ECLI:DE:BGH:2018:230118BKVR3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 3/17 Verkündet am: 23. Januar 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hochzeitsrabatte GWB § 19 Abs. 2 Nr. 5; GW B 2013 § 19 Abs. 2 Nr. 5 a) Die Feststellung, dass ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen ein a n- deres Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, setzt nicht voraus, dass der Normadressat eine Besserstellung gegenüber se i- nen Wettbewerbern verlangt hat. b) Die sachliche Rechtfertigung der von einem Normadressaten verlangten Vorteile kann nicht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Mark t- macht des Normadressate n. c) Ist die Forderung eines Vorteils nicht leistungsgerecht, weil zwischen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, spricht eine Vermutung für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung. Die Prüfung der Leistungsg e- rechtigkeit einer Forderung erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung der vom Normadre s- saten verlangten Konditionen. d) Die Forderung eines Normadressaten gegenüber seinen Lieferanten, sich ohne eine ges i- cherte Gegenleistung mit einem nicht li eferanten - , waren - oder artikelbezogen ermittelten Betrag allgemein an der Modernisierung von ihm übernommener Filialen zu beteiligen, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kart ellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß bes chlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der B e- schluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Verfügung des Bundeskartellamts v om 3. Juli 2014 hinsichtlich der im Tenor zu 1, 2, 6 und 7 insoweit nur hinsichtlich der "Partnerschaftsvergütung" - beanstandeten Ve r- haltensweisen aufgehoben hat . Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde der Betroffenen gegen die Verfügung des Bund eskartellamts vom 3. Juli 2014 z u- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdev erfahrens tragen die Betroffene und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen dem Bundeskartellamt, die Kosten des Rechtsbeschwe rdeverfahrens der Betroffenen zur Last. Der Wert der zugelassenen Rechtsbeschwerde wird auf 2,5 Mio. und der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5 Mio . festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene (nachfolgend: Edeka) übernahm Ende 2008 r und 2.300 Filialen der Discountkette " Plus " von ihrem Wettbewerber Tengelmann und gliederte diese sodann in ihre eigene Discountkette " Netto " ein. Im A n- schluss an die Jahresverhandlungen für 2009 führte Edeka in den ersten Mon a- ten dieses Jahres sogenannte Sonderv erhandlungen mit über 500 Liefe ranten, darunter de n Sekthersteller n Rotkäppchen - Mumm Sektkellereien GmbH (nac h- folgend: Rotkäppchen - Mumm), Henkell & Co. Sektkellerei KG (nachfolgend: Henkell), Freixenet Deutschland GmbH (nachfolgend: Freixenet) und S ektkell e- rei Schloss Wachenheim AG (nachfolgend: Schloss Wachenheim). Dabei ve r- langte Edeka zu Beginn der Sonderverhandlungen insbesondere rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Anpassung des bisher geltenden Zahlungsziels auf das für die Plus - Filialen vereinb art e Zahlungszi el , eine Preisanpassung und Ausgleichszahlung aufgrund eines " Bestwertabgleichs " mit früher vereinbarten Plus - Preisen sowie die Zahlung einer " Partnerschaftsvergütung " für die Ren o- vierung und Modernisierung der Plus - Filialen in den Jahren 20 09 und 2010. Im Einzelnen stellte Edeka folgende Forderungen an die Sekthersteller: Forderung EDEKA Rotkäppchen - Mumm Henkell Freixenet Schloss - Wachenheim Zahlungsziel +/ - 0 T* (+ 5 10 T) (= 35 - 40 T) (+ 8 - 14 T) (= 20 - 30 T) (+ 12 - 20 T) (= 40 - 50 T) Be stwertabgleich (1 - 1,6 Mio. (50.000 - 100.000 0 (80.000 - 130.000 Partnerschaftsvergütung (600.000 - 800.000 (150.000 - 300.000 (150.000 - 300.000 (100.000 - 300.000 *T = Tage 1 2 - 4 - Nach Verhandlungen einigte sich Edeka mit den vier Sektlieferanten E n- de März 2009 auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich en Leistungen : Einigung Rotkäppchen - Mumm Henkell Freixenet Schloss - Wachenheim Zahlungsziel +/ - 0 T (+ 3 - 7 T) (+ 8 - 14 T) (+ 12 - 20 T) Bestwertabgleich (300.000 - 400.000 (50.000 - 100.000 0 (0 Partnerschaftsvergütung (400.000 - 600.000 (100.000 - 200.000 (30.000 - 100.000 (100.000 - 200.000 Dabei vereinbarten Henkell, Freixenet und Schloss Wachenheim die Li s- tung weiterer Artikel und Rotkäppchen - Mumm zusätzliche Verk aufsaktionen bei Edeka. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Bundeskartellamt gemäß § 32 Abs. 3 GWB einen Verstoß von Edeka gegen § 20 Abs. 3 GWB in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (nachfolgend GWB 2007) festgestellt, weil Edeka im Zuge der Sonderver handlungen ungerechtfertigte Konditionen von den vier Sektherstellern gefordert habe. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, hat das Amt als rechtswidrig beanstandet : (1) die Heranziehung mehrerer zeitlich gestaffelter Stichtage für einen Abgleich der Konditionen von Edeka und Plus und de n sich daraus ergebende n mehrfache n Konditionenabgleich der zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils geltenden Konditionen, hier im Rahmen des " Bestwertabgleichs " ; (2) die Auswahl von Stichtagen für den Verglei ch der Konditionen von Edeka und Plus, die deutlich vor dem Vollzug des Z u- sammenschlusses und dem Beginn der Sonderverhandlungen lagen, hier im Rahmen des " Bestwertabgleichs " ; 3 4 5 - 5 - (6) das sog. " Rosinenpicken " , d.h. die Forderung einer Anpa s- sung der Edeka - Ko nditionen an einzelne, günstigere Konditi o- nenbestandteile von Plus ohne Berücksichtigung des Gesam t- konditionenpakets, hier im Rahmen des " Bestwertabgleichs " und der " Anpassung der Zahlungsziele " ; (7) die Forderung von Zahlungen, denen offensichtlich keine G e- " Partnerschaftsvergütung " . Das Beschwerdegericht hat d i e Verfügung des Bundeskartellamts aufg e- hoben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das Bundeskartellamt, den Besc hluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit das Beschwerdegericht die Verfügung des Bundeskartel l- amts vom 3. Juli 201 4 hinsichtlich der im Tenor zu 1, 2, 6 und 7 insoweit nur hinsichtlich der " Partnerschaftsvergütung " - bea n- standeten Verhaltensweisen aufgehoben hat. Edeka tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts habe Edeka von Fre i- xenet keinen Bestwertabgleich verlangt. Soweit Edeka einen Bestwertabgleich gegenüber Rotkäppchen - Mumm, Henkell und Schloss Wachenheim durchg e- führt und eine Anpassung der eigenen an die niedrigeren Einkaufspreise von Plus sowie eine Ausgleichszahlung verlangt habe , ohne das Gesamtkonditi o- nenpaket zu berücksichtige n, fehle es an einem Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB 2007 . Dabei könne dahinstehen, ob Edeka als relativ marktstarkes Unte r- nehmen über die erforderliche Normadressateneigenschaft verfüge und die Sekthersteller zur Gewährung eines Vorteils im Sinne von § 20 A bs. 3 GWB 2007 aufgefordert habe. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB 2007 scheitere jedenfalls daran, dass die vom Bundeskartellamt beanstandeten Verhalten s- 6 7 8 9 10 - 6 - weisen sachlich gerechtfertigt seien. Eine sachliche Rechtfertigung fehle nicht immer schon, wenn der Vorteil nicht leistungsgerecht sei, ihm also keine ang e- messene Gegenleistung des Normadressaten gegenüberstehe. Hinzukommen müsse, dass der fragliche Vorteil auf einer Ausnutzung von Marktmacht beruhe, Nachfrager ohne Marktmacht ihn also in der Regel unte r vergleichbaren Bedi n- gungen nicht fordern könnten. Die Forderungen Edekas nach Bestwertabgleich und Ausgleichszahlung en beruhten indes wegen der Gegenmacht der Sektlief e- ranten nicht auf einer Ausnutzung von Marktmacht. Sie seien vielmehr der B e- ginn komple xer Verhandlungen gewesen, bei denen die Sektlieferanten den Forderungen von Edeka entweder im Hinblick auf die Berechnung oder durch Aushandeln von Gegenforderungen erfolgreich hätten entgegentreten können. Zu Unrecht habe das Bundeskartellamt über den Bestwertabgleich hi n- aus die Forderung nach einer Anpassung der mit Edeka vereinbarten Za h- lungsziele an die günstigeren Plus - Zahlungsziele beanstandet, weil sie ohne Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets erfolgt sei. Gegenüber Ro t- käppchen - Mumm habe Edeka eine solche Forderung nicht erhoben , weil die ses Unternehmen schon einheitliche Zahlungsziele mit Edeka und Plus vereinbart gehabt habe . Hinsichtlich der übrigen Sekthersteller habe das Bundeskartellamt nicht festgestellt, dass Edeka verlängerte Zahl ungsziele ohne Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets gefordert habe. Zudem sei eine solche Ford e- rung sachlich gerechtfertigt, da sie ebenso wenig wie die Forderung nach Bes t- wertabgleich auf einer Ausnutzung von Marktmacht beruhe. D as vom Bundesk artellamt bei der von Edeka verlangten " Partne r- schaftsvergütung " beanstandete offensichtlich e Fehlen eine r Gegenleistung fin - de in den Feststellungen des Amtes keine Bestätigung. Die höhere Attraktivität der Plus - Filialen nach Renovierung und Modernisierun g verbessere die Absat z- chancen der Sekthersteller. Ob darin für den Hersteller ein als Gegenleistung anzurechnende r Mehrwert liege , h ä nge von den konkreten Umständen ab. J e- 11 12 - 7 - denfalls könne nicht vom offensichtlichen Fehlen einer Gegenleistung ausg e- gangen wer den. C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Das Beschwerdegericht ist bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der von Edeka verlangten Vorteile von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab ausgegangen. Edeka hat als N ormadressat die Sekthersteller mit dem Bes t- wertabgleich gemäß dem Tenor zu 1, 2 und 6 der angefochtenen Verfügung dazu aufgefordert, ihr ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB 2007 und des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB 2013 zu g ewähren. Hinsichtlich der Partnerschaftsvergütung (Tenor der Verfügung zu 7) liegt das vom Bundeskartellamt beanstandete " offensichtliche Fehlen einer Gegenlei s- tung " vor. I. D ie mit der Beschwerde beanstandete Verfügung wurd e vom Bunde s- kartellamt im Ve rfahren der nachträglichen Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß § 32 Abs. 3 GWB erlassen. Für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit kommt es deshalb zunächst auf die Rechtslage zur Zeit der Begehung der b e- anstandeten Handlungen in den ersten Monaten des Jahres 2009 an, so dass § 20 Abs. 3 GWB 2007 maßgeblich ist . Das fü r eine Verfügung nach § 32 Abs. 3 GWB erforderliche Interesse an der Feststellung einer beendenden Z u- widerhandlung ergibt sich schon daraus, dass das in § 20 Abs. 3 GWB 2007 normierte Verb ot gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB 2013 auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestand und mit einer Wiederholung ähnlicher Verhaltensweisen gerechnet werden musste. D a d er angefochtene Beschluss des Bundeskartellamts am 3. Jul i 2014 ergangen ist, ist ferner § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GWB in d er vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung der 8. GWB - Novelle (nachfolgend GWB 2013) anzuwenden . Da es sich um eine Verfügung ohne Dauerwirkung hand elt , sind spätere Änderungen der Rechtslage für die Beurte i- 13 14 - 8 - lung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich ( vgl. KG, WuW/E OLG 813, 816; Le m- bach in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl., § 71 Rn. 23). Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB 2007 und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 GWB 2013 ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, seine Marktstellung dazu auszunutzen, andere Unternehmen aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. § 20 Abs. 3 Satz 2 GWB 2007 und § 20 Abs. 2 GWB 201 3 er strecken die Geltung diese s Verbots jeweils auf marktmächtige Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen. Im Hinblick darauf, dass kein inhaltlicher U n- terschied zwischen den beiden für den Streitfall maßgeblichen Fassungen des so genannte n Anzapfverbot s besteht, erfolgt die rechtliche Prüfung nachfolgend allein anhand des GWB 2013, wobei auf die Angabe der Fassung verzichtet wird, soweit die seit der 9. GWB - Novelle seit 9. Juni 2017 geltenden Vorschri f- ten der § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 i Vm § 20 Abs. 2 GWB mit der Fassung von 2013 identisch sind. II. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verfügung des Bunde s- kartellamts sei aufzuheben, soweit sie sich im Tenor zu 1, 2 und 6 auf den Bestwertabgleich beziehe, ist rechtsfehlerhaft. Di e Annahme, der von Edeka geforderte Bestwertabgleich sei sachlich gerechtfertigt, hält rechtlicher Nac h- pr ü fung nicht stand. Die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vorteils kann nicht damit begründet werden , bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzu ng der Marktmacht des Normadressaten (ebenso Lettl, WRP 2016, 800, 806) . Eine Kausalität zwischen Vorteil und Marktmacht ist beim Tatbestands merkmal " ohne sachlich ger echtfertig ten Grund " in § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB ebenso wie bei § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht zu prüfen . 1. Dem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen ist es ebenso wenig wie jedem anderen untersagt, bei seiner Geschäftstätigkeit und bei den Verhandlungen, die es mit anderen Unternehmen führt, seinen wir t- 15 16 17 - 9 - schaftlichen Vorteil zu suchen . Verlangt es jedoch einen Vorteil ohne sachlichen Grund, vermutet das Gesetz, dass diese Forderung auf der Erwartung dieses Unternehmens beruht, den sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil schon au f- grund seiner überlegenen Marktmacht ganz oder zumindest t eilweise durchz u- setzen. Denn auch der Verhandlungspartner wird regelmäßig seinen wirtschaf t- lichen Vorteil suchen und daher grundsätzlich nicht bereit sein, sich zu Leistu n- gen zu verpflichten, für die er keine oder keine dem wirtschaftlichen Wert der eigene n Leistung entsprechende Gegenleistung erhält. Das Verhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung kann jedoch komplex sein; ein Vorteil wird nicht schon dann notwendigerweise ohne sachlich gerechtfertigten Grund gewährt, wenn ihm keine direkte zuzuordnende Gege nleistung entspricht. Das Tatbestand s- merkmal der fehlenden sachlichen Rechtfertigung erfordert daher eine umfa s- sende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ge gen Wettbewerbsbeschränkungen. Das entspricht dem Maßstab, der beim all - gemeinen Diskriminierungs - und Behinderungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB Anwendung findet (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker , GWB, 5. Aufl., § 19 Rn. 377; MünchKomm.GWB/Westermann, 2. Aufl., § 19 Rn. 189; Loewe n- heim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindemann, GWB, 3 . Aufl., § 19 Rn. 107 ; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl., § 19 Rn. 90; Lübbert/ Schöner in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl., § 23 Rn. 256; Säc ker/Mohr, WRP 2010, 1 , 23 ). Geht es um die Beurteilung von Nachfrag e- verhalten , ist den Charakteristika wettbewerbskonformer Nachfrage Rechnung zu tragen . So ist hartes Verhandeln als immanentes Element funktionsfähigen Wettbewerbs auch dem Normadressaten g rundsätzlich erlaubt (vgl. etwa Lo e- wen heim aaO § 19 Rn. 102, 107 ; Säcker/Mohr, WRP 2010, 1, 5; Lettl, WRP 2016, 935, 937; Eufinger/Maschemer, ZLR 2015, 37, 49 ; Wanderwitz, WRP 2015, 162, 168 ). Im Hinblick auf den Marktmachtbezug der Vorschrift ist aber fer ner die konkrete Marktstärke des Normadressaten zu berücksichtigen. Je - 10 - größer seine Marktmacht ist, desto eher besteht die Gefahr, dass von seinem Verhalten Wettbewerbsstörungen ausgehen (vgl. Markert in Immenga/Mest - mäcker aaO Rn. 377; Loewenheim aaO Rn. 107). 2. L eistungsgerechte Forderungen entsprechen einem angemessenen Interessenausgleich und sind sachlich gerechtfertigt . Fehlt es dagegen an der Leistungsgerechtigkeit, besteht die widerlegbare V ermut ung , dass eine Ford e- rung nur aufgrund der Marktmac ht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dan ach ist Ausgangspunkt für die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB d i e Lei s- tungs gerechtigkeit der vom Normadressaten geforderten V orteile. Nicht lei s- tungs gerecht sind Vorteile, die ihren Grund weder in der Menge der abgeno m- menen Waren oder Leistungen noch in den übernommenen Funktionen , Se r- viceleistungen oder anderen betriebswirtschaftlich kalkulierbaren Gegenleistu n- gen des Nachfrage rs haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrä n- kungen, BT - Drucks. 8/2136, S. 25). a) Bei der Prüfung einer Behinderung durch Konditionenmissbrauch kann es allerdings nicht Aufgab e der Kartellb ehörden oder Gerichte sein, ihre Auffa s- sung über den angemessenen Preis einer Leistung an die Stelle der in einem Wettbewerbsprozess gewonnenen Einschätzung der Vertragsparteien zu se t- zen (vgl. Loewenheim aaO § 19 Rn. 10 7 aE ; Säcker/Mohr, WRP 2010, 1, 5; Wanderwitz, WRP 201 6 , 162, 166; Lettl, WRP 201 6 , 935, 937 ). Zutreffend hat das Bundeskartellamt in Rn. 262 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aufgrund der Komplexität und Unterschiedlichkeit der individuellen bilateralen Verhandlungen sow ie der begrenzten Verfügbarkeit von Daten erscheine eine exakte quantitative Aufrechnung von Leistung und Gegenleistung und damit eine Kontrolle der " Austauschgerechtigkeit " im Rahmen einer kartellrechtlichen Prüfung kaum möglich. Deshalb besteht e rst dann , wenn zwischen Forderung 18 19 - 11 - und Grund oder Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, in der Regel ein e Vermutung für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung ( vgl. ähnlich jetzt auch Begründung des Regierungsentwurfs eines Neunten Gese t- zes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT - Drucks. 