BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 32/07 Verk374ndet am: 13. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. November 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be-schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertragen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 274.356,21 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungs-beh366rde des Landes Sachsen-Anhalt, ei1 nen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten f374r das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgeg- - 3 - nerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ih-re Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im Beschwerdeverfahren ger374gt. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Bundes-netzagentur ist begr374ndet, weil sie nach 247 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdever-fahren h344tte beteiligt werden m374ssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begr374n-dung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in dem Verfahren KVR 23/07. 2 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 W 24/06 (EnWG) -
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