BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 42/07 Verk374ndet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Rheinhessische Energie StromNEV 247 32 Abs. 3 Satz 3 Die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV greift auch dann ein, wenn im Abschreibungszeitraum eine dem Betreiber einer vorgelagerten Netz-ebene erteilte Genehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t auf den Netzbetreiber erstreckt wurde (sog. Erstreckungsgenehmigung). StromNEV a.F. 247 7 Abs. 1 Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung) ist der die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigende Anteil des Eigenkapitals unter Ber374cksichtigung der Eigenkapitalquote nach 247 6 Abs. 2 StromNEV zu ermitteln. StromNEV 247 5 Abs. 2 a) Der Landesregulierungsbeh366rde steht bei der Ermittlung der H366he kapital-markt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen i.S. des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu. b) Die H366he des Fremdkapitalzinssatzes kann nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-schen Bundesbank ver366ffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Anlei- - 2 - hen der 366ffentlichen Hand zuz374glich eines angemessenen Risikozuschlags bemessen werden. StromNEV 247247 4 ff. Bei den Netzkosten nach 247247 4 ff. StromNEV kann ein Inflationsausgleich f374r be-reits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen nicht angesetzt werden. StromNEV 247 8 Bemessungsgrundlage f374r die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach 247 8 StromNEV ist die Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV. Hinzu-rechnungen und K374rzungen nach 247247 8, 9 GewStG bleiben au337er Ansatz. Zu be-r374cksichtigen ist lediglich die In-sich-Abzugsf344higkeit der Gewerbesteuer nach 247 8 Satz 2 StromNEV. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 42/07 - OLG Koblenz - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregu-lierungsbeh366rde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 31. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Genehmigungsbe-scheid der Landesregulierungsbeh366rde aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens 374bertragen wird. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.198.128,70 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist ein kommunales Energie- und Wasserversorgungsun-ternehmen. Sie versorgt ihre Kunden mit Elektrizit344t, Gas und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze. Am 28. Oktober 2005 beantragte die Antrag-stellerin bei der zust344ndigen Landesregulierungsbeh366rde die Genehmigung ihrer Entgelte f374r den Netzzugang. Mit Bescheid vom 29. August 2006 genehmigte die Landesregulierungsbeh366rde - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - f374r den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten H366chstpreise. Sie begr374ndete dies mit K374rzun-gen bei den Kostenpositionen kalkulatorische Abschreibungen, Inflationsausgleich, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. 1 Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie gleich-zeitig die Feststellung beantragt hat, dass sie die infolge der rechtswidrigen Ge-nehmigung der Landesregulierungsbeh366rde nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der nachfolgenden Genehmigungsperiode mit einem angemessenen Zinssatz kostenerh366hend in Ansatz bringen d374rfe. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbeh366rde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden, weil die Versa-gung der begehrten Netzentgeltgenehmigung hinsichtlich der K374rzung der kalkula-torischen Abschreibungen und des zugrunde gelegten Zinssatzes bei der Verzin-sung des die zul344ssige Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals rechtswidrig sei. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-schwerdegericht zur374ckgewiesen und den Feststellungsantrag als unzul344ssig ver-worfen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbeh366rde. 2 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Landesregulierungsbe-h366rde haben in der Sache teilweise Erfolg. 3 1. Kalkulatorische Abschreibungen (247 32 Abs. 3 StromNEV) 4 5 Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass bei der Bestimmung der Nutzungsperioden f374r die Restwertermittlung nach 247 32 Abs. 3 StromNEV nicht die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, sondern - als Auffangre-gelung - diejenige des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV Anwendung finde. Zwar sei die Antragstellerin vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung dem Anwen-dungsbereich der Bundestarifordnung Elektrizit344t unterworfen gewesen. Es sei a-ber nicht festzustellen, dass sie von ihren Kunden auch kostenbasierte Preise ge-fordert habe; vielmehr habe die zust344ndige Preisbeh366rde ab 1970 eine Anpassung der Tarife an die Tarife des benachbarten Netzbetreibers, der Stadtwerke M. AG, verlangt und nur solche bis zum Jahr 1981 im Wege sogenannter Erstre-ckungsgenehmigungen und danach durch individuelle Kostenbescheide geneh-migt. Dies greift die Landesregulierungsbeh366rde zu Recht an. Die Voraussetzun-gen der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind erf374llt. 6 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Berechnung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens nicht gem344337 247 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV erfolgen kann, weil im Streitfall - was das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wird - die tats344chlich zugrunde gelegten Nutzungsperioden nicht festzustellen sind. 7 b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV verneint. 8 - 6 - Die Vermutung nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, so-weit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbil-dung nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversor-gungsnetzes zu ber374cksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 9 10 aa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife der Antragstellerin nach der jeweils g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elek-trizit344t zu bilden. 11 (1) Unter "Bundestarifordnung Elektrizit344t" i.S. des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV sind die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elekt-rizit344t (im Folgenden: BTOElt) vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), ge344ndert durch die Verordnungen vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667) und vom 30. Januar 1980 (BGBl. I S. 122), und deren am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Neufassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zu verstehen. Entschei-dend ist allein, ob nach der jeweils g374ltigen Bundestarifordnung - wie bereits nach deren Vorg344ngerregelung in 247 2 Abs. 2 der Tarifordnung f374r elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (RGBl. I S. 915) - eine kostenbasierte Tarifbildung vorzunehmen war. Dies ist der Fall. Sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a Abs. 2 Zif-fer 1 BTOElt 1980 als auch 247 12 Abs. 1 BTOElt 1989 haben die Genehmigung der Entgelte von dem Nachweis abh344ngig gemacht, dass eine Verbesserung der Erl366-se in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erl366slage erforderlich ist. Eine Be-schr344nkung der Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf den Gel-tungszeitraum der zuletzt g374ltigen Fassung der Bundestarifordnung Elektrizit344t ist 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht zu entnehmen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der Antragstellerin tats344chlich ber374cksichtigt worden sind. Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kommt es allein darauf an, dass die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes - wie dies f374r die 12 - 7 - Antragstellerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu ber374cksichtigen waren. Die Vorschrift fordert gerade nicht, dass die Kosten bei der Tarifbildung auch tats344ch-lich ber374cksichtigt wurden. Grund ist die vom Verordnungsgeber beabsichtigte m366glichst einfache Feststellung der Voraussetzungen der Vermutungsregelung. Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn daf374r ein hoher Aufkl344rungsaufwand erforderlich w344re. 13 Keine Bedeutung kommt deshalb dem Umstand zu, dass der Antragstellerin in dem fraglichen Zeitraum Genehmigungen erteilt wurden, bei denen die f374r die Vorlieferantin der Antragstellerin erteilten kostenbasierten Tarifgenehmigungen auf die Antragstellerin erstreckt wurden, ohne dass dabei ihre Kosten- und Erl366slage gepr374ft wurde. Diese Verwaltungspraxis f374hrte nicht zu einer Genehmigung koste-nunabh344ngiger Tarife, sondern bedeutete lediglich eine auf der Annahme einer 344hnlichen Kostenlage beruhende Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. (3) Schlie337lich steht der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht entgegen, dass nach 247 12a BTOElt 1980 bzw. 247 12 BTOElt 1989 die Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes lediglich bei der Bil-dung der Entgelte f374r den Tarifkundenbereich zu ber374cksichtigen waren. Der Be-stimmung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV kann nicht entnommen werden, dass die Vermutung nicht eingreifen soll, wenn durch das Netz auch Sonderkunden ver-sorgt werden. Andernfalls h344tte die Vorschrift nahezu keinen Anwendungsbereich. 14 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragstelle-rin kostenbasierte Preise i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch von Dritten gefordert. 15 (1) Der Anwendbarkeit der Vermutung nach Satz 3 steht nicht entgegen, dass die in den Tarifgenehmigungen vorgegebenen H366chstbetr344ge anhand der Kosten- und Erl366slage der Vorlieferantin und nicht anhand der individuellen Kosten- und Erl366sstruktur der Antragstellerin ermittelt wurden. Die Praxis der Landesregu- 16 - 8 - lierungsbeh366rden bei der Erteilung der Tarifgenehmigungen beruhte auf der An-nahme einer 344hnlichen Kostenlage. Ma337stab blieb aber die Kostenlage des Wei-terverteilerunternehmens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es f374r die Anwendung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV keiner Pr374fung, ob diese Annahme berechtigt war oder ob, wie teilweise angenommen wird (vgl. OVG M374nster RdE 1986, 145, 146 f.), die so erteilte (Erstreckungs-)Genehmigung wegen fehlerhaft ermittelter Abschreibungswerte rechtswidrig war. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist f374r deren Anwendung nicht entscheidend, ob die Netzkosten aufgrund der je-weils zul344ssigen Abschreibungsperioden ermittelt wurden. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgenehmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t An-wendung fand und ob die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden. 17 F374r diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. 247 32 Abs. 3 StromNEV soll vermeiden, dass die Abschreibungen, die bereits in der Ver-gangenheit in die Preise einkalkuliert waren, nochmals in die Berechnung der zu-k374nftigen Kosten einflie337en. Sie dient damit der Einhaltung des in 247 6 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 StromNEV normierten Verbots einer Abschreibung unter Null. In F344llen, in denen in der Vergangenheit bei der Stromtarifbildung nach der Bundestariford-nung Elektrizit344t Kosten des Elektrizit344tsversorgungsnetzes zu ber374cksichtigen wa-ren und die so genehmigten Tarife von Dritten gefordert wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch der innerbetrieblichen Kalkulation die nach den Verwal-tungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarifge-nehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden zugrunde gelegt wor-den sind. Diesem Gedanken tr344gt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Rechnung. Eine 334berpr374fung der Genehmigungsbescheide liefe dem Zweck der Vermutung zuwi-der, das Verfahren zu vereinfachen. 18 (2) Unter diesen Umst344nden kommt es auch nicht darauf an, ob die Antrag-stellerin - wie sie vortr344gt - wiederholt erfolglos auf die unterschiedlichen Kosten- 19 - 9 - strukturen und eine - unter Ber374cksichtigung kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen - Unterdeckung hingewiesen und eine Festlegung individueller Stromentgel-te beantragt hat. Das Eingreifen der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV setzt keine wie auch immer geartete "Billigung" der Tarifgenehmigun-gen durch die Antragstellerin oder die Vorlage einer eigenen Kalkulation im Tarif-genehmigungsverfahren voraus. Zwar mag, wenn es an einer solchen Billigung fehlt - was die Antragstellerin allerdings nicht im Wege einer gerichtlichen 334berpr374-fung der Rechtm344337igkeit der Tarifgenehmigungen zum Ausdruck gebracht hat - und der Weiterverteiler keine eigene Kalkulation vorlegt, eine geringere Wahr-scheinlichkeit f374r die in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV statuierte Vermutung beste-hen. Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabh344ngig vom Grad ihrer Wahr-scheinlichkeit im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, MDR 1959, 114, 115; BVerwG, Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401). 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bestimmt nichts anderes. Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck verlangt die Vorschrift eine Billigung der genehmigten Tari-fe oder eine Kalkulation der (eigenen) Netzkosten des Weiterverteilers. c) Nach 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der L344nder zur Darstellung der Kosten- und Erl366slage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zul344ssigen Nutzungsperioden der Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992, die die Landesregulierungsbeh366rde hier angewendet hat, handelt es sich um solche Verwaltungsvorschriften. 20 aa) Der Begriff der Verwaltungsvorschriften ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Verwaltungsvorschriften im engeren rechtstechnischen Sinne, also abstrakt-generelle Anordnungen einer Be-h366rde an nachgeordnete Beh366rden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstell-ten Verwaltungsbediensteten (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., 247 24 Rdn. 1). Vielmehr unterfallen dem Begriff der Verwaltungsvorschriften i.S. von 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV alle abstrakt-generellen Regelungen unterhalb der 21 - 10 - Gesetzes- und Verordnungsebene, welche die Genehmigungsbeh366rde im Geneh-migungsverfahren angewandt hat. Denn nicht nur in dem Fall, in dem die zul344ssi-gen Nutzungsperioden in Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne niedergelegt sind, sondern auch dann, wenn sich die zul344ssigen Nutzungsperioden aus einer zur Selbstbindung der Verwaltung f374hrenden sonstigen abstrakt-generellen Rege-lung ergeben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese im Genehmigungsverfah-ren und bei der betrieblichen Kalkulation des Netzbetreibers zugrunde gelegt wur-den. Dementsprechend wurde die Arbeitsanleitung 1981 in der Literatur als "ein als Verwaltungsvorschrift eingef374hrtes Hilfsmittel bei der Ausf374hrung der BTOElt" be-zeichnet (Badura, in Badura/Kern, Ma337stab und Grenzen der Preisaufsicht nach 247 12a BTOElt, S. 15). bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Beschr344n-kung auf Verwaltungsvorschriften im rechtstechnischen Sinne auch nicht aus dem Umstand, dass die nach 247 12 Abs. 3 Satz 4 BTOElt 1989 vorgesehenen allgemei-nen Verwaltungsvorschriften lediglich in das Entwurfsstadium gelangt sind und kei-ne einheitliche Praxis der Bundesl344nder bei der Anwendung der Bundestariford-nung f374r Elektrizit344t bestand (vgl. Salje, RdE 2006, 253). Dieser heterogenen Pra-xis hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auf die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften verweist und diese damit in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung aufgenommen hat. Verlangte man demgegen374ber f374r deren Anwendbarkeit Verwaltungsvorschrif-ten im rechtstechnischen Sinne, w374rde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen im Geltungsbereich einer Verwal-tungsvorschrift und Unternehmen im Geltungsbereich einer Arbeitsanleitung f374h-ren. 22 cc) Soweit die Landesregulierungsbeh366rde zu Gunsten der Antragstellerin auch f374r die Zeit vor Geltung der Arbeitsanleitung 1981 die sich aus dieser bzw. der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergebenden Nutzungsperioden zugrunde gelegt hat, wirkt sich dies nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. 