18/10207, S. 52). b) Entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts ist für die Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung eine Gesamtbetrachtung der vom Norm adressaten dem L ieferanten angebotenen Konditionen maßgeblich . aa ) Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage seiner Beweisau f- nahme festgestellt, dass es für die Sekthersteller bei den Sonderverhandlungen nicht darauf ankam, ob jede einzelne Forderung der Edeka der Sa che nach g e- rechtfertigt gewesen sei. Für d ie Hersteller sei vielmehr das Gesamtkonditi o- nenpaket, also die Gesamtforderung im Verhältnis zu den insgesamt zu erbri n- genden Gegenleistungen, entscheidend gewesen . Diese Feststellungen des Beschwerdegerichts steh en im Einklang mit dem Erfahrungssatz, dass ein Kaufmann die Vorteilhaftigkeit oder Rentabilität eines Geschäfts auf der Grun d- lage einer Gesamtbetrachtung aller von ihm zu erbringende n Leistungen und von seinem Geschäfts partner gewährten Gegenleistungen be urteilen wird (zur gebotenen Gesamtbetrachtung des Leistungsbündels vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2105 Favor it). bb ) Da bei der Tathandlung des Aufforderns kein endgültiges Verhan d- lungsergebnis als Beurteilungsg rundlage zur Verfügung steht, müssen die Ko n- ditionen, die in die Gesamtbetrachtung der Leistungsgerechtigkeit der Ford e- rung einzubeziehen sind, allerdings bereits Inhalt der Aufforderung sein. Sie müssen dem Geschäftspartner des Norm adressaten daher gleich zeitig mit der Forderung mitgeteilt werden, ihm bereits zuvor bekannt oder für ihn im Zei t- punkt der Aufforderung jedenfalls objektiv erkennbar sein. Der Zweck des G e- setzes erfordert es indes nicht, entgegen den kaufmännischen Gepflogenheiten 20 21 22 - 12 - jede Einzelfor derung isoliert von den sonstigen Leistungsbeziehungen der Pa r- teien auf ihre Berechtigung zu überprüfen. c) Eine leistungsgerechte und damit sachlich gerechtfertigte Forderung des Normadressaten kann eher anzunehmen sein , wenn er die Forderung s o- wie den Grund oder die Gegenleistung für den Lieferanten nachvollziehbar b e- gründet und berechnet. Jedenfalls nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der 9. GWB - Novelle am 9. Juni 2017, nach der bei der sachlichen Rechtfertigung im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB n unmehr insbesondere zu berücksicht i- gen ist, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar b e- gründet ist, kann der Normadressat die Leistungsgerechtigkeit grundsätzlich aber auch in jeder andere n Weise darlegen. Maßgeblich ist allein, ob ob jektiv eine sach liche Rechtfertigung vorlie g t . d ) Fehlt es nach diesen Grundsätzen an der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung, so ist zu vermuten, dass sie sachlich nicht gerechtfertigt ist . 3 . Zunächst i m Einklang mit diesen Grundsätzen ist das Beschwerdeg e- richt für die Beurteilung des sachlich gerechtfertigten Grundes von einer Inter - essenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und dabei im Grundsatz gegenläufigen Interessen Edeka s und der Sekthersteller ausge gangen . Zutreffend hat es se i- ner Prüfung auch das von Edeka angebotene Gesamtkonditionenpaket zugru n- de gelegt. Das Beschwerdegericht hat jedoch weiter angenommen, die von Edeka aufgrund des Bestwertabgleichs ermittelte und ver langte Herabsetzung der Einkaufspreise für bestimmte Artikel sowie die verlangte Ausgleichszahlung seien sachlich gerechtfertigt, weil sie nicht auf einer Ausnutzung von Mark t- macht beruht en . Die Marktmacht von Edeka werde durch die Gegenmacht der Sektliefe ranten derart beschränkt, dass die ohne Berücksichtigung des G e- samtkonditionenpakets geforderte Preisanpassung und Ausgleichszahlung nicht als Missbrauch von Marktmacht angesehen werden könne. Die Gege n- 23 24 25 - 13 - macht der Sekthersteller ergebe sich aus ihrer Unterne hmensgröße sowie der Unverzichtbarkeit bestimmter Sektmarken für das Angebot von Edeka. Zudem dokumentiere sie sich in dem tatsächlichen Verlauf der Sonderverhandlungen, bei denen die Sektlieferanten in der Lage gewesen seien, den Forderungen Edekas durch Aushandeln von Gegenforderungen erfolgreich entgegenzutr e- ten . Die se Begründung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mit diesem rechtlichen Ansatz vermischt das Beschwerdegericht in unzulässiger Weise d as Tatbestandsmerkmal der sachlichen Rechtfertigung mit der Eigenschaft von Edeka als Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 5, § 20 Abs. 2 GWB, die Voraussetzung der Ausnutzung von Marktmacht ist . Die Gegenmacht der Anbieter oder Nachfrager des marktstarken Unternehmens ist bereits für die Frage der Abhängigkeit zu prüfen und kann schon dessen Eigenschaft als Normadressat entgegenstehen. Ist ein Unternehmen jedoch Normadressat d es Behinderungsverbots des § 20 Abs. 2 GWB im Verhältnis zu anderen Unte r- nehmen, weil diese von ihm abhäng ig sind, kann sich die sachliche Rechtfert i- gung nicht aus der Gegenmacht des abhängigen Unternehmens ergeben . I n der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Anzapfve r- bots in der 4. GWB - Novelle heißt es zwar , sachlich ungerechtfertigte Vorzug s- bedingungen seien nicht leistungsgerechte Vergünstigungen, die auf der Au s- nutzung von Marktmacht beruh t en und anderen gleichartigen Nachfragern nicht zugänglich s eien ( Begründung zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT - Drucks. 8/2136, S. 25) . Dies e Formulierung bringt aber lediglich zum Ausdruck, dass die Ausnutzung von Marktmacht und die fehlende Zugänglichkeit des Vo r- teils für gleichartige Nachfrager au s der fehlende n Leistungsgerechtigkei t g e- schlossen werden k ann , nicht jedoch , dass die Ausnutzung von Marktmacht 26 27 - 14 - eine eigenständige Voraussetzung bei der Prüfung der sachlichen Rechtfert i- gung darstell t . b ) Au s der Begründung des Beschwerdegerichts ergibt sich danach ke i- ne sachliche Rechtfe rtigung der Forderungen Edeka s nach Bestwertabgleich und Ausgleichszahlungen. Größe und Gegenmacht der Sekthersteller sind für diese Frage ohne Bedeutung. Verlauf und Ergebnis der Sonderverhandlungen lassen die Forderungen gleichfalls nicht als sachlich ge rechtfertigt erscheinen. aa) Im Gegensatz zur Begehungsform des Vereinbarens kommt es beim Anzapfverbot in der Tatbestandsalternative des Aufforderns nicht darauf an, ob der Normadressat sofort oder nach mehr oder weniger langwierigen Verhan d- lungen im E rgebnis für sich sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile tatsächlich vereinbaren kann. Zweck der Tatbestandsalternative des Aufforderns ist gera de Normadressaten schon im Vorfeld einer Vereinbarung an der Forderung sac h- lich nicht gerechtfertigter Vorteile zu hindern. Danach ist für die sachliche Rechtfertigung unerheblich, dass Edeka nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ihre Forderungen anders als vom Bundeskartellamt angenommen keineswegs als nicht verhandelbar dargestellt, sondern vielmeh r selbst als Ausgangspunkt für weitere Verhandlu n- gen verstanden hat. Grundsätzlich e benso wenig ist von Belang, ob nach der Forderung begonnene Verhandlungen objektiv oder nach subjektiver Einschä t- zung der daran beteiligten Personen " auf Augenhöhe " geführt wurden. Allerdings kann i m Rahmen der sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall zu berücksichtigen sein, wie sich die Aufforderung letztlich in den Verhan d- lungsergebnissen niedergeschlagen hat (so jetzt Begründung zum Regierung s- entwurf eines Neunten Gese tzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettb e- werbsbeschränkungen, BT - Drucks. 18/10207, S. 52). Verbietet indes § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB bereits die Aufforderung, sachlich nicht gerechtfertigte Vorte i- 28 29 30 31 - 15 - le zu gewähren, wird das Verhandlungsergebnis für die sachlich e Rechtfert i- gung eines geforderten Vorteils nur dann ausnahmsweise im Einzelfall Bede u- tung gewinnen können, wenn es zuverlässig darauf schließen lässt, dass der geforderte Vorteil schon im Zeitpunkt der Aufforderung des Normadressaten leistungsgerecht war. bb ) Soweit sich die Sekthersteller auf die von Edeka vorgegebene M e- thode des Bestwertabgleichs eingelassen und nur deren Anwendung auf ihr Unternehmen in einzelnen Punkten beanstandet haben, kann daraus nicht auf eine ursprüngliche Rechtfertigung der von Edeka erhobenen Forderungen g e- schlossen werden. Denn das Gesetz untersagt die Aufforderung zu sachlich nicht gerechtfertigten Vorteilen nicht nur, weil es verhindern will, dass das marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen die verlangten Vorteile tatsächlich uneingeschränkt durchsetzen kann, sondern auch deshalb, weil es verhindern will, dass das Verhandlungsergebnis durch die Aufforderung verzerrt wird, weil der Verhandlungspartner ihr mangels entsprechender Marktmacht nicht erfolgversprechend ei ne ähnlich weitgehende Gegenforderung entgege n- setzen kann. Nichts anderes gilt, soweit in den Verhandlungen die Forderungen nach Bestwertabgleich deutlich reduziert (Rotkäppchen - Mumm) oder aller - dings ausgehend von einem vergleichsweise niedrigen Betrag vollständig a b- gewehrt (für Schloss Wachenheim) sowie gewisse Gegenleistungen wie Li s- tungsausweitungen für bestimmte Artikel, zusätzliche Verkaufsaktionen sowie in einem Fall die Gewährung einer begrenzten Exklusivität von den Sektherste l- lern erzielt werd en konn ten. cc ) F ür die Frage der sachlichen Rechtfertigung des ursprünglich gefo r- derten Vorteils unerheblich ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ferner die Aussage der Verhandlungsführer von zwei Sektherstellern, sie beu r- teilten das in den Sonderverhandlungen ausgehandelte Gesamtkonditionenp a- ket für ihre Unternehmen aus heutiger Sicht als wirtschaftlich vorteilhaft. Rüc k- 32 33 - 16 - schlüsse auf die Leistungsgerechtigkeit der Forderungen Edekas im Zeitpunkt der Aufforderung lassen diese Feststellunge n des Beschwerdegerichts nicht zu. 4 . Hinsichtlich der zweiten Alternative von Nr. 6 des Tenors (Anpassung der Zahlungsziele ohne Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets) hat das Beschwerdegericht angenommen, Edeka habe gegenüber Rotkäppchen - Mumm keine Verlängerung des vereinbarten Zahlungsziels verlangt, weil für Edeka und Plus bereits vor der Fusion einheitliche Zahlungsziele g egolten hä t- t en. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht diesen Teil der Verfügung schon deshalb aufgehoben, weil das Bun deskartellamt keine Feststellungen dazu g e- troffen habe, dass Edeka die Anpassung der Zahlungsziele ohne Berücksicht i- gung des Gesamtkonditionenpakets verlangt habe. Darüber hinaus hat das B e- schwerdegericht die Anpassung der Zahlungsziele ohne Berücksichtigu ng des Gesamtkonditionenpakets als sachlich gerechtfertigt angesehen und entspr e- chend auf seine Ausführungen zum Bestwertabgleich verwiesen. Auch die Fo r- derung der Verlängerung der Zahlungsziele durch Edeka sei Gegenstand von Sonderverhandlungen mit den Se ktherstellern gewesen. Anders als Schloss Wachenheim hätten Henkell und Freixenet die Forderung nicht uneingeschränkt akzeptiert. Henkell habe einer Verlängerung nur um fünf und nicht, wie von Edeka verlangt, von sieben Tagen zugestimmt. Freixenet habe die geforderte Verlängerung des Zahlungsziels an die Bedingung geknüpft, dass Edeka de s- sen Einhaltung vertraglich zusichere und Verzugszinsen ab dem ersten Tag der Überschreitung berechnet würden. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 34 35 36 - 17 - a) Das Bundeskartellamt macht zu Recht geltend, die Annahme des B e- schwerdegerichts, es fehle an Feststellungen des Bundeskartellamts zur fe h- lenden Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets bei der Forderung nach Anpassung der Zahlungsziele, sei unzutreffend . Das Beschwerdegericht hat dazu lediglich auf die Rn. 366 bis 383 der Amtsverfügung Bezug genommen . Die maßgeblichen Ausführungen zur Berücksichtigung des Gesamtkonditi o- nenpakets beginnen aber bereits in Rn. 355. Dort triff t das Bundeskartellamt ausdrücklich die vom Beschwerdegericht vermisste Feststellung zur mangel n- den Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets. Aus Rn. 359 der Amtsve r- fügung ergibt sich, dass die Anpassung der Zahlungsziele von Edeka mit einem Serienbrie f von einer Vielzahl von Lieferanten gefordert w urde . Bei diesem Vo r- gehen war eine Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtkonditionenpakets vor Formulierung der Forderung von vornherein ausgeschlossen. Auch gegenüber den hier maßgeblichen Sektherstellern Sc hloss Wachenheim, Henkell und Ro t- käppchen - Mumm hat Edeka die Anpassung der Zahlungsziele vor Beginn jegl i- cher Verhandlungen mit dem Serienbrief verlangt (vgl. Rn. 366, 369, 372 der Verfügung). b) Soweit das Beschwerdegericht darüber hinaus die Anpassung der Zahlungsziele an längere, bisher für Plus geltende Zahlungsziele ohne Berüc k- sichtigung des Gesamtkonditionenpakets für sachlich gerechtfertigt gehalten hat, hat es auf seine Ausführungen zum Bestwertabgleich verwiesen und au s- geführt , diese Anpassungen beruhten nicht auf einer Ausnutzung von Mark t- macht. Dementsprechend ist diese Begründung mit denselben Rechtsfehlern behaftet wie die Beurteilung des Bestwertabgleichs. Aus dem Verhandlungse r- gebnis durfte das Beschwerdegericht nicht auf die ursprüngliche sachliche Rechtfertigung der Forderung Edekas schließen. Im Übrigen hat Schloss W a- chenheim die Forderung uneingeschränkt akzeptiert. Die nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts von Freixenet erreichte Verlängerung des Za h- lungsziels unter der Bedingu ng, dass dieses nun auch eingehalten werde, stellt 37 38 - 18 - keinen spürbaren Verhandlungserfolg dar. Da s gilt auch dann , wenn d ies er Z u- sage Edekas durch die Vereinbarung von Verzugszinsen ab dem ersten Tag der Überschreitung Nachdruck verliehen w o rd en sein sollte . Am Ende der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Rn. 371 der Amtsverfügung wird hierzu ausgeführt, es sei nicht bekannt, ob die von Freixenet verlangte Zusich e- rung und die Festschreibung von Verzugszinsen ab dem ersten Tag der Übe r- schreitung tatsächli ch erfolgte n . Abweichende Feststellungen hat das B e- schwerdegericht nicht getroffen. III. Die Beschwerdeentscheidung stellt sich hinsichtlich der Aufhebung des Tenors zu 1, 2 und 6 der Verfügung des Bundeskartellamts nicht aus and e- ren Gründen als im Erge bnis richtig dar. Mit den vom Bundeskartellamt insoweit beanstandeten Verhaltensweisen hat Edeka als Normadressat die Sektherste l- ler zur Gewährung sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil e im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB aufgefordert. 1. Edeka ist ge mäß § 20 Abs. 2 GWB Normadressat im Sinne von § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 GWB. Die Sekthersteller sind von Edeka abhängige Unterne h- men. Das Beschwerdegericht hat die Frage der Normadressatenstellung von Edeka offengelassen. Es hat jedoch bei der Prüfung der s achlichen Rechtfert i- gung Feststellungen zur Marktstellung Edekas und der Sekthersteller sowie zur Frage der Abhängigkeit getroffen sowie ergänzend auf das Sitzungsprotokoll der am 2. September 2015 durchgeführten Beweisaufnahme verwiesen. Auf dieser Tatsac hengrundlage ist dem Senat eine abschließende Beurteilung der Normadressatenstellung Edeka s möglich. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat Edeka für die Schaumweinhersteller mit deutschlandweit knapp 12.000 Lebensmittelmärkten eine große Marktbedeutung. Der Anteil von Edeka am Gesamtabsatz der 39 40 41 42 - 19 - Schaumweinhersteller betrug 2008 bei Freixenet und Schloss Wachenheim j e- weils 30 bis 40%, bei Rotkäppchen - Mumm 20 bis 30% und bei Henkell 10 bis 20%. Andere Nachfrager des Lebensmitteleinzelhandels stellten , so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, nur in begrenztem Umfang eine Ausweichmö g- lichkeit für die Sekthersteller dar. Ihre Aufnahmekapazitäten in Regalen und im Lager seien in der Regel ausgeschöpft und die Verträge mit den Lieferanten bereits g eschlossen, wenn es unterjährig zu einer Auslistung bei Edeka komme. Aufgrund der wenig ausgeprägten Markenbindung der Verbraucher bei Schaumwein sei eine Kompensation der Edeka - Umsätze durch gesteigerte Vermarktungsaktionen bei anderen wichtigen Abnehmern des Lebensmittelei n- zelhandels allenfalls in geringem Umfang zu erreichen. Verbraucher würden in der Regel auf das Produkt eines anderen Herstellers ausweichen und nicht ve r- suchen, den ursprünglich ins Auge gefassten Artikel in einem anderen Geschäft zu er werben. Schaumwein werde regelmäßig zusammen mit Produkten des täglichen Bedarfs eingekauft . Dabei sei der Kunde nicht bereit, größere Str e- cken zurückzulegen, sondern suche Geschäfte in der Nähe des Wohnorts auf. Zudem sei einem weiteren Ausbau des Aktions geschäfts wegen des ohnehin bereits seit Jahren sehr hohen Aktionsanteils bei Schaumwein Grenzen gesetzt. Auf ausländische Märkte könne allenfalls ein geringer Teil des Edeka - Umsatzes verlagert werden. Dabei könne dahinstehen, inwiefern ein Ausweichen auf A b- satz im Ausland den Lieferanten überhaupt zumutbar sei. Diese Feststellungen des Beschwerdegerichts sind ohne Rechtsfehler getroffen und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen worden. Sie belegen eine Abhängigkeit der Sekthersteller als Liefer anten von dem Abne h- mer Edeka. 43 - 20 - b) Dieser Abhängigkeit von Edeka steht keine Gegenmacht der Sekthe r- steller entgegen, die eine entsprechende Abhängigkeit für Edeka begründet e und der Annahme einer für die Normadressateneigenschaft erforderlichen Marktmach t Edekas entgegen stände. aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es für die Pr ü- fung d er Gegenmacht nicht darauf an, ob die Sekthersteller große Unterne h- men sind, weil sie bereits nach ihren eigenen Umsatzzahlen ohne Berücksicht i- gung der Um sätze der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Jahr 2010 j e- weils weltweit Gesamtumsätze zwischen über 260 Mio. Mio. erzielten. Zwar wurden in der ursprünglichen Fassung des Anzapfverbots in § 20 Abs. 3 GWB nach der 4. GWB - Novelle abhängige Unternehmen nur dann vor der Forderung von Vorzugsbedingun gen geschützt, wenn es sich bei ihnen um kleine oder mittlere Unternehmen handelte. Diese Beschränkung des A n- wendungsbereichs ist aber seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelh a n- dels entfallen. Seitdem sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe vor der Forderung von Vorzugskonditionen geschützt, wenn sie von dem forder n- den Unternehmen abhängig sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Te chnologie zum Regierungsentwurf eines G e- setzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieverso r- gung und des Lebensmittelhandels, BTDrucks. 