BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KV R 34/11 vom 1 5 . Mai 201 2 in de m Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Mai 2012 durch den Präsidenten des Bundesg erichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 wird als u n zulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtz ulassung der Rechtsbeschwerde in dem oben bezeic h neten Beschluss wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde - und B e- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden E r ledigung der Verfahren notwendigen Koste n des Antrag s gegners. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde und der Nichtzula s- sungsbeschwe r de wird auf jeweils 5.000 Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Wasserversorgungsunternehmen mit Sitz in Trossi n gen. Die Stadt Trossingen ist alleinige Gesellschafterin. Mit der "Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Trossingen" vom 19. Nove mber 2001 wurde der Antragstellerin der Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung übertragen. Die Nutzungsverhältnisse zu den Kunden sind privatrech t- 1 - 3 - lich ausgestaltet. In der Satzung ist jedoch ein Anschluss - und Benutzungszwang a n geordnet. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verlangte das Wirtschaftsministerium B a- den - Württemberg als zuständige Landeskartellbehörde von der Antragstellerin wegen des Verdachts der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrsche n- den Ste l lung durch das Verlangen überhöhte r Trinkwasserpreise die Mitteilung der Kalkulationsgrundlagen für die se Preise betreffend die Jahre 2008 bis 2010. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, erließ die Landeskartellbehörde am 9. Februar 2011 eine zwangsgeldbewehrte Auskunftsverf ügung. D ie Antra g- stellerin hat Beschwerde dagegen eingelegt und mit ihr den Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB herz u- stellen. Nachdem die Landeskartellbehörde eine Zurückstellung bis zu einer g e- richtliche n Entscheidung abgelehnt hatte, hat d ie Antragstellerin Unterlagen he r- ausgegeben und Auskünfte e r teilt. Das Beschwerdegericht hat den Antrag , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die Vollziehung aufzuheben , zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsb e schwerde und ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin g e gen diesen Beschluss. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Auskun ftsverfügung belaste die Antragstellerin nich t mehr, weil sie das von der Landeskartellbehörde Geforderte freiwillig bewirkt habe. Die Antragstell e- rin müsse nicht mit Zwangsmaßnahmen aufgrund der angefoc htenen Verfügung rechnen. Die Landeskartellbehörde habe e r klärt, sie sehe die erteilten Auskünfte derzeit als Erfüllung der durch die Verfügung begründeten Pflicht an und werde, falls die Auskünfte unvollständig seien, eine neue Verfügung e r lassen. 2 3 4 5 - 4 - Auf die Gefahr, dass aufgrund der erteilten Auskünfte eine materiellrechtl i- che Ve r fügung erlassen werde , könne sich d ie Antragstellerin nicht berufen. Denn über zukünftige Verwaltungsakte sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entsche i- den. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Auffassung der Antragstellerin, sie falle nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen. A uch wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde, bliebe die bestandskräftig gewo r dene Auskunftsv erfügung vom 26. Mai 2010 wirksam. III. Weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde führen zum E r folg. 1. Die Rech tsbeschwerde ist unzulässig. a) Die nach § 74 Abs. 4 Nr. 3 GWB geltend gemachte Verletzung des rech t- lichen G e hörs ist nicht schlüssig dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KV Z 16/09 , WuW/E DE - R 2879 Rn. 10 - Ko smetikartikel ). Die Rechtsb e- schwerde zeigt nicht auf, welchen Vortrag der Antragstellerin das Beschwerdeg e- richt übe r gangen haben soll. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, die Herausgabe der Unterlagen und die Er te i- lung von Auskünften sei "freiwillig" geschehen, vertritt sie lediglich eine andere Rechtsansicht als das Beschwerdegericht, legt aber keinen G e hörsverstoß dar. b) Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 Nr. 6 GWB liegen nicht vor. Die Rechtsbeschw erde macht geltend , die angefochtene Entscheidung sei im Hinblick auf die nicht näher erläuterte Erwähnung der Entscheidung des Oberla n- de s gerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2011 (11 W 2/11) nicht mit Gründen versehen. D er Hinweis des Beschwerdegerichts auf diesen Beschluss hat aber ersichtlich keine tragende Bedeutung für die Begründung der Entscheidung , so n- 6 7 8 9 10 11 - 5 - dern befindet sich in dem Abschnitt, der mit "Ohne dass es darauf noch ankäme" eingele i tet wird. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstel lerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entsche i dung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 G WB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtss a che grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer u n- bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Intere s- se der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (siehe zu der vergleichbaren Regelung in § 544 ZPO e t wa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010 , 985 Rn. 3) . Ist die En t- scheidung - wie hier - auch auf eine Hilfsbegründung gestützt, muss die Nichtz u- lassungsbeschwerde zudem aufzeigen, dass die Hilfsbegründung unzutre f fend, die klärungsbedürftige Rechtsfrage mithin entscheidungserheblich ist ( vgl. BG H, Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 7 ; B e schluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 200 4, 1167, 1168; Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 256 f. ) . J e denfalls daran fehlt es hier. Die Hilfsbegrün dung des Beschwerdegerichts , schon die bestandskräftige Verfügung vom 26. Mai 2010 trage das Auskunftsbegehren, beruht auf einer ta t- richterlichen Würdigung des Sachverhalts. Das gilt sowohl für die Frage, ob die Auskunftsverf ü gung infolge der Erteilung von Auskünften erledigt ist, als auch für die damit zusamme n hängende Frage, ob die zweite Auskunftsverfügung einen neuen Anwendungsbereich eröffnet oder nur die Anordnungen der alten Verf ü- 12 13 14 15 - 6 - gung wiederholt und konkretisiert. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur übe r- prüfen, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen ist, der Sachverhalt ausgeschöpft ist und keine Denkgesetze oder Erfahrungssä t- ze verletzt worden sind, sowie bei e ntsprechenden Verfahrensrügen ob die Ve r- fahrensregeln eingehalten sind. Derartige Rechtsfehler des Beschwerdegerichts zeigt die Nichtzulassung s- beschwerde nicht auf. Nicht ausreichend ist insoweit ihr pauschaler Vortrag, die Verfügung vom 9. Fe b ruar 2011 wiederhole nicht nur die Anordnungen der Verfügu ng vom 26. Mai 2010, sondern verlange aufgrund ein es weiter gehend e n Aufklärungsbedarf s d e- tai l lierte Nachweise zu Einzelpositionen und Kostenpunkten . Damit nimmt die B e- schwerde eine abweichende Wertung vor, zeigt aber keinen Rechtsfehler auf. Ebenso wenig r eicht der Einwand aus , nach der Rechtsprechung des Bundesve r- waltungsgerichts genüge es für die Annahme eines eigenständigen Verwaltung s- akts, wenn Rechte und Pflichten konkretisiert würden. Zwar ist richtig, dass n ach der in Bezug genomm e n en Rechtsprechung eine verbindliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 Vw Vf G auch dann anzunehmen sei n kann , wenn eine generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes für den Einzelfall mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festg e setzt, konkretisiert oder indi vidualisiert wird (BVerwG, BVerwGE 79, 291, 293; Bu chholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 1) . Die Au s- kunftsverf ü gung vom 26. Mai 2010 ist aber schon keine generelle und abstrakte Regelung. Vielmehr ist die Antragstellerin bereits aufgrund dieser Verfügung ve r- pflicht et, detaillierte Auskünfte zu erte i len. Darauf, dass in der Verfügung vom 9. Februar 2011 erstmals ein Zwang s- geld a n gedroht worden ist, stell t die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht nicht ab. Diese Androhung ist nach der Erklärung der Behörde, davon k einen Gebrauch machen zu wollen, gege n standslos geworden. 16 17 18 - 7 - Aus den vorgenannten Gründen ist eine Entscheidung des Bundesgericht s- hofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geb o ten. IV. Der Senat e ntscheidet über die Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, WuW/E DE - R 2879 Rn. 45 - Kosmeti k- artikel) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 Abs. 2 Satz 2 GWB) ohne mündliche Verhandlung. Tolksdorf Meier - Beck Raum S trohn Löffler Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2011 - 201 Kart 1/11 - 19 20
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