staatliche Lotterie der Freien und Hansestadt Hamburg - und die Vornahme aller damit in Zusammenhang ste-henden Gesch344fte ist. 20 3. Das Beschwerdegericht hat nach vorl344ufiger Bewertung in 247 2 Blockver-trag eine gem344337 Art. 81 Abs. 1 EG unzul344ssige Gebietsaufteilung gesehen und in-soweit ernsthafte Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Untersagungsverf374gung zu 21 - 12 - B.2. verneint. Das ist rechtlich plausibel und l344sst keinen im Rechtsbeschwerde-verfahren erheblichen Rechtsfehler erkennen. 22 a) Keine Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, bei 247 2 des Blockvertrags handele es sich um eine unzul344ssige wettbewerbsbe-schr344nkende Vereinbarung gem344337 Art. 81 EG. aa) Der Blockvertrag ist eine Absprache von Unternehmen. Die Betroffenen sind Unternehmen im Sinne des deutschen und europ344ischen Kartellrechts (BGH, Beschl. v. 9.3.1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemein-schaft). 23 bb) 247 2 Blockvertrag bezweckt und bewirkt auch eine Wettbewerbsbeschr344n-kung unter den Lottogesellschaften. 24 247 2 Blockvertrag beschr344nkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische Wie-dergabe zuvor bestehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken f374r die T344tigkeit der Betroffenen. Eine blo337e Umsetzung des Lotteriestaatsvertrages vom 1. Juli 2004 kann der Blockvertrag schon deshalb nicht sein, weil seine jetzt g374lti-ge Fassung am 22. Mai 2000 abgeschlossen wurde, der eine - soweit hier ma337-geblich - inhaltlich identische Regelung in 247 2 des Blockvertrags vom 21. April 1960 vorausging. 304ltere landesrechtliche Regelungen, die eine 247 2 Blockvertrag entsprechende Bestimmung enthielten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Aus dem Umstand allein, dass es schon mindestens seit der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg Landesrecht und Genehmigungserfordernisse f374r Gl374cks-spiele gab, ergibt sich daf374r nichts. 25 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde h344lt 247 2 Blockvertrag die Lottogesellschaften davon ab, au337erhalb ihres eigenen Bundeslandes bei einer anderen Aufsichtsbeh366rde eine Konzession f374r deren Gebiet zu beantragen. Zwar 26 - 13 - k366nnte 247 2 Abs. 1 Blockvertrag bei isolierter Betrachtung dahingehend verstanden werden, dass eine Lottogesellschaft aufgrund der Erlaubnis eines bestimmten Bundeslandes als Folge der Lotteriehoheit der L344nder nur in diesem Bundesland t344tig werden k366nne, was weitere Erlaubnisse durch andere Bundesl344nder nicht ausschl366sse. Wie das Bundeskartellamt zu Recht einwendet, steht einer solchen Auslegung jedoch der systematische Zusammenhang von 247 2 Abs. 1 Blockvertrag mit dessen Pr344ambel sowie den Abs344tzen 2 und 3 des 247 2 entgegen. Nach Ab-satz 1 Satz 3 der Pr344ambel ist der T344tigkeitsbereich der einzelnen Lottogesell-schaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschr344nkt, ohne dass die M366g-lichkeit einer Erlaubnis zum T344tigwerden in dem Gebiet eines anderen Landes in Betracht gezogen wird. Dementsprechend hat offenbar auch keine der Betroffenen jemals eine solche Erlaubnis beantragt. Nach 247 2 Abs. 3 Blockvertrag kann eine Lottogesellschaft au337erhalb der Bundesrepublik selbst nach Erteilung einer Kon-zession des ausl344ndischen Staates nur mit Zustimmung des Blocks t344tig werden. Auch das belegt, dass den Blockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich au337er-halb ihres Bundeslandes um Konzessionen zu bem374hen. Schlie337lich wird nach 247 2 Abs. 2 Blockvertrag die Annahme von Spielscheinen aus anderen L344ndern auf dem Postweg davon abh344ngig gemacht, dass zwischen den jeweils betroffenen Lottogesellschaften eine die Gegenseitigkeit verb374rgende Regelung besteht. Die-ser systematische Zusammenhang des 247 2 Abs. 1 Satz 2 Blockvertrag schlie337t ei-ne Auslegung aus, nach der der Vertrag individuelle Bem374hungen der Lottogesell-schaften um Erlaubnisse zum T344tigwerden au337erhalb ihrer jeweiligen Bundesl344n-der zul344sst. Eine Wettbewerbsbeschr344nkung durch 247 2 Blockvertrag scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften erst nach Zu-stimmung der zust344ndigen Landesbeh366rde zu einem T344tigwerden einer in einem anderen Bundesland ans344ssigen Lottogesellschaft