BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 34/08 vom 7. April 2009 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versicherergemeinschaft GWB 247 54 Abs. 2 Nr. 3, 247 63 Abs. 2, 247 71 Abs. 1 Satz 4; VwGO 247 65 Abs. 2 a) Eine Beiladung zum Kartellverwaltungsverfahren nach 247 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB kommt grunds344tzlich nur dann in Betracht, wenn der Beiladungsantrag vor Ab-schluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens gestellt worden ist. b) In einem Verfahren, das darauf gerichtet ist, mehreren Wettbewerbern, die ge-meinsam eine Dienstleistung anbieten, im Hinblick auf Art. 81 EG, 247 1 GWB die weitere Durchf374hrung der Kooperation zu untersagen und ihnen aufzugeben, die mit Abnehmern geschlossenen Vertr344ge zum n344chstm366glichen Zeitpunkt zu k374ndigen und nicht zu erneuern, sind die Abnehmer keine notwendigen Beige-ladenen nach 247 65 Abs. 2 VwGO, 247 71 Abs. 1 Satz 4 GWB. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 226 KVR 34/08 226 OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. M344rz 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 1 I. Die Antragstellerin geh366rt neben der Ernst & Young AG Wirtschaftspr374-fungsgesellschaft, der KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft, der PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftspr374fungsgesellschaft und der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftspr374fungsgesellschaft zu den f374nf f374hrenden deut-schen Gesellschaften f374r Wirtschaftspr374fung sowie steuer- und wirtschaftsrechtli-che Beratung. Sie unterh344lt mehrere Versicherungsvertr344ge mit der Beteiligten zu 1, einer auf Dauer angelegten Versicherergemeinschaft, in der sich die Beteilig-ten zu 2 bis 5 zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, um die Verm366gens-schadenhaftpflichtversicherung f374r im In- und Ausland t344tige Wirtschaftspr374fer, Wirtschaftspr374fungsgesellschaften, vereidigte Buchpr374fer und Buchpr374fungsge-sellschaften sowie Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Steuerbevoll- - 3 - m344chtigte und genossenschaftliche Pr374fungsverb344nde in der Form der Mitversi-cherung gemeinschaftlich zu betreiben. Wegen der Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2 bis 5 in der Versichererge-meinschaft leitete das Bundeskartellamt Anfang des Jahres 2005 ein Verfahren wegen des Verdachts eines Versto337es gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB ein und f374hrte umfangreiche Marktermittlungen durch. Zu diesem Verfahren sind auf ihren Antrag die Wirtschaftspr374ferkammer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts und das IDW Institut der Wirtschaftspr374fer in Deutschland e.V. beigeladen worden. Die Wirtschaftspr374ferkammer ist die Berufsorganisation aller Wirtschaftspr374fer und vereidigten Buchpr374fer in Deutschland. Zu ihren Aufgaben geh366rt es u.a., den Be-rufsstand in der 326ffentlichkeit zu vertreten und ihre Mitglieder zu beraten und zu belehren. Das Institut der Wirtschaftspr374fer vereint 374ber 11.500 Wirtschaftspr374fer (87,21% aller Wirtschaftspr374fer) und 1.005 Wirtschaftspr374fergesellschaften auf freiwilliger Basis. 2 Mit Beschluss vom 10. August 2007 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2 bis 5 in Ansehung der T344tigkeit der Ver-sicherergemeinschaft f374r die Versicherung von Verm366gensschadenhaftpflichtrisi-ken f374r Wirtschaftspr374fer und vereidigte Buchpr374fer gegen Art. 81 EG bzw. 247 1 GWB verst366337t, und untersagte den Beteiligten zu 2 bis 5, diese T344tigkeit mit Aus-nahme der gemeinsamen Versicherung der international t344tigen Wirtschaftspr374-fungsgesellschaften Ernst & Young, KPMG, PwC, und Deloitte & Touche (204Big 4223) nach dem 31. Dezember 2008 weiter zu betreiben. Dar374ber hinaus gab das Bun-deskartellamt der Versicherergemeinschaft auf, die von der Untersagung erfassten Vertr344ge sp344testens zum 31. Dezember 2008 zu k374ndigen und nicht zu erneuern. Den Beteiligten zu 2 bis 5 untersagte es, ab dem 1. Januar 2008 im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in der Versicherergemeinschaft Mehrjahresvertr344ge und ab dem 1. Januar 2009 Neuvertr344ge abzuschlie337en (BKartA WuW/E DE-V 1459). 