BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 38/04 vom 11. Juli 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdef374hre-rin und das Bundeskartellamt je zur H344lfte. Au337ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Verfahrensgegenstandes betr344gt bis zur 374bereinstim-menden Erkl344rung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro. Gr374nde: 1 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen hat der Senat nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann gem344337 247 69 Abs. 1, 247 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Parteien hierzu ihr Einverst344ndnis erkl344rt haben. Nach 247 78 GWB i.V. mit 247 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist 374ber die Kosten des in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rten gerichtlichen Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei gen374gt eine summari-sche Pr374fung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten h344lftig zu teilen, und die au337ergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999 2 - 3 - - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Pr374fung ist nicht zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den r344umlich und sachlich relevanten Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 f374hren, den An-griffen der Rechtsbeschwerde standgehalten h344tte oder nicht. Der Sachverhalt wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen der summarischen Pr374fung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Er-messen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdef374hrerin und dem Bundeskartellamt je zur H344lfte aufzuerlegen und eine Erstattung au337erge-richtlicher Kosten, auch eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, nicht vorzusehen. Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -
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