m366glich ist. In seinem Be-schluss "Lottospielgemeinschaft" hat der Senat bereits ausgef374hrt, dass die Lotte-riehoheit der L344nder und insbesondere das zum T344tigwerden von Lotteriegesell- 27 - 14 - schaften erforderliche Genehmigungserfordernis weder rechtlich noch logisch ei-nen Wettbewerb unter den Lottogesellschaften ausschlie337en (BGH WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft). Wie der Senat dort weiter ausgef374hrt hat, er-scheint die Erteilung der Genehmigung insbesondere f374r Gesellschaften des deut-schen Lotto- und Totoblocks, die unter staatlicher Kontrolle stehen oder Teil der staatlichen Verwaltung sind, nicht schlechthin ausgeschlossen. cc) Die in der angefochtenen Verf374gung vom Bundeskartellamt getroffenen Annahmen zur Sp374rbarkeit der Wettbewerbsbeschr344nkung sowie zum Vorliegen einer sp374rbaren Handelsbeeintr344chtigung werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts in diesem Zusammen-hang sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Le-galausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG Anwendung finden k366nnte. 28 b) Die in 247 2 Blockvertrag enthaltene territoriale Beschr344nkung der T344tigkeit der Lottogesellschaften ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gem344337 Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen. Auch das begegnet im Rahmen der im Rechtsbeschwerdeverfahren ma337gebli-chen Plausibilit344tskontrolle keinen Bedenken. 29 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Bereitstellung staatlich kontrollier-ter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von Spiellust und Spieltrieb eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sin-ne von Art. 86 Abs. 2 EG ist und ob gegebenenfalls alle Lottogesellschaften mit dieser Dienstleistung im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EG "betraut" sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-159/94, Slg. 1997, I-5815 Tz. 65 f. - Kommission gegen Frankreich). Denn die Untersagungsverf374gung zu B.2. d374rfte jedenfalls nicht die Erf374llung der den Lottogesellschaften im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse 374bertragenen Aufgaben verhindern. Nach der neueren Rechtsprechung des Ge-richtshofs der europ344ischen Gemeinschaften kommt es insoweit darauf an, ob die 30 - 15 - Erf374llung der Aufgabe unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen gef344hrdet wird (EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-147/97, Slg. 2000 I-825 Tz. 49 - Deutsche Post AG; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99, Slg. 2001, I-8089 Tz. 57 - Ambulanz Gl366ckner). aa) Die Betroffenen machen nicht geltend, dass nach einer Beseitigung der zwingenden Beschr344nkung ihres Internetvertriebs auf ihr jeweiliges Bundesland ih-re wirtschaftlichen Grundlagen gef344hrdet w374rden. Das Bundeskartellamt erwartet in diesem Zusammenhang allenfalls einen gewissen Druck auf die verlangten Spielprovisionen, auf die jedoch - je nach Bundesland - nur zwischen 2,7 und 4,6 % der Spielums344tze entfielen. Die mit Abstand meisten Ums344tze der Lottoge-sellschaften werden mit bundeseinheitlichen Spielangeboten erzielt. Es ist nichts daf374r dargetan oder ersichtlich, dass bei Hinzutreten bislang nur in anderen Bun-desl344ndern verf374gbarer, l344nderspezifischer Spielangebote die wirtschaftlichen Grundlagen der Lottogesellschaften bestimmter Bundesl344nder gef344hrdet werden k366nnten. 31 bb) Auch im 334brigen kann nicht von einer Gef344hrdung der Aufgabenerf374llung durch die Lottogesellschaften ausgegangen werden. Eine solche Gef344hrdung liegt fern, wenn bundeseinheitlich angebotene Spiele innerhalb eines Bundeslandes k374nftig im Einklang mit dem dort anwendbaren Landesrecht, also insbesondere auf der Grundlage einer Konzession dieses Landes, durch staatlich kontrollierte und beherrschte Lottogesellschaften mehrerer Bundesl344nder angeboten w374rden. F374r alle diese Lottogesellschaften gelten die Werbebeschr344nkungen, die das Bun-desverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276) ausgesprochen hat. Ihre T344tigkeit unterliegt zudem dem Ordnungsrecht der L344n-der, das innerhalb des Landesgebiets zur Durchsetzung der 366ffentlichen Aufgaben eingesetzt werden kann, die den Lottogesellschaften der jeweiligen L344nder 374ber-tragen worden sind. Der Einsatz des ordnungsrechtlichen Instrumentariums ist gegen374ber einem Gebietskartell der Lottogesellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung der 32 - 16 - Wettbewerbsregeln freigestellt sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - C-340/99, Slg. 2001, I-4109 Tz. 52 - TNT Traco). 