23 - 11 - Bis zum 31. Dezember 1981 galten die Preiserrechnungsgrunds344tze f374r Elektrizit344t des Arbeitsausschusses Energiepreise beim Bundeswirtschaftsministe-rium vom 28./29. Oktober 1965. Diese verwiesen f374r die Einzelheiten der Kosten-ermittlung auf die Leits344tze f374r die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 374ber die Preise bei 366ffentli-chen Auftr344gen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953). Nach deren Nummer 39 war f374r den Umfang der Gesamtnutzung die erfahrungsgem344337e Lebensdauer der Anlage oder ihre gesch344tzte Leistungsmenge unter Ber374cksichti-gung der 374blichen technischen Leistungsf344higkeit ma337gebend. Zur n344heren Ausf374l-lung waren Tabellen zur Ermittlung der Nutzungsperioden gebr344uchlich; die zu-n344chst eingesetzten Abschreibungstabellen (sogenannte Westfalenrichtlinien vom 19. September 1944), die regelm344337ig sehr kurze Nutzungsperioden vorsahen, wur-den in den Jahren nach 1970 durch die steuerlichen AfA-Tabellen ersetzt. 24 dd) Schlie337lich steht der Ma337geblichkeit der von der Landesregulierungsbe-h366rde angewendeten Arbeitsanleitungen auch nicht entgegen, dass zweifelhaft sein k366nnte, ob die Ver366ffentlichung der Bundesarbeitsanleitung 1981 und der Ar-beitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 dem auch f374r die Bekanntgabe von Verwal-tungsvorschriften geltenden Grundsatz der Rechtsklarheit entspricht. Die Landes-regulierungsbeh366rde verweist insoweit nicht auf ein amtliches Ver366ffentlichungs-blatt oder 304hnliches, sondern lediglich auf den Abdruck der Arbeitsanleitungen im energiewirtschaftlichen Schrifttum (vgl. etwa f374r die Bundesarbeitsanleitung 1981: Tegethoff/B374denbender/Klinger, Das Recht der 366ffentlichen Energieversorgung, 1995, III B, Anhang 1 zu 247 12 BTOElt; Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, EnPrR III C 1.2; f374r die Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preispr374fungen, 6. Aufl., S. 841). 25 F374r die Anwendbarkeit des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV bedarf diese Fra-ge jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Hielte man die Ver366ffentlichung der Arbeitsanleitungen f374r nicht ausreichend, w374rde dies nicht zur Anwendung der Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV f374hren, weil deren Voraus- 26 - 12 - setzungen nicht gegeben sind. Da es sich bei der ordnungsgem344337en Ver366ffentli-chung der Arbeitsanleitungen nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV handelt, verbleibt es im Grundsatz bei dessen Anwend-barkeit. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten in diesem Fall die nach der jeweiligen Verwaltungspraxis veranschlagten Nutzungsperioden f374r die Be-rechnung des kalkulatorischen Restwertes des Sachanlageverm366gens ma337gebend sein. Aufgrund der Selbstbindung der Preisaufsichtsbeh366rden w344ren mithin in je-dem Fall die sich aus den einschl344gigen Arbeitsanleitungen ergebenden Nut-zungsperioden zugrunde zu legen, im Streitfall somit die sich aus der Bundesar-beitsanleitung 1981 und aus der Arbeitsanleitung Rheinland-Pfalz 1992 ergeben-den Nutzungsperioden. d) Die Vermutungsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist auf die gesamte Abschreibung anzuwenden. Insbesondere ist sie nicht dahin einschr344n-kend auszulegen, dass bei Sachanlagen, die sowohl f374r die Versorgung der Tarif-kunden als auch f374r die Versorgung der Sondervertragskunden ben366tigt wurden, eine Abschreibung nach den in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ma337geblichen Nut-zungsperioden nur anteilig, n344mlich im Verh344ltnis der an Tarifkunden einerseits und an Sondervertragskunden andererseits gelieferten Strommengen, erfolgen soll. Hierf374r gibt 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nichts her. H344tte der Verordnungs-geber nur die Ber374cksichtigung der mit der Versorgung der Tarifkunden verbunde-nen Kosten gewollt, h344tte es nahegelegen, dies in 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ausdr374cklich zu regeln, zumal sowohl 247 3 Abs. 4 Satz 3 BTOElt 1974 und 247 12a BTOElt 1980 als auch 247 12 BTOElt 1989 auf die "gesamte Kosten- und Erl366slage der Elektrizit344tsversorgung" abstellten. Schlie337lich laufen gespaltene Nutzungspe-rioden einheitlicher Wirtschaftsg374ter dem Zweck des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV zuwider, die Ermittlung der jeweiligen Nutzungsdauer zu vereinfachen (Salje, Ab-schreibung des Sachanlageverm366gens nach 247 32 StromNEV, 2007, S. 33). Ob f374r solche Sachanlageg374ter, die nicht f374r die Versorgung der Tarifkunden eingesetzt wurden, anderes zu gelten hat (so Salje, RdE 2006, 253, 256), bedarf keiner Ent-scheidung, weil das Vorhandensein entsprechender Anlagen nicht festgestellt ist. 27 - 13 - e) Die Antragstellerin hat die Vermutung des 247 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht widerlegt. Soweit sie sich darauf beruft, dass den kostenbasierten Tarifge-nehmigungen ihrer Vorlieferantin l344ngere betriebsgew366hnliche Nutzungsperioden zugrunde gelegt worden seien, kommt es darauf nicht an. Da Vorlieferant und Wei-terverteiler in der Regel unterschiedliche Kostenstellen mit unterschiedlichen Nut-zungsperioden aufweisen, erlaubt die den Erstreckungsgenehmigungen zugrunde liegende Annahme einer 344hnlichen Kostenlage nicht den Schluss, dass die von dem Verteilernetzbetreiber ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis derselben Nutzungsperioden ermittelt wurden. 28 29 2. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (247 7 StromNEV) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur kalkulatorischen Eigenkapi-talverzinsung halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nur teilweise stand. 30 a) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum 5. November 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) unbegr374ndet. 31 aa) Das Beschwerdegericht nimmt - insoweit der Auffassung der Landesre-gulierungsbeh366rde folgend - eine Berechnung in vier Schritten vor: Nach einer Er-mittlung der auf h366chstens 40% begrenzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote (247 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV) in einem ersten Schritt folge in einem zweiten Schritt die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F.). Sodann sei aus dem nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromNEV a.F. ermittelten Gesamtbetrag in einem dritten Schritt das die zugelassene Eigen-kapitalquote von 40% 374bersteigende Eigenkapital (247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F.) zu bestimmen, bevor - in einem vierten Schritt - die Zinsen f374r die jeweiligen Eigenkapitalsummen, d.h. jeweils aus dem unter und dem 374ber der 40%-Grenze liegenden Betrag, zu errechnen seien (zu der Berechnungsweise im Einzelnen vgl. etwa OLG Bamberg VersorgW 2008, 30, 36). 