BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 35/07 Verk374ndet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Stadtwerke Neustadt an der Weinstra337e StromNEV 247 6 Abs. 6 Satz 6 Bei der Stromnetzentgeltermittlung gilt das Verbot von Abschreibungen unter Null auch im Falle der Ver344u337erung des Netzes; der Erwerber darf deshalb - anders als im Handelsrecht - die kalkulatorische Abschreibung nur f374r den urspr374nglich angesetzten Zeitraum fortf374hren. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 35/07 - OLG Koblenz - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin, der Landesregulie-rungsbeh366rde und der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbeh366rde aufge-hoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet hat. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertragen wird. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.101.099,97 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie versorgt ihre Kunden unmittelbar mit Energie und Wasser. Daneben betreibt sie auch elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden zur Netznutzung zur Verf374-gung stellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der zust344ndigen Landesregulierungsbeh366rde die Genehmigung von Netzentgelten. Die Landesregulierungsbeh366rde genehmigte - unter Ablehnung des weitergehen-den Antrags - die Netzentgelte mit Bescheid vom 13. September 2006. Sie begr374n-dete dies mit K374rzungen bei den Kostenpositionen kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. 1 2 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und die Behandlung einzelner Rechnungspositionen ger374gt. Unter Zur374ckweisung der wei-tergehenden Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Bescheid aufgehoben (OLG Koblenz ZNER 2007, 193). Es ist der Antragstellerin hinsichtlich der streitigen Position kalkulatorische Abschreibungen gefolgt und hat die Regulierungsbeh366rde verurteilt, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat es aber abgelehnt, f374r die von der Antragstellerin 1997 gekauften Ortsnetze im Rahmen der Abschreibung h366here Werte anzusetzen. Hinsichtlich der 374brigen im Streit stehenden Punkte hat das Be-schwerdegericht den angefochtenen Genehmigungsbescheid best344tigt. Gegen diese Entscheidung richten sich die - vom Beschwerdegericht zuge-lassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbe-h366rde, soweit sie jeweils unterlegen sind. Die Bundesnetzagentur, die im Be-schwerdeverfahren nicht beteiligt war, hat sich den Antr344gen der Landesregulie-rungsbeh366rde angeschlossen. 3 - 4 - II. Die - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden sind zu-l344ssig. Dies gilt auch f374r die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. November 2007 (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der Bundesnetzagentur) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist die Bundes-netzagentur an dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregulierungsbeh366rde und gem344337 247 79 Abs. 2 EnWG an dem anschlie337en-den gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Damit ist die Bundesnetz-agentur zugleich befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen (247 88 Abs. 1 EnWG). Die Ausf374hrungen der Antragstellerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur F366rderung der Kraft-W344rme-Kopplung verweist, in dem der Bundesrat die Streichung der 247 66 Abs. 3, 247 79 Abs. 2 EnWG vorgeschlagen hat (BR-Drucks. 12/08 (Beschluss) S. 15 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag - nachdem ihn die Bundesregierung unter Hinweis auf den Gesetzeszweck der Ge-w344hrleistung einheitlicher Rechtsverh344ltnisse in Deutschland abgelehnt hat (BT-Drucks. 16/8305, Anlage 4) - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiterver-folgt wurde. 4 III. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antrag-stellerin nur eine Verurteilung zur Neubescheidung erreichen kann. 5 a) In gerichtlichen Verfahren 374ber Entgeltgenehmigungen kommt im Falle des Obsiegens des Antragstellers regelm344337ig nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht, wenn einzelne Rechnungspositionen im Streit stehen und sich die Ge-nehmigungsentscheidung der Regulierungsbeh366rde in einem Punkt als rechtswidrig 6 - 5 - erweist. In diesen F344llen ist es den Gerichten in der Regel nicht m366glich, unter Kor-rektur der einzelnen Rechnungspositionen auf konkrete Netznutzungsentgelte zu erkennen. Dies entspricht der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, die bei komplexen Sachverhalten, insbesondere bei technischen Fragen oder bei der Be-rechnung von Geldbetr344gen (vgl. BVerwGE 87, 288, 297), der Beh366rde - unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts - die eigentliche Umsetzung in einen Verwaltungsakt 374berlassen (J366rg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 247 113 Rdn. 39). Angesichts der Materialf374lle und der Komplexit344t der Entgeltermittlung w344re f374r das Gericht ein konkreter Verpflichtungsausspruch mit einem zumutbaren Auf-wand kaum zu leisten. Eine solche Verurteilung widerspr344che auch der Struktur der gerichtlichen Kontrolle im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren. De-ren Umfang bestimmt der Netzbetreiber als Antragsteller, der regelm344337ig nur be-stimmte Punkte der Entgeltberechnung zur 334berpr374fung durch die Gerichte stellt. Es ist daher nicht nur aus Gr374nden der Verfahrens366konomie, sondern auch im Hin-blick auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers geboten, dass das Gericht den Genehmigungsantrag nicht in vollem Umfang rechnerisch nachvollziehen muss. 7 Die in solchen Verfahren regelm344337ig fehlende Spruchreife betrifft ebenso auch das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit sich dort ein Rechtsfehler bei der Genehmigung der Netznutzungsentgelte herausstellt. Auch hier ist deshalb f374r den Antragsteller im Erfolgsfalle regelm344337ig lediglich ein Bescheidungsausspruch er-reichbar. 8 b) Das Verfahren hat sich im Hauptantrag nicht erledigt. Durch den Ablauf des Genehmigungszeitraums geht die erstrebte Genehmigung h366herer Netznut-zungsentgelte nicht ins Leere. Eine nach der gerichtlichen Entscheidung ergehende (erweiterte) neue Genehmigung wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der (eingeschr344nk- 9 - 6 - ten) fr374heren Genehmigung zur374ck, nach der sich bislang die Entgelte wegen des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung (247 76 Abs. 1 EnWG) der hiergegen erhobe-nen Beschwerde bestimmt haben. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an - anders kann ihr Rechtsschutzbegehren nicht verstanden werden - erstrebt die Antragstelle-rin eine Genehmigung h366herer H366chstbetr344ge f374r ihre Netznutzungsentgelte. Eine solche Erh366hung w344re f374r sie nicht sinnlos, weil sie - hiervon ist jedenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen - die h366heren H366chstbetr344ge gegen374ber den Netznutzern wird durchsetzen k366nnen. Selbst wenn in dem Rechtsverh344ltnis zu dem einzelnen Netznutzer keine M366glichkeit zu einer r374ckwirkenden Entgeltkorrektur bestehen sollte, d374rfte die Antragstellerin die ihr rechtswidrig vorenthaltenen Entgelte jedenfalls im Wege einer periodischen Saldie-rung nach 247247 9, 11 StromNEV in Ansatz bringen, um sie in der n344chsten Kalkulati-onsperiode in die Entgeltberechnung einflie337en zu lassen. Die begehrte Entschei-dung entfaltet gegen374ber der Antragstellerin demnach in jedem Falle noch eine unmittelbare Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 1 C 15/96, NVwZ 1998, 191, 192; Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14/97, NVwZ 1999, 306). 10 Damit besteht f374r die Antragstellerin auch das Rechtsschutzinteresse f374r eine Entscheidung in der Sache fort (vgl. BVerwGE 59, 23, 25). Dass ihrem Begehren nur durch einen Bescheidungsausspruch entsprochen werden kann, es mithin also f374r den bereits abgelaufenen Genehmigungszeitraum eines nochmaligen Verwal-tungsakts bedarf, ist hier durch die besondere Verfahrenssituation bedingt. Dies l344sst aber nicht das Rechtsschutzinteresse f374r eine - auch einen bereits abge-schlossenen Zeitraum betreffende - Neubescheidung der Antragstellerin entfallen (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 306, 308). IV. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg. 11 - 7 - 1. Verlustenergie (247 10 StromNEV) 12 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begr374ndet, soweit sie sich ge-gen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, als Kosten der sogenannten Verlustenergie nach 247 10 StromNEV seien ausschlie337lich die tats344chlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres anzusetzen, w344hrend gesicherte Erkenntnisse 374ber das Planjahr i.S. des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV nicht ber374cksichtigt werden d374rften. 13 a) Das Beschwerdegericht hat dies damit begr374ndet, dass die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337ende Regelung darstelle, die 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV verdr344nge. 14 15 b) Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 16 Nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV k366nnen die tats344chlichen Kosten der Be-schaffung der Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr in Ansatz gebracht werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschlie337ende Regelung. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Vorschrift des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV, wonach die Ber374cksichtigung gesicherter Erkenntnisse 374ber das Plan-jahr nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV folgt nicht, dass es sich bei dieser Vorschrift im Verh344ltnis zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV um eine abschlie337ende Sonderregelung handelt. Vielmehr enth344lt die Norm lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV, dass es f374r die Kosten der Verlustenergie auf die Beschaffungskosten ankommen soll. 17 - 8 - F374r eine Anwendbarkeit des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV spricht vor allem eine systematische Auslegung der Vorschriften. Der Standort dieser Rege-lung in Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen" der Stromnetzentgeltverordnung zeigt, dass sie allgemein f374r die Berechnung der Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV gelten soll. Dies ergibt sich bereits daraus, dass 247 3 Abs. 1 Satz 1 StromNEV die Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV ausdr374cklich in Bezug nimmt und 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV allgemein von der Ermittlung der Kosten spricht. Demgegen374ber l344sst sich den Regelungen der 247 3 Abs. 1, 247 10 StromNEV kein An-haltspunkt daf374r entnehmen, dass 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337en-de Sonderregelung sein soll. 18 F374r einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers geben - entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde - auch die Materialien nichts her. Nach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmten die allgemeinen Be-rechnungsgrunds344tze des 247 3 StromNEV-Entwurf mit den speziellen Ma337gaben f374r die Verlustenergie in 247 10 StromNEV-Entwurf noch 374berein, nach denen allein die Ist-Daten des abgelaufenen Gesch344fts- bzw. Kalenderjahres ma337geblich sein soll-ten (vgl. BR-Drucks. 245/05). Erst im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens kam es zur Einf374gung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV (vgl. BR-Drucks. 245/1/05 S. 38 und BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36), ohne dass den Materialien etwas 374ber das Verh344ltnis des 247 10 Abs. 1 Satz 2 zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV zu entnehmen ist. Daraus l344sst sich aber nur der Schluss ziehen, dass es bei der grunds344tzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV auch im Rahmen des 247 10 StromNEV bleiben sollte. 19 Bei der Ermittlung der Beschaffungskosten der Verlustenergie gebietet auch der Sinn und Zweck des 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV die Ber374cksichtigung von Er-kenntnissen 374ber das Planjahr. Die Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV beruht auf der Erw344gung, dass der Netzentgeltermittlung grunds344tzlich 20 - 9 - aktuelle Daten zugrunde zu legen sind. Insoweit konkretisiert diese Regelung das Angemessenheitserfordernis des 247 21 Abs. 1 EnWG. Eine Entgeltkontrolle w374rde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen f374hren und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbeh366rde von Kalkulations-grundlagen auszugehen h344tte, die ersichtlich unzutreffend sind, obwohl gesicherte Erkenntnisse f374r das Planjahr vorliegen. c) Da das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - nicht 374berpr374ft hat, inwieweit gesicherte Erkenntnisse 374ber h366here Kosten von Verlustenergie bestanden haben, wird es diese Feststellungen nachzuholen haben. 