33 Hinsichtlich der nur in einzelnen Bundesl344ndern zugelassenen Spiele ist die Vereinbarung eines allgemeinen T344tigkeitsverbots in anderen Bundesl344ndern je-denfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 Abs. 2 EG ebenfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines derartigen Spielangebots auf ein anderes Bundesland mit dessen 366ffentlichen Interessen un-vereinbar sein sollte, st374nde es diesem Bundesland frei, die ordnungsrechtlich er-forderliche Genehmigung f374r dieses Spielangebot zu versagen. Die landesrechtli-che Erlaubnis zur Veranstaltung von Gl374cksspielen ist r344umlich auf das Gebiet dieses Bundeslandes beschr344nkt; Erlaubnisse von Gl374cksspielen k366nnen von Land zu Land unterschiedlich erteilt werden (BVerwGE 126, 149, 158 f.). 4. Das Beschwerdegericht hat ernsthafte Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Verf374gung auch insoweit verneint, als das Bundeskartellamt den Betroffenen un-tersagt hat, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet unter Beachtung von 247 5 Abs. 3 Lotterie-staatsvertrag und der Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen auf das Bundesland zu beschr344nken, in dem sie 374ber eine Genehmigung verf374gen. Diese Beurteilung hat bei der gebotenen summarischen Pr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag Bestand. Hinsichtlich der Landesgesetze hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft ernsthafte Zweifel an der Rechtm344337ig-keit der Verf374gung verneint, soweit sie die Lottogesellschaften daran hindert, lan-desrechtliche Erlaubnisvorbehalte im Gl374cksspielwesen zu beachten. 34 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ344ischen Ge-meinschaften verbietet Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG den Mitgliedstaaten und damit auch ihren f366deralen Gliedstaaten, Ma337nahmen zu treffen oder beizubehal-ten, die die praktische Wirksamkeit der f374r die Unternehmen geltenden Wettbe-werbsregeln aufheben k366nnten (EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, 35 - 17 - I-8079 Tz. 45 - CIF, m.w.N.). Das Bundeskartellamt h344lt 247 5 Abs. 3 Lotteriestaats-vertrag f374r eine derartige Ma337nahme, soweit diese Bestimmung den in einem Bundesland zugelassenen Lottogesellschaften vorschreibe, die in diesem Land genehmigten Gl374cksspiele in einem anderen Bundesland nur mit dessen vorheri-ger Zustimmung zu vertreiben, und eine Versagung dieser Zustimmung aus ande-ren als ordnungsrechtlichen Gr374nden erm366gliche. Denn hierdurch bewirke der Lot-teriestaatsvertrag eine Verst344rkung der im Blockvertrag vereinbarten Marktauftei-lung unter den Lottogesellschaften. Soweit das Beschwerdegericht auf der Grund-lage dieser Auslegung keine ernsthaften Zweifel gegen die Rechtm344337igkeit der unter B der Verf374gung zu 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag getroffenen Feststellung des Bundeskartellamts hat, ist das im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu bean-standen. b) Allerdings ist in st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ344i-schen Gemeinschaften anerkannt, dass die Mitgliedstaaten aus Gr374nden des All-gemeininteresses die Zulassung von Lotterien und Gl374cksspielen beschr344nken oder ausschlie337en k366nnen und dabei 374ber erhebliches Ermessen verf374gen (EuGH, Urt. v. 24.3.1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 Tz. 57 f., 61 - Schindler; Urt. v. 21.9.1999 - C-124/97, Slg. 1999, I-6067 Tz. 32 f., 35 - L344344r344; Urt. v. 21.10.1999 - C-67/98, Slg. 1999, I-7289 Tz. 14 ff. - Zenatti; Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13031 Tz. 63 - Gambelli; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 47 - Placanica). Der Gerichtshof stellt dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an Lotterien und andere Gl374cksspie-le (EuGH Slg. 1994, I-1039 Tz. 60 - Schindler; Slg. 1999, I-6067, Tz. 15 - L344344r344; Slg. 1999, I-7289, Tz. 16 - Zenatti). Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts und der Beigeladenen zu 1 derzeit ebenfalls keinen Anlass, bei der kartellrechtlichen Beurteilung zwischen Sportwetten und Lotterien zu differen-zieren. Die Bewertung des Gef344hrdungspotentials dieser Spiele und die Festle-gung einer Schwelle, ab welcher Gef344hrdung eine staatliche Regulierung des Wettbewerbs erfolgen soll, obliegt der auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten 36 - 18 - Einsch344tzungspr344rogative des Landesgesetzgebers (so auch VGH M374nchen Beschl. v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457, Umdruck S. 13 f.). Die zur Erreichung des von den Mitgliedstaaten angestrebten Schutzniveaus im Gl374cksspielsektor ge-w344hlten Ma337nahmen m374ssen den Anforderungen gen374gen, die das Gemein-schaftsrecht an ihre Verh344ltnism344337igkeit stellt. Sie m374ssen zur Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels geeignet und erforder-lich sein und d374rfen nicht diskriminierend angewendet werden (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 48 f. - Placani-ca). Die von den Mitgliedstaaten im Gl374cksspielsektor verfolgten Ziele sind nicht Gegenstand dieser Verh344ltnism344337igkeitspr374fung, sondern ihr Ausgangspunkt. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat best344tigt, dass den Mitglied-staaten die Beurteilung obliegt, ob es im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele notwendig ist, Gl374cksspiele vollst344ndig oder teilweise zu verbieten, oder ob es ge-n374gt, sie zu beschr344nken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kon-trollen vorzusehen; f374r die gemeinschaftsrechtliche Verh344ltnism344337igkeitspr374fung sei deshalb ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat weniger einschr344nkende Rege-lungen als ein anderer getroffen habe (EuGH, Urt. v. 11.9.2003 - C-6/01, Slg. 2003, I-8621 Tz. 79 ff. - Anomar). 37 c) Mit dem Lotteriestaatsvertrag werden ausweislich seines 247 1 legitime All-gemeininteressen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ344i-schen Gemeinschaften verfolgt wie insbesondere die Kanalisierung des nat374rli-chen Spieltriebs der Bev366lkerung in geordnete und 374berwachte Bahnen sowie die Verhinderung 374berm344337iger Spielanreize. Soweit mitgliedstaatliche Ma337nahmen zur Kontrolle von Gl374cksspielen und Lotterien nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zur Dienstleistungs- und Nie-derlassungsfreiheit zul344ssig sind, scheidet auch ein Versto337 gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG aus. 38 - 19 - 39 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag schlie337t einen Rechtsanspruch auf Zustim-mung zu l344nder374bergreifendem T344tigwerden der Lottogesellschaften ausdr374cklich aus und nennt keine Kriterien f374r die Erteilung der Zustimmung. Das Bundeskar-tellamt hat angenommen, damit lasse diese Bestimmung eine Versagung der Zu-stimmung insbesondere auch allein zur Verhinderung von Wettbewerb zu. Das Beschwerdegericht hat keine Zweifel daran gehabt, dass die Betroffenen nicht un-ter Berufung auf ein in diesem Sinne verstandenes Landesrecht davon absehen d374rfen, ihre T344tigkeit 374ber die Grenzen ihres Bundeslandes hinaus auszudehnen. Dies begegnet bei summarischer Pr374fung keinen Bedenken. F374r die Instrumentali-sierung des 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag jedenfalls auch zur Wettbewerbsbe-schr344nkung sprechen die Erl344uterungen zu dieser Regelung, wonach mit ihr 204auch eine unerw374nschte Wettbewerbssituation bei Gl374cksspielen mit besonderem Ge-f344hrdungspotential223 vermieden werden soll. Soweit die Zustimmung aus fiskali-schen Motiven allein deshalb versagt werden sollte, um Einnahmen f374r den Lan-deshaushalt oder die Finanzierung sozialer oder gemeinn374tziger Zwecke zu si-chern, fehlte es gleichfalls an einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten Zielset-zung (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13031 Tz. 61 f. - Gam-belli). d) Nicht mehr vertretbar erscheint es aber, dass das Beschwerdegericht ernsthafte Zweifel an der Rechtm344337igkeit der Verf374gung zu B auch verneint, so-weit sie den Bundesl344ndern eine Begrenzung der T344tigkeit der Lottogesellschaften anderer Bundesl344nder aus ordnungsrechtlichen Gr374nden nur