BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 4/09 Verk374ndet am: 8. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Springer/Pro Sieben II GWB 247 36 Abs. 1, 247 19 Abs. 2 und 3 Die Annahme der Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung eines Oligo-pols setzt nicht notwendig voraus, dass die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitlichen Verhaltens verbessert werden. Es gen374gt, wenn die vom Wettbewerb nur unzureichend kontrollierten Spielr344ume auch nur eines Oligo-polmitglieds erweitert werden, sofern sich die Marktstruktur durch den Zusam-menschluss nicht so ver344ndert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnen-wettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Juni 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Betroffene zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens einschlie337lich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7 Mio. 200 fest-gesetzt. Gr374nde: A. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: Springer) beabsichtigte, von der Be-troffenen zu 3 deren Gesch344ftsanteile an der Betroffenen zu 2 (nachfolgend: ProSiebenSat1) sowie an der SAT.1 Beteiligungsgesellschaft mbH, die ihrer-seits wiederum knapp 25% der Stammaktien an ProSiebenSat1 hielt, zu erwer-ben. Nach dem Vollzug des Zusammenschlusses h344tte Springer 374ber s344mtliche Stammaktien von ProSiebenSat1 verf374gt. 1 - 3 - 2 Springer ist in den Bereichen Zeitungen, Zeitschriften, Druckerzeugnisse und neue Medien in Deutschland und international t344tig. In Deutschland ver-treibt sie u.a. die BILD-Zeitung, die auflagenst344rkste Stra337enverkaufszeitung mit einem Marktanteil zwischen 80 und 100%. ProSiebenSat1 sowie die Beigeladene zu 3 (nachfolgend: Bertelsmann) betreiben Fernsehsender. Bertelsmann ist ferner im Bereich der Erstellung und des Vertriebs von Zeitungen, Zeitschriften, B374chern und weiterer Medien deutschlandweit und international t344tig. 3 Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt (BKartA, WuW/E DE-V 1163). 4 Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der Springer beantragt hat, die Untersagungsverf374gung des Bundeskartellamts aufzuheben, hilfsweise festzu-stellen, dass die angefochtene Verf374gung unbegr374ndet war, hat das Beschwer-degericht - nachdem die Zusammenschlussbeteiligten Anfang Februar 2006 erkl344rt hatten, das Zusammenschlussvorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen - als unzul344ssig verworfen (OLG D374sseldorf, WuW/E DE-R 1839). Auf die Rechtsbeschwerde von Springer hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde-entscheidung hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags aufgehoben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen (BGH, Be-schluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/Pro Sieben I). Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nunmehr als unbegr374n-det zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf, WuW/E DE-R 2593). Mit der vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Springer ihr Fortset-zungsfeststellungsbegehren weiter. 5 - 4 - B. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverf374gung f374r rechtm344-337ig erachtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 7 Im ma337geblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch Aufga-be des Zusammenschlussvorhabens im Februar 2006 w344re zu erwarten gewe-sen, dass die marktbeherrschende Stellung verst344rkt worden w344re, die ProSie-benSat1 und Bertelsmann als Oligopol (Duopol) auf dem bundesweiten Markt f374r die Bereitstellung von Werbezeiten durch die Veranstalter von Fernsehpro-grammen (Fernsehwerbemarkt) innegehabt h344tten. Der Anteil der Sendergruppe ProSiebenSat1 an den gesamten Werbe-einnahmen auf dem bundesweiten Markt f374r Fernsehwerbung habe sich in den Jahren 2000 bis 2004 auf 44 bis 45% belaufen. Die zu Bertelsmann geh366ren-den Sender (unter anderem RTL; im Folgenden zur Bezeichnung der Sender-gruppe: RTL) h344tten im gleichen Zeitraum Anteile von 36 bis 39% erwirtschaf-tet. Die aufgrund dieser Marktanteile eingreifende Vermutung, dass die Unter-nehmen ProSiebenSat1 und Bertelsmann im Zeitpunkt der Aufgabe des Zu-sammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Duopol gebildet h344tten ( 247 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB ), h344tten die Zusammenschlussbeteiligten nicht zu widerlegen vermocht. Die Wettbewerbsanalyse best344tige im Gegenteil die marktbeherrschende Stellung des Duopols. Durch den Zusammenschluss von Springer und ProSiebenSat1 w344re eine Verst344rkung dieser Stellung zu erwarten gewesen. 8 Ferner w344re durch den Zusammenschluss eine Verst344rkung der markt-beherrschenden Stellung von Springer auf dem Lesermarkt f374r Stra337enver-kaufszeitungen zu erwarten gewesen. 9 - 5 - Die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen seien nicht geeignet gewesen, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. 10 11 C. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. I. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist, wovon auch das Be-schwerdegericht ausgegangen ist, zul344ssig. Dem Vortrag der Beteiligten lassen sich insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r entnehmen, der f374r die rechtliche Beurteilung des Feststellungsinteresses von Springer i.S. von 247 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ma337gebliche Sachverhalt habe sich nach der Rechts-beschwerdeentscheidung vom 25. September 2007 (KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/Pro7 I) so ge344ndert, dass die fr374here Beurteilung durch die Kar-tellbeh366rde keine pr344gende Bedeutung f374r die sp344tere Pr374fung eines erneuten, entsprechenden Zusammenschlussvorhabens mehr haben k366nnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store). 