21 2. Kalkulatorische Abschreibungen (247 32 Abs. 3 StromNEV) 22 23 Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der Nutzungsperioden f374r die Restwertermittlung nach 247 32 Abs. 3 StromNEV nicht die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, sondern - als Auffangrege-lung - diejenige des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV Anwendung finde. Zwar sei die Antragstellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwendungs-bereich der Bundestarifordnung Elektrizit344t unterworfen gewesen. Es sei aber nicht festzustellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise gefordert ha-be. Eine Pr374fung der individuellen Kosten- und Erl366slage der Antragstellerin habe im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens nicht stattgefunden. Dies greifen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbeh366rde zu Recht an. Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind erf374llt. 24 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens nicht gem344337 247 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV erfolgen kann, weil im Streitfall - was 25 - 10 - das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wird - die tats344chlich zugrunde gelegten Nutzungsperioden nicht festzustellen sind. b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV verneint. 26 Die Vermutung nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, soweit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzun-gen sind hier gegeben. 27 28 aa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife der Antragstellerin nach der jeweils g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elekt-rizit344t zu bilden. 29 (1) Unter "Bundestarifordnung Elektrizit344t" i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elek-trizit344t (im Folgenden: BTOElt) vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), ge344ndert durch die Verordnungen vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667) und vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Neufassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zu verstehen. Entscheidend ist allein, ob nach der jeweils g374ltigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren Vorg344ngerregelung in 247 2 Abs. 2 der Tarifordnung f374r elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (RGBl. I S. 915) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. Dies ist der Fall. Sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a Abs. 2 Ziffer 1 BTOElt 1980 als auch 247 12 Abs. 1 BTOElt 1989 haben die Genehmigung der Ent-gelte von dem Nachweis abh344ngig gemacht, dass eine Verbesserung der Erl366se in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erl366slage erforderlich ist. Eine Beschr344nkung - 11 - der Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf den Geltungszeitraum der zuletzt g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizit344t ist 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht zu entnehmen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tats344chlich be-r374cksichtigt worden sind. Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kommt es allein dar-auf an, dass die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes - wie dies f374r die An-tragstellerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu ber374cksichtigen waren. Die Vor-schrift fordert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tats344chlich ber374cksichtigt wurden. Grund hierf374r ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte m366glichst einfache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn daf374r ein hoher Aufkl344rungsaufwand erforderlich w344re. Deshalb kommt dem Umstand, ob und inwieweit die Kostenstruktur der An-tragstellerin - oder nur die des Verteilnetzbetreibers - Gegenstand des Tarifgeneh-migungsverfahrens war, keine Bedeutung zu. 30 31 (3) Schlie337lich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht entgegen, dass nach 247 12a BTOElt 1980 bzw. 247 12 BTOElt 1989 die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes lediglich bei der Bil-dung der Entgelte f374r den Tarifkundenbereich zu ber374cksichtigen waren. Der Be-stimmung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kann nicht entnommen werden, dass die Vermutung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden ver-sorgt werden. Andernfalls h344tte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin kostenbasierte Preise i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch von Dritten ge-fordert. 32 - 12 - (1) Anders als die Antragstellerin meint, hat das Beschwerdegericht nicht die Feststellung getroffen, dass sie in der Vergangenheit keine kostenbasierten Preise i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV von Dritten gefordert habe und deshalb eine Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung ausscheide. Vielmehr hat es diese Fra-ge nach Aussch366pfung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen M366glichkeiten der Sachverhaltsaufkl344rung nicht zweifelsfrei zu beantworten ver-mocht und von einer weiteren Aufkl344rung abgesehen. 33 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es f374r die Anwendung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV keiner Pr374fung, ob diese Annahme berechtigt war oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. OVG M374nster RdE 1986, 145, 146 f.), die so erteilte Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungswer-te rechtswidrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist f374r deren An-wendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der jeweils zul344ssigen Abschreibungsdauern ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgeneh-migungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Anwendung fand und ob die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden. Dabei ist auch unerheblich, dass die Genehmigung in einem Sammelantragsverfahren erteilt und f374r s344mtliche Antragsteller ein gemeinsames Preisblatt genehmigt wurde. Jedenfalls stellte die-ses Verfahren - ungeachtet der Pr374fungsdichte im Einzelfall - ein auf den einzelnen Netzbetreiber bezogenes Genehmigungsverfahren dar. 34 F374r diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. 