BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 34/07 Verk374ndet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Landesregulierungsbeh366rde und der Bun-desnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 4. Mai 2007 werden insoweit zur374ckgewie-sen, als sie sich gegen die Aufhebung der mit dem Genehmigungsbe-scheid der Landesregulierungsbeh366rde vom 8. September 2006 ver-bundenen Auflage richten. Im 334brigen wird der vorgenannte Beschluss auf die Rechtsbeschwer-den der Antragstellerin und die weitergehenden Rechtsbeschwerden der Landesregulierungsbeh366rde und der Bundesnetzagentur aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.399.155,48 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie versorgt ihre Kunden unmittelbar mit Energie und Wasser. Daneben betreibt sie aber auch elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden zur Netznutzung zur Verf374gung stellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Landesregulierungsbeh366rde die Genehmigung ihrer Entgelte f374r den Netzzugang gem344337 247 23a Abs. 1, 3 EnWG. Die Landesregulierungsbeh366rde genehmigte - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - die Netzentgelte mit Bescheid vom 8. September 2006. Sie begr374ndete dies mit K374rzungen bei den Positionen Verlust-energie, kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. Zudem versah die Landesregulierungsbeh366rde ihren Genehmigungsbescheid mit einer Auflage, wonach die genehmigten Netzentgelte binnen eines Monats in dem Umfang abgesenkt werden m374ssen, in dem sich Kos-tenreduzierungen aufgrund niedrigerer Nutzungsentgelte einer vorgelagerten Netz- und Umspannstufe ergeben. 1 2 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und die Behandlung einzelner Rechnungspositionen ger374gt. Weiterhin hat sie die Auflage angegriffen. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde hat das Be-schwerdegericht den Bescheid und die hiermit verbundene Auflage aufgehoben (OLG Koblenz ZNER 2007, 182). Es hat die Landesregulierungsbeh366rde hinsichtlich der Positionen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsh366he bei der kalkulatori-schen Eigenkapitalverzinsung verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht ist im Berechnungsansatz der Antragstellerin hinsichtlich der streitigen Position kalkulatori-sche Abschreibungen gefolgt. Bez374glich der weiteren im Streit stehenden Positionen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, Verlustenergie und der kalkulatorischen - 4 - Gewerbesteuer hat das Beschwerdegericht die Auffassung der Landesregulierungs-beh366rde best344tigt. Gegen diese Entscheidung richten sich die - zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbeh366rde, soweit sie jeweils unterlegen sind. Die Bundesnetzagentur, die im Beschwerdeverfahren noch nicht beteiligt war, hat sich dem Antrag der Landesregulierungsbeh366rde ange-schlossen. II. Die - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden sind zul344s-sig. Dies gilt auch f374r die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. November 2007 (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der Bundes-netzagentur) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist die Bundesnetzagen-tur an dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregu-lierungsbeh366rde und gem344337 247 79 Abs. 2 EnWG an dem anschlie337enden gerichtli-chen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Damit ist die Bundesnetzagentur zugleich befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen (247 88 Abs. 1 EnWG). Die Ausf374hrungen der Antragstellerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur F366rde-rung der Kraft-W344rme-Kopplung verweist, in dem der Bundesrat die Streichung der 247 66 Abs. 3, 247 79 Abs. 2 EnWG vorgeschlagen hat (BR-Drucks. 12/08 (Beschluss), S. 15 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag - nachdem ihn die Bundes-regierung unter Hinweis auf den Gesetzeszweck der Gew344hrleistung einheitlicher Rechtsverh344ltnisse in Deutschland abgelehnt hat (BT-Drucks. 16/8305, Anlage 4) - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt wurde. 3 - 5 - III. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-stellerin nur eine Verurteilung zur Neubescheidung erreichen kann. 4 a) In gerichtlichen Verfahren 374ber Entgeltgenehmigungen kommt im Falle des Obsiegens des Antragstellers regelm344337ig nur ein Bescheidungsausspruch in Be-tracht, wenn einzelne Rechnungspositionen im Streit stehen und sich die Genehmi-gungsentscheidung der Regulierungsbeh366rde in einem Punkt als rechtswidrig er-weist. In diesen F344llen ist es den Gerichten in der Regel nicht m366glich, unter Korrek-tur der einzelnen Rechnungspositionen auf konkrete Netznutzungsentgelte zu er-kennen. Dies entspricht der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, die bei komplexen Sachverhalten, insbesondere bei technischen Fragen oder bei der Be-rechnung von Geldbetr344gen (vgl. BVerwGE 87, 288, 297), der Beh366rde - unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts - die eigentliche Umsetzung in einen Verwaltungsakt 374berlassen (J366rg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 247 113 Rdn. 39). 5 Angesichts der Materialf374lle und der Komplexit344t der Entgeltermittlung w344re f374r das Gericht ein konkreter Verpflichtungsausspruch mit einem zumutbaren Auf-wand kaum zu leisten. Eine solche Verurteilung widerspr344che auch der Struktur der gerichtlichen Kontrolle im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Deren Umfang bestimmt der Netzbetreiber als Antragsteller, der regelm344337ig nur bestimmte Punkte der Entgeltberechnung zur 334berpr374fung durch die Gerichte stellt. Es ist daher nicht nur aus Gr374nden der Verfahrens366konomie, sondern auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers geboten, dass das Gericht den Genehmi-gungsantrag nicht in vollem Umfang rechnerisch nachvollziehen muss. 6 Die in solchen Verfahren regelm344337ig fehlende Spruchreife betrifft ebenso auch das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit sich dort ein Rechtsfehler bei der Ge- 7 - 6 - nehmigung der Netznutzungsentgelte herausstellt. Auch hier ist deshalb f374r den An-tragsteller im Erfolgsfalle regelm344337ig lediglich ein Bescheidungsausspruch erreich-bar. b) Das Verfahren hat sich im Hauptantrag nicht erledigt. Durch den Ablauf des Genehmigungszeitraums geht die erstrebte Genehmigung h366herer Netznutzungs-entgelte nicht ins Leere. Eine nach der gerichtlichen Entscheidung ergehende (erwei-terte) neue Genehmigung wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der (eingeschr344nkten) fr374heren Genehmigung zur374ck, nach der sich bislang die Entgelte wegen des Feh-lens einer aufschiebenden Wirkung (247 76 Abs. 1 EnWG) der hiergegen erhobenen Beschwerde bestimmt haben. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an - anders kann ihr Rechtsschutzbegehren nicht verstanden werden - erstrebt die Antragstellerin eine Genehmigung h366herer H366chstbetr344ge f374r ihre Netznutzungsentgelte. Eine solche Erh366hung w344re f374r sie nicht sinnlos, weil sie - hiervon ist jedenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen - die h366heren H366chstbetr344-ge gegen374ber den Netznutzern wird durchsetzen k366nnen. Selbst wenn in dem Rechtsverh344ltnis zu dem einzelnen Netznutzer keine M366glichkeit zu einer r374ckwir-kenden Entgeltkorrektur bestehen sollte, d374rfte die Antragstellerin die ihr rechtswidrig vorenthaltenen Entgelte jedenfalls im Wege einer periodischen Saldierung nach 247247 9, 11 StromNEV in Ansatz bringen, um sie in der n344chsten Kalkulationsperiode in die Entgeltberechnung einflie337en zu lassen. Die begehrte Entscheidung entfaltet ge-gen374ber der Antragstellerin demnach in jedem Falle noch eine unmittelbare Rege-lungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 1 C 15/96, NVwZ 1998, 191, 192; Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14/97, NVwZ 1999, 306). 