BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 36/07 Verk374ndet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Stadtwerke Trier StromNEV 247 8 Bei der Stromnetzentgeltermittlung kann die Gewerbesteuer gem344337 247 8 StromNEV nur kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden. Eine Ber374cksichtigung der tats344chlich geleisteten Gewerbesteuerzahlungen 374ber 247 5 Abs. 1 StromNEV ist nicht zul344ssig. StromNEV 247 10 Die Regelung des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ist nicht abschlie337end. Kosten f374r die Beschaffung von Verlustenergie k366nnen im Falle gesicherter Erkenntnisse auch mit Planwerten i.S. des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 36/07 - OLG Koblenz - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Landesregulierungsbeh366rde und der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Ober-landesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2007 werden insoweit zur374ckge-wiesen, als sie sich gegen die Aufhebung der mit dem Genehmi-gungsbescheid der Landesregulierungsbeh366rde vom 4. September 2006 verbundenen Auflage richten. Im 334brigen wird der vorgenannte Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die weitergehenden Rechtsbeschwerden der Landesregulierungsbeh366rde und der Bundesnetzagentur aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.209.747,56 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie versorgt ihre Kunden u.a. mit Elektrizit344t. Daneben betreibt sie elektrische Verteiler-netze. Am 28. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der zust344ndigen Lan-desregulierungsbeh366rde die Genehmigung ihrer Entgelte f374r den Netzzugang gem344337 247 23a Abs. 1, 3 EnWG f374r den - im Laufe des Genehmigungsverfahrens ge344nderten - Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007. In Erg344nzung ihres Antrags machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2006 eine h366here Eigenkapi-talverzinsung und mit Schreiben vom 21. August 2006 in Bezug auf die Kostenpositi-on "Gewerbesteuer" hilfsweise den Ansatz der tats344chlich gezahlten Gewerbesteuer geltend. Mit Bescheid vom 4. September 2006 genehmigte die Landesregulierungs-beh366rde - unter Ablehnung des weitergehenden Genehmigungsantrags - f374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 niedrigere als die von der An-tragstellerin beantragten H366chstpreise. Sie begr374ndete dies mit K374rzungen bei den Kostenpositionen Verlustenergie, kalkulatorische Abschreibungen, Eigenkapitalver-zinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. Ferner enth344lt die Genehmigung die Auflage, 1 "dass die genehmigten Netzentgelte in dem Umfang abgesenkt wer-den, der sich infolge derzeit oder k374nftig genehmigter niedrigerer Netzentgelte einer vorgelagerten Netz- und Umspannstufe ergibt. Die entsprechende Anpassung hat innerhalb eines Monats nach erfolgter Genehmigung der Entgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspann-stufe zu erfolgen. Die 304nderung der Netzentgelte ist der Regulie-rungsbeh366rde unter Beif374gung der neuen Preisbl344tter anzuzeigen." Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-schwerdegericht den Bescheid der Landesregulierungsbeh366rde aufgehoben und die-se verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zur Kostenposi-tion kalkulatorische Abschreibungen und zu dem Zinssatz bei der Verzinsung des die zul344ssige Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals erneut zu be- 2 - 4 - scheiden (OLG Koblenz RdE 2007, 198). Die weitergehende Beschwerde der An-tragstellerin hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richten sich die - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbeh366rde, soweit sie jeweils unterlegen gewesen sind, sowie die Rechtsbeschwerde der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Bundesnetz-agentur. II. 3 Die - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden sind zul344s-sig. Dies gilt auch f374r die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. November 2007 (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der Bundes-netzagentur) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist die Bundesnetzagen-tur an dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregulie-rungsbeh366rde und gem344337 247 79 Abs. 2 EnWG an dem anschlie337enden gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Damit ist die Bundesnetzagentur zugleich be-fugt, Rechtsbeschwerde einzulegen (247 88 Abs. 1 EnWG). Die Ausf374hrungen der An-tragstellerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur F366rderung der Kraft-W344rme-Kopplung verweist, in dem der Bundesrat die Streichung der 247 66 Abs. 3, 247 79 Abs. 2 EnWG vorgeschlagen hat (BR-Drucks. 12/08 (Beschluss) S. 15 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag - nachdem ihn die Bundes-regierung unter Hinweis auf den Gesetzeszweck der Gew344hrleistung einheitlicher Rechtsverh344ltnisse in Deutschland abgelehnt hat (BT-Drucks. 16/8305, Anlage 4) - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt wurde. - 5 - III. Die Rechtsbeschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg. 4 1. Verlustenergie (247 10 StromNEV) 5 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begr374ndet, soweit sie sich ge-gen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, als Kosten der sogenannten Ver-lustenergie nach 247 10 StromNEV seien ausschlie337lich die tats344chlichen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres anzusetzen, w344hrend gesicherte Erkenntnisse 374ber das Planjahr i.S. des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV nicht ber374cksichtigt wer-den d374rften. 6 7 a) Das Beschwerdegericht hat dies damit begr374ndet, dass die Vorschrift des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337ende Regelung darstelle, die 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV verdr344nge. b) Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 Nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV k366nnen die tats344chlichen Kosten der Be-schaffung der Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr in Ansatz gebracht wer-den. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschlie337ende Regelung. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Vorschrift des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV, wonach die Ber374cksichtigung gesicherter Erkenntnisse 374ber das Planjahr nicht aus-geschlossen ist. 9 Aus dem Wortlaut des 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV folgt nicht, dass es sich bei dieser Vorschrift im Verh344ltnis zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV um eine abschlie337ende Sonderregelung handelt. Vielmehr enth344lt die Norm lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 10 - 6 - StromNEV, dass es f374r die Kosten der Verlustenergie auf die Beschaffungskosten ankommen soll. F374r eine Anwendbarkeit des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV spricht vor allem eine systematische Auslegung der Vorschriften. Der Standort dieser Regelung in Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen" der Stromnetzentgeltverordnung zeigt, dass sie allgemein f374r die Berechnung der Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV gelten soll. Dies ergibt sich bereits daraus, dass 247 3 Abs. 1 Satz 1 StromNEV die Netzkosten nach 247247 4 bis 11 StromNEV ausdr374cklich in Bezug nimmt und 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StromNEV allgemein von der Ermittlung der Kosten spricht. Demgegen374ber l344sst sich den Regelungen der 247 3 Abs. 1, 247 10 StromNEV kein Anhaltspunkt daf374r entnehmen, dass 247 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine abschlie337ende Sonderregelung sein soll. 11 F374r einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers geben - entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde - auch die Materialien nichts her. Nach dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmten die allgemeinen Be-rechnungsgrunds344tze des 247 3 StromNEV-Entwurf mit den speziellen Ma337gaben f374r die Verlustenergie in 247 10 StromNEV-Entwurf noch 374berein, nach denen allein die Ist-Daten des abgelaufenen Gesch344fts- bzw. Kalenderjahres ma337geblich sein sollten (vgl. BR-Drucks. 