3 - 4 - Am 21. August 2007 hat die Antragstellerin 226 die nach dem Beschluss des Bundeskartellamts als einzige der f374nf bisher versicherten Wirtschaftspr374fungsge-sellschaften nicht mehr von der Versicherergemeinschaft betreut werden darf 226 ih-re Beiladung zu dem Verfahren beantragt. Das Bundeskartellamt hat diesen An-trag am 7. September 2007 aus verfahrens366konomischen Gr374nden zur374ckgewie-sen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (OLG D374ssel-dorf WuW/E DE-R 2283). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Beiladungsantrag weiter. Sie beantragt, das Bundeskartellamt zu verpflichten, sie beizuladen, hilfsweise das Bundeskartellamt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, 374ber den Beiladungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, h366chst hilfs-weise den Rechtsstreit an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Das Bun-deskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 4 Die in der Sache ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts vom 10. August 2007 hat das Oberlandesgericht D374sseldorf mit Beschluss vom 17. September 2008 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 aufgehoben (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2540), ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 334ber die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (247 74 Abs. 4 Nr. 3 GWB) hatte der Senat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in dieser Sache noch nicht entschieden (KVR 57/08). Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts hat auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen hat. Auch insofern hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 334ber die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls noch nicht entschie-den (KVZ 40/08). 5 II. Das Beschwerdegericht hat den Beiladungsantrag der Antragstellerin f374r unzul344ssig gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 - 5 - Nach st344ndiger Rechtsprechung k366nne ein Beiladungsantrag rechtzeitig nur bis zum Abschluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens, vorliegend also bis zum Erlass der das Verfahren abschlie337enden Entscheidung (247 61 GWB), gestellt wer-den. Die (einfache) Beiladung im Kartellverwaltungsverfahren diene in erster Linie nicht den individuellen Interessen des Beiladungspetenten, sondern der Sachauf-kl344rung durch die Kartellbeh366rde. Nach Abschluss des Verfahrens k366nne der Bei-ladungspetent keinen Beitrag mehr zur F366rderung des Verfahrens leisten. Zwar k366nne die Beiladung auch noch nach Erlass der Verf374gung bis zur Einlegung der Beschwerde angeordnet werden. Dies setze aber eine rechtzeitige Antragstellung vor Verfahrensabschluss voraus. Der Beiladungspetent habe in diesem Fall alles seinerseits Erforderliche getan, um an dem Verfahren beteiligt zu werden; es d374rfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Kartellbeh366rde aus von ihm nicht zu beeinflussenden Gr374nden erst nach Abschluss des Verfahrens 374ber den Beila-dungsantrag entscheide. Das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung vor Verfah-rensabschluss gelte auch f374r die notwendige Beiladung. Die Besonderheit bei der notwendigen Beiladung bestehe nur darin, dass der notwendig Beizuladende auch ohne Beiladung beschwerdebefugt sei, wenn er einen Beiladungsantrag mangels der erforderlichen Benachrichtigung von dem Verfahren nicht habe stellen k366nnen. 7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Eine Beiladung nach 247 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Antragstellerin den Beiladungsantrag erst nach Ab-schluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens gestellt hat. Der Fall einer notwendi-gen Beiladung liegt nicht vor. 8 1. Auf einen Beiladungsantrag, den der Beiladungspetent erst nach Ab-schluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens stellt, kann eine Beiladung nach 247 54 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht gest374tzt werden. 