32 - 14 - bb) Diese Auffassung des Beschwerdegerichts ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die zweimalige Anwendung der f374r die Berechnung von Netzentgelten zugelassenen 40%-igen Eigenkapitalquote (sog. doppelte Deckelung) nicht zu beanstanden. 33 34 (1) 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F., der das betriebsnotwendige Eigenka-pital definiert und dabei festlegt, dass im Ausgangspunkt die Summe der in den Nummern 1 bis 4 zusammengestellten Werte zu ermitteln ist, enth344lt unmittelbar nicht den geringsten Anhaltspunkt daf374r, dass bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 f374r die vorgeschriebene Multiplikation mit der Fremdkapitalquote (Nr. 1) bzw. mit der Eigenkapitalquote (Nr. 2) die tats344chlichen Quoten in Ansatz zu bringen sein sollen. Im Gegenteil: Der Auflistung in den Nummern 1 bis 4 ist - gleichsam wie vor die Klammer gezogen - ausdr374cklich die Klausel "unter Ber374cksichtigung der Eigenkapitalquote nach 247 6 Abs. 2" vorangestellt. Bestandteil der Regelung in 247 6 Abs. 2 StromNEV ist aber auch dessen Satz 4, der - im Anschluss an die rech-nerische Definition der tats344chlichen Eigenkapitalquote in Satz 3 - die anzusetzen-de (zul344ssige) Eigenkapitalquote auf 40% beschr344nkt. Dieser Satz 4 des 247 6 Abs. 2 StromNEV ist von der Bezugnahme auf "247 6 Abs. 2" in 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. nicht ausgenommen. Gr374nde, warum er gleichwohl bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 au337er Betracht zu bleiben h344tte, sind nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts daf374r, bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. das Eigenkapital anders zu ermitteln als in Satz 2 der Norm festge-legt und insofern die Beschr344nkung auf die zul344ssige Eigenkapitalquote im Rah-men der Nummern 1 und 2 au337er Ansatz zu lassen. Mit seiner Regelung zur Ver-zinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigen-kapitals nimmt 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F., soweit er an den Begriff des Ei-genkapitals ankn374pft, in naheliegender Weise auf die Begriffsbestimmung in Satz 2 und damit auch auf dessen - den Nummern 1 bis 4 vorangestellte - Beschr344nkung Bezug. Anhaltspunkte daf374r, dass der unmittelbar auf Satz 2 folgende und inhaltlich 35 - 15 - an ihn ankn374pfende Satz 3 des 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. von einem anderen Be-griff des Eigenkapitals ausgehen k366nnte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Anwendung des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. die 40%-Deckelung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV bei der Berechnung der Werte gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromNEV a.F. au337er An-satz zu bleiben h344tte, ist mit 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kaum in Einklang zu brin-gen. Danach gilt die kalkulatorische Begrenzung der anzusetzenden Eigenkapital-quote auf 40% ohne jede Einschr344nkung "f374r die Berechnung der Netzentgelte". Sie greift also nicht nur f374r die kalkulatorische Abschreibung, die unmittelbarer Re-gelungsgegenstand des 247 6 StromNEV ist, sondern umfassend f374r die Anwendung der 247247 4 ff. StromNEV. 36 (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch die Entste-hungsgeschichte der Stromnetzentgeltverordnung kein anderes Verst344ndnis des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. Die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu die-ser Norm (BR-Drucks. 245/05 S. 35) beschr344nkt sich auf eine abstrakte Darstellung des 247 7 Abs. 1 und 2 StromNEV a.F. Die Verordnungsmaterialien geben insbeson-dere nichts daf374r her, dass der Verordnungsgeber an die anderslautenden Rege-lungen der Verb344ndevereinbarung Strom II plus hat ankn374pfen wollen. Im Gegen-teil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verord-nung zum Erlass und zur 304nderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) erfolgte 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F., wonach nunmehr der an die Stelle des bisherigen Satzes 3 getretene Satz 5 die von der Landesregulierungsbeh366rde vor-genommene "doppelte Deckelung" ausdr374cklich vorsieht. Diese nach der Begr374n-dung des Bundesrates "redaktionelle 304nderung" soll klarstellen, dass die 40%-Quote f374r jedwedes in der Stromnetzentgeltverordnung definierte Eigenkapital gel-ten soll, also auch f374r die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV a.F. (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 20). 37 - 16 - Aufgrund dessen widerspricht die Auslegung des 247 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. auch nicht dem von der Antragstellerin dem Verordnungsgeber un-terstellten Willen, die Bewertung von Alt- und Neuanlagen nicht ungleich zu behan-deln. Den Materialien l344sst sich f374r einen solchen Willen nichts entnehmen. Aus der 304nderung des 247 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV a.F. folgt das Gegenteil. 38 39 (3) Schlie337lich spricht auch der Normzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV f374r die von der Landesregulierungsbeh366rde durchgef374hrte Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung. 40 Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein 374berh366htes Eigenkapital kalkulato-risch nur beschr344nkt wirksam werden zu lassen. Eines der Ziele des Energiewirt-schaftsgesetzes, das durch die Regulierung erreicht werden soll, ist nach 247 1 Abs. 1 EnWG die Schaffung einer preisg374nstigen Energieversorgung. Zudem soll mit der Regulierung ein wirksamer und unverf344lschter Wettbewerb bei der Versor-gung der Allgemeinheit mit Elektrizit344t und Gas sichergestellt werden (247 1 Abs. 2 EnWG). Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt als Indiz f374r unzureichenden Wettbewerb (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbeh366rden des Bun-des und der L344nder vom 19. April 2001, S. 27 ff., 33, ver366ffentlicht unter ) und ist damit nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers nur bedingt sch374tzenswert. Hintergrund der Begrenzung nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, die bereits der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erl366sentwicklung in der Stromversorgung vom 10./11. Juni 1997 (vgl. Abschnitt F Ziffer 3, abgedruckt in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Juli 2007, EnPrR III C 1.3, und Ziffer II 3 a der Begr374ndung, abgedruckt in Danner/ Theobald aaO, EnPrR III C 1.4) und der Verb344ndevereinbarung Strom II plus zugrunde lag, ist die 334berlegung, dass es nach allgemeinen betriebswirtschaftli-chen Grunds344tzen nicht sinnvoll erscheint, langfristig eine h366here Eigenkapitalquo-te als 40% aufzuweisen (vgl. BKartA ZNER 2003, 145). Der Verordnungsgeber 41 - 17 - geht daher davon aus, dass sich 40% 374bersteigende Eigenkapitalanteile unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen w374rden. Diese Zielrichtung des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV kann nur durch eine Anwendung der Deckelung auch im Rahmen des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. erreicht werden. Eine Ber374cksichtigung der zul344ssigen Eigenkapitalquote lediglich bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlageverm366gens ge-m344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StromNEV a.F. w374rde bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zu h366heren absoluten Betr344gen f374hren, als dies bei einem funktionierenden Wettbewerb der Fall w344re. Dies widerspricht aber dem Ziel des 247 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, Eigenkapital, das sich in einem funktionierenden Wettbewerb nicht gebildet h344tte, nur in einem begrenzten Ma337 zu ber374cksichtigen. 