8 Damit besteht f374r die Antragstellerin auch das Rechtsschutzinteresse f374r eine Entscheidung in der Sache fort (vgl. BVerwGE 59, 23, 25). Dass ihrem Begehren nur durch einen Bescheidungsausspruch entsprochen werden kann, es mithin also f374r den bereits abgelaufenen Genehmigungszeitraum eines nochmaligen Verwaltungs-akts bedarf, ist hier durch die besondere Verfahrenssituation bedingt. Dies l344sst aber 9 - 7 - nicht das Rechtsschutzinteresse f374r eine - auch einen bereits abgeschlossenen Zeit-raum betreffende - Neubescheidung der Antragstellerin entfallen (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 306, 308). IV. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg. 10 1. Verlustenergie (247 10 StromNEV) 11 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begr374ndet, soweit sie sich ge-gen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, als Kosten der sogenannten Ver-lustenergie nach 247 10 StromNEV seien ausschlie337lich die tats344chlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres anzusetzen, w344hrend gesicherte Erkenntnisse 374ber das Planjahr i.S. des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV nicht ber374cksichtigt wer-den d374rften. 12 13 a) Das Beschwerdegericht hat dies damit begr374ndet, dass die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337ende Regelung darstelle, die 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV verdr344nge. b) Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 Nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV k366nnen die tats344chlichen Kosten der Be-schaffung der Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr in Ansatz gebracht wer-den. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschlie337ende Regelung. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Vorschrift des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV, wonach die Ber374cksichtigung gesicherter Erkenntnisse 374ber das Planjahr nicht aus-geschlossen ist. 15 - 8 - Aus dem Wortlaut des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV folgt nicht, dass es sich bei dieser Vorschrift im Verh344ltnis zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV um eine abschlie337ende Sonderregelung handelt. Vielmehr enth344lt die Norm lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV, dass es f374r die Kosten der Verlustenergie auf die Beschaffungskosten ankommen soll. 16 F374r eine Anwendbarkeit des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV spricht vor allem eine systematische Auslegung der Vorschriften. Der Standort dieser Regelung in Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen" der Stromnetzentgeltverordnung zeigt, dass sie allgemein f374r die Berechnung der Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV gelten soll. Dies ergibt sich bereits daraus, dass 247 3 Abs. 1 Satz 1 StromNEV die Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV ausdr374cklich in Bezug nimmt und 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV allgemein von der Ermittlung der Kosten spricht. Demgegen374ber l344sst sich den Regelungen der 247 3 Abs. 1, 247 10 StromNEV kein Anhaltspunkt daf374r entnehmen, dass 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337ende Sonderregelung sein soll. 17 F374r einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers geben - entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde - auch die Materialien nichts her. Nach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmten die allgemeinen Be-rechnungsgrunds344tze des 247 3 StromNEV-Entwurf mit den speziellen Ma337gaben f374r die Verlustenergie in 247 10 StromNEV-Entwurf noch 374berein, nach denen allein die Ist-Daten des abgelaufenen Gesch344fts- bzw. Kalenderjahres ma337geblich sein sollten (vgl. BR-Drucks. 245/05). Erst im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens kam es zur Einf374gung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV (vgl. BR-Drucks. 245/1/05, S. 38 und BR-Drucks. 245/05 (Beschluss), S. 36), ohne dass den Materialien etwas 374ber das Verh344ltnis des 247 10 Abs. 1 Satz 2 zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV zu ent-nehmen ist. Daraus l344sst sich aber nur der Schluss ziehen, dass es bei der grund- 18 - 9 - s344tzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV auch im Rahmen des 247 10 StromNEV bleiben sollte. Bei der Ermittlung der Beschaffungskosten der Verlustenergie gebietet auch der Sinn und Zweck des 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV die Ber374cksichtigung von Er-kenntnissen 374ber das Planjahr. Die Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV beruht auf der Erw344gung, dass der Netzentgeltermittlung grunds344tzlich aktuelle Daten zugrunde zu legen sind. Insoweit konkretisiert diese Regelung das Angemessenheitserfordernis des 247 21 Abs. 1 EnWG. Eine Entgeltkontrolle w374rde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen f374hren und den Netzbetreiber ohne sach-lichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbeh366rde von Kalkulationsgrund-lagen auszugehen h344tte, die ersichtlich unzutreffend sind, obwohl gesicherte Er-kenntnisse f374r das Planjahr vorliegen. 19 20 c) Da das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - nicht 374berpr374ft hat, inwieweit gesicherte Erkenntnisse 374ber h366here Kosten von Verlustenergie bestanden haben, wird es diese Feststellungen nachzuholen haben. 2. Kalkulatorische Abschreibungen (247 32 Abs. 3 StromNEV) 21 Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der Nut-zungsperioden f374r die Restwertermittlung nach 247 32 Abs. 3 StromNEV nicht die Ver-mutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, sondern - als Auffangregelung - diejenige des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV Anwendung finde. Zwar sei die Antrag-stellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwendungsbereich der Bundestarifordnung Elektrizit344t unterworfen gewesen. Es sei aber nicht festzu-stellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise gefordert habe. Eine Pr374fung der individuellen Kosten- und Erl366slage der Antragstellerin habe im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens nicht stattgefunden. 22 - 10 - Dies greifen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbeh366rde zu Recht an. Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind erf374llt. 23 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens nicht gem344337 247 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV erfolgen kann, weil im Streitfall - was das Be-schwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wird - die tats344chlich zugrunde gelegten Nutzungsperioden nicht festzu-stellen sind. 24 b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV verneint. 