9 - 6 - a) Nach 247 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB k366nnen auf ihren Antrag Personen und Personenvereinigungen zu einem kartellbeh366rdlichen Verfahren beigeladen wer-den, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich ber374hrt werden. Diese Beiladung dient in erster Linie der Sachaufkl344rung im Verfahren vor der Kartellbe-h366rde. Durch die Beteiligung Dritter, die in ihren wirtschaftlichen Interessen durch die das Verfahren abschlie337ende Verf374gung betroffen werden, soll es der Kartell-beh366rde erm366glicht werden, ihre Entscheidung auf eine breitere, den Interessen der anderen Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage zu stellen (BGHZ 169, 370 Tz. 12 226 pepcom). Ist das kartellbeh366rdliche Verfahren bereits abge-schlossen, wenn die Beiladung beantragt wird, kann eine Beteiligung diesen Zweck nicht mehr erf374llen. 10 11 b) Eine Beiladung aufgrund eines erst nach Abschluss des kartellbeh366rdli-chen Verfahrens gestellten Beiladungsantrags kann nicht mit der Erw344gung ge-rechtfertigt werden, dass die Beteiligteneigenschaft des Beigeladenen im Be-schwerdeverfahren (247 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB) ebenfalls zur Sachaufkl344rung beitra-gen kann. Anders als f374r das verwaltungsgerichtliche Verfahren (247 65 Abs. 1 VwGO) sieht das Gesetz f374r das kartellgerichtliche Verfahren keine eigenst344ndige Beiladung vor. Eine entsprechende Bestimmung war zwar urspr374nglich im Regie-rungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen vorgesehen (247 53 RegE, BT-Drucks. II/1158, S. 14 f.), ist jedoch nicht in das Gesetz aufge-nommen worden (vgl. Bericht des Ausschusses f374r Wirtschaftspolitik, BT-Drucks. II/3644, S. 44). Der Umstand, dass die Beteiligung eines Beigeladenen m366gli-cherweise auch das gerichtliche Verfahren f366rdern kann, stellt danach lediglich ei-nen Reflex der Stellung des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren dar, der sich allein daraus ergibt, dass jeder, der am Kartellverwaltungsverfahren beteiligt war, auch am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (247 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB; vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 67 Rdn. 5). - 7 - c) Eine Beiladung aufgrund eines versp344teten Beiladungsantrags h344tte un-ter diesen Umst344nden allein die Funktion, dem Beiladungspetenten nachtr344glich eine Beschwerdebefugnis zu verschaffen (247 63 Abs. 2 i.V. mit 247 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Nachdem der Senat entschieden hat, dass das Beschwerderecht nicht nur dem Beigeladenen, sondern auch demjenigen zusteht, der zwar die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung erf374llt, dessen Antrag aber aus verfahrens366ko-nomischen Gr374nden abgelehnt worden ist (BGHZ 169, 370 226 pepcom), kommt die-sem Gesichtspunkt verst344rkt Bedeutung zu. Dennoch rechtfertigt es dieser Zweck nicht, Beiladungsantr344ge auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zuzulassen (a.A. Bien, WuW 2009, 166, 170). Denn der Beiladungspetent hat w344hrend des kartellbeh366rdlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit, seine Bei-ladung zu beantragen. Lie337e man nachtr344glich gestellte Beiladungsantr344ge zu, k366nnten sich durch die Entscheidung der Kartellbeh366rde wirtschaftlich betroffene Dritte auf diese Weise nachtr344glich ein Beschwerderecht verschaffen, ohne dass es f374r ein solches, die Bestandskraft der beh366rdlichen Entscheidung hinausz366-gerndes Recht ein schutzw374rdiges Interesse g344be. 12 Auf die vor der pepcom-Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Se-nats (BGH, Beschl. v. 10.4.1984 226 KVR 8/83, WuW/E 2077, 2078 226 Coop-Su-permagazin; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 226 KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 226 Zeiss/Leica) und des