247 32 Abs. 3 StromNEV soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der Ver-gangenheit in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der zu-k374nftigen Kosten einflie337en. Sie dient damit der Einhaltung des in 247 6 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 StromNEV normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In F344llen, in denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der Bundestariford-nung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen wa-ren und die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden, ist die Annahme 35 - 13 - gerechtfertigt, dass auch der innerbetrieblichen Kalkulation die nach den Verwal-tungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarifge-nehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden zugrunde gelegt wor-den sind. Diesem Gedanken tr344gt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Rechnung. Eine 334berpr374fung der Genehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwi-der, das Verfahren zu vereinfachen. c) Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Ver-waltungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Ta-rifgenehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992, die die Landesregulierungsbeh366rde hier angewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. 36 37 aa) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Be-stimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im en-geren rechtstechnischen Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Beh366r-de an nachgeordnete Beh366rden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 247 24 Rdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der Geset-zes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbeh366rde im Genehmi-gungsverfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zul344ssigen Nutzungsperioden in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, sondern auch dann, wenn sich die zul344ssigen Nutzungsperioden aus einer zur Selbstbindung der Verwaltung f374hrenden abstrakt-generellen Regelung ergeben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfahren und bei der betrieblichen Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt wurden. Dementspre-chend wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als "ein als Verwaltungsvor- - 14 - schrift eingef374hrtes Hilfsmittel bei der Ausf374hrung der BTOElt" bezeichnet (Badura, in Badura/Kern, Ma337stab und Grenzen der Preisaufsicht nach 247 12a BTOElt, S. 15). bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Beschr344n-kung auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnischen Sinne auch nicht aus dem Umstand, dass die nach 247 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt 1989 vorgesehenen allgemei-nen Verwaltungsvorschriften lediglich in das Entwurfsstadium gelangt sind und kei-ne einheitliche Praxis der Bundesl344nder bei der Anwendung der Bundestariford-nung f374r Elektrizit344t bestand (vgl. Salje, RdE 2006, 253). Dieser heterogenen Praxis hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und diese damit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen hat. Verlangte man demgegen374ber f374r deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschrif-ten im rechtstechnischen Sinne, w374rde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen im Geltungsbereich einer Verwal-tungsvorschrift und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung f374hren. 38 39 cc) Schlie337lich steht der Ma337geblichkeit der von der Landesregulierungsbe-h366rde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass diese - wie die Antragstellerin meint - nicht f366rmlich in Kraft gesetzt worden sind. Allerdings k366nnte zweifelhaft sein, ob die Ver366ffentlichung der Bundesar-beitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 dem auch f374r die Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften geltenden Grundsatz der Rechtsklar-heit entspricht. Die Landesregulierungsbeh366rde verweist insoweit nicht auf ein amt-liches Ver366ffentlichungsblatt oder 304hnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der Arbeitsanleitungen im energiewirtschaftlichen Schrifttum (vgl. etwa f374r die Bundes-arbeitsanleitung 1981: Tegethoff/B374denbender/Klinger, Das Recht der 366ffentlichen Energieversorgung, 1995, III B, Anhang 1 zu 247 12 BTOElt; Danner/Theobald, Ener- 40 - 15 - gierecht, Bd. 1, EnPrR III C 1.2; f374r die Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preispr374fungen, 6. Aufl., S. 841). F374r die Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bedarf diese Frage jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Hielte man die Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen f374r nicht ausreichend, w374rde dies nicht zur Anwendung der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV f374hren, weil deren Voraus-setzungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgem344337en Ver366ffentli-chung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen Anwend-barkeit. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach der jeweiligen Verwaltungspraxis veranschlagten Nutzungsperioden f374r die Berech-nung des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlageverm366gens ma337gebend sein. Aufgrund der Selbstbindung der Preisaufsichtsbeh366rden w344ren mithin in je-dem Fall die sich aus den einschl344gigen Arbeitsanleitungen ergebenden Nutzungs-perioden zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der Bundesarbeitsanlei-tung 1981 und aus der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergebenden Nut-zungsperioden. 