16/7156, S. 10) . Die Größe e i- nes Abnehmers oder Nachfragers als solche kann danach einer Abhängigkeit nicht mehr entgegenstehen. Entscheidend sind vielmehr seine Ausweichmö g- lichkeiten. bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, alle vier Sekthersteller hätten im relevanten Jahr 2009 Artikel in ihrem Sortiment gehabt, auf die Edeka jedenfalls als Vollsor timenter nicht habe verzichten können, weil der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment erwarte und nachfrage, 44 45 46 - 21 - wobei dies teilweise jedoch nur zu bestimmten Zeiten ( etwa vor Weihnachten) oder in bestimmten Regionen (Südwestdeutschland) gelte. In der Vergange n- heit sei es auch weder zu einer vollständigen Auslistung eines Sektherstellers noch zu einer solchen seiner Hauptmarken gekommen. Die Rechtsbeschwerde wendet gegen diese Betrachtungsweise zu Recht ein, dass dabei die deutliche A symmetrie der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Edeka und den Sektherstellern unberücksichtigt bleibt. Ein vollständ i- ges Scheitern der Vertragsverhandlungen hätte auf Seiten Edekas nur deren Absatzinteresse an gewissen Kernprodukten aus dem Sortiment der Liefera n- ten betroffen, während bei den Sektherstellern deren gesamter Absatz mit Ed e- ka fortgefallen wäre, ohne dass eine anderweitige Kompensation zu erwarten gewesen wäre. Entscheidend tritt hinzu, dass aufgrund der geringen Markenbindung der Endk unden bei Schaumwein und deren mangelnder Bereitschaft, bei Einkäufen für den täglichen Bedarf Umwege in Kauf zu nehmen, nach den lebensnahen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei Fehlen des eigentlich gewünschten Artikels in der Regel ein anderes Prod ukt gekauft wird. Selbst wenn aber ma n- che Kunden für besondere Anlässe den Umweg zu einem anderen Lebensmi t- telmarkt auf sich nehmen mögen, um die von ihnen begehrte Sektmarke erwe r- ben zu können, wird dies kaum ihre Präferenz für den sonst besuchten, für si e günstig gelegenen Supermarkt beseitigen und deswegen auch nicht zu erhebl i- chen Umsatzeinbußen bei Edeka führen. Zudem wäre selbst ein solcher Effekt ungleich geringfügiger als die infolge einer Auslistung durch Edeka eintretenden Umsatzverluste der Sekth ersteller. Während diese zwischen 10 und 40% ihres Gesamtumsatzes mit Edeka erzielen, ist der Umsatzanteil jedes einzelnen Sektherstellers am Gesamtumsatz von Edeka verschwindend gering. 47 48 - 22 - Ferner weist das Bundeskartellamt zutreffend darauf hin, dass scho n e i- ne Reduzierung der Zahl der für den Schaumweinabsatz wesentlichen Ve r- kaufsa ktionen zu starken Umsatzeinbußen der Sekthersteller führt, ohne dass dadurch der für den Handel wesentliche Aspekt der Vollständigkeit des Sort i- ments negativ berührt würde. Sch ließlich steht es dem Handel frei, den Bezug bei einem Hersteller ohne spürbare Beeinträchtigung eigener Absatzinteressen auf die Kernmarken eines Sektherstellers zu beschränken. cc) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde außerdem , eine ihre Abhängi g- keit au sschließende Gegenmacht der Sekthersteller könne sich von vornherein nicht aus dem tatsächlichen Verlauf der Sonderverhandlungen ergeben. Selbst ein leistungsgerechtes Verhandlungsergebnis könnte der Normadressatenste l- lung schon deshalb nicht entgegenstehe n, weil sich auch ein Normadressat normgetreu verhalten kann , ohne seine Eigenschaft als Normadressat zu verli e- ren. Dass auch abhängigen Unternehmen in Verhandlungen mit dem Norm - adressaten gewisse Verhandlungserfolge erringen können, ändert nichts an dess en durch seine Marktmacht begründeter Eigenschaft als Normadressat. dd) Edeka ist danach im Verhältnis zu den Sektherstellern Normadressat im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB. 2. Mit dem " Bestwertabgleich " und der " Anpassung der Zahlungsziele " hat Edeka Vor teile im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB verlangt. a) Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals " Vorteil " umfasst jede Besse r- stellung des Normadressaten gegenüber dem bisherigen Zustand. Das stimmt mit der Auslegung desselben Begriffs in § 21 Abs. 2 GWB über ein, die jede beim Adressaten eintretende Verbesserung seiner Lage umfasst (Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 21 Rn. 64; Loewenheim aaO § 21, Rn. 36). An einem solchen Vorteil fehlt es bei Vergünstigungen, die bei objektiver Betrac h- tung aus der Sicht des Adressaten der Forderung im Synallagma von Leistung 49 50 51 52 53 - 23 - und Gegenleistung stehen (vgl. Säcker/Mohr, WRP 2010, 1, 20; Eufinger/ Maschemer, ZLR 2015, 37, 40). Voraussetzung dafür ist, dass die Gegenlei s- tung dem Adressaten der Forderung ausreichend transparent u nd konkret a n- geboten wird. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung setzt der Begriff des Vorteils keine Besserstellung des Normadressaten gegenüber se i- nen Wettbewerbern voraus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine b e- stimmte Kondi tion jedenfalls zunächst allein dem Normadressaten gewährt wird (aA MünchKomm . GWB/Westermann aaO § 19 Rn. 186). aa) Das erstmals mit der 4. GWB - Novelle 19 8 0 eingeführte Anzapfverbot verfolgte allerdings vorrangig einen horizontalen Schutzzweck. Die Verh ind e- rung von Wettbewerbsverzerrungen durch unbillige Ausübung von Nachfrag e- macht stand jedenfalls im Vordergrund (vgl. Begründung zum Regierungsen t- wurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerb s- beschränkungen, BT - Drucks. 8/2136, S. 24 u., 25). Ob der Vorschrift in dieser ursprünglichen Fassung in besonderen Ausnahmefällen auch ein vertikaler Schutzzweck im Verhältnis zwischen Nachfrager und Anbieter beigemessen werden konnte, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (vgl. BGH, Beschl uss vom 24. September 2002 KVR 8/01, BGHZ 152, 97, 112 Konditionenan - passung). bb) Hintergrund für die auf Betreiben des Bundesrats im Zuge der 7. GWB - Novelle 2005 eingefügte Tatbestandsalternative des Aufforderns in das Gesetz war indes , einer Vers tärkung der Nachfragemacht gegenüber den He r- stellern entgegenzuwirken ( vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Regi e- rungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wet t- bewerbsbeschränkungen, BTDrucks. 15/3640, S. 74). Bereits in der näch sten Legislaturperiode stand der vertikale Schutzzweck des Anzapfverbots im Vo r- dergrund. § 20 Abs. 2 GWB sollte künftig sämtliche Unternehmen unabhängig 54 55 56 - 24 - von ihrer Größe vor Forderungen von Vorzugskonditionen schützen, wenn sie von dem fordernden Unternehme n abhängig sind. Die bis dahin geltende B e- schränkung des Schutzbereichs auf kleine und mittlere abhängige Unterne h- men wurde aufgegeben (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur B e- kämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des L e- bensmittelhandels, BTDrucks. 16/7156, S. 10). Obwohl die Vorschrift weiter als Diskriminierungsverbot bezeichnet wurde, war ihr Zweck eindeutig nicht mehr auf den Schutz der Wettbew erber des marktmächtigen Normadressaten b e- schränkt . cc) Zutreffend ist danach, als Zweck des Anzapfverbots sowohl den hor i- zontalen Schutz der Wettbewerber des marktmächtigen Nachfragers an zue r- kennen, denen keine entsprechenden Vorteile von ihren Liefera nten gewährt werden, als auch den Schutz der Lieferanten, gegen über denen der Norm - adressat seine Forderungen erhebt , also den Wettbewerbsschutz im Vertika l- verhältnis (Loewenheim aaO § 19 Rn. 99; Köhler, WRP 2006, 139, 140; Küns t- ner, WuW 2015, 1093, 1096; Lettl, WRP 2016, 800, 801; Wanderwitz, WRP 2015, 162, 164; aA Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 19, Rn. 368; S ä- cker/Mohr, WRP 2010, 1, 2). Indem das Gesetz nicht mehr die Erzwingung von Vorzugsbedingungen verlangt, sondern ganz allgemein Vorteile erfasst , macht es deutlich, dass für die Anwendung des Tatbestands eine Besserstellung des Nachfragers gegenüber seinem Mitbewerber nicht erforderlich ist. Zudem ist es geboten, die wirtschaftlich von dem unzulässigen Verhalten des Normadres - saten primär betroffe nen Anbieter oder Nachfrager zu schützen (vgl. Köhler, WRP 2006, 139, 140). I m Falle einer Beschränkung d es Schutzzwecks auf Wettbewerber des Normadressaten hätte die Vorschrift bei Nachfragemonop o- listen keinen Anwendungsbereich. Das wäre nicht sachgerecht , wäre doch g e- rade eine solche Situation mit den größten wettbewerblichen Gefahren verbu n- den (vgl. Künstner, WuW 2015, 1093, 1096; Lettl, WRP 2016, 800, 801). 