BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 39/05 vom 18. Mai 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2007 durch den Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 werden auf deren Kosten verworfen; die Anh366rungsr374gen der Rechts-beschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 werden auf deren Kosten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374gen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 sind nicht innerhalb der Frist des 247 71a Abs. 2 GWB erhoben und damit unzul344ssig. Die Anh366-rungsr374gen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 sind zwar zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragstel-ler auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Die beanstandeten Passagen beziehen sich jeweils auf Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und fassen diese zusammen. Ungeachtet der hierzu vorgebrachten Einwendungen war dabei f374r den Senat ma337geblich, dass - wie den Feststellungen des Beschwer-degerichts zu entnehmen war (BA 12 unten) - Ma337nahmen der Gesch344ftsf374hrung an eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafterversammlung gekoppelt sind und bei Ent-scheidungen im Aufsichtsrat 374ber den 204erweiterten Aufsichtsrat223 und insbesondere die Person des neutralen Dritten eine streitige Entscheidung auch gegen einen 1 - 3 - Hauptgesellschafter m366glich bleibt. Inwieweit diese Feststellungen mit dem Gesell-schaftsvertrag in Einklang stehen, brauchte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu entscheiden, weil entsprechende R374gen nicht erhoben worden waren. Die von den Rechtsbeschwerdegegnerinnen vorgebrachten Beanstandungen, die sich mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der SWMH befassen, sind f374r das gefundene Ergebnis ohne Bedeutung. Der Senat hat sich mit dem haupts344chli-chen Argument des Beschwerdegerichts befasst, wonach eine gemeinsame Beherr-schung im Sinne des 247 36 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb ausscheide, weil ein zwi-schen den beiden Hauptgesellschaftern streitiger Entscheidungsweg innerhalb der SWMH m366glich bleibe. Dieser Argumentationslinie des Beschwerdegerichts, der der Senat mangels ausreichender Tatsachengrundlage zu den Unternehmensstrukturen 2 - 4 - nicht gefolgt ist, bildete einen wesentlichen Schwerpunkt der m374ndlichen Verhand-lung. Wie sich das Miteinander der Hauptgesellschafter innerhalb der SWMH prak-tisch darstellt, wird den Gegenstand der Pr374fung in der neu er366ffneten Tatsachenin-stanz bilden. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - VI - Kart 14/04 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy