BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 49/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler beschlossen: Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenst andslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verf ahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahr ens wird auf 5.000 Gründe: Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend au s, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstell erin aufzuerlegen. Tolksdorf Meier - Beck Raum Strohn Löffler Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) - 2
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