BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 4/07 vom 13. November 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich-ter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das Bundeskartellamt hat die Gerichtskosten sowie die zur zweckent-sprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes betr344gt bis zur 374bereinstim-menden Erledigungserkl344rung 4 Mio. 200. Danach betr344gt der Gegen-standswert 164.866,96 200. Gr374nde: I. Am 13. Oktober 2005 meldete die E. I. du Pont de Nemours and Company (Betroffene zu 1, nachstehend DuPont) beim Bundeskartellamt die Absicht an, durch ihre niederl344ndische Tochtergesellschaft von der in Insolvenz geratenen Pedex & Co. (nachstehend Pedex) 226 Insolvenzverwalter ist der Betroffene zu 2 226 deren Kundenstamm, gewerbliche Schutzrechte, Marken und sonstige Verm366-gensgegenst344nde zu erwerben sowie deren Personal zu 374bernehmen. Das Zu-sammenschlussvorhaben betraf haupts344chlich den Markt der Filamente f374r 204Oral Care-Anwendungen223. Auf diesem Markt lagen die Ums344tze von DuPont und Pe-dex in den Jahren 2004 und 2005 in Deutschland zusammengerechnet jeweils un-ter 15 Mio. 200, w344hrend sie europaweit ca. 18,5 Mio. 200 betrugen. 1 - 3 - Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt (WuW/E DE-V 1247). Gegen die Untersagungsverf374gung haben beide Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverf374gung aufgehoben (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 1881). 2 Hiergegen hatte sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Bundeskar-tellamts gerichtet. W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde Pedex an ein Drittunternehmen ver344u337ert. Die Betroffenen haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 3 II. 4 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen hat der Senat nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar hinsichtlich beider Instanzen; denn der Beschluss des Beschwerdegerichts ist im Umfang der Erledi-gung der Hauptsache auch im Kostenpunkt unwirksam geworden (BGH, Beschl. v. 29.10.1985 226 KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 226 Lufthansa/f.i.r.s.t. Reiseb374ro). Nach 247 78 GWB i.V. mit 247 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist 374ber die Kosten des in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rten Kartellverwal-tungsprozesses nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei gen374gt eine summarische Pr374fung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht (BGH WuW/E 2207, 2208 226 Lufthansa/f.i.r.s.t. Reiseb374ro; BGH, Beschl. v. 16.11.1999 226 KVR 10/98, WuW/E DE-R 420, 421 226 Erledigte Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 226 KVR 1/05, WRP 2006, 1030 Tz. 9 226 Call-Option). 5 - 4 - Danach sind dem Bundeskartellamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da es ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen w344re. Es bedarf keiner Entscheidung 374ber die vom Betroffenen zu 2 aufgeworfenen Fra-gen, ob die Untersagungsverf374gung an den Betroffenen zu 2 wirksam zugestellt worden ist, welche Konsequenzen eine fehlende Zustellung an den Betroffenen zu 2 h344tte und ob es zur Fristverl344ngerung nach 247 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB auch seiner Zustimmung bedurft h344tte. Auf die von dem Beschwerdegericht zu Recht festgestellte Zul344ssigkeit der Beschwerde h344tte es keinen Einfluss, wenn die angegriffene Entscheidung 226 wie vom Betroffenen zu 2 geltend gemacht 226 ihm gegen374ber nicht wirksam geworden w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2007 226 KVR 17/06, WuW/E DE-R 2055 Tz. 19 226 Auskunftsverlangen). 6 - 5 - Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das an-gemeldete Vorhaben nicht den Vorschriften 374ber die Zusammenschlusskontrolle unterlag. Von dem Zusammenschlussvorhaben war lediglich ein Bagatellmarkt im Sinne des 247 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB betroffen. Wie der Senat nach Verk374n-dung der angegriffenen Entscheidung entschieden hat, sind bei der Pr374fung, ob ein Bagatellmarkt i.S. des 247 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vorliegt, allein die im In-land erzielten Ums344tze heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 25.9.2007 226 KVR 19/07 226 Sulzer/Kelmix). Diese liegen auf dem hier relevanten Markt der Filamente f374r 204Oral Care-Anwendungen223 unter 15 Mio 200. 7 Hirsch Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.12.2006 - VI-(Kart) 10/06 (V) -
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