12 II. Das Beschwerdegericht hat die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde mit Recht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, weil die Untersagungsverf374gung des Bundeskartellamts weder unzul344ssig noch rechtswidrig gewesen ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass durch den Zusam-menschluss von Springer und ProSiebenSat1 eine marktbeherrschende Stel-lung von ProSiebenSat1 und RTL auf dem Markt f374r Fernsehwerbung verst344rkt worden w344re und damit die Voraussetzungen f374r eine Untersagung nach 247247 35 ff. GWB erf374llt waren. Zu Recht hat es dabei f374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit der Untersagungsverf374gung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 31 ff. - Phonak/GN Store), 13 - 6 - also auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens im Feb-ruar 2006. 14 1. Nach 247 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begr374ndet oder ver-st344rkt, zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbe-dingungen eintreten und diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherr-schung 374berwiegen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, von dem beab-sichtigten Zusammenschluss sei die Verst344rkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt zu erwarten gewesen, h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die Erwartung, dass durch einen Zusammenschluss eine marktbe-herrschende Stellung verst344rkt wird, setzt voraus, dass eine solche Stellung auf dem betreffenden Markt bereits vor dem Zusammenschluss besteht. Das Be-schwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ProSiebenSat1 und RTL vor dem beabsichtigten Zusammenschluss auf dem Fernsehwerbemarkt ein marktbeherrschendes Duopol gebildet haben. Die Beurteilung des Beschwer-degerichts, die marktbeherrschende Stellung von ProSiebenSat1 und RTL folge f374r den ma337geblichen Beurteilungszeitpunkt vor dem Zusammenschluss aus der Vermutung des 247 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB, ist rechtsfehlerfrei. 15 aa) Nach der auch im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle an-wendbaren Vorschrift des 247 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB gilt eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie aus drei oder weniger Un-ternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 von Hundert errei-chen, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedin-gungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen (Binnen- 16 - 7 - wettbewerb) oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verh344ltnis zu den 374bri-gen Wettbewerbern keine 374berragende Marktstellung hat (Au337enwettbewerb). 17 bb) Die Marktanteile von ProSiebenSat1 und RTL haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts im relevanten Zeitraum zusammen 80 bis 84% betragen. Dabei ist das Beschwerdegericht - von der Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt im damaligen Zeitraum neben den Sendern von ProSiebenSat1 und RTL alle diejenigen Fernsehsender (sog. Free-TV-Sender) als Anbieter angeh366rten, die sich - wie die 366ffentlich-recht-lichen Fernsehsender ARD und ZDF zumindest teilweise - 374ber Werbeeinnah-men und nicht 374berwiegend durch Abonnemententgelte finanzierten. cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die danach aufgrund der Marktanteile von ProSiebenSat1 und RTL begr374ndete Vermutung der marktbe-herrschenden Stellung des aus diesen Unternehmen bestehenden Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt sei nicht widerlegt, ist im Ergebnis aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat seine Annahme, die Voraussetzungen des 247 19 Abs. 3 Satz 2 GWB l344gen vor, nicht lediglich auf die Beurteilung gest374tzt, wesentlicher Binnenwettbewerb und das Fehlen einer 374berragenden Marktstellung im Au337enwettbewerb lie337en sich nicht feststellen. Vielmehr hat es das Fehlen eines wesentlichen Binnenwettbewerbs sowie das Vorliegen einer 374berragenden Marktstellung des Duopols im Verh344ltnis zu den 374brigen Wettbewerbern positiv festgestellt. Es hat hinsichtlich des Binnenwett-bewerbs festgestellt, insoweit best344tige die Wettbewerbsanalyse "im Gegenteil" die Vermutungsfolge des 247 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB; hinsichtlich des Au-337enwettbewerbs hat es angenommen, der Befund der das Verh344ltnis der Duo-polisten zu ihren Wettbewerbern bestimmenden Umst344nde ergebe "im Gegen-teil" auch hier eine Situation 374berragender Marktmacht durch das Duopol. 18 - 8 - 19 Da sich das Beschwerdegericht hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach 247 19 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GWB die aufgrund der Marktanteile begr374ndete Vermutung der Marktbeherrschung des Oligopols ent-f344llt, somit nicht auf eine Beweislastentscheidung beschr344nkt hat, greift die R374-ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass die Oligopolvermutung nicht von der durch den Untersuchungsgrundsatz auferleg-ten Pflicht zur Amtsermittlung und W374rdigung befreie, schon aus diesem Grund nicht durch. dd) Die Prognose, ob die Wettbewerbsbedingungen i.S. von 247 19 Abs. 3 Satz 2 GWB einen wesentlichen Binnenwettbewerb zwischen den Oligopolmit-gliedern erwarten lassen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst344nde zu treffen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und deren 304nderung durch den Zusammenschluss wirt-schaftlich vern374nftig und daher ratsam ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung der Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-413/06, Slg. 2008, I-4951 = WuW/E EU-R 1498 Rn. 121 f. - Bertelsmann/Impala; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 55 - Phonak/GN Store). 20 Ein einheitliches Verhalten ist zu erwarten, wenn zwischen den beteilig-ten Unternehmen eine enge Reaktionsverbundenheit ("implizite Kollusion") be-steht. Entscheidende Indizien hierf374r sind Markttransparenz und wirksame Abschreckungs- und Sanktionsmittel der beteiligten Unternehmen gegen Wett-bewerbsvorst366337e eines von ihnen. Es besteht kein Anreiz, von einem einheitli- 21 - 9 - chen Verhalten abzuweichen, wenn eine auf Vergr366337erung des eigenen Markt-anteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Ma337nahme erfolglos bliebe, weil sie gleiche Ma337nahmen der anderen Unternehmen ausl366sen w374rde. Weiter sind in diesem Zusammenhang etwa die Symmetrie der beteiligten Unternehmen hin-sichtlich der Produktpalette, der verwendeten Technologie und der Kostenstruk-tur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Marktgegenseite und die Preiselastizit344t der Nachfrage zu ber374cksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 55 - Phonak/GN Store). Es kommt jedoch nicht darauf an, dass die genann-ten Kriterien s344mtlich in dem Sinne erf374llt sind, dass die Analyse jedes einzel-nen Strukturmerkmals f374r sich genommen auf Anreize f374r einheitliches Verhal-ten hindeutet. Ma337geblich bleibt vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die einzelnen Strukturelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r den konkreten Markt zu gewichten und darauf zu untersuchen sind, ob und in wel-chem Umfang sie tats344chlich geeignet sind, ein (zumindest stillschweigendes) einheitliches Vorgehen der beteiligten Unternehmen zu erleichtern (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 1498 Rn. 125 f. - Bertelsmann/Impala). Liegen danach Strukturmerkmale vor, die eine enge Reaktionsverbun-denheit der Unternehmen erwarten lassen, ist ferner erforderlich, dass auch tats344chlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 72 - Phonak/GN Store). 22 ee) Von diesen Grunds344tzen ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-gen. Seine tatrichterliche Prognoseentscheidung kann in der Rechtsbeschwer-deinstanz nur darauf 374berpr374ft werden, ob Verfahrensregeln verletzt worden 23 - 10 - sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche Erw344gungen an-gestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344t-ze versto337en hat (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 56 - Phonak/GN Store). Da es auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umst344nde ankommt, kann die Rechtsbeschwerde mit ihren in diesem Zusammenhang erhobenen R374gen nur Erfolg haben, wenn die W374rdigung der einzelnen vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner Beurteilung angef374hrten Umst344nde gerade auch in ihrem Ge-samtergebnis rechtlich zu beanstanden ist. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. (1) Es begegnet aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken, dass das Be-schwerdegericht bei der Pr374fung, ob ein Binnenwettbewerb zwischen den Oli-gopolmitgliedern bestand oder zu erwarten war, als ma337gebliche Strukturele-mente des in Rede stehenden Marktes den hohen Konzentrationsgrad auf der Anbieterseite und die relative Stabilit344t der Marktverh344ltnisse angesehen hat. Der Markt f374r Fernsehwerbezeiten ist ferner nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts dadurch gekennzeichnet, dass auch die Nachfrageseite hochkonzentriert ist und sich auf wenige Mediaagenturen beschr344nkt, die ca. 95% des Marktvolumens verhandeln und zu denen die Vermarktungsgesell-schaften der Fernsehsender in jahrelangen regelm344337igen Gesch344ftsbeziehun-gen stehen. Diese Werbeagenturen sind im Regelfall darauf angewiesen, die Werbung entsprechend den W374nschen ihrer Kunden bei den beiden Sender-gruppen ProSiebenSat1 und RTL zu schalten, um eine gr366337tm366gliche Reich-weite sicherzustellen. Die Kapazit344t der zu vergebenden Sendezeiten f374r Wer-bung ist dabei aus medienrechtlichen Gr374nden beschr344nkt. Darin liegen, wovon das Beschwerdegericht mit Recht ausgegangen ist, Strukturmerkmale, die eine 24 - 11 - stillschweigende Koordinierung des Verhaltens der Oligopolmitglieder als wahr-scheinlich erscheinen lassen. 25 (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bestand das Oli-gopol aus nur zwei Mitgliedern, die im Beurteilungszeitraum seit l344ngerer Zeit 374ber 344hnlich gro337e Marktanteile von zusammen mindestens 80% verf374gten und einen erheblichen Marktanteilsvorsprung zu den konkurrierenden Unternehmen innehatten. 304hnlich gro337e Marktanteile sind zwar nicht schon als solche ein In-diz f374r eine Binnenwettbewerb ausschlie337ende enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielr344ume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 65 - Phonak/GN Store). Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung 374ber einen l344ngeren Zeitraum k366nnen jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabw344gung ber374cksichtigt werden (BGH, Be-schluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 57 - Phonak/GN Store). Weist die Entwicklung der Marktanteile der beteiligten Un-ternehmen eine erhebliche Verschiebung der Kr344fteverh344ltnisse auf, die zu ei-ner Angleichung der Marktanteile f374hrt, spricht dies erfahrungsgem344337 gegen die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 54 ff. - Phonak/GN Store). Bleiben die Marktanteile dagegen 374ber l344ngere Zeit unver344ndert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung f374r ein marktbeherr-schendes Oligopol sprechender Umstand gew374rdigt werden (vgl. BGH, Be-schluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 57 - Phonak/GN Store). Es ist daher rechtlich unbedenklich, dass das Beschwer-degericht im Streitfall die nahezu unver344nderte Verteilung der Marktanteile der Oligopolmitglieder und der Wettbewerber in dem F374nf-Jahres-Zeitraum von 2000 bis 2004 als einen im Rahmen der Gesamtw374rdigung f374r das Fehlen eines - 12 - wirksamen Binnenwettbewerbs sprechenden Umstand angesehen und dabei insbesondere auch auf den R374ckgang des Marktvolumens um rund 18% im gleichen Zeitraum abgestellt hat, der - wie das Beschwerdegericht rechtsfehler-frei angenommen hat - mit gro337er Wahrscheinlichkeit zu zumindest vor374berge-henden deutlichen Marktanteilsverschiebungen h344tte f374hren m374ssen. (3) Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass zwischen den Duopolmitgliedern im Hinblick auf ihre Kapazit344ten an zu vergebender Fern-sehwerbezeit und deren Auslastung eine weitgehende Symmetrie bestand. Es hat dies unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die maximal zul344ssige t344g-liche Werbezeit pro Sender auf 216 Minuten beschr344nkt war, gleichfalls rechts-fehlerfrei neben der dauerhaft gleichm344337igen Marktanteilsverteilung als Anzei-chen f374r ein Fehlen wirksamen Binnenwettbewerbs gew374rdigt. Von einem ho-hen Konzentrationsgrad, stabilem Umfeld und gesetzlichen Kapazit344tsbe-schr344nkungen gepr344gte Marktbedingungen sprechen f374r eine enge Reaktions-verbundenheit der Duopolmitglieder (vgl. auch Kommission, Leitlinien zur Be-wertung horizontaler Zusammenschl374sse gem344337 der Ratsverordnung 374ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl374ssen, Rn. 45, ABl. EG 2004 C 31, S. 5; Baron in Langen/Bunte, Europ344isches Kartellrecht, 11. Aufl., Art. 2 FKVO Rn. 194). Insbesondere die medienrechtliche Beschr344nkung der Werbezeiten f374hrt dazu, dass die etablierten Sender ihr Angebot - f374r die anderen Marktteil-nehmer vorhersehbar - nur in engen Grenzen ausweiten k366nnen und tr344gt somit nicht nur zur Stabilit344t der Marktverh344ltnisse bei, sondern begrenzt auch den Anreiz f374r Preiswettbewerb. 26 (4) Eine enge Reaktionsverbundenheit der Oligopolmitglieder hat das Beschwerdegericht ferner hinsichtlich der Preisgestaltung als dem in der Regel wichtigsten Wettbewerbsfaktor mit der Begr374ndung angenommen, insoweit be-stehe auf dem Fernsehwerbemarkt eine hohe Markttransparenz. Diese hat das 27 - 13 - Beschwerdegericht ohne Rechtsversto337 daraus hergeleitet, dass es 374ber die Marktgegenseite zu einem zeitnahen und hinreichend genauen Informations-austausch 374ber die Preisnachl344sse auf die in unterschiedlichen Preislisten ver-366ffentlichten Bruttopreise f374r die jeweiligen Sendezeiten komme, die von den einzelnen Werbeagenturen mit den Sendern individuell ausgehandelt w374rden. Unter Ber374cksichtigung der hohen Konzentration auf der Nachfrageseite ent-spreche es kaufm344nnischem Verhalten, dass jeder m366gliche Preisvorsto337 eines Anbieters unmittelbar dem jeweils anderen Sender mitgeteilt und diesem die M366glichkeit zur Reaktion gegeben werde. Da die Werbeagenturen in der Regel darauf angewiesen seien, die Werbung den Kundenw374nschen entsprechend bei beiden Sendergruppen zu schalten, um eine gr366337tm366gliche Reichweite si-cherzustellen, w374rden sie darauf dr344ngen, etwaige Preisverg374nstigungen eines Anbieters auch bei der jeweils anderen Sendergruppe zu erhalten. Die darauf gest374tzte Feststellung des Beschwerdegerichts, hinsichtlich der Preisgestaltung habe eine hohe Markttransparenz bestanden, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der tats344chlichen Umst344nde, aus denen das Beschwerdegericht auf einen zeitnahen und hinreichend genau-en Informationsaustausch geschlossen hat, bedurfte es wegen des insoweit 374bereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten, auf das sich das Beschwerde-gericht in diesem Zusammenhang bezogen hat, keiner weiteren Sachaufkl344-rung. Die Anwendung des Erfahrungssatzes, es entspreche kaufm344nnischem Verhalten, dass unter den festgestellten Marktgegebenheiten jeder m366gliche Preisvorsto337 eines Anbieters jeweils dem anderen Sender zur Kenntnis ge-bracht werde, weil die Werbeagenturen darauf dr344ngen w374rden, Preisnachl344s-se, die ein Anbieter gew344hrt, auch von der jeweils anderen Sendergruppe zu erhalten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Es begegnet aus Rechts-gr374nden ferner keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht davon ausge-gangen ist, aufgrund der Dauerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Ge- 28 - 14 - sch344ftsbeziehungen bestehe entgegen der Auffassung der Zusammenschluss-beteiligten kein Anlass f374r die Annahme, die Angaben der Werbeagenturen 374ber die von den jeweils anderen Sendern gew344hrten Rabatte w374rden als nicht vertrauensw374rdig und verl344sslich angesehen. 29 (5) Aus der - auch im Hinblick auf die hohe Ausdifferenzierung der indivi-duell ausgehandelten Rabatte - nicht erfahrungswidrigen Annahme eines hin-reichend sicheren Informationsaustauschs ergibt sich im 334brigen, dass der An-bieter, dem Preisvorst366337e eines anderen bekannt werden, auch in die Lage versetzt wird, mit entsprechenden Ma337nahmen zu reagieren. Die R374ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe das Kriterium effektiver Abschreckungs- und Sanktionsmittel bei einem abweichenden Marktverhalten eines Duopolmitglieds nicht ber374cksichtigt, ist daher unbegr374ndet. (6) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hohe Markttransparenz bei der Preisgestaltung spreche gegen wesentlichen Wettbewerb, steht - an-ders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht entgegen, dass ein gleichf366rmiges Preisverhalten der Marktteilnehmer auf dem Fernsehwerbemarkt nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss ansonsten weder durch die Homo-genit344t der hier in Rede stehenden Produkte noch durch andere strukturelle Faktoren vorgegeben ist. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu den strukturellen Gegebenheiten des Preiswettbewerbs auf dem Fernsehwerbe-markt sind insbesondere nicht widerspr374chlich. Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Aussagen des Beschwerdegerichts betreffen die Frage, ob zwi-schen den Oligopolmitgliedern tats344chlicher Wettbewerb stattfindet und ob das festgestellte gleichf366rmige Preisverhalten als Indiz hiergegen herangezogen werden kann. Das hat das Beschwerdegericht mit der Erw344gung bejaht, ein gleichf366rmiges Preisverhalten der Marktteilnehmer sei weder durch die Homo-genit344t der betreffenden Produkte noch durch sonstige strukturelle Faktoren 30 - 15 - zwingend vorgegeben. Diese Erw344gung schlie337t es nicht aus, in den vom Be-schwerdegericht angef374hrten Umst344nden, insbesondere in der Verteilung und Entwicklung der Marktanteile und der festgestellten engen Reaktionsverbun-denheit der Duopolisten, die Struktur des hier in Rede stehenden Marktes be-stimmende Merkmale zu sehen. (7) Das Beschwerdegericht hat ferner die Nachfragemacht der Media-agenturen dahin gew374rdigt, sie k366nne keinen wirksamen Binnenwettbewerb gew344hrleisten, weil viele Werbekunden die beiden Senderfamilien parallel zu buchen gezwungen seien, um deren Zuschauer gleicherma337en zu erreichen; dies setze der M366glichkeit der Agenturen, zwischen den Duopolisten einen funktionierenden Wettbewerb zu erzwingen, von vornherein und wirksam Gren-zen. Diese tatrichterliche W374rdigung ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbe-trachtung gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 31 ff) Wesentlicher Binnenwettbewerb ist allerdings nicht schon dann aus-geschlossen, wenn Strukturmerkmale des relevanten Marktes eine enge Reak-tionsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen; erforderlich ist vielmehr, dass auch tats344chlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfin-det (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 72 - Phonak/GN Store). Das Beschwerde-gericht hat nicht feststellen k366nnen, dass auf dem Fernsehwerbemarkt tats344ch-lich ein funktionierender Preiswettbewerb zwischen den Duopolisten stattgefun-den oder dass ein wesentlicher Wettbewerb als Produktwettbewerb 374ber die Inhalte der Fernsehprogramme bestanden hat. Dies h344lt gleichfalls den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand. 32 - 16 - (1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gleichf366rmigkeit der Preisentwicklung unter den strukturellen Gegebenheiten des hier relevanten Marktes auf das Fehlen von Wettbewerb hindeutet. Die R374-ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe bei seinem Preisver-gleich nur auf die nicht hinreichend aussagekr344ftigen Bruttopreise abgestellt, ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat vielmehr aus der 374ber Jahre gleich-f366rmigen Entwicklung der anhand der Nettopreise ermittelten Marktanteile auf einen weitgehenden Gleichlauf auch der (durchschnittlichen) Nettopreise ge-schlossen, also der Preise unter Ber374cksichtigung der gew344hrten Rabatte. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche W374rdigung auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. 33 Gleichf366rmige Preisentwicklungen k366nnen zwar, worauf die Rechtsbe-schwerde zutreffend hinweist, auch in wettbewerblich gepr344gten M344rkten vor-kommen, wenn die Anbieter denselben externen Bedingungen ausgesetzt sind und ein einzelner Anbieter keinen Einfluss auf den Preis nehmen kann. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf dem von hoher Konzentration gepr344gten Fernsehwerbemarkt im ma337geblichen Zeitraum insbesondere wegen der Heterogenit344t des Produkts Fernsehwerbezeit auch unter Ber374cksichtigung der Nachfragemacht der Mediaagenturen ein hinrei-chender Preissetzungsspielraum f374r die Duopolmitglieder bestanden hat. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn das Beschwerdegericht bei den von ihm festgestellten strukturellen Marktvoraussetzungen die jahrelange gleichf366rmige Entwicklung der Preise im Rahmen der auch insoweit gebotenen Gesamtbe-trachtung als ein gegen einen Preiswettbewerb sprechendes Anzeichen be-r374cksichtigt hat. 34 Dass die Preise im Betrachtungszeitraum insgesamt gesunken sind, hat das Beschwerdegericht darauf zur374ckgef374hrt, dass die Werbetreibenden auf- 35 - 17 - grund der schlechteren allgemeinen wirtschaftlichen Lage ihre Werbebudgets erheblich reduziert h344tten und dies vor allem f374r die werbefinanzierten Sender Anlass gewesen sei, die Preise pro Werbeeinheit zu senken und bei unver344n-derter oder gar gesteigerter Kapazit344tsauslastung die verkaufte Werbezeit nicht zu verringern. Zudem sei der Zuwachs an Sendezeit in der ProSiebenSat1-Senderfamilie ganz 374berwiegend darauf zur374ckzuf374hren, dass der Sender N24 im Jahr 2001 hinzugetreten sei. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegen374ber geltend macht, eine Erh366hung der tats344chlich geschalteten Werbezeiten spre-che nicht f374r eine sinkende, sondern vielmehr f374r eine erh366hte Nachfrage, und aus dem R374ckgang der Nettoerl366se trotz erh366hter Nachfrage sei auf einen Preiswettbewerb zugunsten der Werbekunden zu schlie337en, zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige tatrichterliche W374rdigung des Beschwerdegerichts rechts-fehlerhaft ist. Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das festgestellte gleichf366rmige Verhalten gerade bei r374ckl344ufigem Markt - gleichf366r-mige Senkung der Brutto- und der Nettopreise, erh366hte Auslastung der Kapazi-t344ten, Beibehaltung der erreichten Marktanteile - gegen das Bestehen von Bin-nenwettbewerb spricht, weil bei einem funktionsf344higen Wettbewerb Schwan-kungen in der Entwicklung zu erwarten gewesen w344ren. Es begegnet aus Rechtsgr374nden demnach keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht unter diesen Umst344nden in fallenden Preisen kein taugliches Indiz f374r funktionieren-den Wettbewerb gesehen hat. (2) Die W374rdigung des Beschwerdegerichts, das seit dem Jahre 2005 praktizierte weitgehend standardisierte Rabattsystem habe angesichts der 374bri-gen Rahmenbedingungen am Markt einen wesentlichen Preiswettbewerb nicht begr374nden k366nnen, ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellun-gen des Beschwerdegerichts trafen die Kunden mit den Vermarktungsgesell-schaften Vereinbarungen 374ber Barrabatte auf die Bruttopreise f374r die jeweiligen Sendezeiten f374r die Schaltung bestimmter Werbemengen. Grundlage waren in 36 - 18 - der Regel feststehende, dem jeweils anderen Duopolmitglied bekannte Rabatt-staffeln f374r die Werbezeiten der einzelnen Sender oder Senderfamilien. Die nach dem Anteil des bei der jeweiligen Sendergruppe gebuchten Medienbud-gets am Gesamtbudget der Agentur oder des Kunden (Share of Advertising) gew344hrten Rabatte waren so ausgestaltet, dass sie sich bei 334berschreiten ge-wisser Budgetanteile auf das gesamte Buchungsvolumen auswirkten. Die Ra-batte setzten ab einem Anteil von 46% ein; die h366chste Rabattstufe wurde be-reits bei Platzierung eines Werbebudgets von mehr als 50% erreicht. Damit soll-te nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein Anreiz geschaffen werden, m366glichst gro337e Anteile des gesamten Budgets bei der jeweiligen Sen-dergruppe zu buchen (sog. Sogwirkung). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die W374rdigung des Be-schwerdegerichts, durch dieses Rabattsystem sei ein Binnenwettbewerb nicht angesto337en worden, auf Rechtsfehlern beruht. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass sich einerseits die sog. Sogwirkung un-mittelbar nur zu Lasten der kleineren Marktteilnehmer ausgewirkt habe, weil die Mediaagenturen wegen der ann344hernd gleichen Zuschaueranteile der Duopo-listen in vielen F344llen darauf angewiesen gewesen seien, bei beiden zu buchen. Andererseits habe der Umstand, dass die h366chste Rabattstufe bereits bei einer Platzierung eines Budgets von mehr als 50% erreicht worden sei, dazu gef374hrt, dass sich ein Werbetreibender einen nahezu maximalen Rabatt habe sichern k366nnen, indem er sein Budget gleichm344337ig auf beide Oligopolisten verteilt und kleinere Fernsehsender unber374cksichtigt gelassen habe. Dass der maximale Rabatt erst bei einem Budgetanteil oberhalb des Marktanteils der einzelnen Duopolisten erreicht werden konnte, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, steht der Auffassung des Beschwerdegerichts, das Rabattsystem habe in sei-ner Wirkung einen Binnenwettbewerb nicht angesto337en, sondern gerade ver-mieden, nicht entgegen. Denn die Rabattstaffel hat jedenfalls eine Budgetvertei- 37 - 19 - lung beg374nstigt, die zumindest die Einstiegsrabattquoten beider Sendergruppen von jeweils 46% aussch366pfte, mithin auf einen gemeinsamen Anteil am Budget von 92% abzielte. Den oberhalb dieser Quote verbleibenden Verhaltensspiel-raum durfte das Beschwerdegericht rechtlich unbedenklich als f374r einen wirk-samen Rabattwettbewerb unwesentlich ansehen. Ob in dem Rabattvertrag der SevenOne Media GmbH (ProSiebenSat1) zur "Schonung224 des Mitanbieters RTL eine Deckelung nach oben dergestalt vorgesehen war, dass bereits die Platzierung eines Werbebudgets von mehr als 60% nur in Ausnahmef344llen vereinbart werden sollte und der Zustimmung des Sales Directors bedurft h344tte, kann unter diesen Umst344nden dahinstehen. Eine solche Regelung h344tte die Wirkung einer gleichm344337igen Budgetverteilung allen-falls zus344tzlich beg374nstigen k366nnen. Darauf kommt es jedoch angesichts der sonstigen zur Wirkungsweise des Rabattsystems getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht an. 38 (3) Es ist von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, dass es das Beschwerdegericht nicht als ausreichendes Indiz f374r einen funktionsf344higen Bin-nenwettbewerb angesehen hat, dass einzelne Werbekunden vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 nicht unerhebliche Teile ihres Werbebudgets zwischen den Ver-marktungsgesellschaften von ProSiebenSat1 (SevenOne-Media) und RTL (IP Deutschland) verschoben haben. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, diesem Vorbringen der Zusammenschlussbeteiligten lasse sich nicht entnehmen, ob die Verlagerungen der Werbebudgets der betreffen-den Werbekunden auf einem funktionsf344higen Wettbewerb oder auf wettbe-werbsneutralen Faktoren beruhten. Die Rechtsbeschwerde ersetzt mit ihren dagegen gerichteten Angriffen auch insoweit lediglich die tatrichterliche W374rdi-gung durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Beschwerdege-richts aufzuzeigen. Insbesondere hat das Beschwerdegericht seiner Beurteilung 39 - 20 - entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde nicht den Erfahrungssatz zugrunde-gelegt, dass Budgetverschiebungen des vorgetragenen Ausma337es per se un-geeignet w344ren, wirksamen Wettbewerb zu belegen. Es hat in der aufgezeigten Gesch344ftsentwicklung vielmehr nur im Hinblick auf die konkreten Marktverh344lt-nisse in einem bestimmten Zeitraum keinen hinreichenden Beleg f374r einen we-sentlichen Binnenwettbewerb gesehen. (4) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht schlie337lich davon aus-gegangen, dass aus dem Bem374hen der Fernsehsender von ProSiebenSat1 und RTL um hohe Einschaltquoten und Zuschaueranteile nicht auf wesentlichen Wettbewerb zwischen diesen Sendern auf dem Fernsehwerbemarkt geschlos-sen werden k366nne. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die stabilen Marktanteile der beiden Senderfamilien auf dem Fernsehwerbemarkt bei gleichzeitig fehlendem Preiswettbewerb belegten, dass sich der Wettbewerb um Einschaltquoten auf den Binnenwettbewerb der Oligopolisten auf dem Fern-sehwerbemarkt nicht wesentlich ausgewirkt habe, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. 40 gg) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass ProSiebenSat1 und RTL in ihrer Gesamtheit im relevanten Zeitraum eine im Verh344ltnis zu ihren Wettbewerbern 374berragende Marktstellung hatten. 41 Im Rahmen der von ihm auch insoweit vorgenommenen Gesamtbetrach-tung hat das Beschwerdegericht den Vorsprung der Marktanteile von ProSie-benSat1 und RTL von zusammen ann344hernd 80% gegen374ber jedem der nach-folgenden Wettbewerber f374r ma337geblich erachtet. Einem in Grenzen tats344chlich stattfindenden Wettbewerb zu den 374brigen Sendern, insbesondere den 366ffent-lich-rechtlichen Sendern, komme demgegen374ber auf dem Fernsehwerbemarkt kein Gewicht zu. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts, das rechtlich un- 42 - 21 - bedenklich ma337geblich darauf abgestellt hat, dass die 366ffentlich-rechtlichen Sender nur in der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr werben d374rfen, ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. 