245/05). Erst im Laufe des Verordnungsgebungsverfahrens kam es zur Einf374gung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV (vgl. BR-Drucks. 245/1/05 S. 38 und BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36), ohne dass den Materialien etwas 374ber das Verh344ltnis des 247 10 Abs. 1 Satz 2 zu 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV zu ent-nehmen ist. Daraus l344sst sich aber nur der Schluss ziehen, dass es bei der grund-s344tzlichen Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV auch im Rahmen des 247 10 StromNEV bleiben sollte. 12 Bei der Ermittlung der Beschaffungskosten der Verlustenergie gebietet auch der Sinn und Zweck des 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV die Ber374cksichtigung von Er-kenntnissen 374ber das Planjahr. Die Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 13 - 7 - StromNEV beruht auf der Erw344gung, dass der Netzentgeltermittlung grunds344tzlich aktuelle Daten zugrunde zu legen sind. Insoweit konkretisiert diese Regelung das Angemessenheitserfordernis des 247 21 Abs. 1 EnWG. Eine Entgeltkontrolle w374rde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen f374hren und den Netzbetreiber ohne sach-lichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbeh366rde von Kalkulationsgrund-lagen auszugehen h344tte, die ersichtlich unzutreffend sind, obwohl gesicherte Er-kenntnisse f374r das Planjahr vorliegen. 14 c) Da das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - nicht 374berpr374ft hat, inwieweit gesicherte Erkenntnisse 374ber h366here Kosten von Verlustenergie bestanden haben, wird es diese Feststellungen nachzuholen haben. 2. Kalkulatorische Abschreibungen (247 32 Abs. 3 StromNEV) 15 Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der Nut-zungsperioden f374r die Restwertermittlung nach 247 32 Abs. 3 StromNEV nicht die Ver-mutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, sondern - als Auffangregelung - diejenige des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV Anwendung finde. Zwar sei die Antrag-stellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwendungsbereich der Bundestarifordnung Elektrizit344t unterworfen gewesen. Es sei aber nicht festzu-stellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise gefordert habe; viel-mehr sei die Antragstellerin an einen Beschluss des Stadtrates der Stadt Trier ge-bunden gewesen, wonach sie ihre Strompreise konstant den allgemeinen Tarifen ihrer Vorlieferantin, der 205 AG, habe anpassen m374ssen. Eine Pr374fung der indivi- duellen Kosten- und Erl366slage der Antragstellerin habe im Rahmen des Tarifgeneh-migungsverfahrens nicht stattgefunden. 16 Dies greifen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbeh366rde zu Recht an. Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind erf374llt. 17 - 8 - a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens nicht gem344337 247 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV erfolgen kann, weil im Streitfall - was das Be-schwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wird - die tats344chlich zugrunde gelegten Nutzungsperioden nicht festzu-stellen sind. 18 19 In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die An-tragstellerin vortr344gt - ihre Vorlieferantin in ihrem Tarifgenehmigungsverfahren be-stimmte betriebsgew366hnliche Nutzungsperioden zugrunde gelegt hat. Diese Frage konnte das Beschwerdegericht dahinstehen lassen. Der Antragstellerin wurden auf ihren Antrag in dem fraglichen Zeitraum Tarifgenehmigungen erteilt, die an den f374r die Vorlieferantin der Antragstellerin erteilten kostenbasierten Tarifgenehmigungen ausgerichtet wurden, ohne dass zuvor die Kosten- und Erl366slage der Antragstellerin gepr374ft wurde. Dieses System der Tarifbildung beruhte - was auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt - auf einem den sogenannten Erstreckungsgenehmigungen ver-gleichbaren Verfahren. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffas-sung (Ehricke, RdE 2007, 97, 102 f.) kann eine solche Genehmigungspraxis aber nicht als Nachweis daf374r angesehen werden, dass die tats344chlich der Kalkulation zugrunde gelegten Nutzungsperioden des vorgelagerten Stromlieferanten auch bei der kalkulatorischen Abschreibung des Weiterverteilers zugrunde gelegt wurden. Zwar beruhte diese Praxis auf der Annahme, dass das Weiterverteilerunternehmen eine 344hnliche Kostenlage wie sein Vorlieferant aufweise (vgl. OVG M374nster RdE 1986, 145, 146). Da Vorlieferant und Weiterverteilerunternehmen in der Regel unter-schiedliche Kostenstellen mit unterschiedlichen Nutzungsperioden aufweisen, erlaubt das jedoch nicht den Schluss, dass die von dem Verteilernetzbetreiber ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis derselben Nutzungsperioden ermittelt wurden. b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV verneint. 20 - 9 - Die Vermutung nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, soweit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 21 22 aa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife der Antragsstellerin nach der jeweils g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elek-trizit344t zu bilden. 23 (1) Unter "Bundestarifordnung Elektrizit344t" i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 Strom-NEV sind die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elektrizit344t (im Folgenden: BTOElt) vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), ge344ndert durch die Verordnungen vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667) und vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Neufassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zu verstehen. Entscheidend ist allein, ob nach der jeweils g374ltigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren Vorg344ngerre-gelung in 247 2 Abs. 2 der Tarifordnung f374r elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (RGBl. I S. 915) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. Dies ist der Fall. Sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a Abs. 2 Ziffer 1 BTOElt 1980 als auch 247 12 Abs. 1 BTOElt 1989 haben die Genehmigung der Entgelte von dem Nachweis abh344ngig gemacht, dass eine Verbesserung der Erl366se in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erl366slage erforderlich ist. Eine Beschr344nkung der Anwend-barkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf den Geltungszeitraum der zuletzt g374lti-gen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizit344t ist 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht zu entnehmen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tats344chlich be-r374cksichtigt worden sind. Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kommt es allein darauf an, dass die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes - wie dies f374r die Antragstel- 24 - 10 - lerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu ber374cksichtigen waren. Die Vorschrift for-dert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tats344chlich ber374cksich-tigt wurden. Grund hierf374r ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte m366glichst ein-fache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn daf374r ein hoher Aufkl344rungsaufwand erforderlich w344re. 25 Keine Bedeutung kommt deshalb dem Umstand zu, dass der Antragstellerin in dem fraglichen Zeitraum Genehmigungen erteilt wurden, bei denen die f374r die Vorlie-ferantin der Antragstellerin erteilten kostenbasierten Tarifgenehmigungen ma337geb-lich waren, ohne dass dabei die Kosten- und Erl366slage der Antragstellerin gepr374ft wurde. Diese Verwaltungspraxis f374hrte nicht zu einer Genehmigung kostenunabh344n-giger Tarife, sondern bedeutete lediglich eine auf der Annahme einer 344hnlichen Kos-tenlage beruhende Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. (3) Schlie337lich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht entgegen, dass nach 247 12a BTOElt 1980 bzw. 247 12 BTOElt 1989 die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes lediglich bei der Bildung der Entgelte f374r den Tarifkundenbereich zu ber374cksichtigen waren. Der Bestimmung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kann nicht entnommen werden, dass die Vermu-tung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden versorgt werden. Andernfalls h344tte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. 26 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin kostenbasierte Preise i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch von Dritten gefor-dert. 27 (1) Anders als die Antragstellerin meint, hat das Beschwerdegericht nicht die Feststellung getroffen, dass sie in der Vergangenheit keine kostenbasierten Preise i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV von Dritten gefordert habe und deshalb eine Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung ausscheide. Vielmehr hat es diese Frage nach Aussch366pfung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen 28 - 11 - M366glichkeiten der Sachverhaltsaufkl344rung nicht zweifelsfrei zu beantworten vermocht und von einer weiteren Aufkl344rung abgesehen. (2) Der Anwendbarkeit der Vermutung nach Satz 3 steht nicht entgegen, dass die in den Tarifgenehmigungen vorgegebenen H366chstbetr344ge anhand der Kosten- und Erl366slage der Vorlieferantin und nicht anhand der individuellen Kosten- und Er-l366sstruktur der Antragstellerin ermittelt wurden. Die Praxis der Landesregulierungs-beh366rde bei der Erteilung der Tarifgenehmigungen beruhte - wie bereits ausgef374hrt - auf der Annahme einer 344hnlichen Kostenlage. Ma337stab blieb aber die Kostenlage des Weiterverteilerunternehmens. 29 30 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es f374r die Anwendung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV keiner Pr374fung, ob diese Annahme berechtigt war oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. OVG M374nster RdE 1986, 145, 146 f.), die so erteilte (Erstreckungs-)Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungs-werte rechtswidrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist f374r deren An-wendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der jeweils zul344ssigen Ab-schreibungsperioden ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgenehmi-gungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Anwendung fand und ob die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden. F374r diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. 247 32 Abs. 3 StromNEV soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der Ver-gangenheit in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der zuk374nf-tigen Kosten einflie337en. Sie dient damit der Einhaltung des in 247 6 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 StromNEV normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In F344llen, in denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen waren und die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden, ist die Annahme gerechtfer-tigt, dass auch der innerbetrieblichen Kalkulation die nach den Verwaltungsvorschrif-ten der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarifgenehmigungsver- 31 - 12 - fahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden zugrunde gelegt worden sind. Diesem Gedanken tr344gt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Rechnung. Eine 334berpr374fung der Ge-nehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwider, das Verfahren zu vereinfachen. 32 (3) Unter diesen Umst344nden kommt es auch nicht darauf an, ob die Antrag-stellerin - wie sie vortr344gt - aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses gehindert war, einen an den Kosten ihres Netzes ausgerichteten Entgeltantrag zu stellen. Zwar mag in diesem Fall eine geringere Wahrscheinlichkeit f374r die in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV statuierte Vermutung bestehen. Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabh344ngig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, MDR 1959, 114, 115; BVerwG, Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401). 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bestimmt nichts anderes. Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck verlangt die Vorschrift eine Kal-kulation der (eigenen) Netzkosten des Weiterverteilers. c) Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Ver-waltungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarif-genehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992, die die Landesregulierungsbeh366rde hier an-gewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. 33 aa) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Be-stimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im en-geren rechtstechnischen Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Beh366rde an nachgeordnete Beh366rden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten Ver-waltungsbediensteten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 247 24 Rdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der Geset-zes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbeh366rde im Genehmigungs- 34 - 13 - verfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zul344ssigen Nut-zungsperioden in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, son-dern auch dann, wenn sich die zul344ssigen Nutzungsperioden aus einer zur Selbst-bindung der Verwaltung f374hrenden abstrakt-generellen Regelung ergeben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfahren und bei der betrieb-lichen Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt wurden. Dementsprechend wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als "ein als Verwaltungsvorschrift eingef374hrtes Hilfsmittel bei der Ausf374hrung der BTOElt" bezeichnet (Badura, in Badu-ra/Kern, Ma337stab und Grenzen der Preisaufsicht nach 247 12a BTOElt, S. 15). 