noch nachtr344glich er-laubt. Dass die Verf374gung in diesem Sinn auszulegen ist, wird durch ihren Wort-laut zumindest nahegelegt und ergibt sich jedenfalls deutlich aus ihren Gr374nden. Es wurde vom Bundeskartellamt in diesem Verfahren auch best344tigt. 40 aa) Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt auch f374r die T344tigkeit von Lotto-gesellschaften anderer Bundesl344nder erscheint bei vorl344ufiger Beurteilung ge-meinschaftsrechtlich unbedenklich. Der Gerichtshof der europ344ischen Gemein- 41 - 20 - schaften hat erst j374ngst die M366glichkeit der Mitgliedstaaten ausdr374cklich aner-kannt, T344tigkeiten im Gl374cksspielsektor einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525, Tz. 45 ff. - Placanica). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Legalisie-rungswirkung einer landesbeh366rdlichen Erlaubnis auf ihren verwaltungsrechtlichen Geltungsbereich, d.h. auf das jeweilige Bundesland, beschr344nkt (BVerwGE 126, 149, 158). Dieses Verst344ndnis steht nach der vorl344ufigen Beurteilung des Senats nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Schutzbereich der von den Art. 46 EG und 49 EG gew344hrleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit d374rfte jedenfalls hier nicht ber374hrt sein, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verh344ltnis zwischen Beh366rden und Lotto-gesellschaften eines Mitgliedstaates. Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verbieten staatliche Ma337nahmen, die die praktische Wirksamkeit der f374r die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben k366nnen. Die M366glichkeit der Bundesl344n-der, einen Erlaubnisvorbehalt f374r Gl374cksspiele vorzusehen, ist aber Ausdruck ihrer ordnungsrechtlichen Lotteriehoheit. Da die Bundesl344nder entsprechend der f366de-ralen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, eine eigenst344ndi-ge Politik im Gl374cksspielwesen zu verfolgen, d374rften sie auch gemeinschaftsrecht-lich nicht verpflichtet sein, die von anderen Bundesl344ndern erteilten Erlaubnisse ungepr374ft anzuerkennen. Daf374r spricht auch, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften f374r die Vereinbarkeit mit-gliedstaatlicher Vorschriften im Gl374cksspielsektor mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich ist, wenn in anderen Mitgliedstaaten weniger einschr344nkende Rege-lungen gelten (EuGH, Urt. v. 11.9.2003 - C-6/01, Slg. 2003, I-8621 Tz. 81 - Ano-mar, ebenso BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 - Sport-wetten). Es ist nicht ersichtlich, warum gemeinschaftsrechtlich die Gliedstaaten ei-nes Bundesstaates Gl374cksspielerlaubnisse gegenseitig anerkennen m374ssten, wenn ein solcher Zwang zwischen Mitgliedstaaten nicht besteht. 42 - 21 - 43 Eine Versagung der Erlaubnis ist nicht von vornherein nur aus wettbewerbli-chen, sondern auch aus ordnungsrechtlichen Gr374nden m366glich. Der Erlaubnisvor-behalt beeintr344chtigt deshalb bei summarischer Pr374fung nicht per se die prakti-sche Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Soweit er im Einzelfall in unzul344ssiger Weise zu wettbewerblichen Zwecken ausge374bt werden sollte, w374rde diese Anwendung eine nach den Art. 10, 81 EG unzul344ssige staatli-che Ma337nahme sein. Die grunds344tzliche gemeinschaftsrechtliche Zul344ssigkeit des Erlaubnisvorbehalts wird jedoch durch die M366glichkeit seines Missbrauchs im Ein-zelfall nicht beseitigt. bb) Berechtigte ordnungsrechtliche Gr374nde der Bundesl344nder, auch konkret die T344tigkeit von Lottogesellschaften anderer L344nder 374ber das Internet von vorn-herein nicht zuzulassen oder einzuschr344nken, k366nnen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bei pauschaler Pr374fung nicht ausgeschlossen werden. 