41 d) Die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist auf die ge-samte Abschreibung anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie nicht dahin (einschr344nkend) auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl f374r die Versorgung der Tarifkunden als auch f374r die Versorgung der Sondervertrags-kunden ben366tigt wurden, eine Abschreibung nach den in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ma337geblichen Nutzungsperioden nur anteilig, n344mlich im Verh344ltnis der an Tarifkunden einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten Strommengen, erfolgen soll. Hierf374r gibt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nichts her. H344tte der Verordnungsgeber nur die Ber374cksichtigung der mit der Versorgung der Tarifkunden verbundenen Kosten gewollt, h344tte es nahegelegen, dies in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ausdr374cklich zu regeln, zumal sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 42 - 16 - 1974 und 247 12a BTOElt 1980 als auch 247 12 BTOElt 1989 auf die "gesamte Kosten- und Erl366slage der Elektrizit344tsversorgung" abstellten. Schlie337lich laufen gespaltene Nutzungsperioden einheitlicher Wirtschaftsg374ter dem Zweck der 247 32 Abs. 3 Satz 3 EnWG zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfachen (Sal-je, Abschreibung des Sachanlageverm366gens nach 247 32 StromNEV, S. 33). Ob f374r solche Sachanlageg374ter, die nicht f374r die Versorgung der Tarifkundenversorgung eingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, RdE 2006, 253, 256), bedarf keiner Entscheidung, weil das Vorhandensein entsprechender Anlagen nicht fest-gestellt ist. e) Die Antragstellerin kann der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte nicht den Kaufpreis f374r sechs 1997 erworbene Ortsteilnetze als damaligen Sach-zeitwert zugrunde legen. 43 44 aa) Das Beschwerdegericht ist diesem Berechnungsansatz der Antragstelle-rin nicht gefolgt. Nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 StromNEV komme es auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten an, die bei den fremdfinanzierten Altanlagen zugrunde zu legen seien. Andernfalls werde das Verbot einer Abschreibung unter Null nach 247 6 Abs. 6 Satz 6 StromNEV umgangen. Diese Auslegung gelte f374r jede Form der 334bernahme von Netzanlagen. Eine Korrektur dieser Ergebnisse komme weder im Blick auf 247 21 EnWG oder Art. 14 GG noch auf das sich aus dem Rechts-staatsprinzip ergebende R374ckwirkungsverbot in Betracht. bb) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 45 (1) Aus dem Zusammenhang der Regelungen des 247 6 Abs. 6 und 7 StromNEV ergibt sich die Richtigkeit des Berechnungsansatzes der Landesregulie-rungsbeh366rde. 46 - 17 - Nach 247 6 Abs. 6 StromNEV d374rfen die Abschreibungsgrundlagen nicht ge344n-dert werden. Das bedeutet, dass das Abschreibungsobjekt nur einmal und ohne Erh366hung der Kalkulationsgrundlage abgeschrieben werden kann. Weiterhin darf keine Abschreibung unter Null erfolgen (247 6 Abs. 6 Satz 6 StromNEV). Dies w344re aber die Folge, wenn nicht der urspr374ngliche Anschaffungspreis, sondern ein im Rahmen eines Kaufs anzusetzender h366herer Sachzeitwert angesetzt w374rde. 47 Der Regelung des 247 6 Abs. 7 StromNEV stellt ausdr374cklich klar, dass dieses Verbot einer Abschreibung unter Null auch im Fall eines Eigent374merwechsels gilt. Damit wird insbesondere bei einem Verkauf eine Ver344nderung der Abschreibungs-grundlage explizit ausgeschlossen. Eine solche Ver344nderung l344ge vor, wenn die im Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden Sachzeitwerte anstelle der historischen An-schaffungs- und Herstellungskosten angesetzt w374rden. Die Regelung des 247 6 Abs. 7 StromNEV ist ausdr374cklich weit gefasst, um alle denkbaren Formen eines Betreiberwechsels des Stromnetzes (334bereignung, Leasing, Pacht) einzubeziehen. Die Auffassung der Antragstellerin, die Vorschrift k366nne nur f374r Verschiebungen innerhalb eines Konzerns gelten, findet weder in dem Normtext des 247 6 Abs. 6 und 7 StromNEV noch in der Begr374ndung der Vorschrift eine Grundlage. Vielmehr ergibt sich aus der Begr374ndung unmissverst344ndlich, dass eventuell auf Eigentums374ber-tragungen zur374ckgehende abweichende handelsrechtliche Um- und Neubewertun-gen au337er Betracht bleiben m374ssen (BR-Drucks 245/05 S. 35). 48 (2) Aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1999 (BGHZ 143, 128 ff. - Endschaftsbe-stimmung) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft eine Endschaftsbe-stimmung in einem Konzessionsvertrag 374ber Netzanlagen. Dort ging es um die Fra-ge, inwiefern die H366he einer Abl366sezahlung insbesondere aus kartellrechtlichen Gr374nden beschr344nkt sein kann. Der Senat hat hierzu ausgef374hrt, dass der Sach-zeitwert des Netzes dann nicht angesetzt werden d374rfe, wenn er den Ertragswert nicht unerheblich 374bersteige. Diese Entscheidung behandelt eine g344nzlich andere 49 - 18 - Sachverhaltskonstellation als der vorliegende Fall. Die dort getroffenen Aussagen sind deshalb - auch wegen des mit dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverord-nung verbundenen Systemwechsels - nicht auf die kalkulatorische Bemessung von Netznutzungsentgelten zu 374bertragen. cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieses Auslegungser-gebnis nicht aufgrund 374bergeordneter Normen zu korrigieren. 50 (1) Das Ergebnis verst366337t insbesondere nicht gegen das Gebot angemesse-ner Preise nach 247 21 Abs. 2 EnWG. Dass die Netzentgelte i.S. des 247 21 EnWG nicht mehr angemessen seien, l344sst sich nicht anhand einer einzelnen Rechnungs-position beurteilen, sondern bedarf immer einer Gesamtbetrachtung. Dass die Netzentgelte danach nicht mehr angemessen sein k366nnten, ist nicht zu erkennen. 