35 bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Beschr344n-kung auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnischen Sinne auch nicht aus dem Umstand, dass die nach 247 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt 1989 vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich in das Entwurfsstadium gelangt sind und keine ein-heitliche Praxis der Bundesl344nder bei der Anwendung der Bundestarifordnung f374r Elektrizit344t bestand (vgl. Salje, RdE 2006, 253). Dieser heterogenen Praxis hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und diese da-mit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen hat. Verlang-te man demgegen374ber f374r deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschriften im rechts-technischen Sinne, w374rde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbe-handlung zwischen Unternehmen im Geltungsbereich einer Verwaltungsvorschrift und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung f374hren. cc) Schlie337lich steht der Ma337geblichkeit der von der Landesregulierungsbe-h366rde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass diese - wie die Antragstellerin meint - nicht f366rmlich in Kraft gesetzt worden sind. 36 Allerdings k366nnte zweifelhaft sein, ob die Ver366ffentlichung der Bundesarbeits-anleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 dem auch f374r die Be-kanntgabe von Verwaltungsvorschriften geltenden Grundsatz der Rechtsklarheit ent- 37 - 14 - spricht. Die Landesregulierungsbeh366rde verweist insoweit nicht auf ein amtliches Ver366ffentlichungsblatt oder 304hnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der Arbeits-anleitungen im energiewirtschaftlichen Schrifttum (vgl. etwa f374r die Bundesarbeitsan-leitung 1981: Tegethoff/B374denbender/Klinger, Das Recht der 366ffentlichen Energie-versorgung, 1995, III B, Anhang 1 zu 247 12 BTOElt; Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, EnPrR III C 1.2; f374r die Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992: Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preispr374fungen, 6. Aufl., S. 841). 38 F374r die Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bedarf diese Frage jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Hielte man die Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen f374r nicht ausreichend, w374rde dies nicht zur Anwendung der Ver-mutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV f374hren, weil deren Vorausset-zungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgem344337en Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen Anwendbarkeit. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach der jeweili-gen Verwaltungspraxis veranschlagten Nutzungsperioden f374r die Berechnung des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlageverm366gens ma337gebend sein. Aufgrund der Selbstbindung der Preisaufsichtsbeh366rden w344ren mithin in jedem Fall die sich aus den einschl344gigen Arbeitsanleitungen ergebenden Nutzungsperioden zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der Bundesarbeitsanleitung 1981 und aus der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergebenden Nutzungsperioden. d) Die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist auf die ge-samte Abschreibung anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie nicht dahin (einschr344nkend) auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl f374r die Versorgung der Tarifkunden als auch f374r die Versorgung der Sondervertragskun-den ben366tigt wurden, eine Abschreibung nach den in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ma337geblichen Nutzungsperioden nur anteilig, n344mlich im Verh344ltnis der an Tarifkun-den einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten Strommengen, erfolgen soll. Hierf374r gibt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nichts her. H344tte der Verord- 39 - 15 - nungsgeber nur die Ber374cksichtigung der mit der Versorgung der Tarifkunden ver-bundenen Kosten gewollt, h344tte es nahegelegen, dies in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ausdr374cklich zu regeln, zumal sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a BTOElt 1980 als auch 247 12 BTOElt 1989 auf die "gesamte Kosten- und Erl366s-lage der Elektrizit344tsversorgung" abstellten. Schlie337lich laufen gespaltene Nutzungs-perioden einheitlicher Wirtschaftsg374ter dem Zweck des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfachen (Salje, Ab-schreibung des Sachanlageverm366gens nach 247 32 StromNEV, 2007, S. 33). Ob f374r solche Sachanlageg374ter, die nicht f374r die Versorgung der Tarifkundenversorgung eingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, RdE 2006, 253, 256), bedarf kei-ner Entscheidung, weil das Vorhandensein entsprechender Anlagen nicht festgestellt ist. e) Die Antragstellerin hat die Vermutung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht widerlegt. Soweit sie sich darauf beruft, dass den kostenbasierten Tarifgeneh-migungen ihrer Vorlieferantin l344ngere betriebsgew366hnliche Nutzungsperioden zu-grunde gelegt worden seien, kommt es darauf nicht an. Da Vorlieferant und Weiter-verteiler in der Regel unterschiedliche Kostenstellen mit unterschiedlichen Nutzungs-perioden aufweisen, erlaubt die den Erstreckungsgenehmigungen zugrunde liegende Annahme einer 344hnlichen Kostenlage nicht den Schluss, dass die von dem Verteiler-netzbetreiber ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis derselben Nut-zungsperioden ermittelt wurden. 40 3. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (247 7 StromNEV) 41 Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur kalkulatorischen Eigenkapital-verzinsung halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nur teilweise stand. 42 a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegr374ndet. 43 - 16 - aa) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesregu-lierungsbeh366rde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Ermitt-lung der auf h366chstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (247 6 Abs. 2 S344tze 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten Schritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene Eigenka-pitalquote von 40% 374bersteigende Eigenkapital (247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F.) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen f374r die jeweiligen Eigenkapi-talsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem 374ber der 40%-Grenze liegenden Be-trag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa OLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). 44 bb) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. Ent-gegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der f374r die Be-rechnung von Netzentgelten zugelassenen Eigenkapitalquote von 40% (sog. doppel-te Deckelung) nicht zu beanstanden. 45 (1) 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigenkapital definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enth344lt unmittelbar nicht den ge-ringsten Anhaltspunkt daf374r, dass bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 f374r die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapitalquote (Nr. 1) bzw. mit der Eigen-kapitalquote (Nr. 2) die tats344chlichen Quoten in Ansatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor die Klam-mer gezogen - ausdr374cklich die Klausel "unter Ber374cksichtigung der Eigenkapitalquo-te nach 247 6 Abs. 2" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in 247 6 Abs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, der - im Anschluss an die rechnerische Definition der tats344chlichen Eigenkapitalquote in Satz 3 - die anzusetzende (zul344ssige) Eigenkapi-talquote auf 40% beschr344nkt. Dieser Satz 4 des 247 6 Abs. 2 StromNEV ist von der Bezugnahme auf "247 6 Abs. 2" in 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. nicht ausgenom- 46 - 17 - men. Gr374nde, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 au337er Betracht zu bleiben h344tte, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts daf374r, bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., das Eigenkapital anders zu ermitteln als in Satz 2 der Norm festge-legt und insofern die Beschr344nkung auf die zul344ssige Eigenkapitalquote im Rahmen der Nummern 1 und 2 au337er Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nimmt 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den Begriff des Eigenkapitals ankn374pft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Beschr344nkung Bezug. An-haltspunkte daf374r, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich an ihn an-kn374pfende Satz 3 des 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. von einem anderen Begriff des Ei-genkapitals ausgehen k366nnte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. 