57 - 25 - Das Tatbestandsmerkmal Vorteil setzt damit keine Besserstellung des Normadressaten gegenüber seinen Wettbewerbern voraus. c ) Mit dem " Bestwertabgleich " und der " Anpassung der Zahlungsziele " hat Edeka danach Vorteile im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB verlangt. Die damit erstrebte Änderung der Konditionen war auf eine Besserstellung Edekas gegen über dem in den Jahresverhandlungen erzielten Ergebnis gerichtet, ohne dass den Sektherstellern zugleich erkennbar eine hierauf bezogene Gegenlei s- tung angeboten wurde. 3. Edeka hat die Sekthersteller ferner im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB zum " Bestw ertabgleich " und zur " Anpassung der Zahlungsziele " aufg e- fordert. a) Nach Ansicht des Bundeskartellamts liegt ein Auffordern schon immer dann vor, wenn im Zuge von Verhandlungen " Vorteile " von einem Normadre s- saten verlangt werden. Diese weite Auslegung s ei vom Wortsinn gedeckt und trage allein der jüngeren Gesetzesgeschichte und dem daraus abzuleitenden Schutzzweck der Norm Rechnung. Sie stehe auch in Einklang mit dem bei der Durchführung von Verhandlungen wirtschaftlich sinnvollen und kaufmännisch vernün ftigen Verhalten. b) Diese Auslegung ist zu treffend. aa) M it dem neuen Tatbestandsmerkmal des Aufforderns wollte der G e- setzgeber auch das einmalige und erfolglose Auffordern erfassen (vgl. BT - Drucks. 15/3640, S. 74, sowie den im Gesetz nicht übernomm enen Vorschlag des Wirtschaftsausschusses, den Tatbestand auf das " wiederholte " Auffordern zu beschränken, BT - Drucks. 15/5049, S. 11, 47). 58 59 60 61 62 63 - 26 - Das Merkmal des Aufforderns erfasst daher bereits die Phase vor einem Verhandlungsergebnis , und zwar grundsätzlic h schon eine erste Forderung. Das steht im Einklang mit dem Begriff des Aufforderns in § 21 Abs. 1 GWB, das jeden Versuch umfasst, ein anderes Unternehmen in bestimmter Weise zu b e- einflussen, wobei sich diese Einflussnahme im Fall des § 21 Abs. 1 GWB d a- rau f bezieht, Lieferbeziehungen zu bestimmten Unternehmen nicht einzugehen oder zu beenden (BGH, Urteil vom 14. März 2000 KZR 15/98, WuW/E DER 487, 490 Zahnersatz aus Manila). bb) Es liegt nicht fern, dass der Eingangsforderung eines Verhandlung s- partn ers ein nicht un erhebliche r Einfluss auf das erste Gegenangebot der and e- ren Geschäftspartei und damit auf das Verhandlungsergebnis zukommen kann. Vor dem Hintergrund des jedenfalls auch vertikalen Schutzzwecks des Anzap f- verbots ist es deshalb geboten, grun dsätzlich schon die erste Forderung des Normadressaten erfassen zu können , unabhängig davon, ob oder wie sie sich in einem späteren Verhandlungsergebnis niederschlägt. cc) Zwar gehört hartes Verhandeln zum Wesen des Wettbewerbs und stellt ein wesentlic hes Element seiner Funktionsfähigkeit dar, das auch mark t- starken Unternehmen in wettbewerbskonformer Weise zur Verfügung stehen muss ( vgl. etwa Loewen heim aaO § 19 Rn. 102, 107; MünchKom m. GWB/ Westermann aaO § 19 R n. 185; Säcker/Mohr, WRP 2010, 1, 5; Lettl , WRP 2016, 935, 937; Eufinger/Maschemer, ZLR 2015, 37, 49). Dieser Umstand ist aber bei der Auslegung des Begriffs der Aufforderung ebenso wenig zu berüc k- sichtigen wie als solche kartellrechtlich unbedenkliche Gepflogenheiten der j e- weils zu betrachtenden Branche. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend - und klarstellend zu Rn. 494 der angefochtenen Verfügung - ausführt, kann die erfo r- derliche Eingrenzung des Anzapfverbots im Hinblick auf die Zulässigkeit harter Verhandlungen vielmehr sinnvollerweise erst bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung erfolgen. 64 65 66 - 27 - Ein Auffordern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB lieg t daher schon dann vor, wenn ein Normadressat versucht, auf Lieferanten oder Abnehmer mit dem Ziel einzuwirken, Vorteile zu erlangen, unabhängig d avon, ob dies im Zuge von Verhandlungen oder in anderer Weise geschieht. c) Danach hat Edeka auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zum " Bestwertabgleich " und zur " Anpassung der Zahlungsziele " im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr . 5 GWB aufgefordert . 4. Edeka hat Vorteile in Form des " Bestwertabgleichs " und der " Anpa s- sung der Zahlungsziele " (Ziffer n 1, 2 und 6 der angefochtenen Verfügung) ohne sachlich gerechtfertigten Grund gefordert. Diese Forderungen waren nach den vom Beschwerdegericht getroffe nen Feststellungen nicht leistungsgerecht. Sie waren im Zeitpunkt der Aufforderung nicht mit zumindest objektiv erkennbaren, angemessene n Gegenleistungen verbunden , wie etwa einer Verpflichtung zu erhöhten oder jedenfalls für eine bestimmte Dauer garantier ten Abnahmeme n- gen oder einer längerfristigen Absicherung des Lieferantenstatus . Damit besteht jedenfalls ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Gege n- leistung, das die Vermutung rechtfertigt , dass es sich um sachlich nicht gerech t- fertigt e Forderungen han delt. a) Die Forderungen Edekas sind nicht deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Jahresvereinbarungen 2009 einen Vorbehalt enthielten, der Edeka im Hinblick auf die Integration von Plus ein Nachverhandeln der Konditionen au s- drücklic h gestattete. Die vereinbarte Übernahme eines anderen Unternehmens stellt als solche jedenfalls dann keinen sachlichen Grund zur Änderung bereits abgeschlossener Verträge dar, wenn der Stichtag der Übernahme - wie im Streitfall - schon bei den Vertragsverh andlungen bekannt war und dabei b e- rücksichtigt werden konnte. Insoweit ist das Interesse Edekas nicht berücksic h- tigungsfähig, Forderungen auf erst nach der Übernahme gewonnene Erkenn t- 67 68 69 70 - 28 - nisse über die von Lieferanten mit Plus vereinbarten Konditionen stützen zu können. b ) D i e Vermutung fehlender Rechtfertigung des von Edeka geforderte n " Bestwertabgleich s " ist nicht widerlegt . aa) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat Edeka von Rotkäppchen - Mumm, Henkell und Schloss Wachenheim zu Beginn der S o n- derverhandlungen nach der Übernahme von Plus eine Herabsetzung der Ei n- kaufspreise für bestimmte Artikel und die Zahlung eines Ausgleichsbetrags g e- fordert. Dadurch sollten die Einkaufskonditionen rückwirkend zum Jahresbeginn noch für das schon laufende Ja hr 2009 gegenüber den in den bereits abg e- schlossenen Jahresverhandlungen erzielten Ergebnissen verbessert werden. Die Höhe der Forderungen hatte Edeka aufgrund eines " Bestwertabgleichs " ermittelt. Dabei wurden die für Edeka und Plus an den Stichtagen 1. Au gust 2007, 1. Februar 2008 und 1. September 200 8 für bestimmte Artikel jeweils ge l- tenden Konditionen ermittelt und verglichen. Der danach aus Sicht Edeka s be s- te Wert war zumindest Ausgangspunkt und Richtwert für die Bestimmung der Forderung gegen über den j eweiligen Lieferanten , wobei alle sonstige n zw i- schen diese m und Edeka geltende n Konditionen bei dem Vergleich unberüc k- sichtigt blieben . Es entbehrt der sachlichen Rechtfertigung , die punktuelle Übertragung einzelner historischer Bestwerte als Nachbesse rung für einen laufenden Vertrag zu verlangen, ohne dabei die im Zusammenhang mit diesen Bestwerten jeweils vereinbarten sonstigen Konditionen zu berücksichtigen. E ine solche Forderung führt zu ein em Gesamtkonditionenpaket, das von dem Lieferanten zuvor we der Edeka noch Plus angeboten worden war. Dieses Verlangen geht damit weit über eine An passung von Konditionen nach der Übernahme eines Wettbewe r- bers hinaus, die auch im Rahmen laufender Verträge als Mengenrabatt oder aufgrund rationellerer Geschäftsabwick lung nach Wegfall eines Abnehmers g e- 71 72 73 - 29 - rechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 KVR 8/01, BGHZ 152, 97, 113 f. Konditionenanpassung) . Die Forderung nach " Bestwertabgleich " wurde auch nicht anlässlich der regelmäßigen, allg e- meinen Jahresverhandlungen gestellt , bei denen es im Lebensmitteleinzelha n- del branchenüblich sein mag, zunächst überzogene Forderungen zu Einzelko n- ditionen zu stellen, die dann in einem Verhandlungsprozess abgemildert und in ein Gesamtkonditionenpaket eingeordne t werden. bb ) Damit hat das Bundeskartellamt zu Recht die Forderung einer A n- passung der Edeka - Konditionen an einzelne, günstigere Konditionenbestandte i- le von Plus ohne Berücksichtigung des Gesamtkonditionenpakets ( " Rosi n en - picken " ) im Rahmen des hier in Rede stehenden " Bestwertabgleichs " als rechtswidrige Konditionenforderung angesehen (Nr. 6 des Verfügungstenors) . Dasselbe gilt für die Heranziehung mehrerer zeitlich gestaffelter Stich - tage und den sich daraus ergebenden mehrfachen A bgleich der zu ve rschied e- nen Zeitpunkten jeweils geltenden Kondit i onen (Nr. 1 des Verfügungstenors) sowie die Auswahl von Stichtagen, die deutlich vor dem Vollzug des Zusa m- menschlusses lagen (Nr. 2 des Verfügungstenors) . Ohne Erfolg macht Edeka geltend, Ziel der Wahl von d rei historischen Stichtagen, von denen einer fast eineinhalb Jahre vor der Übernahme von Plus lag, sei gewesen, einen Plus - Einkaufspreis zu ermitteln, der unbeeinflusst von dem bevorstehenden Zusa m- menschluss ausgehandelt worden sei . Ein solches Motiv von E deka könnte a l- lenfalls dann erheblich sein, wenn einheitlich ein bestimmter, in der Vergange n- heit liegender Stichtag angewendet