51 52 (2) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich gleichfalls nicht. Die Ei-gentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil zuk374nftige Gewinnerwartun-gen, um die es bei Netznutzungsentgelten geht, nicht von dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst sind (BVerfGE 68, 193, 122; 105, 252, 277). Das R374ckwirkungsverbot ist schon deshalb nicht ber374hrt, weil die Neuregelung der Netznutzungsentgelte allein in die Zukunft reicht. Inwieweit diese Neuregelung den Netzkauf im Jahre 1997 beeinflussen konnte, ist nicht ersichtlich. Eine unzul344ssige unechte R374ckwirkung, mithin ein nachtr344glicher unzumutbarer Eingriff in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit (vgl. BVerfGE 63, 152, 175; 88, 384, 406 ff.), liegt gleichfalls nicht vor. Der Erwerber des Netzes konnte nicht darauf vertrauen, dass er im Rahmen der Entgeltregulierung ein bereits abge-schriebenes Netz - zu Lasten der Stromkunden - noch einmal w374rde abschreiben k366nnen. (3) Der Senat verkennt nicht, dass sich f374r den Netzbetreiber im Einzelfall H344rten ergeben k366nnen, wenn er Netze erworben hat, die bereits vollst344ndig abge- 53 - 19 - schrieben sind, und sein eingesetztes Kapital nicht mehr verzinst werden kann. Al-lenfalls kann aber im Einzelfall eine Korrektur des nach 247247 6, 7 StromNEV ermittel-ten kalkulatorischen Ansatzes in Betracht kommen, wenn die Verzinsung f374r das Netz deshalb insgesamt nicht mehr angemessen erscheint. Dies setzt voraus, dass der Netzbetreiber - bezogen auf das gesamte Netz - darlegt, wie viel Kapital er ein-gesetzt hat, was er seither 374ber die Netzentgelte verdient hat und inwieweit sich f374r ihn nunmehr unter Anwendung der 247247 6, 7 StromNEV eine Deckungsl374cke ergibt. Sollte sich hieraus ein unzumutbar geringer Ertrag f374r die Nutzung seines Netzes ergeben, k366nnte eine Korrektur nach 247 21 Abs. 2 EnWG in Betracht zu ziehen sein, um dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsf344hige Verzinsung zu sichern. Im Streitfall ist f374r eine entsprechende konkrete H344rte nichts ersichtlich. 54 3. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (247 7 StromNEV) 55 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegr374ndet. a) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesregu-lierungsbeh366rde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Ermitt-lung der auf h366chstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (247 6 Abs. 2 S344tze 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten Schritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene Eigen-kapitalquote von 40% 374bersteigende Eigenkapital (247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen f374r die jeweiligen Eigen-kapitalsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem 374ber der 40%-Grenze liegen-den Betrag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa OLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). 56 - 20 - b) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. Ent-gegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der f374r die Be-rechnung von Netzentgelten zugelassenen Eigenkapitalquote von 40% (sog. dop-pelte Deckelung) nicht zu beanstanden. 57 aa) 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigenkapi-tal definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enth344lt unmittelbar nicht den geringsten Anhaltspunkt daf374r, dass bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 f374r die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapitalquote (Nr. 1) bzw. mit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tats344chlichen Quoten in Ansatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor die Klammer gezogen - ausdr374cklich die Klausel "unter Ber374cksichtigung der Eigenkapitalquote nach 247 6 Abs. 2" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in 247 6 Abs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, der - im Anschluss an die rechneri-sche Definition der tats344chlichen Eigenkapitalquote in Satz 3 die anzusetzende (zul344ssige) Eigenkapitalquote auf 40% beschr344nkt. Dieser Satz 4 des 247 6 Abs. 2 StromNEV ist von der Bezugnahme auf "247 6 Abs. 2" in 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. nicht ausgenommen. Gr374nde, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 au337er Betracht zu bleiben h344tte, sind nicht ersichtlich. 58 Es spricht auch nichts daf374r, bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln, als in Satz 2 der Norm festgelegt, und insofern die Beschr344nkung auf die zul344ssige Eigenkapitalquote im Rahmen der Nummern 1 und 2 au337er Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nimmt 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den Begriff des Eigenkapitals ankn374pft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Be- 59 - 21 - schr344nkung Bezug. Anhaltspunkte daf374r, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich an ihn ankn374pfende Satz 3 des 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. von einem anderen Begriff des Eigenkapitals ausgehen k366nnte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. die 40%-Deckelung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV bei der Berechnung der Werte gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromNEV a.F. au337er Ansatz zu bleiben h344tte, ist mit 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kaum in Einklang zu bringen. Danach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapitalquote auf 40% ohne jede Einschr344nkung "f374r die Berechnung der Netzentgelte". Sie gilt also nicht nur f374r die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Regelungs-gegenstand des 247 6 StromNEV ist, sondern umfassend f374r die Anwendung der 247247 4 ff. StromNEV. 60 61 bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-hungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verst344ndnis des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu die-ser Norm (BR-Drucks. 245/05 S. 35) beschr344nkt sich auf eine abstrakte Darstellung des 247 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbeson-dere nichts daf374r her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Rege-lungen der Verb344ndevereinbarung Strom II plus hat ankn374pfen wollen. Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur 304nderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energie-regulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisheri-gen Satzes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbeh366rde vorgenom-mene "doppelte Deckelung" ausdr374cklich vorsieht. Diese nach der Begr374ndung des Bundesrates "redaktionelle 304nderung" soll klarstellen, dass die 40%-Quote f374r jed-wedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also - 22 - auch f374r die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20). Aufgrund dessen widerspricht die Auslegung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-terstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu behan-deln. Den Materialien l344sst sich f374r einen solchen Willen nichts entnehmen. Aus der 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das Gegenteil. 