47 Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. die 40%-Deckelung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV bei der Berechnung der Werte gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromNEV a.F. au337er Ansatz zu bleiben h344tte, ist mit 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kaum in Einklang zu bringen. Danach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapitalquote auf 40% ohne jede Einschr344nkung "f374r die Berechnung der Netzentgelte". Sie gilt also nicht nur f374r die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Regelungsge-genstand des 247 6 StromNEV ist, sondern umfassend f374r die Anwendung der 247247 4 ff. StromNEV. 48 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-hungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verst344ndnis des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu dieser Norm (BR-Drucks. 245/05 S. 35) beschr344nkt sich auf eine abstrakte Darstellung des 247 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbesondere nichts daf374r her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Regelungen 49 - 18 - der Verb344ndevereinbarung Strom II plus hat ankn374pfen wollen. Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zum Erlass und zur 304nderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulie-rung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Sat-zes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbeh366rde vorgenommene "doppelte Deckelung" ausdr374cklich vorsieht. Diese nach der Begr374ndung des Bun-desrates "redaktionelle 304nderung" soll klarstellen, dass die 40%-Quote f374r jedwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gelten soll, also auch f374r die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20). Aufgrund dessen widerspricht die Auslegung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-terstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu behan-deln. Den Materialien l344sst sich f374r einen solchen Willen nichts entnehmen. Aus der 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das Gegenteil. 50 (3) Schlie337lich spricht auch der Normzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV f374r die von der Landesregulierungsbeh366rde durchgef374hrte Ermittlung der Eigenkapi-talverzinsung. 51 Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein 374berh366htes Eigenkapital kalkulato-risch nur beschr344nkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-schaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach 247 1 Abs. 1 EnWG die Schaffung einer preisg374nstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverf344lschter Wettbewerb bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit344t und Gas sichergestellt werden (247 1 Abs. 2 EnWG). 52 Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz f374r unzureichenden Wettbewerb (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbeh366rden des Bundes und 53 - 19 - der L344nder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, ver366ffentlicht unter ) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Ver-ordnungsgebers nur bedingt sch374tzenswert. Hintergrund der Begrenzung nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erl366sentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Abschnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, EnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begr374ndung, abgedruckt in Danner/Theobald aaO, EnPrR III C 1.4) und der Verb344ndevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist die 334berlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grunds344tzen nicht sinnvoll er-scheint, langfristig eine h366here Eigenkapitalquote als 40% aufzuweisen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). Der Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass sich 40% 374bersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen w374rden. Diese Zielrichtung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine An-wendung der Deckelung auch im Rahmen des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. er-reicht werden. Eine Ber374cksichtigung der zul344ssigen Eigenkapitalquote lediglich bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. w374rde bei der Berechnung der Eigenkapi-talverzinsung zu h366heren absoluten Betr344gen f374hren, als dies bei einem funktionie-renden Wettbewerb der Fall w344re. Dies widerspricht aber dem Ziel des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbewerb nicht gebildet h344tte, nur in einem begrenzten Ma337 zu ber374cksichtigen. 54 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Verordnungs-geber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 32, BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung bei 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. f374hrt nicht dazu, dass Bestandteile des tats344chlich einge-setzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche "Verzinsungsl374cke" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des betriebsnotwendigen Ver- 55 - 20 - m366gens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und zu Ta-gesneuwerten andererseits. Da f374r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV allein die dortigen Bewertungsgrunds344tze ma337geblich sind, ist die von der Antragstellerin angestellte Vergleichsbetrachtung auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Bedeutung. 56 (5) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Elektrizit344tsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 S. 37) vorgegebenen und in 247 1 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-delt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-bracht werden m374ssen (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 247 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren Energieversorgung kann daher in ein Spannungsverh344ltnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der Elektrizit344tsbinnenmarktrichtlinie bzw. 247 1 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 EnWG niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizit344tsmarktes treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 60). Zum anderen ist der wett-bewerbsorientierte Elektrizit344tsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Verordnungs-geber eine sichere Energieversorgung gew344hrleisten wollen. Der den Ma337stab f374r eine effiziente Betriebsf374hrung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie gew344hrleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 28/07, juris Tz. 13 - EDIFACT). (6) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll dem Tr344ger des Grundrechts einen Freiheitsraum im verm366gensrechtlichen Bereich sichern. Sie sch374tzt den konkreten Bestand an verm366genswerten G374tern vor unge-rechtfertigten Eingriffen durch die 366ffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie 57 - 21 - verm366genswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm366glichkeiten (BVerfGE 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsentgelte geht es um k374nf-tige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fallen. 