44 (1) So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276, 319) zum Bayerischen Staatslotteriegesetz f374r die 334ber-gangszeit bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung untersagt. Die Aussagen des Bundesver-fassungsgerichts sind auf die Rechtslage in den anderen Bundesl344ndern 374ber-tragbar (so bereits ausdr374cklich f374r landesrechtliche Regelungen 374ber Sportwetten und Lotterien in Baden-W374rttemberg BVerfG, Beschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 f.; in Hessen VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1436; in Nordrhein-Westfalen OVG M374nster EuZW 2006, 603). Es liegt nicht fern, als unzu-l344ssige Erweiterung staatlicher Wettveranstaltung im Sinne des Bundesverfas-sungsgerichts nicht nur neue Gl374cksspiele, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zus344tzlicher Vertriebsm366glichkeiten f374r bereits verf374gbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften anzusehen. Das Bundesverfassungs-gericht hat zudem den Internetvertrieb durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettange- 45 - 22 - bots am Ziel der Bek344mpfung von Wettsucht und der Bek344mpfung von Wettlei-denschaft als bedenklich bezeichnet (BVerfGE 115, 276, 315). 46 (2) Ferner sind schon gegenw344rtig bestimmte Spielangebote nur in einzelnen Bundesl344ndern zul344ssig. Bundesl344nder, in denen aus ordnungsrechtlichen Gr374n-den gewisse Angebote nicht erlaubt sind, haben dann ein legitimes Interesse, die-se Angebote auch nicht 374ber den Internetvertrieb einer anderen staatlichen Lotto-gesellschaft zuzulassen. (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften schlie337t die Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol f374r Gl374cksspiele und Lotterien nicht aus (EuGH, Urt. v. 21.9.1999 - C-124/97, Slg. 1999, I-6067 Tz. 42 - L344344r344). Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken (BVerfGE 115, 276, 318). Da die gemeinschaftsrechtlich den Mitgliedstaaten zu-stehenden Befugnisse in Deutschland entsprechend der f366deralen Ordnung wahr-genommen werden, d374rften sich die einzelnen Bundesl344nder im Rahmen ihrer Lot-teriehoheit f374r oder gegen die Schaffung eines solchen Monopols entscheiden k366nnen. In L344ndern, in denen es im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2007 er-forderlichen Neuregelung zur Einrichtung von Monopolen kommen sollte, k344me ein T344tigwerden der Lottogesellschaften anderer Bundesl344nder von vornherein nicht in Betracht. Es erscheint dann ebenfalls nicht geboten, den Ordnungsbeh366r-den in L344ndern mit Monopol lediglich ein nachtr344gliches Eingreifen zu erlauben. W344hrend der 334bergangszeit sind die L344nder nicht verpflichtet, bestehende Mono-pole im Gl374cksspielwesen aufzuheben. 47 (4) Auf Antrag der Betroffenen ist daher die aufschiebende Wirkung ihrer Be-schwerde insoweit anzuordnen, als ihnen unter B.2. des Beschlusstenors unter-sagt worden ist, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebes in andere Bundes-l344nder dort etwa bestehende ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte zu beachten. Die Anordnung eines solchen teilweisen Vollstreckungsschutzes ist im Rechtsbe- 48 - 23 - schwerdeverfahren m366glich. 247 76 Abs. 5 GWB erkl344rt 247 71 Abs. 2 GWB f374r ent-sprechend anwendbar. F374r die dort geregelte Beschwerdeentscheidung ist die Be-fugnis des Beschwerdegerichts zu einer Teilaufhebung anerkannt (BGHZ 67, 104, 109 - Vitamin B 12; Kollmorgen in Langen/Bunte, 247 71 GWB Rdn. 23; Werner in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 247 54 Rdn. 132; Mees in Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff, 247 71 Rdn. 13). Im vorl344ufigen Rechtsschutz entspricht dieser Befugnis zur Teilaufhebung eine solche zur teilweisen Anordnung der auf-schiebenden Wirkung. Von dem nach vorl344ufiger Pr374fung unbedenklichen ordnungsrechtlichen Er-laubnisvorbehalt der L344nder f374r die T344tigkeit in ihrem Territorium ist die bisherige Konzessionierungspraxis f374r den Internetvertrieb zu unterscheiden, wonach von den Lottogesellschaften nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel zugelassen werden d374rfen. Eine solche Beschr344nkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da der Schutz von Spielern in anderen Bundesl344ndern den dortigen Beh366rden obliegt. Sie ist daher eine die Vereinbarung der Lottogesellschaften 374ber die Gebietsaufteilung verst344rkende, nach Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG unzu-l344ssige staatliche Ma337nahme. Die Lottogesellschaften sind sofort vollziehbar dazu verpflichtet, diese Konzessionsbeschr344nkung unber374cksichtigt zu lassen. 