62 cc) Schlie337lich spricht auch der Normzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV f374r die von der Landesregulierungsbeh366rde durchgef374hrte Ermittlung der Eigenkapi-talverzinsung. 63 64 Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein 374berh366htes Eigenkapital kalkulato-risch nur beschr344nkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-schaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach 247 1 Abs. 1 EnWG die Schaffung einer preisg374nstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverf344lschter Wettbewerb bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit344t und Gas sichergestellt werden (247 1 Abs. 2 EnWG). Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz f374r unzureichenden Wettbewerb (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbeh366rden des Bundes und der L344nder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, ver366ffentlicht unter ) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Ver-ordnungsgebers nur bedingt sch374tzenswert. Hintergrund der Begrenzung nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kos-ten- und Erl366sentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Ab-schnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, EnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begr374ndung, abgedruckt in Danner/Theobald aaO, EnPrR III C 1.4) und der Verb344ndevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist 65 - 23 - die 334berlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grunds344tzen nicht sinnvoll erscheint, langfristig eine h366here Eigenkapitalquote als 40% aufzu-weisen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). Der Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass sich 40% 374bersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedin-gungen nicht einstellen w374rden. Diese Zielrichtung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine An-wendung der Deckelung auch im Rahmen des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. erreicht werden. Eine Ber374cksichtigung der zul344ssigen Eigenkapitalquote lediglich bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens ge-m344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. w374rde bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zu h366heren absoluten Betr344gen f374hren, als dies bei einem funktionierenden Wettbewerb der Fall w344re. Dies widerspricht aber dem Ziel des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbe-werb nicht gebildet h344tte, nur in einem begrenzten Ma337 zu ber374cksichtigen. 66 67 dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Verordnungs-geber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 32, BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung bei 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. f374hrt nicht dazu, dass Bestandteile des tats344chlich eingesetzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche "Verzinsungsl374-cke" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des betriebsnotwendigen Verm366gens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und zu Tagesneuwerten andererseits. Da f374r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV allein die dortigen Bewertungsgrunds344tze ma337geblich sind, ist die von der Antragstellerin angestellte Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Bedeu-tung. - 24 - ee) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Elektrizit344tsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 S. 37) vorgegebenen und in 247 1 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-delt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-bracht werden m374ssen (vgl. Salje, EnWG, 247 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren E-nergieversorgung kann daher in ein Spannungsverh344ltnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der Elektrizit344tsbinnenmarktrichtlinie bzw. 247 1 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 EnWG niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizi-t344tsmarktes treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 60). Zum anderen ist der wettbe-werbsorientierte Elektrizit344tsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Verordnungsge-ber eine sichere Energieversorgung gew344hrleisten wollen. Der den Ma337stab f374r ei-ne effiziente Betriebsf374hrung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versor-gung der Verbraucher mit elektrischer Energie gew344hrleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 28/07, juris Tz. 13 - EDIFACT). 68 ff) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll dem Tr344ger des Grundrechts einen Freiheitsraum im verm366gensrechtlichen Bereich sichern. Sie sch374tzt den konkreten Bestand an verm366genswerten G374tern vor unge-rechtfertigten Eingriffen durch die 366ffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie verm366genswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm366glichkeiten (BVerfGE 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsentgelte geht es 69 - 25 - um k374nftige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsga-rantie nach Art. 14 GG fallen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bisher offengelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und aus-ge374bte Gewerbebetrieb als tats344chliche Zusammenfassung der zum Verm366gen ei-nes Unternehmens geh366renden Sachen und Rechte in eigenst344ndiger Weise von der Gew344hrleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Zwar sind auch blo337e Umsatz- und Gewinnchancen oder tats344chliche Gegebenheiten f374r ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem gesch374tzten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). 70 71 4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (247 8 StromNEV) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Landesregulierungsbeh366rde wendet. Dies betrifft sowohl die Nichtanerkennung der tats344chlich gezahlten Gewerbesteuer (hierzu unter a) als auch die Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter b). 