BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 32/05 vom 6. M344rz 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio. 200 festge-setzt. Gr374nde: 1 F374r die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das In-teresse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsver-f374gung ma337geblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 226 KVR 4/77, WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte f374r eine abweichen-de Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverf374gung des Bun-deskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung die-ser Untersagungsverf374gung deutlich h366her liegen als der vor Vollzug ma337gebliche Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall sch344tzt der Senat dieses Interesse unter Ber374cksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. 200. Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Ver-fahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die 334bernahme des in den 2 - 3 - H344nden der Beteiligten zu 2 liegenden h344lftigen Anteils an dem Gemeinschaftsun-ternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtin-teresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Erwerbsvorg344nge, die unabh344ngig voneinander mit einem am wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu bewerten sind. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -
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