49 e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das Bundeskar-tellamt mit dem Verf374gungstenor zu B im Rahmen seiner Befugnisse gehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften kann das Bundeskartellamt als nationale Wettbewerbsbeh366rde feststellen, dass eine staatliche Ma337nahme - hier 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag - gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verst366337t, und diese unangewendet lassen (EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 Tz. 50 - CIF). Das schlie337t die Befugnis ein, eine staatsvertragliche Regelung in europarechtskonformer Auslegung nur eingeschr344nkt anzuwenden. 50 - 24 - 51 f) Ernsthafte Bedenken gegen die Rechtm344337igkeit der Verf374gung wegen feh-lender Einr344umung einer 334bergangsfrist scheiden aus, soweit ihre sofortige Voll-ziehbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren best344tigt wird. Da alle berechtigten ordnungsrechtlichen Gesichtspunkte weiterhin durch Erlaubnisvorbehalte ber374ck-sichtigt werden k366nnen, k366nnte mit einer 334bergangsfrist allenfalls die vorl344ufige weitere Hinnahme einer Instrumentalisierung des Lotteriestaatsvertrags zu Zwe-cken der Wettbewerbsbeschr344nkung erstrebt werden. Das kommt nicht in Be-tracht. 5. Das Beschwerdegericht hat es als zweckm344337ig angesehen, im Tenor sei-nes Beschlusses hinsichtlich des Verbots zu B.1. der Verf374gung ausdr374cklich klar-zustellen, dass sich daraus eine Verpflichtung, au337erhalb des eigenen Bundes-landes t344tig zu werden, nicht ergebe. Zu B.2. der Verf374gung hat es eine entspre-chende Klarstellung nicht vorgenommen. Denn die Sperrung des er366ffneten Ver-triebswegs 374ber das Internet k366nne nur den Sinn haben, die Durchbrechung der kartellrechtswidrigen Gebietsaufteilung 374ber den zwangsl344ufig l344nder374bergreifen-den Internetzugang zu verhindern. Diese Ausf374hrungen sind nicht frei von Rechts-fehlern. 52 Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vertriebsweg 374ber das Internet vor Erlass der angefochtenen Verf374gung f374r Spieler aus anderen Bun-desl344ndern ge366ffnet war, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Es erscheint technisch durchaus m366glich, dass der Internetvertrieb von vornherein mit der Be-schr344nkung auf Spieler im eigenen Bundesland aufgenommen wurde. Ferner ist wegen der auf das jeweilige Bundesland begrenzten Erlaubnis der Lottogesell-schaften vor einem T344tigwerden in einem anderen Bundesland stets eine unter-nehmerische Entscheidung daf374r sowie die Erteilung einer Erlaubnis des anderen Landes erforderlich. Die zu B.1. vorgenommene Klarstellung w344re daher nicht we-niger auch bei B.2. zweckm344337ig gewesen. 53 - 25 - 54 Allerdings ist das Verbot zu B.2. mit den vom Beschwerdegericht im Zusam-menhang mit dem Verbot zu B.1. angef374hrten Argumenten auch ohne eine solche Klarstellung dahingehend auszulegen, dass es eine Verpflichtung der Lottogesell-schaften zur Erweiterung ihres Internetvertriebs auf andere Bundesl344nder nicht begr374ndet. Denn auch insoweit l344sst die Unbeachtlichkeit einer Kartellabrede 374ber eine Marktaufteilung die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen unber374hrt, von einer Ausdehnung ihrer T344tigkeit auf andere Gebiete abzusehen. Im Ergebnis verpflichtet der nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung sofort vollziehbare Teil von B.2. der Verf374gung die Lottogesellschaften dazu, eine von 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag unabh344ngige autonome Ent-scheidung dar374ber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesl344n-der ausdehnen und die daf374r erforderliche Genehmigung dieser Bundesl344nder einholen wollen. Die Genehmigung darf nur aus tats344chlich gegebenen ordnungs-rechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gr374nden versagt werden. Weiterge-hende Handlungspflichten f374r die Lottogesellschaften bestehen nicht. 55 6. Mit dem best344tigten Inhalt h344tte die Vollziehung der Verf374gung zu B.2. f374r die Betroffenen auch keine unbillige, nicht durch 366ffentliche Interessen gebotene H344rte zur Folge. 