worden wäre, nicht jedoch jeweils derjenige von drei über 1 3 Monate verteilten Stichtagen, der das beste Ergebnis für Ed e- ka erga b. D er mehrfache Konditionenabgleich infolge der Heranziehung mehr e- rer zeitlich gestaffelter Stichtage (Nr. 1 des Verfügungstenors) lässt sich mit dieser Erwägung nicht rechtfertigen. Die Auswahl deutlich vor dem Zusamme n- schluss liegender Stichtage bewirkt eine Sanktionierung von Lieferanten, die 74 75 - 30 - Plus in der Vergangenheit günstigere Einkaufspreise als Edeka gewährt haben. Handelte es sich dabei um die zulässige Verhaltensweise eines Normadress a- ten, würden Lieferanten zu einer Vereinheitlichung ihrer Konditi onen sowie in s- besondere dazu veranlasst, von günstigeren Konditionen für kleinere Unte r- nehmen des Lebensmitteleinzelhandels abzusehen, die für eine Übernahme durch Normadressaten in Betracht kommen. Das wäre eine mit der Freiheit des Wettbewerbs unvereinba re Wirkung, die einer sachlichen Rechtfertigung der Auswahl deutlich vor dem Zusammenschluss liegender Stichtage (Nr. 2 des Verfügungstenors) entgegensteht. Die vom Bundeskartellamt in den Nr. 1, 2 und 6 des Verfügungstenors beanstandeten Verhaltensweis en sind somit im Rahmen des konkret in Rede stehenden " Bestwertabgleichs " nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern j eweils auch einzeln rechtswidrig. cc ) De m von Edeka angewandten " Bestwertabgleich " fehlt die sachliche Rechtfertigung bereits als Berechnun gsm ethode , die der Forderung von Vorte i- len zugrunde liegt . In welcher Höhe der da mit ermittelte Wert von den einzelnen Lieferanten tatsächlich gefordert wurde, ist nicht maßgeblich. Auch soweit ta t- sächliche Forderungen mehr oder weniger deutlich hinter dem zunächst ermi t- telten Ergebnis zurückgeblieben sind, beruh t en sie doch im Ausgangspunkt auf dem " Bestwertabgleich " . Keine der hier in Rede stehenden Forderungen wäre ohne den " Bestwertabgleich " in vergleichbarer Weise erhoben worden. c) Soweit Edeka an Henkell, Freixenet und Schloss Wachenheim die Au f forderung gerichtet hat, mit Plus vereinbarte günstigere Zahlungsziele auf Einkäufe von Edeka anzuwenden, ohne das Gesamtkonditionenpaket zu b e- rücksichtigen (Anpassung der Zahlungsziele, Nr. 6 des Verfügungs tenors), ist die Vermutung fehlender Rechtfertigung ebenfalls nicht widerlegt. Die in " So n- derverhandlungen " aus Anlass der Übernahme von Plus für laufende Verträge erhobene Forderung einer Anpassung der Edeka - Konditionen an einzelne, 76 77 78 - 31 - günstigere Konditionen bestandteile von Plus ohne Berücksichtigung des G e- samtkonditionenpakets ( " Rosi n enpicken " ) stellt eine rechtswidrige Konditione n- forderung dar. Da § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB bereits die Aufforderung zur Gewä h- rung ungerechtfertigter Vorteile erfasst, kommt es entg egen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf das tatsächlich zur Anpassung der Zahlungsziele erzielte Verhandlungsergebnis an. 5. Fordert ein Normadressat andere Unternehmen dazu auf, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren, i st der Tatbestand des Anzapfverbots nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB 2013 erfüllt. Den die Nr. 5 einle i- tenden Worten " seine Marktstellung dazu ausnutzt " , die in der geltenden Fa s- sung der Norm klarstellend nicht mehr enthalten sind, kommt keine eigenstä n- dige Bede utung als Tatbestandsmerkmal zu. a) Die Frage, inwiefern § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB in der Variante des Au f- forderns eine Kausalität zwischen Marktstellung und Forderung voraussetzt, ist in der Literatur umstritten. aa ) Nach einer Ansicht hat diese Kausali tät normativen Charakter und setzt daher nicht voraus, dass ohne die Marktmacht der Vorteil nicht hätte e r- langt werden können. Vielmehr müsse der Nachfrager lediglich im Wissen um seine Marktstellung einen Vorteil fordern ; es reiche aus, wenn die Marktmach t die Wirkungen des missbräuchlichen Verhaltens verstärke (Köhler, WRP 2006, 139, 141; Nothdurft in Langen/Bunte aaO § 19 Rn. 155, 365; Loewenheim aaO § 19 GWB Rn. 112). bb) Nach anderer Ansicht, der sich im Ergebnis auch das Beschwerd e- gericht angeschl ossen hat, lässt sich eine Einschränkung des Kausalitätserfo r- dernisses unter Hinweis auf dessen vermeintlichen normativen Charakter nicht begründen (Säcker/Mohr, WRP 2 010, 1, 23; wohl auch Markert in Immenga/ Mestmäcker aaO § 19 Rn. 378, vgl. dort aber auch Rn. 375). Die Aufforderung 79 80 81 82 - 32 - zur Vorteilsgewährung müsse vielmehr objektiv kausal auf der Marktmacht des Nachfragers beruhen , die seine Normadressatenstellung begründe t. cc) Schließlich kommt in Betracht , dass dem Ausnutzen der Marktste l- lung im Rahmen des Tatbestands von § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB keine eigenstä n- dige Bedeutung zukommt ( vgl. Ulmer in Festschrift für von Gamm, 1990, S. 677, 683 f. , zur entsprechenden Frage bei m Verbot der Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber in § 26 Abs. 4 GWB 1990 ). b) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Der Zusammenhang zwischen überlegener Marktmacht und den in § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB beanstandeten Verhaltenswei sen wird bereits durch die B e- schränkung de r Normadressaten auf marktstarke Unternehmen gewährleistet. Fordert der Normadressat einen Lieferanten dazu auf, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zu gewähren, kommt darin seine Marktmacht gegenübe r dem von ihm abhängigen Lieferanten zum Ausdruck. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ohne weiteres als Ausdruck der Abhängigkeit eines Lieferanten von einem Normadressaten anzusehen, wenn dieser den Li e- feranten ohne sachlich gerechtfert igten Grund zu einer rückwirkenden Konditi o- nenanpassung veranlasst ( BGH, Beschluss vom 24. September 2002 KVR 8/01, BGHZ 152, 97, 112 f. - Konditionenanpassung). Das gilt für die Tatbestandsalternative des " Aufforderns " entsprechend. Dieses Verständnis s teht im Einklang mit der Begründung des Regierungsentwurfs zur ursprüngl i- chen Einführung des Anzapfverbots in der 4. GWB - Novelle (BT - Drucks. 8/2136, S. 25) , in der es heißt: Zu den sachlich ungerechtfertigten Vorzugs bedingungen gehören die Vergün stigungen, sondern auf der Ausnutzung von Marktmacht beruhen und anderen gleichartigen Nac h- fragern nicht zu gänglich sind. 83 84 85 - 33 - Der Begründung liegt damit die Auffassung zugrunde, von Normadress a- ten durchgesetzte ungerechtfertigte Vo rzugsbedingungen beruhten auf der Ausnutzung von Marktmacht, ohne dass es dafür auf eine weitere Prüfung a n- käme. Ferner ist § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB ein Regelbeispiel für die missbräuchl i- che Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach der Generalklause l des § 19 Abs. 1 GWB . Das legt ebenfalls nahe, dass sich die Bezugnahme auf die Ausnutzung der Marktstellung in § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB 2013 darin e r- schöpft, deutlich zu machen, dass es sich bei diesem Regelbeispiel um eine Ausprägung der Generalklausel han delt. IV . Soweit das Beschwerdegericht die Verfügung des Bundeskartellamts zu Nr. 7 des angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2014 aufgehoben hat, hält dies rechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und de s Amtes handelt es sich bei der Partnerschaftsve r- gütung um eine nicht leistungsgerechte Forderung von Edeka, für die die Ve r- mutung fehlender sachlicher Rechtfertigung nicht widerlegt ist. 1. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber angenommen, die Gege n- le istung Edeka s für die Partnerschaftsvergütung liege in der Schaffung einer höheren Attraktivität der alten Plus - Filialen durch Renovierung und Modernisi e- rung und der damit für die Lieferanten verbundenen Erwartung verbesserter Absatzchancen. Ob dieser Vort eil allein dadurch abgeschöpft werde, dass Ed e- ka über den vereinbarten Mengenrabatt am steigenden Umsatz in den mode r- nisierten Plus - Filialen partizipiere oder ob die Modernisierung einen Mehrwert enthalte, dem eine Gegenleistung (Partnerschaftsvergütung) g egenüberstehe, h ä nge stets von den konkreten Umständen des Falls ab. Dies gelte umso mehr, als wegen des deutlich höheren Aktionsanteils bei Netto in den ehemaligen Plus - Filialen zukünftig mehr Verkaufsaktionen durchgeführt würden und die Sektlieferanten h ierdurch die Möglichkeit erhielten, Zusatzumsätze zu generi e- ren (Hinweis auf Amtsverfügung Rn. 415). Vor diesem Hintergrund habe Edeka 86 87 88 - 34 - nicht eine Partnerschaftsvergütung gefordert, der offensichtlich keine Gege n- leistung gegenüberstand. Diese Erwägungen sin d nicht rechtsfehlerfrei. 