Kammergerichts (KG WuW/E OLG 2970, 2971; WuW/E DE-R 4363, 4364) kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Zum einen be-zieht sich die zitierte Senatsrechtsprechung allein auf eine noch nach Abschluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens zu treffende Entscheidung 374ber einen Beila-dungsantrag, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob dies auch f374r F344lle gelten soll, in denen der Beiladungsantrag erst nach Abschluss des kartellbeh366rdlichen Verfah-rens gestellt worden ist. Zum anderen hatte es 226 solange nur die erfolgte Beila-dung die Beschwerdebefugnis vermittelte 226 die Kartellbeh366rde durch die 226 nach 13 - 8 - Abschluss des beh366rdlichen Verfahrens regelm344337ig ermessensfehlerfreie 226 Ab-lehnung einer nachtr344glichen Beiladung in der Hand, Dritte von der Beschwerde-befugnis auszuschlie337en. Aufgrund der pepcom-Rechtsprechung m374sste hinge-gen jedem, der durch die bereits ergangene kartellbeh366rdliche Entscheidung in seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen unmittelbar und individuell betroffen ist, nachtr344glich ein Beschwerderecht einger344umt werden, auch wenn er die Beila-dung erst nach Abschluss des kartellbeh366rdlichen Verfahrens beantragt hat. 14 Aufgrund der pepcom-Rechtsprechung kommt dem Erfordernis des (rechtzei-tigen) Beiladungsantrags mithin die Funktion zu, den Kreis der Beschwerdebe-rechtigten zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2007 226 KVR 25/06, WuW/E-DE-R 2138, 2141 Tz. 20 226 Anteilsver344u337erung; ferner Begr374ndung des Entwurfs eines GWB, BT-Drucks. II/1151, S. 51 zu 247 49). Die Beschr344nkung auf die vor Ab-schluss des Verwaltungsverfahrens gestellten Beiladungsantr344ge erm366glicht dar-374ber hinaus eine Zustellung der Verf374gung an die abgelehnten Beiladungspeten-ten bzw. an die Beiladungspetenten, 374ber deren Beiladungsantrag die Kartellbe-h366rde noch nicht entschieden hat. Auf diese Weise wird die formelle Bestandskraft der kartellbeh366rdlichen Entscheidung nicht hinausgez366gert (BGHZ 169, 370 Tz. 22 226 pepcom). d) Eine Ausnahme von dem Erfordernis des rechtzeitigen Beiladungsan-trags gilt nur, wenn der Drittbetroffene den Beiladungsantrag deshalb nicht stellen konnte, weil die Beh366rde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in der 326ffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2008 226 EnVR 1/08, WuW/E DE-R 2535 Tz. 16 226 citiworks, zu 247 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 15 2. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (vgl. 247 65 Abs. 2 VwGO), die auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen kann und 16 - 9 - nach (scheinbarer) Bestandskraft der ergangenen Entscheidung noch ein Be-schwerderecht er366ffnet (BGH WuW/E DE-R 1544, 1545 226 Zeiss/Leica, m.w.N.), liegen im Streitfall entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor. a) Die Rechtsbeschwerde meint, durch die Anordnung der K374ndigung des Versicherungsvertrages sei die Antragstellerin in ihrer Vertragsfreiheit verletzt wor-den. Die Verf374gung des Kartellamts wirke ihr gegen374ber wie eine Bezugssperre, die sie im Verh344ltnis zu ihren unmittelbaren Wettbewerbern benachteilige. Denn die von der Verf374gung ausgenommenen 204Big 4223 k366nnten weiterhin den bekannten und bew344hrten Service der Versicherergemeinschaft in Anspruch nehmen, w344h-rend die Antragstellerin der Ungewissheit ausgesetzt sei, ob k374nftig 374berhaupt ad344quater Versicherungsschutz f374r das von ihr getragene Haftungsrisiko zu erhal-ten sei. 17 b) Dem kann nicht gefolgt werden. 