BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 35 /08 vom 18. Oktober 2011 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und Dr. Bacher beschlossen: Die Kosten des V erfahrens we r den gegeneinander aufgehoben. Der Wert des V erfahrens gegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsach e 5 Mio. Euro. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1, d as Universitätsklinikum Greifswald , meldete beim Bu n- deskartellamt das Vorhaben an, von dem Beteiligten zu 5 die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 4, dem Kreiskrankenhaus Wolgast, zu erwerben. Das Z usamme n- schlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt . Auf die Beschwerde des Universitätsklinikums hat d as Beschwerdegericht die Untersagung auf gehoben , weil der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten sei. Dage gen hat sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsb e schwerde gewandt . Am 17. April 2008 erlaubte d er Bundeswirtschaftsminister den Zusamme n- schluss nach § 42 GWB uneingeschränkt. Diese Erlaubnis ist im Laufe des Recht s- besc hwerdeverfahrens bestandskräftig geworden. D araufhin haben die Beschwerd e- führerin und das Bundeskartellamt die Beschwerde übereinstimmend für erledigt e r- klärt. 1 2 - 3 - II. N ach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des V erfahrens nach bill i- gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 - Lufthansa/ f.i.r.s.t. Reisebüro; Bes chluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/ 9 8, WuW/E DE - R 2161 Rn. 7) . Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsau s- sichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, Beschluss vom 31. Mai 20 06 - KVR 1/05, WuW/E DE - R 1783 Rn . 9 - Call - Option). Ist der V erfahrensausgang d a- nach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschl uss vom 16. November 1999 - KVR 10/98, WuW/E DE - R 420 - Erledigte B e schwerde). So liegt der Fall hier. D er Ausgang des Verfahrens hätte entscheidend davon abgehangen, ob für die Prüfung der Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB bei den Umsatzerlöse n des Landes Mecklenburg - Vorpommern, die der Beschwerdefü h rerin zuzurechnen sind, die Umsätze der Landeslotteriegesellschaft nur unter A b zug der Gewinnausschüttungen zu b e r ücksicht igen sind. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht veranlasst, d iese Frage, der das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Kostenverfahren nach § 91a ZPO zu klären. Denn es entspricht nicht dem Zweck der En t scheidu ng über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits , Rechtsfragen von grundsätzlicher B e deutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW - RR 2004, 1219; B e schluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). 3 4 - 4 - Bleibt somit offen, ob die für die Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellenwerte erreicht sind, ist auch ungewiss , welchen Ausgang das Verfahren im Falle seiner Fortsetzung genommen hätte . Unter diesen Umständen entspricht es billigem E r- messen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Tolksdorf Meier - Beck Kirchhoff Löffler Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2008 - VI - Kart 1/07 (V) - 5
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