58 Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bisher offengelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und aus-ge374bte Gewerbebetrieb als tats344chliche Zusammenfassung der zum Verm366gen ei-nes Unternehmens geh366renden Sachen und Rechte in eigenst344ndiger Weise von der Gew344hrleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Zwar sind auch blo337e Umsatz- und Gewinnchancen oder tats344chliche Gegebenheiten f374r ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem gesch374tzten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). b) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur H366he des Fremdkapital-zinssatzes halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Landesregulierungsbe-h366rde steht bei der Festlegung des Fremdkapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu. Entgegen der Auffassung der Landesre-gulierungsbeh366rde kann dieser Zinssatz aber auch nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen mit 4,8% p.a. bemessen werden. 59 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Landesregulierungs-beh366rde bei der Ermittlung des Zinssatzes ein Beurteilungsspielraum zustehe, weil das Merkmal der vergleichbaren Kreditaufnahme in 247 5 Abs. 2 StromNEV eine in die Zukunft gerichtete Bewertung erfordere. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Lan- 60 - 22 - desregulierungsbeh366rde jedoch fehlerhaft nicht ausge374bt, weil sie den Vergleich mit Kreditaufnahmen vergleichbarer Unternehmen nicht durchgef374hrt, sondern ohne wei-tere Pr374fung den im Positionspapier der Regulierungsbeh366rden vom 7. M344rz 2006 vorgegebenen Zinssatz von 4,8% p.a. zugrunde gelegt habe. 61 bb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 62 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Fremdkapitalzinssatz i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Ma337-st344ben des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV zu ermitteln ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Landesregulierungsbeh366rde jedoch bei der Ermitt-lung der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen kein Beurteilungsspielraum zu. Im Verwaltungsrecht kann sich die Beh366rde bei der Ausf374llung unbestimmter Rechtsbegriffe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grunds344tzlich nicht auf einen der Nachpr374fung entzogenen Beurteilungsspielraum berufen (vgl. nur BVerfGE 84, 34, 49 f.; BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94, NVwZ 1997, 179, 180). Eine Ausnah-me gilt nur in seltenen F344llen, wie z.B. bei Pr374fungsentscheidungen, beamtenrechtli-chen Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, h366chstpers366nlichen Akten wertender Erkenntnis, Bewertungen mit planerischem Einschlag, Entscheidungen verwaltungs-politischer Art, Risikoentscheidungen oder Entscheidungen eines weisungsfreien, besonders fachkundigen, pluralistisch zusammengesetzten Kollegialorgans, weil es sich hierbei in der Regel um nicht ex post nachvollziehbare Werturteile handelt. 63 Um eine solche Einsch344tzung geht es bei der Frage nach der H366he kapital-markt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen nicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt hinreichend bestimmbar ist und dessen tats344chliche Voraussetzungen jedenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe ge-kl344rt werden k366nnen. Zu ermitteln ist, welchen Fremdkapitalzins der Netzbetreiber h344tte zahlen m374ssen, wenn er sich den die zugelassene Eigenkapitalquote 374berstei- 64 - 23 - genden Anteil des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt h344tte beschaffen m374ssen. Diese Feststellung ist im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung von der Regulie-rungsbeh366rde r374ckblickend zu treffen, ohne dass sie auf einen Beurteilungsspielraum hinweisende prognostische Einsch344tzungen, politische Wertungen und Ziele oder planerische Erw344gungen oder im Nachhinein nicht wiederholbare Leistungsbeurtei-lungen erforderte (vgl. OVG M374nster CR 2006, 101, 103 zu 247 3 Abs. 2 TEntgV). Die Feststellung, ob der von der Regulierungsbeh366rde zuerkannte Zinssatz eine ange-messene, wettbewerbsf344hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals i.S. des 247 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG darstellt und dem kapitalmarkt374blichen Zins f374r vergleichbare Kreditaufnahmen entspricht, ist auch dem Tatrichter m366glich und l344sst weder die Notwendigkeit eines beh366rdlichen Freiraums erkennen noch f374hrt sie an die Grenze gerichtlicher Kontrolle. Nur eine volle gerichtliche Nachpr374-fung steht auch mit dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens nach 247247 75 ff. EnWG in Einklang, die Entscheidung der Regulierungsbeh366rde - unter Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (247 82 Abs. 1 EnWG) und gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel (247 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG) - dahin zu 374berpr374fen, ob sie auf der Grundlage eines transparenten, fairen und dis-kriminierungsfreien Verfahrens und im Rahmen der gesetzlichen und untergesetzli-chen Vorgaben nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG, 247 7 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 5 Abs. 2 StromNEV gefallen ist. Die Landesregulierungsbeh366rde kann ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf die Vorschriften des 247 35 Abs. 1 TKG und des 247 3 Abs. 2 TEntgV st374tzen. Die nach diesen Vorschriften f374r die Preis- bzw. Zinsbemessung normierten Voraussetzungen sind bereits nach ihrem Wortlaut nicht mit den engen Voraussetzungen f374r die Ermitt-lung des Fremdkapitalzinses nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV vergleichbar. 65 cc) Die Entscheidung der Landesregulierungsbeh366rde stellt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch im Ergebnis nicht als richtig dar. Die Landesregulierungsbeh366rde hat zu Unrecht f374r die Bestimmung des Fremd-kapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV allein den auf die letzten zehn 66 - 24 - abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Umlaufrendite festver-zinslicher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten bzw. - wie sie im Laufe des Rechts-beschwerdeverfahrens richtig gestellt hat - der Umlaufrendite 366ffentlicher Anleihen zugrunde gelegt. 67 (1) Die Vorschrift des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV enth344lt insoweit, anders als 247 7 Abs. 4 StromNEV, keine abschlie337enden Festlegungen. Soweit nach der Ent-wurfsbegr374ndung f374r den kapitalmarkt374blichen Zinssatz der auf die letzten zehn ab-geschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festverzins-licher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten ma337geblich sein soll (BR-Drucks. 245/05 S. 33), kann dies nur Ausgangspunkt f374r die Auslegung sein, ersch366pft aber nicht den objektiven Inhalt der auf die 334blichkeit der Verzinsung abstellenden Norm. H344tte der Verordnungsgeber dies gewollt, h344tte er dies - wie f374r die Berechnung der kalku-latorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 4 StromNEV - ausdr374cklich in den Verordnungswortlaut aufgenommen. (2) Nach dem Sinn und Zweck des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV sollen Fremdkapitalzinsen h366chstens in der H366he ber374cksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, h344tte ver-schaffen k366nnen. F374r die Risikobewertung kommt es aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers auf die Art der Emission und die Einsch344tzung der Bonit344t des Emitten-ten an. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im Anlagezeitpunkt erzielbaren Zinssatz f374r eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die 366ffentliche Hand bie-tet, ausgehen und im Falle der Geldanlage bei einem anderen Emissionsschuldner f374r die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlangen. 68 Als Ausgangspunkt kann daher die aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen der 366ffentlichen Hand mit einer l344ngsten Laufzeit von 374ber vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre betr344gt, herangezogen werden. 