56 a) Der von der Rechtsbeschwerde bef374rchtete Konflikt zwischen Kartellrecht einerseits und Ordnungsrecht oder Strafrecht andererseits besteht nicht. Die Lot-togesellschaften k366nnen und m374ssen nach einer autonomen Entscheidung 374ber eine Ausdehnung ihrer T344tigkeit in andere Bundesl344nder deren Erlaubnis einho-len. Diese darf ihnen nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gr374nden versagt werden. Das Bundeskartellamt ist befugt, die Gr374nde einer Ab-lehnung zu 374berpr374fen. In diesem ihrer T344tigkeit gesetzten Rahmen liegt f374r die Lottogesellschaften keine unbillige H344rte. 57 - 26 - 58 b) Ein Zwang, das Internetangebot vollst344ndig zu schlie337en, besteht f374r die Lottogesellschaften aufgrund der Verf374gung nicht. Sie k366nnen sich autonom ent-weder f374r eine Ausdehnung ihres Internetangebots und die Beantragung von Er-laubnissen anderer Bundesl344nder oder weiterhin f374r die Beschr344nkung ihrer T344tig-keit auf ihr Bundesland entscheiden. Eine Besetzung des Mediums Internet allein durch private Anbieter ist daher nicht zu bef374rchten. c) Der Umstand, dass die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung seit 45 Jahren praktiziert wird und nun sofort aufgegeben werden soll, begr374ndet ebenfalls keine unbillige H344rte f374r die Betroffenen. Verf374gungen nach 247 32 GWB zur Abstellung von Kartellen nach Art. 81 EG oder 247 1 GWB sind im 366ffentlichen Interesse stets sofort vollziehbar. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Be-seitigung ist dabei durch den Gesetzgeber vorausgesetzt und bedarf anders als bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbeh366rde nach 247 65 Abs. 1 GWB keiner Begr374ndung im Einzelfall. Die Dauer des Kartellversto337es als solche kann zudem f374r sich allein schon deshalb keine unbillige H344rte sein, weil sonst eine besonders hartn344ckige Missachtung des Kartellrechts belohnt w374rde. 59 Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Bundeskartellamts vom 27. Juli 1961. Ausweislich dieses Schreibens hatte die Pr374fung des Blockvertrags vom 21. April 1960 keinen Anlass zu kartellrechtlichen Beanstandungen gegeben, wobei in dem Schreiben insbesondere auch die territo-riale T344tigkeitsbeschr344nkung der Lottogesellschaften auf ihr jeweiliges Land be-handelt wurde. Grunds344tzlich ist ein solches Schreiben geeignet, f374r seine Adres-saten Vertrauensschutz zu begr374nden, aufgrund dessen sie unter Umst344nden nach einer 304nderung der Rechtsauffassung der Beh366rde eine angemessene Aus-lauffrist f374r die Beendigung ihrer Vereinbarung beanspruchen k366nnen. Vorausset-zung eines solchen Vertrauensschutzes ist aber eine Vertrauensbet344tigung. Die Betroffenen m374ssten in gerechtfertigtem Vertrauen auf das Schreiben des Bun-deskartellamts in die Zukunft wirkende Ma337nahmen getroffen haben, die sich nach 60 - 27 - der Untersagungsverf374gung als nutzlos erweisen; dieser Nachteil m374sste ihnen ferner unzumutbar sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.1991 - KVR 1/90, WuW/E 2697, 2705 f. - Golden Toast). Zu einer solchen Vertrauensbet344tigung hat das Be-schwerdegericht keine Feststellungen getroffen. Von den Betroffenen ist auch nicht ger374gt worden, dass entsprechender Vortrag 374bergangen worden w344re. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. 61 Der Senat hat den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2 Mio. 200 festgesetzt. Er ist dabei von dem Internetumsatz der Lottogesellschaften im Jahr 2004 ausgegangen, der nach unbestrittenem Vortrag des Bundeskartellamts ins-gesamt 131,4 Mio. 200 betrug. Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren "Lottospielgemeinschaft" lag bei Annahmestellen im Grenzgebiet der Bundesl344n-der der Anteil der Gesch344fte mit Spielteilnehmern aus anderen Bundesl344ndern bei 10 % und mehr (BGH, Beschl. v. 2.3.1999 - KVR 20/97, WRP 1999, 665, 669 insoweit nicht in WuW/E DE-R 289). Es erscheint plausibel, bei einer bundeswei-ten Internett344tigkeit aller Lottogesellschaften, die durch die Verf374gung zu B.2. er-m366glicht werden soll, einen insgesamt mindestens so hohen Anteil von Ums344tzen mit Teilnehmern aus jeweils anderen Bundesl344ndern anzunehmen. Im Hinblick auf die im vorl344ufigen Rechtsschutz 374bliche Reduzierung des Streitwerts gegen374ber 62 - 28 - der Hauptsache sowie den Umstand, dass die Lottogesellschaften einen erhebli-chen Teil ihrer Ums344tze als Gewinne aussch374tten, h344lt der Senat unter diesen Umst344nden einen Streitwert von 2 Mio. 200 f374r angemessen. Hirsch Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 -
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