25 26 Die Vermutung nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, soweit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife der Antragstellerin nach der jeweils g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elek-trizit344t zu bilden. 27 (1) Unter "Bundestarifordnung Elektrizit344t" i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elektri-zit344t (im Folgenden: BTOElt) vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), ge344ndert durch die Verordnungen vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667) und vom 30. Ja-nuar 1980 (BGBl. I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Neufas-sung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zu verstehen. Entscheidend ist al- 28 - 11 - lein, ob nach der jeweils g374ltigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren Vor-g344ngerregelung in 247 2 Abs. 2 der Tarifordnung f374r elektrische Energie vom 25. Ju-li 1938 (RGBl. I S. 915) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. Dies ist der Fall. Sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a Abs. 2 Ziffer 1 BTOElt 1980 als auch 247 12 Abs. 1 BTOElt 1989 haben die Genehmigung der Entgelte von dem Nachweis abh344ngig gemacht, dass eine Verbesserung der Erl366se in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erl366slage erforderlich ist. Eine Beschr344nkung der An-wendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf den Geltungszeitraum der zuletzt g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizit344t ist 247 32 Abs. 3 Satz 3 Strom-NEV nicht zu entnehmen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tats344chlich be-r374cksichtigt worden sind. Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kommt es allein darauf an, dass die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes - wie dies f374r die Antragstel-lerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu ber374cksichtigen waren. Die Vorschrift for-dert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tats344chlich ber374cksich-tigt wurden. Grund hierf374r ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte m366glichst ein-fache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn daf374r ein hoher Aufkl344rungsaufwand erforderlich w344re. Deshalb kommt dem Umstand, ob und inwieweit die Kostenstruktur der Antragstellerin - oder nur die des Verteilnetzbetreibers - Gegenstand des Tarifgenehmigungsverfahrens war, keine Bedeutung zu. 29 (3) Schlie337lich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht entgegen, dass nach 247 12a BTOElt 1980 bzw. 247 12 BTOElt 1989 die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes lediglich bei der Bildung der Entgelte f374r den Tarifkundenbereich zu ber374cksichtigen waren. Der Bestimmung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kann nicht entnommen werden, dass die Vermu- 30 - 12 - tung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden versorgt werden. Andernfalls h344tte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin kostenbasierte Preise i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch von Dritten gefor-dert. 31 (1) Anders als die Antragstellerin meint, hat das Beschwerdegericht nicht die Feststellung getroffen, dass sie in der Vergangenheit keine kostenbasierten Preise i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV von Dritten gefordert habe und deshalb eine Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung ausscheide. Vielmehr hat es diese Frage nach Aussch366pfung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen M366glichkeiten der Sachverhaltsaufkl344rung nicht zweifelsfrei zu beantworten vermocht und von einer weiteren Aufkl344rung abgesehen. 32 33 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es f374r die Anwendung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV keiner Pr374fung, ob diese Annahme berechtigt war oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. OVG M374nster RdE 1986, 145, 146 f.), die so erteilte Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungswerte rechts-widrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist f374r deren Anwendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der jeweils zul344ssigen Abschreibungs-dauern ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgenehmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Anwendung fand und ob die so genehmig-ten Tarife von Dritten gefordert wurden. Dabei ist auch unerheblich, dass die Ge-nehmigung in einem Sammelantragsverfahren erteilt und f374r s344mtliche Antragsteller ein gemeinsames Preisblatt genehmigt wurde. Jedenfalls stellte dieses Verfahren - ungeachtet der Pr374fungsdichte im Einzelfall - ein auf den einzelnen Netzbetreiber bezogenes Genehmigungsverfahren dar. - 13 - F374r diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. 247 32 Abs. 3 StromNEV soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der Ver-gangenheit in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der zu-k374nftigen Kosten einflie337en. Sie dient damit der Einhaltung des in 247 6 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 StromNEV normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In F344llen, in denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der Bundestariford-nung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen wa-ren und die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch der innerbetrieblichen Kalkulation die nach den Verwal-tungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarifge-nehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden zugrunde gelegt worden sind. Diesem Gedanken tr344gt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Rechnung. Eine 334ber-pr374fung der Genehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwider, das Verfahren zu vereinfachen. 34 35 c) Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Ver-waltungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarif-genehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992, die die Landesregulierungsbeh366rde hier an-gewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. aa) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Be-stimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im en-geren rechtstechnischen Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Beh366rde an nachgeordnete Beh366rden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten Ver-waltungsbediensteten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 247 24 Rdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der Geset-zes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbeh366rde im Genehmigungs- 36 - 14 - verfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zul344ssigen Nut-zungsperioden in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, son-dern auch dann, wenn sich die zul344ssigen Nutzungsperioden aus einer zur Selbst-bindung der Verwaltung f374hrenden abstrakt-generellen Regelung ergeben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfahren und bei der betrieb-lichen Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt wurden. Dementsprechend wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als "ein als Verwaltungsvorschrift eingef374hrtes Hilfsmittel bei der Ausf374hrung der BTOElt" bezeichnet (Badura in Badura/Kern, Ma337stab und Grenzen der Preisaufsicht nach 247 12a BTOElt, S. 15). bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Beschr344n-kung auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnischen Sinne auch nicht aus dem Umstand, dass die nach 247 