69 - 25 - In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des 247 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV ist auf den durchschnittlichen Zinssatz der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre vor Antragstellung abzustellen. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts geht es bei 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nicht um einen zu-kunftsgerichteten Renditesatz f374r das (374berschie337ende) Eigenkapital, sondern um die fiktive Frage, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - h344tte sie insoweit kein Eigenkapital eingesetzt - Fremdkapital h344tte aufnehmen k366nnen. Dieser Zinssatz lag f374r den hier ma337geblichen Zeitraum von 1995 bis 2004 nach den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank bei durchschnittlich 4,8%. 70 71 Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde ist ein Risikozu-schlag nicht bereits aus Rechtsgr374nden im Wege des Umkehrschlusses aus 247 7 Abs. 5 Nr. 3 StromNEV ausgeschlossen. Dass bei der Berechnung der kalkulatori-schen Eigenkapitalverzinsung ein Risikozuschlag ausdr374cklich im Gesetz vorgese-hen ist, bedeutet nicht, dass ein solcher bei der Verzinsung des die zugelassene Ei-genkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. unzul344ssig ist. Diese Frage ist vielmehr allein danach zu beantwor-ten, ob ein etwaiges Risiko bei der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichba-re Kreditaufnahmen zu ber374cksichtigen ist. (3) Die H366he des f374r die Inkaufnahme des Ausfallrisikos zu ermittelnden Risi-kozuschlags kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht pauschal mit 1,7 Prozentpunkten angesetzt werden. 72 Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf den entsprechenden Risikozu-schlag in 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV berufen, den der Verordnungsgeber f374r Altan-lagen zugrunde legt. Dieser Zuschlag bezieht sich auf die kalkulatorische Eigenkapi-talverzinsung und ist nicht mit dem angemessenen Risikozuschlag f374r den Fremdka-pitalgeber vergleichbar. F374r die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 4 StromNEV geht der Verordnungsgeber vom Zinssatz f374r eine langfristige und sichere Kapitalanlage aus. Dem liegt die betriebswirtschaftliche 334berlegung zugrun- 73 - 26 - de, dass der Unternehmer - anstatt seine Geldmittel langfristig in seinem Betrieb zu investieren - diese ansonsten am Kapitalmarkt angelegt h344tte. Da die Investition in seinem Betrieb aber mit einem h366heren Risiko in Bezug auf einen teilweisen oder vollst344ndigen Kapitalverlust verbunden ist und zudem die Fungibilit344t der Geldanlage eingeschr344nkt ist oder sogar fehlt, bedarf es eines Zuschlags zur Abdeckung des unternehmerischen Wagnisses. Dieses Risiko ist somit h366her zu bemessen als das Risiko einer Fremdkapitalanlage. 74 Anders als die Antragstellerin meint, kann das Risiko des Fremdkapitalgebers auch nicht pauschal dadurch ber374cksichtigt werden, dass gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV auf die Leits344tze f374r die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953) zur374ckgegriffen wird. Diese befassen sich nicht mit der Bewertung von Anlagerisiken eines Fremdkapitalgebers, sondern mit dem Ansatz kalkulatori-scher Zinsen f374r die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. (4) F374r die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es mithin noch weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass f374r die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einsch344tzung der Bonit344t des Emittenten und die Art der Emission ma337geblich sind. Dabei muss jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gr374nden der Vereinfachung und Praktikabilit344t ist die Bildung sachgerecht abge-grenzter Risikoklassen geboten. 75 4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (247 8 StromNEV) 76 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Landesregulierungsbeh366rde wendet. Dies betrifft sowohl die Nichtanerkennung der tats344chlich gezahlten Gewerbesteuer (hierzu unter a) als 77 - 27 - auch die Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter b). a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Gewerbesteuer lediglich als kalkula-torische Kostenposition nach 247 8 StromNEV in Ansatz gebracht werden kann und eine Ber374cksichtigung der tats344chlich angefallenen Gewerbesteuer nach 247 5 Abs. 1 StromNEV ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei 247 8 StromNEV um eine abschlie337ende Sonderregelung, die einen R374ck-griff auf die Vorschrift des 247 5 Abs. 1 StromNEV ausschlie337t. 78 79 aa) F374r den abschlie337enden Charakter des 247 8 StromNEV spricht entschei-dend der systematische Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Strom-netzentgeltverordnung zur Ermittlung der Netzentgelte. Die Vorschriften zur Kostenermittlung folgen nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der Unterscheidung zwischen kalkulatorischen und tats344chlichen Kosten. So sind zun344chst die aufwandsgleichen Kosten nach 247 5 StromNEV zu ber374cksichti-gen, die in der Vergangenheit tats344chlich entstanden sind und f374r die Netzentgeltkal-kulation in die Kalkulationsperiode projiziert werden. Dann folgen die Regelungen zu den kalkulatorischen Kostenpositionen gem344337 247247 6 bis 8 StromNEV 374ber kalkulatori-sche Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Steuern. Abschlie337end sind von diesen Kosten gem344337 247 9 StromNEV die kosten-mindernden Erl366se und Ertr344ge abzuziehen und gem344337 247 10 StromNEV die Netzver-luste zu ber374cksichtigen. Nach dieser Systematik sind die kalkulatorischen Kosten-positionen jeweils abschlie337end geregelt. K366nnte die tats344chlich gezahlte Gewerbe-steuer - in H366he einer "sachgerechten Zuordnung" durch eine Schl374sselung nach 247 4 Abs. 4 StromNEV - als aufwandsgleiche Kostenposition i.S. des 247 5 Abs. 1 StromNEV angesetzt werden, w374rde die Regelung des 247 8 StromNEV leerlaufen. 80 - 28 - bb) Dar374ber hinaus ergibt sich der abschlie337ende Charakter des 247 8 StromNEV auch aus Sinn und Zweck der Norm. 81 Die Vorschrift des 247 8 StromNEV kn374pft an die kalkulatorische Eigenkapital-verzinsung nach 247 7 StromNEV an. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollte damit die dem Netzbetrieb sachlich zuzurechnende Gewerbesteuer als kalkulatori-sche Kostenposition anerkannt werden (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Aufgrund dieser Anbindung des 247 8 StromNEV an eine kalkulatorische Bemessungsgrundlage ist es konsequent, auch f374r die Gewerbesteuer lediglich einen kalkulatorischen Ansatz zu-zulassen. F374r eine Ber374cksichtigung der tats344chlich gezahlten Gewerbesteuer als aufwandsgleiche Kostenposition i.S. des 247 5 Abs. 1 StromNEV bleibt dann kein Raum. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht nichts daf374r, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des 247 8 StromNEV eine Besserstellung des Netzbetreibers im Sinne eines Wahlrechts zwischen dem tats344chlich gezahlten und einem kalkulatorisch ermittelten Gewerbesteuerbetrag bezweckt; hierf374r finden sich auch weder im Wortlaut des 247 8 StromNEV noch in der Entstehungsgeschichte der Norm Anhaltspunkte. 