42 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dieser Auslegung nicht das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung entgegen, von dem sich der Verord-nungsgeber in Bezug auf Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 32, BR-Drucks. 245/05 (Beschluss) S. 36). Die zweifache Anwendung der 40%-Deckelung bei 247 7 Abs. 1 StromNEV a.F. f374hrt nicht dazu, dass Bestandteile des tats344chlich eingesetzten Eigenkapitals nicht verzinst werden. Die vermeintliche "Verzinsungsl374cke" entsteht allein durch die unterschiedliche Bewertung des be-triebsnotwendigen Verm366gens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskos-ten einerseits und zu Tagesneuwerten andererseits. Da f374r die kalkulatorische Ei-genkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 StromNEV allein die dortigen Bewertungs-grunds344tze ma337geblich sind, ist die von der Antragstellerin angestellte Vergleichs-betrachtung auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungs-kosten ohne Bedeutung. 43 (5) Nichts anderes folgt auch aus der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 9 lit. a bis d, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Elektrizit344tsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 44 - 18 - S. 37) vorgegebenen und in 247 1 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG in nationales Recht umgesetzten Zielsetzung einer sicheren Energieversorgung. Zum einen han-delt es sich hierbei nur um eines von mehreren Einzelzielen, die keine Rangfolge aufweisen und im Falle eines Zielkonflikts in einen angemessenen Ausgleich ge-bracht werden m374ssen (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 247 1 Rdn. 58). Das Ziel einer sicheren Energieversorgung kann daher in ein Spannungsverh344ltnis zu dem in Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 der Elektrizit344tsbinnenmarktrichtlinie bzw. 247 1 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 EnWG niedergelegten Ziel der Errichtung eines wettbewerbsorientier-ten Elektrizit344tsmarktes treten (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 60). Zum anderen ist der wettbewerbsorientierte Elektrizit344tsmarkt das Mittel, mit dem Gesetz- und Ver-ordnungsgeber eine sichere Energieversorgung gew344hrleisten wollen. Der den Ma337stab f374r eine effiziente Betriebsf374hrung bildende fiktive Wettbewerbsmarkt ist daher ein Markt, auf dem die Wettbewerber diejenigen Leistungen anbieten, die eine sichere Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie gew344hrleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 28/07, Tz. 13 - EDIFACT). (6) Die doppelte Deckelung stellt auch keinen eigentumsrechtlich relevanten Eingriff in die Finanzausstattung der Antragstellerin dar. Die Eigentumsgarantie soll dem Tr344ger des Grundrechts einen Freiheitsraum im verm366gensrechtlichen Be-reich sichern. Sie sch374tzt den konkreten Bestand an verm366genswerten G374tern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die 366ffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertga-rantie verm366genswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zuste-hen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm366glichkeiten (BVerfGE 68, 193, 222; 105, 252, 277). Bei der Festsetzung der Netznutzungsent-gelte geht es um k374nftige Gewinnerwartungen, die nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fallen. 45 Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bisher offen gelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und 46 - 19 - ausge374bte Gewerbebetrieb als tats344chliche Zusammenfassung der zum Verm366gen eines Unternehmens geh366renden Sachen und Rechte in eigenst344ndiger Weise von der Gew344hrleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE 51, 193, 221 f.; 68, 193, 222 f.; 105, 252, 277). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Zwar sind auch blo337e Umsatz- und Gewinnchancen oder tats344chliche Gegebenheiten f374r ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden aber vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem gesch374tzten Bestand des einzel-nen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 222 f.; 77, 84, 118; 81, 208, 227 f.; 105, 252, 277). 47 b) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zur H366he des Fremdkapital-zinssatzes halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Landesregulierungsbe-h366rde steht bei der Festlegung des Fremdkapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV kein Beurteilungsspielraum zu. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde kann dieser Zinssatz aber auch nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen mit 4,8% p.a. bemessen werden. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Landesregulie-rungsbeh366rde bei der Ermittlung des Zinssatzes ein Beurteilungsspielraum zuste-he, weil das Merkmal der vergleichbaren Kreditaufnahme in 247 5 Abs. 2 StromNEV eine in die Zukunft gerichtete Bewertung erfordere. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Landesregulierungsbeh366rde jedoch fehlerhaft nicht ausge374bt, weil sie den Vergleich mit Kreditaufnahmen vergleichbarer Unternehmen nicht durchgef374hrt, sondern ohne weitere Pr374fung den im Positionspapier der Regulierungsbeh366rden vom 7. M344rz 2006 vorgegebenen Zinssatz von 4,8% p.a. zugrunde gelegt habe. 48 bb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 49 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Fremdkapitalzinssatz i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Ma337-st344ben des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV zu ermitteln ist. Entgegen der Auffas- 50 - 20 - sung des Beschwerdegerichts steht der Landesregulierungsbeh366rde jedoch bei der Ermittlung der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnah-men kein Beurteilungsspielraum zu. Im Verwaltungsrecht kann sich die Beh366rde bei der Ausf374llung unbestimmter Rechtsbegriffe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grunds344tzlich nicht auf einen der Nachpr374fung entzogenen Beurteilungsspielraum berufen (vgl. nur BVerfGE 84, 34, 49 f.; BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94, NVwZ 1997, 179, 180). Eine Aus-nahme gilt nur in seltenen F344llen, wie z.B. bei Pr374fungsentscheidungen, beamten-rechtlichen Eignungs- und Leistungsbeurteilungen, h366chstpers366nlichen Akten wer-tender Erkenntnis, Bewertungen mit planerischem Einschlag, Entscheidungen ver-waltungspolitischer Art, Risikoentscheidungen oder Entscheidungen eines wei-sungsfreien, besonders fachkundigen, pluralistisch zusammengesetzten Kollegial-organs, weil es sich hierbei um in der Regel nicht ex post nachvollziehbare Wertur-teile handelt. 51 Um eine solche Einsch344tzung geht es bei der Frage nach der H366he kapital-markt374blicher Zinsen f374r vergleichbare Kreditaufnahmen nicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt hinreichend bestimmbar ist und dessen tats344chliche Voraussetzungen jedenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe gekl344rt werden k366nnen. Zu ermitteln ist, welchen Fremdkapitalzins der Netzbetrei-ber h344tte zahlen m374ssen, wenn er sich den die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteil des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt h344tte beschaffen m374ssen. Diese Feststellung ist im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung von der Regulierungsbeh366rde r374ckblickend zu treffen, ohne dass sie auf einen Beurtei-lungsspielraum hinweisende prognostische Einsch344tzungen, politische Wertungen und Ziele oder planerische Erw344gungen oder im Nachhinein nicht wiederholbare Leistungsbeurteilungen erforderte (vgl. OVG M374nster CR 2006, 101, 103 zu 247 3 Abs. 2 TEntgV). Die Feststellung, ob der von der Regulierungsbeh366rde zuerkannte Zinssatz eine angemessene, wettbewerbsf344hige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals i.S. des 247 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG darstellt und dem ka- 52 - 21 - pitalmarkt374blichen Zins f374r vergleichbare Kreditaufnahmen entspricht, ist auch dem Tatrichter m366glich und l344sst weder die Notwendigkeit eines beh366rdlichen Freiraums erkennen noch f374hrt sie an die Grenze gerichtlicher Kontrolle. Nur eine volle ge-richtliche Nachpr374fung steht auch mit dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfah-rens nach 247247 75 ff. EnWG in Einklang, die Entscheidung der Regulierungsbeh366rde - unter Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (247 82 Abs. 1 EnWG) und gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel (247 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG) - dahin zu 374berpr374fen, ob sie auf der Grundlage eines trans-parenten, fairen und diskriminierungsfreien Verfahrens und im Rahmen der gesetz-lichen und untergesetzlichen Vorgaben nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG, 247 7 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 247 5 Abs. 2 StromNEV gefallen ist. Die Landesregulierungsbeh366rde kann ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf die Vorschriften des 247 35 Abs. 1 TKG und des 247 3 Abs. 2 TEntgV st374tzen. Die nach diesen Vorschriften f374r die Preis- bzw. Zinsbemessung normierten Voraus-setzungen sind bereits nach ihrem Wortlaut nicht mit den engen Voraussetzungen f374r die Ermittlung des Fremdkapitalzinses nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV ver-gleichbar. 53 cc) Die Entscheidung der Landesregulierungsbeh366rde stellt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch in der Sache nicht als richtig dar. Die Landesregulierungsbeh366rde hat zu Unrecht f374r die Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes nach 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV allein den auf die letz-ten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Umlaufren-dite festverzinslicher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten bzw. - wie sie im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtig gestellt hat - der Umlaufrendite 366ffentli-cher Anleihen zugrunde gelegt. 54 (1) Die Vorschrift des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV enth344lt insoweit, anders als 247 7 Abs. 4 StromNEV, keine abschlie337enden Festlegungen. Soweit nach der Entwurfsbegr374ndung f374r den kapitalmarkt374blichen Zinssatz der auf die letzten zehn 55 - 22 - abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festver-zinslicher Wertpapiere inl344ndischer Emittenten ma337geblich sein soll (BR-Drucks. 245/05 S. 33), kann dies nur Ausgangspunkt f374r die Auslegung sein, er-sch366pft aber nicht den objektiven Inhalt der auf die 334blichkeit der Verzinsung ab-stellenden Norm. H344tte der Verordnungsgeber dies gewollt, h344tte er dies - wie f374r die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 4 StromNEV - ausdr374cklich in den Verordnungswortlaut aufgenommen. 56 (2) Nach dem Sinn und Zweck des 247 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV sollen Fremdkapitalzinsen h366chstens in der H366he ber374cksichtigt werden, zu der sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdkapital durch Ausgabe einer festverzinslichen Anleihe, wie etwa einer Inhaberschuldverschreibung, h344tte ver-schaffen k366nnen. F374r die Risikobewertung kommt es aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers auf die Art der Emission und die Einsch344tzung der Bonit344t des Emit-tenten an. Der fiktive Kreditgeber wird dabei von dem im Anlagezeitpunkt erzielba-ren Zinssatz f374r eine langfristige, insolvenzfeste Anleihe, wie sie die 366ffentliche Hand bietet, ausgehen und im Falle der Geldanlage bei einem anderen Emissions-schuldner f374r die Inkaufnahme des Ausfallrisikos einen bestimmten Risikozuschlag verlangen. Im Ausgangspunkt kann daher die aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ersichtliche durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen der 366ffentlichen Hand mit einer l344ngsten Laufzeit von 374ber vier Jahren, soweit ihre mittlere Laufzeit mehr als drei Jahre betr344gt, herangezogen werden. 57 In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des 247 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV ist auf den durchschnittlichen Zinssatz der letzten zehn abgeschlosse-nen Kalenderjahre vor Antragstellung abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts geht es bei 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nicht um einen zukunftsgerichteten Renditesatz f374r das (374berschie337ende) Eigenkapital, sondern um die fiktive Frage, zu welchem Zinssatz die Antragstellerin - h344tte sie insoweit 58 - 23 - kein Eigenkapital eingesetzt - Fremdkapital h344tte aufnehmen k366nnen. Dieser Zins-satz lag f374r den hier ma337geblichen Zeitraum von 1995 bis 2004 nach den Monats-berichten der Deutschen Bundesbank bei durchschnittlich 4,8%. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbeh366rde ist ein Risikozu-schlag nicht bereits aus Rechtsgr374nden im Wege des Umkehrschlusses aus 247 7 Abs. 5 Nr. 3 StromNEV ausgeschlossen. Dass bei der Berechnung der kalkulatori-schen Eigenkapitalverzinsung ein Risikozuschlag ausdr374cklich im Gesetz vorgese-hen ist, bedeutet nicht, dass ein solcher bei der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote 374bersteigenden Anteils des Eigenkapitals nach 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. unzul344ssig ist. Diese Frage ist vielmehr allein danach zu beantwor-ten, ob ein etwaiges Risiko bei der H366he kapitalmarkt374blicher Zinsen f374r vergleich-bare Kreditaufnahmen zu ber374cksichtigen ist. 59 (3) F374r die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es mithin noch weiterer Feststellungen des Beschwerdegerichts. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass f374r die Risikobewertung aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einsch344tzung der Bonit344t des Emittenten und die Art der Emission ma337geblich sind. Dabei muss jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden. Aus Gr374nden der Vereinfachung und Praktikabilit344t ist die Bildung sachgerecht abge-grenzter Risikoklassen geboten. 60 3. Inflationsausgleich 61 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie die Anerkennung eines Inflationsausgleichs f374r bereits abgeschriebene, aber weiter genutzte Anlagen weiterverfolgt. Hierauf hat sie, wie das Beschwerdegericht zutref-fend ausgef374hrt hat, keinen Anspruch. 62 F374r die Anerkennung des begehrten Inflationsausgleichs fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche wird auch von der Antragstellerin nicht benannt. Sie verweist lediglich allgemein auf die 247247 4 ff. StromNEV, die jedoch - insbesondere 63 - 24 - auch 247 6 StromNEV - eine weitere Ber374cksichtigung bereits abgeschriebener Anla-geg374ter nicht vorsehen. Vielmehr bestimmt 247 6 StromNEV abschlie337end, wie die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlageg374ter als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen ist. Die kalkulatorischen Abschrei-bungen der Altanlagen berechnen sich nach den detaillierten Vorgaben des 247 6 Abs. 2 und 3 StromNEV. Eine Abschreibung unter Null ist nach 247 6 Abs. 6 Satz 1 StromNEV verboten. Diese Regelung darf nicht durch einen Kostenansatz f374r ei-nen Inflationsausgleich umgangen werden. Angesichts dieser klaren Regelung kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch 247 21 Abs. 2 EnWG i.V. mit 247247 1 ff. StromNEV nichts anderes entnommen werden. Insbesondere spricht der Grundsatz der Nettosubstanzerhaltung nicht f374r die Anerkennung eines Inflations-ausgleichs. Unter diesen Umst344nden ist f374r die Zubilligung eines Inflationsausgleichs kein Raum. Die Erhaltung der Nettosubstanz des Netzes wird dadurch sicherge-stellt, dass die kalkulatorischen Abschreibungen in die Berechnung der Netzentgel-te als Kosten eingestellt werden. Der Inflationsausgleich erfolgt 374ber die Verzin-sung. Hierdurch "verdient" der Netzbetreiber seine Ausgangsinvestition. Mit Ablauf der kalkulatorischen Nutzungsdauer des abgeschriebenen Anlagegutes hat er die-ses refinanziert. Nimmt er nach Ablauf der Nutzungsdauer des abgeschriebenen Anlagegutes eine Ersatzanschaffung vor, kann er diese erneut abschreiben. Inso-weit sind die Abschreibungen beider Anlageg374ter voneinander zu trennen. 