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt 1989 vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich in das Entwurfsstadium gelangt sind und keine ein-heitliche Praxis der Bundesl344nder bei der Anwendung der Bundestarifordnung f374r Elektrizit344t bestand (vgl. Salje, RdE 2006, 253). Dieser heterogenen Praxis hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und diese da-mit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen hat. Verlang-te man demgegen374ber f374r deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschriften im rechts-technischen Sinne, w374rde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbe-handlung zwischen Unternehmen im Geltungsbereich einer Verwaltungsvorschrift und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung f374hren. 37 cc) Schlie337lich steht der Ma337geblichkeit der von der Landesregulierungsbe-h366rde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass diese - wie die Antragstellerin meint - nicht f366rmlich in Kraft gesetzt worden sind. 38 Allerdings k366nnte zweifelhaft sein, ob die Ver366ffentlichung der Bundesarbeits-anleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 dem auch f374r die Be- 39 - 15 - kanntgabe von Verwaltungsvorschriften geltenden Grundsatz der Rechtsklarheit ent-spricht. Die Landesregulierungsbeh366rde verweist insoweit nicht auf ein amtliches Ver366ffentlichungsblatt oder 304hnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der Ar-beitsanleitungen im energiewirtschaftlichen Schrifttum (vgl. etwa f374r die Bundesar-beitsanleitung 1981: Tegethoff/B374denbender/Klinger, Das Recht der 366ffentlichen Energieversorgung, 1995, III B, Anhang 1 zu 247 12 BTOElt; Danner/Theobald, Ener-gierecht, Bd. 1, EnPrR III C 1.2; f374r die Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preispr374fungen, 6. Aufl., S. 841). F374r die Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bedarf diese Frage jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Hielte man die Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen f374r nicht ausreichend, w374rde dies nicht zur Anwendung der Ver-mutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV f374hren, weil deren Vorausset-zungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgem344337en Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen Anwendbarkeit. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach der jeweili-gen Verwaltungspraxis veranschlagten Nutzungsperioden f374r die Berechnung des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlageverm366gens ma337gebend sein. Aufgrund der Selbstbindung der Preisaufsichtsbeh366rden w344ren mithin in jedem Fall die sich aus den einschl344gigen Arbeitsanleitungen ergebenden Nutzungsperioden zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der Bundesarbeitsanleitung 1981 und aus der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergebenden Nutzungsperioden. 40 d) Die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist auf die ge-samte Abschreibung anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie nicht dahin (einschr344nkend) auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl f374r die Versorgung der Tarifkunden als auch f374r die Versorgung der Sondervertragskun-den ben366tigt wurden, eine Abschreibung nach den in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ma337geblichen Nutzungsperioden nur anteilig, n344mlich im Verh344ltnis der an Tarifkun- 41 - 16 - den einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten Strommengen, erfolgen soll. Hierf374r gibt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nichts her. H344tte der Verord-nungsgeber nur die Ber374cksichtigung der mit der Versorgung der Tarifkunden ver-bundenen Kosten gewollt, h344tte es nahegelegen, dies in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ausdr374cklich zu regeln, zumal sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a BTOElt 1980 als auch 247 12 BTOElt 1989 auf die "gesamte Kosten- und Erl366s-lage der Elektrizit344tsversorgung" abstellten. Schlie337lich laufen gespaltene Nutzungs-perioden einheitlicher Wirtschaftsg374ter dem Zweck des 247 32 Abs. 3 Satz 3 EnWG zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfachen (Salje, Ab-schreibung des Sachanlageverm366gens nach 247 32 StromNEV, S. 33). Ob f374r solche Sachanlageg374ter, die nicht f374r die Versorgung der Tarifkunden eingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, RdE 2006, 253, 256), bedarf keiner Entscheidung, weil das Vorhandensein entsprechender Anlagen nicht festgestellt ist. 42 3. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (247 7 StromNEV) 43 Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur kalkulatorischen Eigenkapital-verzinsung halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nur teilweise stand. a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegr374ndet. 44 aa) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesregu-lierungsbeh366rde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Ermitt-lung der auf h366chstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (247 6 Abs. 2 S344tze 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten Schritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene Eigenka- 45 - 17 - pitalquote von 40% 374bersteigende Eigenkapital (247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen f374r die jeweiligen Eigenkapi-talsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem 374ber der 40%-Grenze liegenden Betrag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa OLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). bb) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. Ent-gegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der f374r die Be-rechnung von Netzentgelten zugelassenen Eigenkapitalquote von 40% (sog. doppel-te Deckelung) nicht zu beanstanden. 46 (1) 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigenkapital definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enth344lt unmittelbar nicht den geringsten Anhaltspunkt daf374r, dass bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 f374r die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapitalquote (Nr. 1) bzw. mit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tats344chlichen Quoten in Ansatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor die Klammer gezogen - ausdr374cklich die Klausel "unter Ber374cksichtigung der Eigenkapi-talquote nach 247 6 Abs. 2" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in 247 6 Abs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, der - im Anschluss an die rechnerische Definition der tats344chlichen Eigenkapitalquote in Satz 3 - die anzusetzende (zul344ssi-ge) Eigenkapitalquote auf 40% beschr344nkt. Dieser Satz 4 des 247 6 Abs. 2 StromNEV ist von der Bezugnahme auf "247 6 Abs. 2" in 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. nicht ausgenommen. Gr374nde, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 au337er Betracht zu bleiben h344tte, sind nicht ersichtlich. 