18 aa) Notwendig ist eine Beiladung, wenn an dem fraglichen Rechtsverh344ltnis Dritte in der Weise beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen374ber nur einheitlich ergehen kann (247 65 Abs. 2 VwGO; vgl. auch 247 71 Abs. 1 Satz 4 GWB). Diese Voraussetzung ist erf374llt, wenn der Dritte durch die zu treffende Ent-scheidung in eigenen Rechten verletzt werden kann (BGHZ 163, 296, 301 226 Are-alnetz; BGH WuW/E DE-R 1544, 1545 226 Zeiss/Leica; K. Schmidt in Immenga/Mestm344cker aaO 247 54 Rdn. 46; Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 54 GWB Rdn. 34). Das kommt etwa bei einem privatrechtsgestaltenden oder bei einem Verwaltungsakt mit 204Doppelwirkung223 in Betracht (vgl. f374r den insoweit gleichliegenden Fall der K374ndigungsanordnung an den Vermieter 366ffentlich gef366r-derten Wohnraums BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 226 8 B 64/95, NJW 1995, 2866; anders f374r eine kartellbeh366rdliche Untersagung der Erf374llung einer Vertriebsver-einbarung KG WuW/E OLG 2193, 2194 226 Basalt-Union). Demgegen374ber ist 19 - 10 - 226 auch nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 226 6 C 8/01, MMR 2003, 241, 242 m.w.N) 226 bei Ver-waltungsakten, die nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreifen, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten bed374rfen, trotz der absehbaren Auswirkungen des Verwaltungsakts auf die Ver-tragspartner der Adressaten deren m366gliche Verletzung in eigenen Rechten und damit deren Klagebefugnis zu verneinen. F374r das Kartellverwaltungsrecht ist keine andere Beurteilung angezeigt. 20 bb) Eine solche Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin steht im Streit-fall nicht in Rede. Die Rechtsverletzung kann insbesondere nicht mit den Auswir-kungen begr374ndet werden, die die Verf374gung des Bundeskartellamts vom 10. August 2007 auf das Versicherungsverh344ltnis der Antragstellerin mit der Versi-cherergemeinschaft hat. Die Auflage, das mit der Antragstellerin bestehende Ver-sicherungsverh344ltnis zu k374ndigen und nicht zu erneuern, richtet sich ausschlie337-lich an die Versicherergemeinschaft bzw. an die Beteiligten zu 2 bis 5. Gegen374ber der Antragstellerin entfaltet diese Anordnung keine unmittelbare Regelungswir-kung; sie greift nicht 226 wie es f374r eine notwendige Beiladung Voraussetzung w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1993 226 KVR 25/91, WuW/E 2875, 2876 226 Herstellerlea-sing) 226 unmittelbar rechtsgestaltend in das bestehende Versicherungsverh344ltnis zwischen der Antragstellerin und der Versicherergemeinschaft ein. Dies gilt auch f374r die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Feststellung, dass die Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB verst366337t. Diese Feststellung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkun-gen auf das zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und der Antragstellerin bestehende Vertragsverh344ltnis. Das Bundeskartellamt hat nicht angenommen, dass die sich aus der Kartellrechtswidrigkeit ergebende Nichtigkeit (Art. 81 Abs. 2 EG, 247 134 BGB) 374ber das Vertragsverh344ltnis der an dem Gemeinschaftsunter- 21 - 11 - nehmen beteiligten Versicherungsunternehmen hinaus auch die Vertr344ge erfasst, die das Gemeinschaftsunternehmen mit der Marktgegenseite, also mit den Versi-cherungsnehmern wie der Antragstellerin, geschlossen hat. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Bestand dieser Vertr344ge durch die Verf374gung des Bundeskar-tellamts unmittelbar ber374hrt worden w344re. Vielmehr respektiert die Verf374gung des Bundeskartellamts die geschlossenen Vertr344ge und verpflichtet die Beteiligte zu 1 sowie die Beteiligte zu 2 als f374hrendes Mitglied der Mitversicherungsgemeinschaft lediglich dazu, die Vertr344ge zum n344chstm366glichen Zeitpunkt zu k374ndigen und nicht zu erneuern. 22 Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Beteiligten zu 1 gestattet wurde, ihre Gesch344ftst344tigkeit mit bestimmten Wettbewerbern der Antragstellerin, n344mlich den 204Big 4223 unter den Wirtschaftspr374fungsunternehmen, fortzusetzen. Die Antragstellerin hat kein subjektives Recht darauf, dass das Bun-deskartellamt seine Verf374gung auch auf die Versicherungst344tigkeit der Versiche-rergemeinschaft f374r die 204Big 4223 erstreckt. - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. 23 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.03.2008 - VI-Kart 16/07 (V) -
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