64 4. Kalkulatorische Gewerbesteuer (247 8 StromNEV) 65 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen Ge-werbesteuer durch die Landesregulierungsbeh366rde wendet. Dies betrifft sowohl die Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst (hierzu unter a) als auch die Nichtanerkennung der Scheingewinne (hierzu unter b). 66 - 25 - a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es den Vorgaben des 247 8 StromNEV, die Gewerbesteuer bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemes-sungsgrundlage, des Gewerbeertrags, als Betriebsausgabe abzuziehen. 67 Hierf374r spricht bereits der eindeutige Wortlaut des 247 8 Satz 2 StromNEV. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin, die kalkulatorische Gewerbesteuer sei so zu bemessen, dass die Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbe-steuer nicht geschm344lert wird, w344re diese Regelung 374berfl374ssig. 68 69 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zu 247 8 StromNEV. Danach soll zwar die kalkulatorische Eigenkapitalver-zinsung die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals "nach" Gewerbesteuer dar-stellen (BR-Drucks. 245/05 S. 36). Dies verbietet jedoch nicht jede Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung durch die sp344tere Gewerbesteuer. Denn dann wirkte sich die Bestimmung des 247 8 Satz 2 StromNEV auf die Eigenkapitalverzinsung nicht aus. Dass dies dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechen w374rde, liegt auf der Hand. Aufgrund dessen ist die weitere Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zu 247 8 StromNEV dahin zu verstehen, dass die kalkulatorische Eigenkapi-talverzinsung nach 247 7 Abs. 6 StromNEV (im Regierungsentwurf noch 247 7 Abs. 5) mit der Ma337gabe ungeschm344lert in die Netzentgeltberechnung einflie337en und dem Antragsteller als Ertrag verbleiben soll, dass die kalkulatorische Gewerbesteuer nach 247 8 StromNEV zu berechnen und dabei ihre Abzugsf344higkeit bei sich selbst zu ber374cksichtigen ist. Hierauf deutet im 334brigen auch 247 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV hin, nach dem die Eigenkapitalzinss344tze "vor Steuern" festgesetzt worden sind, wenngleich dies - wie die Begr374ndung des Regierungsentwurfs zeigt - in erster Li-nie auf die K366rperschaftssteuer abzielt (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 35 zu 247 7 Abs. 5). Schlie337lich folgt der Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst auch aus dem Sinn und Zweck des 247 8 StromNEV. Nach 247 8 Satz 1 StromNEV stellt die Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV die Bemessungs- 70 - 26 - grundlage, d.h. den Gewerbeertrag, f374r die kalkulatorische Gewerbesteuer dar. Dann ist es aber konsequente Folge der kalkulatorischen Kostenermittlung, nach 247 8 Satz 2 StromNEV den Abzug der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei sich selbst zu ber374cksichtigen. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tat-s344chlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsl344ufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralit344t ist hingegen - ent-gegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht herzustellen. 71 b) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht eine Ber374cksichtigung kalkula-torischer Steuern auf den Scheingewinn als Bestandteil des zu versteuernden Ge-werbeertrags nach 247 7 GewStG im Rahmen des 247 8 StromNEV verneint. Hierf374r spricht bereits der Wortlaut des 247 8 Satz 1 StromNEV. Nach dieser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich sach-gerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Hierdurch wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 StromNEV, abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und handelsrechtlichen Ge-winnermittlung zu Grunde liegenden Gr366337en, zu denen die sich als Differenz zwi-schen den kalkulatorischen und bilanziellen Abschreibungen ergebenden Schein-gewinne geh366ren. 72 Aufgrund dieser "Einbettung" des 247 8 StromNEV in die kalkulatorische Kos-tenrechnung nach 247247 4 ff. StromNEV w344re eine Ber374cksichtigung von Scheinge-winnen ein Fremdk366rper. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist Teil der kalkulato-rischen Kostenrechnung, die die Entgeltbildung unter funktionierenden Wettbe-werbsbedingungen simulieren soll. In dieser "kalkulatorischen Welt" sind jedoch gem344337 247 6 StromNEV auch die Abschreibungen rein kalkulatorisch zu berechnen. Die (tats344chlichen) bilanziellen Abschreibungen sind dagegen ohne Bedeutung. 73 - 27 - Gegen eine Ankn374pfung der kalkulatorischen Gewerbesteuer i.S. des 247 8 Satz 1 StromNEV an die sich aus dem Gewerbesteuergesetz ergebende Berech-nungsweise nach 247247 7 ff. GewStG spricht auch der Umstand, dass der Verord-nungsgeber zur Ber374cksichtigung der Abzugsf344higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst in 247 8 Satz 2 StromNEV eine ausdr374ckliche Regelung getroffen hat. Dies l344sst nur den Umkehrschluss zu, dass im 334brigen die Gewerbesteuer ausschlie337-lich auf kalkulatorischer Grundlage berechnet werden soll. 74 75 Nur diese Sichtweise l344sst sich mit der Entstehungsgeschichte des 247 8 StromNEV in Einklang bringen. Der erste Entwurf der Stromnetzentgeltverordnung vom 20. April 2004 enthielt in 247 8 Abs. 2 noch die Regelung, dass "Ertragssteuern, die infolge der Differenz von kalkulatorischen Abschreibungen eines Gesch344ftsjah-res zu den handelsrechtlichen Abschreibungen des gleichen Gesch344ftsjahres (Scheingewinn) anfallen, 205 als Kosten angesetzt werden (k366nnen)". Im Laufe des weiteren Verordnungsgebungsverfahrens wurde jedoch von dieser handelsrechtli-chen Sichtweise ausdr374cklich Abstand genommen und der kalkulatorische Ansatz des geltenden 247 8 StromNEV gew344hlt (vgl. hierzu B374denbender, DVBl. 2006, 197, 204). Vor diesem Hintergrund l344sst sich 247 8 StromNEV nur als abschlie337ende Re-gelung dahin verstehen, dass die Gewerbesteuer eine rein kalkulatorische Kosten-position sein soll, die auf der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung fu337t und an-sonsten - bis auf die Abzugsf344higkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst - keinen R374ckgriff auf handels- oder gewerbesteuerrechtliche Vorgaben erlaubt. 5. Feststellungsantr344ge 76 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat schlie337lich auch keinen Er-folg, soweit das Beschwerdegericht ihr Begehren als unzul344ssig verworfen hat, festzustellen, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum Erlass der abschlie337enden Entscheidung infolge der rechtswidrigen Genehmigung der Landesregulierungsbeh366rde nicht erhobenen Netznutzungsentgelte in der nachfol- 77 - 28 - genden Genehmigungsperiode mit einem angemessenen Zinssatz kostenerh366hend in Ansatz zu bringen sind. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass das Feststel-lungsbegehren der Antragstellerin auf ein k374nftiges Verwaltungshandeln ziele, n344mlich die Festsetzung der Netznutzungsentgelte in der n344chsten Genehmi-gungsperiode, weshalb eine m366gliche Versagung der von ihr begehrten Kostenpo-sition auch erst im Rahmen des n344chsten Genehmigungsverfahrens gerichtlich 374berpr374ft werden k366nne. 78 79 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Das Feststellungsbe-gehren der Antragstellerin ist unzul344ssig. a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings von der grunds344tzlichen Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags im energiewirtschaftsrechtlichen Verwal-tungsverfahren ausgegangen. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt als Entschei-dungsformen zwar lediglich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbeh366rde, die Feststellung der Unzul344ssigkeit oder Unbegr374ndetheit einer erledigten Entscheidung und die Verpflichtung zur Vornahme einer abgelehn-ten Entscheidung und enth344lt auch in 247 85 Nr. 2 EnWG keine Verweisung auf die in anderen Verfahrensordnungen statthafte Feststellungsklage. Daraus folgt aber nicht die Unstatthaftigkeit eines Feststellungsantrages. Denn weder 247 83 EnWG noch 247 85 EnWG stellen eine abschlie337ende Regelung dar. Regelungsl374cken k366n-nen - was der Senat f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen entschieden hat (vgl. BGHZ 50, 357, 361; 65, 30, 35; 84, 320, 321; 130, 390, 399) und f374r das energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungs-verfahren gleicherma337en zu gelten hat (vgl. BGHZ 174, 324 Tz. 19 - Beteiligung der Bundesnetzagentur) - durch die f374r das Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-verfahren nach den anderen Verfahrensordnungen geltenden Vorschriften und die dazu in st344ndiger Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze geschlossen werden. Soweit im Einzelfall ein dem Art. 19 Abs. 4 GG gen374gender l374ckenloser Rechts- 80 - 29 - schutz nur im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits in Betracht kommt, ist auch eine Feststellungsbeschwerde anzuerkennen (vgl. BGHZ 117, 209, 211 - Un-terlassungsbeschwerde; zur kartellrechtlichen Feststellungsbeschwerde K. Schmidt, in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl. 2007, 247 63 Rdn. 11 m.w.N.). 81 F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit einer Feststellungsbeschwerde sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen, weil die Formen der Beschwerde-entscheidung nach 247 83 Abs. 2 bis 5 EnWG dem 247 113 VwGO nachgebildet sind (vgl. BGHZ 155, 214, 221 f. - HABET/Lekkerland, zu 247 71 GWB). 82 b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist das Feststel-lungsbegehren der Antragstellerin nach diesen Ma337st344ben unzul344ssig. aa) Soweit die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren als Feststellungs-folgenbeseitigungsantrag bezeichnet und sich zu dessen Zul344ssigkeit auf 247 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben. 83 Der Folgenbeseitigungsanspruch ist lediglich auf Wiederherstellung des fr374-heren Zustandes gerichtet und hat keinen finanziellen Schadensausgleich zum In-halt (vgl. BVerwGE 40, 313, 322; 85, 24, 28). Da im Falle der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids die Landesregulierungsbeh366rde die Netzentgelte r374ck-wirkend f374r den beantragten Zeitraum neu festzusetzen hat, wird der Zustand her-gestellt, auf den die Antragstellerin Anspruch hat. F374r eine Folgenbeseitigung im obigen Sinne besteht dann kein Anlass. 84 bb) Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist auch nicht als allge-meiner Feststellungsantrag entsprechend 247 43 VwGO zul344ssig. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl344ger ein be-rechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen lie-gen nicht vor. 85 - 30 - (1) Als Rechtsverh344ltnis sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer 366ffentlich-rechtlichen Rege-lung f374r das Verh344ltnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu ei-ner Sache ergeben (vgl. BVerwGE 89, 327, 329; BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19/94, NJW 1996, 2046; jeweils m.w.N.). Auch selbst344ndige Teile eines sol-chen Rechtsverh344ltnisses k366nnen Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber blo337e Elemente, unselbst344ndige Teile oder Vorfragen von Rechtsverh344ltnis-sen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begr374nden, sondern nur Vorausset-zungen solcher Rechte und Pflichten sind (vgl. BVerwGE 24, 355, 358; 36, 192, 218; 90, 220, 228). Im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits k366nnen daher weder abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinne eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist, noch konkrete Rechtsfragen, die nicht unmittelbar ein Rechtsverh344ltnis zum Gegenstand haben, gekl344rt werden. 86 Nach diesen Ma337st344ben ist ein feststellungsf344higes Rechtsverh344ltnis nicht gegeben. Der Antragstellerin geht es nicht um die Kl344rung eines konkreten Rechts-verh344ltnisses, sondern um die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des 247 11 StromNEV auf Mindererl366se aus einer zur374ckliegenden Genehmigungsperiode. Ob und in welchem Umfang solche Mindererl366se 374berhaupt entstehen, steht derzeit nicht fest. Zum einen bedarf es hierzu im wiederer366ffneten Beschwerdeverfahren bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. noch weiterer Feststellungen zur H366he des Fremdkapital-zinses i.S. des 247 5 Abs. 2 StromNEV. Zum anderen wird im Rahmen des die nach-folgende Genehmigungsperiode betreffenden Entgeltgenehmigungsverfahrens noch zu kl344ren sein, ob und inwieweit die Antragstellerin bei ihren Netznutzern ein im Vergleich zu dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2006 h366heres Ent-gelt nachfordern konnte. Bevor diese Feststellungen nicht getroffen sind, bleibt die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur Auslegung des 247 11 StromNEV rein abstrakt. 87 - 31 - (2) Unabh344ngig davon ist auch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung zu verneinen. Die gerichtliche Vorkl344rung von Ein-zelfragen ist nicht notwendig, wenn das streitige Rechtsverh344ltnis - wie hier im Ge-nehmigungsverfahren f374r die n344chste Genehmigungsperiode - umfassend zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 90, 220, 228). 88 89 cc) Schlie337lich kann die Zul344ssigkeit des Feststellungsantrags der Antrag-stellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Feststellungsbe-schwerde bejaht werden. Wie bereits dargelegt, kann der Betroffene grunds344tzlich auf einen vom Gesetzgeber als angemessen und ausreichend angesehenen nach-tr344glichen Rechtsschutz verwiesen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es dem Betroffenen insbesondere im Lichte eines effektiven und l374ckenlosen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Entscheidung der Beh366rde abzuwarten und erst gegen diese gerichtlich vorzugehen. Um die Grenzen zu der gesetzgeberischen Grundentschei-dung eines nachtr344glichen Rechtsschutzes nicht zu verwischen, bedarf es hierf374r aber eines qualifizierten Rechtsschutzbed374rfnisses (vgl. BVerwGE 40, 323, 326; 54, 211, 215 f.; 81, 329, 347). Ein solches Interesse hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ihr Interesse an der von ihr begehrten gerichtlichen Feststellung zur Be-r374cksichtigung etwaiger Mindererl366se beschr344nkt sich darauf, durch eine vorgreifli-che gerichtliche Entscheidung eine Hilfe bei der Kalkulation der Netzentgelte zu erhalten. Der Antragstellerin das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko, das sich im 334brigen im gleichen Ma337e bei anderen Auslegungsfragen zur Stromnetz-entgeltverordnung stellt, abzunehmen, ist indes nicht Aufgabe des Gerichts und begr374ndet kein qualifiziertes Rechtsschutzbed374rfnis f374r ein vorbeugendes Feststel-lungsbegehren. - 32 - III. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 374bertra-gen ist. 90 Tolksdorf RiBGH Dr. Raum und RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehin- dert. Tolksdorf Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.05.2007 - W 594/06 Kart -
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