47 Es spricht auch nichts daf374r, bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln als in Satz 2 der Norm festgelegt und insofern die Beschr344nkung auf die zul344ssige Eigenkapitalquote im 48 - 18 - Rahmen der Nummern 1 und 2 au337er Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nimmt 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den Begriff des Eigenkapitals ankn374pft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Beschr344nkung Bezug. Anhaltspunkte daf374r, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich an ihn ankn374pfende Satz 3 des 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. von einem anderen Begriff des Eigenkapitals ausgehen k366nnte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Danach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapital-quote auf 40% ohne jede Einschr344nkung "f374r die Berechnung der Netzentgelte". Sie gilt also nicht nur f374r die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Regelungs-gegenstand des 247 6 StromNEV ist, sondern umfassend f374r die Anwendung der 247247 4 ff. StromNEV. 49 50 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-hungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verst344ndnis des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu dieser Norm (BR-Drucks. 245/05, S. 35) beschr344nkt sich auf eine abstrakte Darstellung des 247 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbesondere nichts daf374r her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Regelungen der Verb344ndevereinbarung Strom II plus hat ankn374pfen wollen. Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur 304nderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulie-rung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Sat-zes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbeh366rde vorgenommene "doppelte Deckelung" ausdr374cklich vorsieht. Diese nach der Begr374ndung des Bun-desrates "redaktionelle 304nderung" soll klarstellen, dass die 40%-Quote f374r jedwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also auch f374r - 19 - die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 20). Aufgrund dessen widerspricht die Auslegung des 247 7 Abs. 1 S344tze 2 und 3 StromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-terstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu behan-deln. Den Materialien l344sst sich f374r einen solchen Willen nichts entnehmen. Aus der 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das Gegenteil. 51 (3) Schlie337lich spricht auch der Normzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV f374r die von der Landesregulierungsbeh366rde durchgef374hrte Ermittlung der Eigenkapi-talverzinsung. 52 53 Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein 374berh366htes Eigenkapital kalkulato-risch nur beschr344nkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-schaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach 247 1 Abs. 1 EnWG die Schaffung einer preisg374nstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverf344lschter Wettbewerb bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit344t und Gas sichergestellt werden (247 1 Abs. 2 EnWG). Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz f374r unzureichenden Wettbewerb (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbeh366rden des Bundes und der L344nder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, ver366ffentlicht unter ) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Ver-ordnungsgebers nur bedingt sch374tzenswert. Hintergrund der Begrenzung nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kos-ten- und Erl366sentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Ab-schnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, EnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begr374ndung, abgedruckt in Danner/Theobald aaO, EnPrR III C 1.4) und der Verb344ndevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist 54 - 20 - die 334berlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grunds344tzen nicht sinnvoll erscheint, langfristig eine h366here Eigenkapitalquote als 40% aufzuwei-sen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). Der Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass sich 40% 374bersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen w374rden. Diese Zielrichtung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine An-wendung der Deckelung auch im Rahmen des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. er-reicht werden. Eine Ber374cksichtigung der zul344ssigen Eigenkapitalquote lediglich bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. w374rde bei der Berechnung der Eigenkapi-talverzinsung zu h366heren absoluten Betr344gen f374hren, als dies bei einem funktionie-renden Wettbewerb der Fall w344re. Dies widerspricht aber dem Ziel des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbewerb nicht gebildet h344tte, nur in einem begrenzten Ma337 zu ber374cksichtigen. 55 56 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Verordnungs-geber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 32, BR-Drucks. 245/05 (Beschluss), S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung bei 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. f374hrt nicht dazu, dass Bestandteile des tats344chlich ein-gesetzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche "Verzinsungsl374cke" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des betriebsnotwendigen Ver-m366gens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und zu Tagesneuwerten andererseits. Da f374r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV allein die dortigen Bewertungsgrunds344tze ma337geblich sind, ist. die von der Antragstellerin angestellte Vergleichsbetrachtung auf der Grund-lage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Bedeutung. - 21 - (5) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Elektrizit344tsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 S. 37) vorgegebenen und in 247 1 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-delt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-bracht werden m374ssen (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 247 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren Energieversorgung kann daher in ein Spannungsverh344ltnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der Elektrizit344tsbinnenmarktrichtlinie bzw. 247 1 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 EnWG niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizit344tsmarktes treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 60). Zum anderen ist der wettbewerbsorientierte Elektrizit344tsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Verord-nungsgeber eine sichere Energieversorgung gew344hrleisten wollen. Der den Ma337stab f374r eine effiziente Betriebsf374hrung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie gew344hrleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 28/07, juris Tz. 13 - EDIFACT). 57 (6) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll dem Tr344ger des Grundrechts einen Freiheitsraum im verm366gensrechtlichen Bereich sichern. Sie sch374tzt den konkreten Bestand an verm366genswerten G374tern vor unge-rechtfertigten Eingriffen durch die 366ffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie verm366genswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm366glichkeiten (BVerfGE 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsentgelte geht es um 58 - 22 - k374nftige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fallen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bisher offengelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und aus-ge374bte Gewerbebetrieb als tats344chliche Zusammenfassung der zum Verm366gen ei-nes Unternehmens geh366renden Sachen und Rechte in eigenst344ndiger Weise von der Gew344hrleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Zwar sind auch blo337e Umsatz- und Gewinnchancen oder tats344chliche Gegebenheiten f374r ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem gesch374tzten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). 