72 a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Gewerbesteuer lediglich als kalku-latorische Kostenposition nach 247 8 StromNEV in Ansatz gebracht werden kann und eine Ber374cksichtigung der tats344chlich angefallenen Gewerbesteuer nach 247 5 Abs. 1 StromNEV ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin han- 73 - 26 - delt es sich bei 247 8 StromNEV um eine abschlie337ende Sonderregelung, die einen R374ckgriff auf die Vorschrift des 247 5 Abs. 1 StromNEV ausschlie337t. aa) F374r den abschlie337enden Charakter des 247 8 StromNEV spricht entschei-dend der systematische Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Strom-netzentgeltverordnung zur Ermittlung der Netzentgelte. 74 Die Vorschriften zur Kostenermittlung folgen nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der Unterscheidung zwischen kalkulatorischen und tats344chlichen Kos-ten. So sind zun344chst die aufwandsgleichen Kosten nach 247 5 StromNEV zu ber374ck-sichtigen, die in der Vergangenheit tats344chlich entstanden sind und f374r die Netzent-geltkalkulation in die Kalkulationsperiode projiziert werden. Dann folgen die Rege-lungen zu den kalkulatorischen Kostenpositionen gem344337 247247 6 bis 8 StromNEV 374ber kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalku-latorische Steuern. Abschlie337end sind von diesen Kosten gem344337 247 9 StromNEV die kostenmindernden Erl366se und Ertr344ge abzuziehen und gem344337 247 10 StromNEV die Netzverluste zu ber374cksichtigen. Nach dieser Systematik sind die kalkulatorischen Kostenpositionen jeweils abschlie337end geregelt. K366nnte die tats344chlich gezahlte Gewerbesteuer - in H366he einer "sachgerechten Zuordnung" durch eine Schl374sse-lung nach 247 4 Abs. 4 StromNEV - als aufwandsgleiche Kostenposition i.S. des 247 5 Abs. 1 StromNEV angesetzt werden, w374rde die Regelung des 247 8 StromNEV leer-laufen. 75 bb) Dar374ber hinaus ergibt sich der abschlie337ende Charakter des 247 8 StromNEV auch aus Sinn und Zweck der Norm. 76 Die Vorschrift des 247 8 StromNEV kn374pft an die kalkulatorische Eigenkapital-verzinsung nach 247 7 StromNEV an. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollte damit die dem Netzbetrieb sachlich zuzurechnende Gewerbesteuer als kalkulatori-sche Kostenposition anerkannt werden (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Aufgrund dieser 77 - 27 - Anbindung des 247 8 StromNEV an eine kalkulatorische Bemessungsgrundlage ist es konsequent, auch f374r die Gewerbesteuer lediglich einen kalkulatorischen Ansatz zuzulassen. F374r eine Ber374cksichtigung der tats344chlich gezahlten Gewerbesteuer als aufwandsgleiche Kostenposition i.S. des 247 5 Abs. 1 StromNEV bleibt dann kein Raum. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht nichts daf374r, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des 247 8 StromNEV eine Besserstellung des Netzbetreibers im Sinne eines Wahlrechts zwischen dem tats344chlich gezahlten und einem kalkulatorisch ermittelten Gewerbesteuerbetrag bezweckt; hierf374r finden sich auch weder im Wortlaut des 247 8 StromNEV noch in der Entstehungsgeschichte der Norm Anhaltspunkte. Aufgrund der Ber374cksichtigung der Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-tenposition ist auch der Einwand der Antragstellerin unerheblich, im Falle einer tat-s344chlich h366heren Gewerbesteuerbelastung komme es zu einer Unterdeckung der Netzkosten. Durch den Ansatz kalkulatorischer Kosten sollen die unter simulierten Wettbewerbsbedingungen sich bildenden Netzentgelte ermittelt werden. F374r den Ansatz der Gewerbesteuer hat nichts anderes zu gelten als f374r tats344chlich anfallen-de Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen w374rden und aus diesem Grund gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei der Entgeltbildung nicht ber374cksichtigt werden d374rfen. 78 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben des 247 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-sungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. Hierf374r spricht bereits der eindeutige Wortlaut des 247 8 Satz 2 StromNEV. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu be-messen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer nicht geschm344lert wird, w344re diese Regelung 374berfl374ssig. 79 - 28 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zu 247 8 StromNEV. Danach soll die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals "nach" Gewerbesteuern darstellen (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Eigen-kapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Be-stimmung des 247 8 Satz 2 StromNEV auf die Eigenkapitalverzinsung nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entspr344che, liegt auf der Hand. Auf-grund dessen ist die weitere Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 8 StromNEV dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 6 StromNEV (im Regierungsentwurf noch 247 7 Abs. 5) mit der Ma337ga-be ungeschm344lert in die Netzentgeltberechnung einflie337en und dem Antragsteller als Ertrag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach 247 8 StromNEV zu berechnen und dabei ihre Abzugsf344higkeit bei sich selbst zu ber374ck-sichtigen ist. Hierauf deutet im 334brigen auch 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach dem die Eigenkapitalzinss344tze "vor Steuern" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Linie auf die K366rperschaftssteuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 35 zu 247 7 Abs. 5). 80 Schlie337lich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst auch aus dem Sinn und Zweck des 247 8 StromNEV. Nach 247 8 Satz 1 StromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV die Bemessungs-grundlage, d.h. den Gewerbeertrag, f374r die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Dann ist es aber konsequente Folge der kalkulatorischen Kostenermittlung, nach 247 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst zu ber374cksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tat-s344chlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsl344ufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralit344t ist hingegen - entge-gen der Auffassung der Antragstellerin - nicht herzustellen. 81 - 29 - V. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertra-gen ist. 82 Tolksdorf Bornkamm Raum Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2007 - W 621/06 Kart -
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