43 b) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von dem Zusammenschluss eine Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung von ProSiebenSat1 und RTL auf dem Fernsehwerbemarkt zu erwarten gewe-sen w344re. aa) Bei der Prognose, ob eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss i.S. des 247 36 Abs. 1 GWB verst344rkt wird, sind die Wettbe-werbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, mit denen zu vergleichen, die durch den Zusammenschluss entst374nden. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Grad an Sp374rbarkeit an (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 125 - Kfz-Kupplungen; Beschluss vom 23. Oktober 1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655, 1659 - Zementmahlanlage II; Beschluss vom 21. Dezember 2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 - Deutsche Post/trans-o-flex; Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 49 - DB Regio/334stra; Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 61 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Bei M344rk-ten mit einem hohen Konzentrationsgrad gen374gt schon eine geringf374gige Beein-tr344chtigung des verbliebenen oder potenziellen Wettbewerbs. Es reicht aus, wenn rechtliche oder tats344chliche Umst344nde dem marktbeherrschenden Unter-nehmen oder Oligopol zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrschein-lichkeit eine g374nstigere Wettbewerbssituation verschaffen. Daf374r gen374gt es, wenn die Gefahr entsteht oder erh366ht wird, dass potenzielle Wettbewerber ent-mutigt und so von einem nachsto337enden Wettbewerb abgehalten werden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - KVR 33/96, BGHZ 136, 268, 278 ff. - Stromversorgung Aggertal; Beschluss vom 15. Juli 1997 - KVR 21/96, NJW 44 - 22 - 1998, 2444, 2449 - Stadtwerke Garbsen; Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 49 - DB Regio/334stra; Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 61 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Diese Grunds344tze gelten entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch f374r die Beurteilung sog. konglomerater Zusammenschl374sse, bei denen sich die Zusammenschlussbeteiligten nicht als Wettbewerber oder als Anbieter und Kunde auf demselben Markt gegen374berstehen (vgl. BGH, Be-schluss vom 21. Februar 1978 - KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 119 ff. - Kfz-Kupplungen; Beschluss vom 25. Juni 1985 - KVR 3/84, WuW/E 2150, 2157 - Edelstahlbestecke). bb) Das Beschwerdegericht hat seine Prognose, dass von dem Zusam-menschluss eine Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung des Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt zu erwarten gewesen w344re, mit einer Verfestigung des Duopols im Innenverh344ltnis und mit einer Verst344rkung seiner Marktstellung in der Au337enwirkung gegen374ber seinen Wettbewerbern begr374ndet. Die markt-beherrschende Stellung eines Oligopols wird, wovon auch das Beschwerdege-richt zutreffend ausgegangen ist, grunds344tzlich schon dann verst344rkt, wenn die Marktposition nur eines der Oligopolmitglieder verbessert wird (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1980 - KVR 4/79, WuW/E 1763, 1765 - Bitumin366ses Mischgut; Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 61 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde setzt die Annahme einer Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols daher nicht notwendig voraus, dass der Oligopolkonsens weiter stabi-lisiert und die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitlichen Verhal-tens verbessert werden. Die Fusionskontrolle dient auch in F344llen gemeinsamer Marktbeherrschung dem Zweck, den bestehenden oder potenziellen Wettbe-werb durch Oligopolau337enseiter zu sch374tzen. Dieser ist schon dann gef344hrdet, wenn die vom Wettbewerb nur unzureichend kontrollierten Spielr344ume auch nur 45 - 23 - eines der Oligopolmitglieder erweitert werden. Anders ist die Situation nur zu beurteilen, wenn sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss so ver344n-dert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnenwettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist. 46 Danach wird die angefochtene Entscheidung schon davon getragen, dass das Beschwerdegericht zu Recht von einer Verst344rkung der marktbeherr-schenden Stellung des Duopols gegen374ber seinen Wettbewerbern ausgegan-gen ist, weil dem neuen Konzern Springer/ProSiebenSat1 wirkungsvolle Mittel zur gezielten wechselseitigen Bewerbung konzerneigener Medien (sog. cross-mediale Werbung) zur Verf374gung gestanden h344tten und dadurch eine h366here Pr344senz dieser Produkte in der 326ffentlichkeit erreichbar gewesen w344re. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Zusam-menschluss zu erwarten gewesen w344re, dass insbesondere in der BILD-Zeitung verst344rkt auf Programminhalte der Sendergruppe ProSiebenSat1 hingewiesen worden w344re, sei es durch direkte Werbung, sei es durch publizistische Bericht-erstattung. Angesichts der festgestellten Auflagenh366he der BILD-Zeitung im Beurteilungszeitraum ist die Annahme des Beschwerdegerichts, hiervon w344re ein gro337er Werbeeffekt mit entsprechenden Auswirkungen auf den Wert der Werbepl344tze von ProSiebenSat1 ausgegangen, nicht zu beanstanden. cc) Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Rechtsbe-schwerde bleibt der Erfolg versagt. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch f374r die Erwartung der Verst344rkung einer marktbe-herrschenden Stellung durch konglomerate Wirkungen ausreicht, wenn die Wettbewerbssituation des Unternehmens - und damit hier des Oligopols - mit einiger Wahrscheinlichkeit verbessert wird (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 61 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KVR 7/84, WuW/E 2276, 2283 47 - 24 - - S374ddeutscher Verlag/Donau Kurier). Da es f374r die Verbesserung der Wettbe-werbssituation schon gen374gt, dass potenzielle Wettbewerber entmutigt und so von einem nachsto337enden Wettbewerb abgehalten werden, reicht es - wenn die Verbesserung der Wettbewerbssituation nur bei einem bestimmten k374nftigen Marktverhalten des Unternehmens eintritt - f374r die Annahme einer verst344rken-den Wirkung des Zusammenschlusses aus, dass das betreffende Verhalten von der Marktstruktur beg374nstigt wird und aus Sicht der aktuellen und potenziellen Wettbewerber vern374nftigerweise zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 119 ff. - Kfz-Kupplungen). Die tatrichterliche W374rdigung des Beschwerdegerichts, infolge des Zu-sammenschlusses sei eine verst344rkte Werbung f374r die Produkte der Sender des Konzerns Springer/ProSiebenSat1 374ber die BILD-Zeitung nicht nur m366glich ge-wesen, sondern es sei anzunehmen, dass solche Ma337nahmen auch erfolgt w344-ren, ist danach nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat in 334berein-stimmung mit wirtschaftlichen Erfahrungss344tzen darauf abgestellt, dass es auch im Hinblick auf die jeweiligen Nutzergruppen wirtschaftlich vern374nftig und ange-sichts des 374berragenden Marktanteils der BILD-Zeitung Erfolg versprechend gewesen w344re, nach dem Zusammenschluss verst344rkt auf Programminhalte der Sender ProSieben und Sat1 hinzuweisen, um das Interesse der breiten 326ffent-lichkeit auf diese Sendungen zu lenken und die f374r den Wert der Werbepl344tze ma337geblichen Einschaltquoten zu erh366hen. Daher bestand aus der ma337gebli-chen Sicht der aktuellen und potenziellen Marktteilnehmer eine hinreichende Grundlage f374r die Erwartung, dass der neue Medienkonzern Sprin-ger/ProSieben von dieser M366glichkeit jedenfalls dann Gebrauch gemacht h344tte, wenn sich der Wettbewerbsdruck auf dem Fernsehwerbemarkt verst344rkt h344tte. Angesichts der ohnehin schon weit fortgeschrittenen Konzentration auf diesem Markt w344re dies geeignet gewesen, aktuelle oder potenzielle Wettbewerber zu entmutigen und von Wettbewerbsvorst366337en abzuhalten. Dies gen374gt f374r die 48 - 25 - Annahme einer Verst344rkungswirkung. Da die Verbesserung der Marktposition eines Oligopolmitglieds ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob Bertelsmann entsprechende M366glichkeiten sog. cross-medialer Werbung zur Verf374gung standen und in welchem Umfang Bertelsmann davon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht hatte. dd) Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich schlie337-lich, dass der Zusammenschluss die Marktstruktur andererseits nicht in einer Weise ver344ndert h344tte, die eine Beendigung des einheitlichen Vorgehens der Oligopolmitglieder h344tte erwarten lassen. Die strukturellen Gegebenheiten, auf-grund deren eine enge Reaktionsverbundenheit der Duopolmitglieder bestand, w344ren von dem Zusammenschluss weitgehend unber374hrt geblieben. Dies gilt insbesondere f374r den hohen Konzentrationsgrad, die auch weiterhin zu erwar-tenden stabilen Marktverh344ltnisse und die Kapazit344tsbeschr344nkungen, die - auch unter Ber374cksichtigung der durch die Verbindung mit der BILD-Zeitung erm366glichten cross-medialen Werbem366glichkeiten - einen Preiswettbewerb un-ter den Oligopolmitgliedern weiterhin als wenig wahrscheinlich h344tten erschei-nen lassen. Ob der Umstand, dass nach dem beabsichtigten Zusammenschluss der neu entstandene Konzern Springer/ProSiebenSat1 auf weiteren M344rkten neben Bertelsmann h344tte t344tig werden k366nnen, zu einer gr366337eren Symmetrie des Duopols und zu einem damit verbundenen Zuwachs an Vergeltungspoten-tial gef374hrt h344tte, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, kann dahinge-stellt bleiben. Jedenfalls h344tte die M366glichkeit, weitere M344rkte zu nutzen, schon deshalb keinen Anlass geboten, von einem einheitlichen Verhalten auf dem Fernsehwerbemarkt abzuweichen, weil nach den - revisionsrechtlich unbedenk-lichen - Feststellungen des Beschwerdegerichts ein nicht unerhebliches Inter-esse von Werbekunden besteht, parallel in Zeitungen und im Fernsehen zu werben. 49 - 26 - Demzufolge hat das Beschwerdegericht auch mit Recht angenommen, die Zusammenschlussbeteiligten h344tten nicht gem344337 247 36 Abs. 1 GWB nach-gewiesen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wett-bewerbsbedingungen eingetreten w344ren und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung aufgehoben h344tten. 50 ee) Da somit eine Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung des Oligopols im Au337enverh344ltnis zu seinen Wettbewerbern zu erwarten gewesen w344re, bedarf es keiner Er366rterung der Frage mehr, ob das Oligopol durch den Zusammenschluss auch im Innenverh344ltnis zus344tzlich stabilisiert worden w344re. 51 2. War das Zusammenschlussvorhaben somit wegen seiner Wettbe-werbswirkungen auf dem Fernsehwerbemarkt zu untersagen, kann offen blei-ben, ob, wie das Beschwerdegericht weiter angenommen hat, die Untersa-gungsvoraussetzungen des 247 36 Abs. 1 GWB auch auf dem Markt f374r Stra337en-verkaufszeitungen erf374llt waren. 52 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Be-schwerdegerichts, die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auf-lagen seien nicht geeignet gewesen, die Untersagungsvoraussetzungen entfal-len zu lassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 60 - DB Regio/334stra; Dubberstein in M374nchKomm.GWB, 247 40 Rn. 47; Mestm344cker/Veelken in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 40 Rn. 47), verm366gen ihr gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie zeigt schon nicht auf, dass die angebotenen Auflagen, die in erster Linie auf die Stellung der Zusammenschlussbeteiligten auf dem Markt f374r Stra337enverkaufszeitungen abzielten, sich (auch) auf die oben dargelegte Verbesserung der Marktposition von Springer/ProSiebenSat1 auf dem Fernsehwerbemarkt infolge der M366glich-keit cross-medialer Werbung in der BILD-Zeitung und damit auf die Verst344rkung 53 - 27 - der marktbeherrschenden Stellung des Oligopols auf diesem Markt ausgewirkt h344tten. 54 D. Die Rechtsbeschwerde ist somit zur374ckzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 78 GWB. Tolksdorf Meier-Beck Bergmann Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - VI-Kart 7/06 (V) -
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