59 60 b) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur H366he des Fremdkapital-zinssatzes halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Landesregulierungs-beh366rde steht bei der Festlegung des Fremdkapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde kann dieser Zinssatz aber auch nicht ohne weitere tat-richterliche Feststellungen mit 4,8% p.a. bemessen werden. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Landesregulierungs-beh366rde bei der Ermittlung des Zinssatzes ein Beurteilungsspielraum zustehe, weil das Merkmal der vergleichbaren Kreditaufnahme in 247 5 Abs. 2 StromNEV eine in die Zukunft gerichtete Bewertung erfordere. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Lan-desregulierungsbeh366rde jedoch fehlerhaft nicht ausge374bt, weil sie den Vergleich mit Kreditaufnahmen vergleichbarer Unternehmen nicht durchgef374hrt, sondern ohne wei- 61 - 23 - tere Pr374fung den im Positionspapier der Regulierungsbeh366rden vom 7. M344rz 2006 vorgegebenen Zinssatz von 4,8% p.a. zugrunde gelegt habe. bb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 62 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Fremdkapitalzinssatz i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Ma337-st344ben des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV zu ermitteln ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Landesregulierungsbeh366rde allerdings bei der Ermittlung der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen kein Beurteilungsspielraum zu. 63 64 Im Verwaltungsrecht kann sich die Beh366rde bei der Ausf374llung unbestimmter Rechtsbegriffe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grunds344tzlich nicht auf einen der Nachpr374fung entzogenen Beurteilungsspielraum berufen (vgl. nur BVerfGE 84, 34, 49 f.; BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94, NVwZ 1997, 179, 180). Eine Ausnah-me gilt nur in seltenen F344llen, wie z.B. bei Pr374fungsentscheidungen, beamtenrechtli-chen Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, h366chstpers366nlichen Akten wertender Erkenntnis, Bewertungen mit planerischem Einschlag, Entscheidungen verwaltungs-politischer Art, Risikoentscheidungen oder Entscheidungen eines weisungsfreien, besonders fachkundigen, pluralistisch zusammengesetzten Kollegialorgans, weil es sich hierbei in der Regel um nicht ex post nachvollziehbare Werturteile handelt. Um eine solche Einsch344tzung geht es bei der Frage nach der H366he kapital-markt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen nicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt hinreichend bestimmbar ist und dessen tats344chliche Voraussetzungen jedenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe ge-kl344rt werden k366nnen. Zu ermitteln ist, welchen Fremdkapitalzins der Netzbetreiber h344tte zahlen m374ssen, wenn er sich den die zugelassene Eigenkapitalquote 374berstei-genden Anteil des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt h344tte beschaffen m374ssen. 65 - 24 - Diese Feststellung ist im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung von der Regulie-rungsbeh366rde r374ckblickend zu treffen, ohne dass sie auf einen Beurteilungsspiel-raum hinweisende prognostische Einsch344tzungen, politische Wertungen und Ziele oder planerische Erw344gungen oder im Nachhinein nicht wiederholbare Leistungsbe-urteilungen erforderte (vgl. OVG M374nster CR 2006, 101, 103 zu 247 3 Abs. 2 TEntgV). Die Feststellung, ob der von der Regulierungsbeh366rde zuerkannte Zinssatz eine an-gemessene, wettbewerbsf344hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals i.S. des 247 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG darstellt und dem kapitalmarkt374blichen Zins f374r vergleichbare Kreditaufnahmen entspricht, ist auch dem Tatrichter m366glich und l344sst weder die Notwendigkeit eines beh366rdlichen Freiraums erkennen noch f374hrt sie an die Grenze gerichtlicher Kontrolle. Nur eine volle gerichtliche Nachpr374-fung steht auch mit dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens nach 247247 75 ff. EnWG in Einklang, die Entscheidung der Regulierungsbeh366rde - unter Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (247 82 Abs. 1 EnWG) und gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel (247 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG) - dahin zu 374berpr374fen, ob sie auf der Grundlage eines transparenten, fairen und dis-kriminierungsfreien Verfahrens und im Rahmen der gesetzlichen und untergesetzli-chen Vorgaben nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG, 247 7 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 5 Abs. 2 StromNEV gefallen ist. Die Landesregulierungsbeh366rde kann ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf die Vorschriften des 247 35 Abs. 1 TKG und des 247 3 Abs. 2 TEntgV st374tzen. Die nach diesen Vorschriften f374r die Preis- bzw. Zinsbemessung normierten Voraussetzungen sind bereits nach ihrem Wortlaut nicht mit den engen Voraussetzungen f374r die Ermitt-lung des Fremdkapitalzinses nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV vergleichbar. 66 cc) Die Entscheidung der Landesregulierungsbeh366rde stellt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch im Ergebnis nicht als richtig dar. Die Landesregulierungsbeh366rde hat zu Unrecht f374r die Bestimmung des Fremd-kapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV allein den auf die letzten zehn 67 - 25 - abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Umlaufrendite festver-zinslicher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten bzw. - wie sie im Laufe des Rechts-beschwerdeverfahrens richtig gestellt hat - der Umlaufrendite 366ffentlicher Anleihen zugrunde gelegt. (1) Die Vorschrift des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV enth344lt insoweit, anders als 247 7 Abs. 4 StromNEV, keine abschlie337enden Festlegungen. Soweit nach der Ent-wurfsbegr374ndung f374r den kapitalmarkt374blichen Zinssatz der auf die letzten zehn ab-geschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festverzins-licher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten ma337geblich sein soll (BR-Drucks. 245/05, S. 33), kann dies nur Ausgangspunkt f374r die Auslegung sein, ersch366pft aber nicht den objektiven Inhalt der auf die 334blichkeit der Verzinsung abstellenden Norm. H344tte der Verordnungsgeber dies gewollt, h344tte er dies - wie f374r die Berechnung der kalku-latorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 4 StromNEV - ausdr374cklich in den Verordnungswortlaut aufgenommen. 68 69 (2) Nach dem Sinn und Zweck des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV sollen Fremdkapitalzinsen h366chstens in der H366he ber374cksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, h344tte ver-schaffen k366nnen. F374r die Risikobewertung kommt es aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers auf die Art der Emission und die Einsch344tzung der Bonit344t des Emitten-ten an. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im Anlagezeitpunkt erzielbaren Zinssatz f374r eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die 366ffentliche Hand bietet, ausgehen und im Falle der Geldanlage bei einem anderen Emissionsschuld-ner f374r die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlan-gen. Als Ausgangspunkt kann daher die aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen 70 - 26 - der 366ffentlichen Hand mit einer l344ngsten Laufzeit von 374ber vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre betr344gt, herangezogen werden. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des 247 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV ist auf den durchschnittlichen Zinssatz der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre vor Antragstellung abzustellen. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts geht es bei 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nicht um einen zukunfts-gerichteten Renditesatz f374r das (374berschie337ende) Eigenkapital, sondern um die fikti-ve Frage, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - h344tte sie insoweit kein Eigenka-pital eingesetzt - Fremdkapital h344tte aufnehmen k366nnen. Dieser Zinssatz lag f374r den hier ma337geblichen Zeitraum von 1995 bis 2004 nach den Monatsberichten der Deut-schen Bundesbank bei durchschnittlich 4,8%. 71 72 Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde ist ein Risikozu-schlag nicht bereits aus Rechtsgr374nden im Wege des Umkehrschlusses aus 247 7 Abs. 5 Nr. 3 StromNEV ausgeschlossen. Dass bei der Berechnung der kalkulatori-schen Eigenkapitalverzinsung ein Risikozuschlag ausdr374cklich im Gesetz vorgese-hen ist, bedeutet nicht, dass ein solcher bei der Verzinsung des die zugelassene Ei-genkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. unzul344ssig ist. Diese Frage ist vielmehr allein danach zu beantwor-ten, ob ein etwaiges Risiko bei der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichba-re Kreditaufnahmen zu ber374cksichtigen ist. (3) Die H366he des f374r die Inkaufnahme des Ausfallrisikos zu ermittelnden Risi-kozuschlags kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht pauschal mit 1,7 Prozentpunkten angesetzt werden. 73 Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf den entsprechenden Risikozu-schlag in 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV berufen, den der Verordnungsgeber f374r Altan-lagen zugrunde legt. Dieser Zuschlag bezieht sich auf die kalkulatorische Eigenkapi- 74 - 27 - talverzinsung und ist nicht mit dem angemessenen Risikozuschlag f374r einen Fremd-kapitalgeber vergleichbar. F374r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 4 StromNEV geht der Verordnungsgeber vom Zinssatz f374r eine langfristige und sichere Kapitalanlage aus. Dem liegt die betriebswirtschaftliche 334berlegung zugrun-de, dass der Unternehmer - anstatt seine Geldmittel langfristig in seinem Betrieb zu investieren - diese ansonsten am Kapitalmarkt angelegt h344tte. Da die Investition in seinem Betrieb aber mit einem h366heren Risiko in Bezug auf einen teilweisen oder vollst344ndigen Kapitalverlust verbunden ist und zudem die Fungibilit344t der Geldanlage eingeschr344nkt ist oder sogar fehlt, bedarf es eines Zuschlags zur Abdeckung des unternehmerischen Wagnisses. Dieses Risiko ist somit h366her zu bemessen als das Risiko einer Fremdkapitalanlage. 75 Anders als die Antragstellerin meint, kann das Risiko des Fremdkapitalgebers auch nicht pauschal dadurch ber374cksichtigt werden, dass gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV auf die Leits344tze f374r die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953) zur374ckgegriffen wird. Diese befassen sich nicht mit der Bewertung von Anlagerisiken eines Fremdkapitalgebers, sondern mit dem Ansatz kalkulatori-scher Zinsen f374r die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, der sich nach Nr. 43 der Leits344tze nach dem Diskontsatz der Landeszentralbanken zuz374glich eines vom Bundesminister f374r Wirtschaft festgesetzten Zuschlags bemisst. (4) F374r die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es mithin noch weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass f374r die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einsch344tzung der Bonit344t des Emittenten und die Art der Emission ma337geblich sind. Dabei muss jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gr374nden der Vereinfachung und Praktikabilit344t ist die Bildung sachgerecht abge-grenzter Risikoklassen geboten. 76 - 28 - 4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (247 8 StromNEV) 77 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen Ge-werbesteuer durch die Landesregulierungsbeh366rde wendet. Dies betrifft sowohl die Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter a) als auch die Nichtanerkennung der Scheingewinne (hierzu unter b). 78 a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben des 247 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-sungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. 79 80 Hierf374r spricht bereits der eindeutige Wortlaut des 247 8 Satz 2 StromNEV. Folg-te man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu bemessen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer nicht geschm344lert wird, w344re diese Regelung 374berfl374ssig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zu 247 8 StromNEV. Danach soll zwar die kalkulatorische Eigenkapitalverzin-sung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals "nach" Gewerbesteuern darstel-len (BR-Drucks. 245/05, S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Bestimmung des 247 8 Satz 2 StromNEV auf die Eigenkapitalverzinsung nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechen w374rde, liegt auf der Hand. Aufgrund dessen ist die weitere Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 8 StromNEV dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 6 StromNEV (im Regierungsentwurf noch 247 7 Abs. 5) mit der Ma337gabe un-geschm344lert in die Netzentgeltberechnung einflie337en und dem Antragsteller als Er-trag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach 247 8 StromNEV zu 81 - 29 - berechnen und dabei ihre Abzugsf344higkeit bei sich selbst zu ber374cksichtigen ist. Hierauf deutet im 334brigen auch 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach dem die Ei-genkapitalzinss344tze "vor Steuern" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Linie auf die K366rperschafts-steuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 35 zu 247 7 Abs. 5). Schlie337lich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst auch aus dem Sinn und Zweck des 247 8 StromNEV. Nach 247 8 Satz 1 StromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV die Bemessungsgrundlage, d.h. den Gewerbeertrag, f374r die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Dann ist es aber konse-quente Folge der kalkulatorischen Kostenermittlung, nach 247 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst zu ber374cksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tats344chlich nicht in vollem Umfang er-halten bleibt, ist zwangsl344ufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansat-zes. Eine Kostenneutralit344t ist hingegen - entgegen der Auffassung der Antragstelle-rin - nicht herzustellen. 