82 Aufgrund der Ber374cksichtigung der Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-tenposition ist auch der Einwand der Antragstellerin unerheblich, im Falle einer tat-s344chlich h366heren Gewerbesteuerbelastung komme es zu einer Unterdeckung der Netzkosten. Durch den Ansatz kalkulatorischer Kosten sollen die unter simulierten Wettbewerbsbedingungen sich bildenden Netzentgelte ermittelt werden. F374r den An-satz der Gewerbesteuer hat nichts anderes zu gelten als f374r tats344chlich anfallende Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen w374rden und aus diesem Grund gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei der Entgeltbildung nicht ber374cksichtigt werden d374rfen. 83 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben des 247 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-sungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. Hierf374r 84 - 29 - spricht bereits der eindeutige Wortlaut des 247 8 Satz 2 StromNEV. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu bemes-sen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer nicht ge-schm344lert wird, w344re diese Regelung 374berfl374ssig. 85 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zu 247 8 StromNEV. Danach soll zwar die kalkulatorische Eigenkapitalverzin-sung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals "nach" Gewerbesteuern darstel-len (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Ei-genkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Bestimmung des 247 8 Satz 2 StromNEV auf die Eigenkapitalverzinsung nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entspr344che, liegt auf der Hand. Aufgrund dessen ist die weitere Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 8 StromNEV dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 6 StromNEV (im Regierungsentwurf noch 247 7 Abs. 5) mit der Ma337gabe un-geschm344lert in die Netzentgeltberechnung einflie337en und dem Antragsteller als Er-trag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach 247 8 StromNEV zu berechnen und dabei ihre Abzugsf344higkeit bei sich selbst zu ber374cksichtigen ist. Hierauf deutet im 334brigen auch 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach dem die Ei-genkapitalzinss344tze "vor Steuern" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Linie auf die K366rperschafts-steuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 35 zu 247 7 Abs. 5). Schlie337lich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst auch aus dem Sinn und Zweck des 247 8 StromNEV. Nach 247 8 Satz1 StromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV die Bemessungsgrundlage, d.h. den Gewerbeertrag, f374r die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Dann ist es aber konse-quente Folge der kalkulatorischen Kostenermittlung, nach 247 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst zu ber374cksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tats344chlich nicht in vollem Umfang er-halten bleibt, ist zwangsl344ufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansat- 86 - 30 - zes. Eine Kostenneutralit344t ist hingegen - entgegen der Auffassung der Antragstelle-rin - nicht herzustellen. 5. Auflage 87 Die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungs-beh366rde bleiben ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwerde-gerichts wenden, die mit der Genehmigung verbundene Auflage sei rechtswidrig und daher aufzuheben. 88 89 Das Beschwerdegericht hat die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie zu unbestimmt sei. Der Netzbetreiber habe keine Kenntnis, wann die Entgeltabsen-kung dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe bekannt gegeben worden sei, so dass er die f374r sich laufende Monatsfrist nicht berechnen k366nne. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 90 a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht von der selbst344ndigen Anfechtbarkeit der von der Landesregulierungsbeh366rde getroffenen Auflage ausgegangen, weil es sich hierbei um eine Nebenbestimmung handelt, die von der Entgeltgenehmigung trennbar ist (vgl. BGHZ 91, 178, 179; BVerwGE 112, 221, 224; 112, 263, 265). 91 b) Entgegen den Bedenken des Beschwerdegerichts sind die Regulierungs-beh366rden grunds344tzlich befugt, den Genehmigungsbescheid mit einer Auflage zu verbinden. Insoweit besteht eine ausreichende Erm344chtigung in der Regelung des 247 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG. Diese spezialgesetzliche Vorschrift verdr344ngt nach 247 1 Abs. 1 VwVfG die - f374r die Landesregulierungsbeh366rde 374ber 247 1 Abs. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz geltende - allgemeine Rege-lung des 247 36 Abs. 1 VwVfG (BGHZ 91, 178, 181). 92 c) Das Beschwerdegericht hat die Auflage im Ergebnis zu Recht als materiell rechtswidrig angesehen. 93 - 31 - Es kann offenbleiben, ob es, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage fehlt. Die Auflage ist jeden-falls deshalb rechtswidrig, weil sie nicht sachgerecht ist. 94 aa) Soweit sich - wie hier - die Voraussetzungen f374r die Beif374gung einer Ne-benbestimmung nicht aus einer spezialgesetzlichen Vorschrift ergeben, muss sie sich im Rahmen der Zwecksetzung des Hauptverwaltungsaktes und der f374r diesen ma337geblichen gesetzlichen Regelungen halten sowie sachbezogen und sachgerecht sein (vgl. BVerwGE 36, 145, 147; 51, 164, 166; 56, 254, 261; 64, 285, 288; BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 18/96, NJW 1998, 94, 95; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 247 36 Rdn. 55 m.w.N.). Die angegriffene Auflage muss sich daher an den Regeln der Entgeltgenehmigung nach 247 23a EnWG und den Vorgaben der Stromnetzentgeltver-ordnung messen lassen. 95 bb) Hier ist allerdings das mit der Auflage verfolgte Ziel, die Weitergabe nied-rigerer Netzentgelte einer vorgelagerten Netz- und Umspannstufe zu erzwingen, nicht zu beanstanden. Die fehlende Sachbezogenheit folgt aber daraus, dass - wie das Beschwerdegericht zu Recht beanstandet hat -, die Antragstellerin in der Regel keine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe haben wird. Eine entspre-chende Ver366ffentlichungs- oder Auskunftspflicht dieses Betreibers ergibt sich jeden-falls nicht aus 247 27 Abs. 1 StromNEV, der sich nur auf die Netzentgelte als solche bezieht. Mit der Ver366ffentlichung der Genehmigungsentscheidung durch die Regulie-rungsbeh366rden nach 247 74 EnWG wird nicht das Datum der Bekanntgabe der Ge-nehmigung gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe offengelegt. Zudem steht mangels Angaben der Regulierungsbeh366rden nicht fest, wann genau und wie zeitnah diese Ver366ffentlichungen erfolgen. 96 Auch die Landesregulierungsbeh366rde h344lt in ihrer Rechtsbeschwerdebegr374n-dung die Ver366ffentlichung der Netzentgelte und deren Wirksamwerden f374r ma337geb-lich, nicht hingegen den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides. 97 - 32 - Auf diesen Zeitpunkt stellt aber die - insoweit eindeutige und daher einer Auslegung nicht zug344ngliche - Auflage ab. Da der Antragstellerin dieser Zeitpunkt jedoch nicht bekanntgegeben wird, kann sie auch nicht ihre aus der Auflage folgenden Hand-lungspflichten erf374llen. 98 Ob die Auflage dar374ber hinaus auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil sie allein auf die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides gegen374ber dem Betreiber der vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe abstellt, ohne - wie es 247 71a EnWG nahe legt - eine im Eilverfahren bewirkte Suspendierung zu ber374cksichtigen, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es in solchen F344llen nicht zweckm344337ig w344re, von dem Widerrufsvorbehalt gem344337 247 23a Abs. 4 EnWG Gebrauch zu machen. - 33 - IV. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertra-gen ist. 99 Tolksdorf Bornkamm RiBGH Dr. Raum ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. Tolksdorf Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2007 - W 595/06 Kart -
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