2. Das Bundeskartellamt hat die Beanstandung des Fordern s der Par t- nerschaftsvergütung in Nr. 7 des Beschlusstenors der Amtsverfügung au s- schließlich mit dem " offensichtlichen " Fehlen einer Gegenleistung, nicht mit e i- nem mögliche rweise bestehenden Missverhältnis zwischen Forderung und Lei s tung von Edeka begründet. Aus der Amtsverfügung ergibt sich deutlich, dass sich das Amt im Hinblick auf die K omplex ität der Kontrolle der Angeme s- senheit einer Forderung zu Recht auf die Beanstand ung solcher Forderungen beschränkt hat, die offensichtlich unangemessen waren oder offensichtlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Grund oder zur Gegenleistung standen (vgl. Rn. 267 , 269 der Amtsverfügung). Das Beschwerdegericht hat den Begriff " offensichtlich" in tatrichterlicher Würdigung und ohne Rechtsfehler im Sinne von "bereits auf erste Sicht, zweifelsfrei" verstanden. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht , die vom Beschwerdeg e- richt zugrunde gelegte und von Edeka allein vorgetragene pauschale Begrü n- dung der Forderung nach einer Partnerschaftsvergütung in Höhe von 4% der Plus - Umsätze mit der höheren Attraktivität der neuen Filialen und dem größ e- ren Aktionsanteil von Netto im Vergleich zu Plus se i zur sachlichen Rechtfert i- gung der Forde rung aus Rechtsgründen von vornherein ungeeignet und es fe h- le daher offensichtlich an einer Gegenleistung für die Partnerschaftsvergütung. a) Es ist umstritten, ob allgemeine Investitionen eines Handelsunterne h- mens in seine Verkaufsräume, die nicht lief eranten - , warengruppen - oder art i- kelbezogen erfolgen, die Aufforderung zur Gewährung eines konkreten Vorteils rechtfertigen können , oder ob darin eine per se unzulässige Abwälzung eigener unternehmerischer Risiken auf die Marktgegenseite zu sehen ist (für per se U n- zulässigkeit Köhler, WRP 2006, 139, 143; Lettl, WRP 2016, 935, 938; aA Säcker /Mohr, WRP 2010, 1 , 1 4, 24). Richtig ist, dass ein Verstoß gegen das 89 90 91 - 35 - Anzapfverbot zu vermuten ist, wenn ein Normadressat einen Lieferanten au f- fordert, sich an allgemeinen Investitionen für seinen Geschäftsbetrieb zu bete i- ligen, die nicht ersichtlich lieferanten - , warengruppen - oder artikelbezogen sind. Der Normadressat kann diese Vermutung allerdings widerlegen, wenn im Zei t- punkt der Aufforderung für den Lieferanten eine a ndere gesicherte und lei s- tungsgerechte Gegenleistung , etwa eine Listungs - oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer, objektiv erkennbar ist. a a) Dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals " sachlich gerechtfertigter Grund " ist keine Beschränkung auf bestimmte A rten und Formen von Gründen oder Gegenleistungen zu entnehmen, wie etwa lieferanten - , waren - oder a b- satzbezogene Leistungen. D ieses Verständnis wird durch eine systematische Betrachtung bestätigt. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal im allgemeinen Diskrim inierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB lässt keine derartige B e- schränkung erkennen. Den Gesetzesmaterialien ist dazu ebenfalls nichts zu entnehmen. Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB ist es, die Forderung lediglich solcher Vorteile durch Normadres saten zu unterbinden, die sich au f- grund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter B e- rücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als sachlich nicht gerech t- fer tigt erweisen. b b) Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB den Normadressaten grundsätzl ich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet ( vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 KZR 65/10, WuW/E DER 3549 Rn. 29 Wer beanzeigen, zu § 20 Abs. 1 GWB aF , st . Rspr . ). Das umfasst im Rahmen des naturgemäß dynamischen Wettb e- 92 93 - 36 - werbsprozesses auch die Möglichkeit, diskriminierungsfrei neue Geschäftspra k- tiken einzuführen oder bestehende zu ändern. Ob und welche Interessen eines ma rktmächtigen Handelsunternehmens, das eine nicht lieferanten - , waren - oder artikelbezogene Beteiligung von Lieferanten an Investitionskosten verlangt, bei der konkreten Abwägung berücksichtigt werden können, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einz elfalls. Im Streitfall best and ein Interesse Edekas, die infolge der Übernahme e r- forderliche Modernisierung der Filialen von Plus kostengünstig zu gestalten. Dafür kommt grundsätzlich in Betracht , daran auch die Lieferanten des übe r- nommenen Unternehmen s zu beteiligen, die von dem integrierten Unternehmen weiter gelistet werden wollen (vgl. Säcker/Mohr, WRP 2016, 1, 14). Das Interesse der Lieferanten ist demgegenüber darauf gerichtet, Za h- lungen an Handelsunternehmen zu vermeiden und insbesondere nicht für die allgemeinen Kosten ihres Geschäftsbetriebs aufkommen zu müssen. Darüber hinaus haben sie ein Interesse, ihre Lieferbeziehung möglichst langfristig abz u- sichern und ihren Absatz durch a ttraktiv ere Filialen des Handels und eine dadurch erhöhte Kunden frequenz oder Kaufbereitschaft zu steigern. Dass abwägungsrelevante Interessen der Wettbewerber des Handelsu n- ternehmens oder an der er Lieferanten betroffen sind, wurde von den Parteien zwar nicht geltend gemacht . Die Wettbewerber des Normadressaten werd en es aber als Wettbewerbsverzerrung ansehen, wenn dieser übernommene Filialen mit Kostenbeteiligung der Lieferanten modernisieren kann, während für sie eine entsprechende Möglichkeit nicht besteht . cc ) Die danach erforderliche Interessenabwägung unter Berücksicht i- gung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gese t- zes ergibt, dass die Forderung einer Partnerschaftsvergütung zwar nicht per se als missbräuchlich einzustufen ist. Der mit einer solchen Qualifikation verbu n- 94 95 96 97 - 37 - dene Eingrif f in die Privatautonomie der Handelsunternehmen, aber auch der Lieferanten erscheint zum Schutz eines funktionsfähigen Wettbewerbs nicht erforderlich . Jedoch durchbricht eine pauschal vom Lieferantenumsatz mit dem Händler berechnete und deshalb nicht liefe ranten - , waren - oder artikelbezogene Beteiligung von Lieferanten an den allgemeinen , langfristigen Investitionskosten des Handels die typische Funktionsteilung zwischen Lieferant und Händler . Sie birgt, wird sie von einem Normadressaten des Handels geforde rt, besondere Missbrauchsgefahren. Denn sie bringt die dargestellten gegenläufigen Intere s- sen nicht zu einem Ausgleich, sondern fördert einseitig das Interesse des Normadressaten an einer Überwälzung von Investitionskosten. Es ist deshalb geboten, au f dies e Fallgruppe die bei offensichtlich fehlender Leistungsgerec h- tigkeit geltende , widerlegbare Vermutung fehlender sachlicher Rechtfertigung anzuwenden. Im Hinblick auf die mit der Tatbestandsalternative des " Auffo r- derns " bezweckte Vorfeldwirkung des Anzapfve rbots kann der Normadressat die se Vermutung nur widerlegen, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung für den Lieferanten eine andere gesicherte und leistungsgerechte Gegenleistung, etwa eine Listungs - oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer, objektiv erkennbar ist. b ) Danach hält die Aufhebung der Verfügung des Bundeskartellamts zu 7 hinsichtlich der Partnerschaftsvergütung durch das Beschwerdegericht rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. Die mit der Partnerschaftsvergütung verlangte Beteiligung der Lieferante n wurde pauschal von de re n Umsatz mit Edeka b e- rechnet und war offensichtlich nicht lieferanten - , waren - oder artikelbezogen. Ebenso offensichtlich war für die Sekthersteller im Zeitpunkt der Aufforderung keine andere gesicherte und leistungsgerechte Gegenl eistung, wie eine Li s- tungs - oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer, objektiv erkennbar . Dafür reicht es jedenfalls ohne rechtliche Absicherung nicht aus, wenn der Lief e- rant es aufgrund seiner Marktposition und seiner Erfahrungen mit dem Ha n- delsunternehmen als wahrscheinlich ansehen kann, weiter gelistet zu bleiben. 98 - 38 - Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es in diesem Z u- sammenhang auch nicht auf rein spekulative und schwer oder gar nicht kalk u- lierbare Vorteile an, die für die Lie feranten nach einer Modernisierung der Plus - Filialen entstehen könnten, wie etwa eine höhere Zahl von Verkaufsaktionen. Ob die Modernisierung von Filialen langfristig zu Vorteilen für die Lieferanten führt, die die Forderung nach einer Partnerschaftsvergüt ung in Höhe von pa u- schal 4% der Plus - Umsätze als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, hängt stets von den konkreten Umständen des Falls und der Entwicklung der Verhäl t- nisse auf dem relevanten Produktmarkt ab. Hier kommt hinzu , dass die Nac h- frage nach S ekt nur beschränkt elastisch ist und Umsatzsteigerungen bei einem Händler Umsatzrückgänge bei anderen gegenüberstehen dürften. Unter diesen Umständen war für die Sekthersteller im Zeitpunkt der Aufforderung für die Partnerschaftsvergütung offensichtlich ke ine - allein berücksichtigungsfähige - gesicherte und leistungsgerechte Gegenleistung objektiv erkennbar. V. Damit erweist sich d ie Rechtsb eschwerde des Bundeskartellamts g e- gen die Beschwerdeentscheidung im Ergebnis als insgesamt begründet. 99 - 39 - Die Kos tenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 GWB. Der Senat hat d a- von abgesehen, die Erstattung von Auslagen anzuordnen. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2015 - VI - Kart 6/14 (V) - 100
Full & Egal Universal Law Academy