ECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 38/16 vom 10. April 2018 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - B eck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsb e- schwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner , zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Vier tel von der Antragstellerin zu 2 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen Euro festgesetzt . Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigt e , von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bu n- deskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015. Geg en die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde eing e- legt . D ie Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energi e (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen. Die Antragstellerin nen zu 1 a und 1b , die REWE - Zentralfinanz eG und REWE - Markt GmbH (nachfolgend: REWE), und die Antragstellerin zu 2, die Markant AG (nachfolgend: Markant) , haben die Ministererlaubnis mit der B e- 1 2 3 - 3 - schwerde an gefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechts - mittel anzuordnen. Der Bundeswir tschaftsminister und EDEKA sind diesen A n- trägen entgegengetreten. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht die au f- schiebende Wirkung der Beschwerden an geordnet . Die Rechtsbeschwerde g e- gen diesen Beschluss hat es nicht zu gelassen . Gegen d ie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben sich der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und die Beteiligte zu 2, die N etto Marken - Discount AG sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet . Der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und Netto haben zudem z u- lassungsfre ie Rechtsbeschwerde erhoben. REWE, Markant und der Marke n- verband e.V. sind den Rechtsmit teln entgegengetreten. Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgeno m- men wurden , haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsach e für erledigt erklärt. II. Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach bill i- gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen , sind die Kosten gegeneinander aufzuh e- ben ( st. Rspr.; zuletzt BGH , Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16). So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätte voraussichtlich insbesondere davon abg e- hangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in di e- sem Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Kl ä- 4 5 6 7 - 4 - rung dieser Fragen im Rahme n der Kostenentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst. D ie im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen G e- richtskosten sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antrags geg ner zu teilen. In diesem Verfahren angefallene a ußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2016 - VI - Kart 3/16 (V) - 8
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