82 83 b) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht eine Ber374cksichtigung kalkulato-rischer Steuern auf den Scheingewinn als Bestandteil des zu versteuernden Gewer-beertrags nach 247 7 GewStG im Rahmen des 247 8 StromNEV verneint. Hierf374r spricht bereits der Wortlaut des 247 8 Satz 1 StromNEV. Nach dieser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Ge-werbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Hier-durch wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV, abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde lie-genden Gr366337en, zu denen die sich als Differenz zwischen den kalkulatorischen und bilanziellen Abschreibungen ergebenden Scheingewinne geh366ren. - 30 - Aufgrund dieser "Einbettung" des 247 8 StromNEV in die kalkulatorische Kosten-rechnung nach 247247 4 ff. StromNEV w344re eine Ber374cksichtigung von Scheingewinnen ein Fremdk366rper. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist Teil der kalkulatorischen Kostenrechnung, die die Entgeltbildung unter funktionierenden Wettbewerbsbedin-gungen simulieren soll. In dieser "kalkulatorischen Welt" sind jedoch gem344337 247 6 StromNEV auch die Abschreibungen rein kalkulatorisch zu berechnen. Die (tats344ch-lichen) bilanziellen Abschreibungen sind dagegen ohne Bedeutung. 84 Gegen eine Ankn374pfung der kalkulatorischen Gewerbesteuer i.S. des 247 8 Satz 1 StromNEV an die sich aus dem Gewerbesteuergesetz ergebende Berech-nungsweise nach 247247 7 ff. GewStG spricht auch der Umstand, dass der Verord-nungsgeber zur Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst in 247 8 Satz 2 StromNEV eine ausdr374ckliche Regelung getroffen hat. Dies l344sst nur den Umkehrschluss zu, dass im 334brigen die Gewerbesteuer ausschlie337lich auf kalkulatorischer Grundlage berechnet werden soll. 85 86 Nur diese Sichtweise l344sst sich mit der Entstehungsgeschichte des 247 8 StromNEV in Einklang bringen. Der erste Entwurf der Stromnetzentgeltverordnung vom 20. April 2004 enthielt in 247 8 Abs. 2 noch die Regelung, dass "Ertragssteuern, die infolge der Differenz von kalkulatorischen Abschreibungen eines Gesch344ftsjahres zu den handelsrechtlichen Abschreibungen des gleichen Gesch344ftsjahres (Schein-gewinn) anfallen, 205 als Kosten angesetzt werden (k366nnen)." Im Laufe des weiteren Verordnungsgebungsverfahrens wurde jedoch von dieser handelsrechtlichen Sicht-weise ausdr374cklich Abstand genommen und der kalkulatorische Ansatz des gelten-den 247 8 StromNEV gew344hlt (vgl. hierzu B374denbender, DVBl 2006, 197, 204). Vor diesem Hintergrund l344sst sich 247 8 StromNEV nur als abschlie337ende Regelung dahin verstehen, dass die Gewerbesteuer eine rein kalkulatorische Kostenposition sein soll, die auf der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung fu337t und ansonsten - bis auf die Abzugsf344higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst - keinen R374ckgriff auf han-dels- oder gewerbesteuerrechtliche Vorgaben erlaubt. - 31 - 5. Auflage 87 Die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungs-beh366rde bleiben ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwer-degerichts wenden, die mit der Genehmigung verbundene Auflage sei rechtswidrig und daher aufzuheben. 88 Das Beschwerdegericht hat die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie zu unbestimmt sei. Der Netzbetreiber habe keine Kenntnis, wann die Entgeltabsen-kung dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe bekannt gegeben worden sei, so dass er die f374r sich laufende Monatsfrist nicht berechnen k366nne. 89 90 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 91 a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht von der selbst344ndigen Anfechtbarkeit der von der Landesregulierungsbeh366rde getroffenen Auflage ausgegangen, weil es sich hierbei um eine Nebenbestimmung handelt, die von der Entgeltgenehmigung trennbar ist (vgl. BGHZ 91, 178, 179; BVerwGE 112, 221, 224; 112, 263, 265). b) Entgegen den Bedenken des Beschwerdegerichts sind die Regulierungs-beh366rden grunds344tzlich befugt, den Genehmigungsbescheid mit einer Auflage zu verbinden. Insoweit besteht eine ausreichende Erm344chtigung in der Regelung des 247 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG. Diese spezialgesetzliche Vorschrift verdr344ngt nach 247 1 Abs. 1 VwVfG die - f374r die Landesregulierungsbeh366rde 374ber 247 1 Abs. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz geltende - allgemeine Rege-lung des 247 36 Abs. 1 VwVfG (BGHZ 91, 178, 181). 92 c) Das Beschwerdegericht hat die Auflage im Ergebnis zu Recht als materiell rechtswidrig angesehen. 93 - 32 - Es kann offenbleiben, ob es, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage fehlt. Die Auflage ist jeden-falls deshalb rechtswidrig, weil sie nicht sachgerecht ist. 94 aa) Soweit sich - wie hier - die Voraussetzungen f374r die Beif374gung einer Ne-benbestimmung nicht aus einer spezialgesetzlichen Vorschrift ergeben, muss sie sich im Rahmen der Zwecksetzung des Hauptverwaltungsaktes und der f374r diesen ma337geblichen gesetzlichen Regelungen halten sowie sachbezogen und sachgerecht sein (vgl. BVerwGE 36, 145, 147; 51, 164, 166; 56, 254, 261; 64, 285, 288; BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94, 95; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, 247 36 Rdn. 55 m.w.N.). Die angegriffene Auflage muss sich daher an den Re-geln der Entgeltgenehmigung nach 247 23a EnWG und den Vorgaben der Stromnetz-entgeltverordnung messen lassen. 95 96 bb) Hier ist allerdings das mit der Auflage verfolgte Ziel, die Weitergabe nied-rigerer Netzentgelte einer vorgelagerten Netz- und Umspannstufe zu erzwingen, nicht zu beanstanden. Die fehlende Sachbezogenheit folgt aber daraus, dass - wie das Beschwerdegericht zu Recht beanstandet hat - die Antragstellerin in der Regel keine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe haben wird. Eine entspre-chende Ver366ffentlichungs- oder Auskunftspflicht dieses Betreibers ergibt sich jeden-falls nicht aus 247 27 Abs. 1 StromNEV, der sich nur auf die Netzentgelte als solche bezieht. Mit der Ver366ffentlichung der Genehmigungsentscheidung durch die Regulie-rungsbeh366rden nach 247 74 EnWG wird nicht das Datum der Bekanntgabe der Ge-nehmigung gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe offengelegt. Zudem steht mangels Angaben der Regulierungsbeh366rden nicht fest, wann genau und wie zeitnah diese Ver366ffentlichungen erfolgen. - 33 - Auch die Landesregulierungsbeh366rde h344lt in ihrer Rechtsbeschwerdebegr374n-dung die Ver366ffentlichung der Netzentgelte und deren Wirksamwerden f374r ma337geb-lich, nicht hingegen den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides. Auf diesen Zeitpunkt stellt aber die - insoweit eindeutige und daher einer Auslegung nicht zug344ngliche - Auflage ab. Da der Antragstellerin dieser Zeitpunkt jedoch nicht bekanntgegeben wird, kann sie auch nicht ihre aus der Auflage folgenden Hand-lungspflichten erf374llen. 97 Ob die Auflage dar374ber hinaus auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil sie allein auf die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe abstellt, ohne - wie es 247 71a EnWG nahe legt - eine im Eilverfahren bewirkte Suspendierung zu ber374cksichtigen, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob es in solchen F344llen nicht zweckm344337ig w344re, von dem Widerrufsvorbehalt gem344337 247 23a Abs. 4 EnWG Ge-brauch zu machen. 98 - 34 - V. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertra-gen ist. 99 Tolksdorf Bornkamm Raum Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2007 - W 605/06 Kart -
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