BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 54/07 vom 10. Dezember 2008 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja GKG 247 2 Abs. 1 Anstalten des 366ffentlichen Rechts, deren sich die Bundesl344nder zur Durchf374h-rung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre s344mtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87). BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdef374hrerin zu 4 gegen den Kostenansatz vom 22. September 2008 (Kassenzei-chen 780008135437) wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts, die f374r das Land Berlin insbesondere Lotterien durch-f374hrt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Be-schluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die DKLB gegen die ihr daraufhin 374bersandte Kostenrechnung. Sie macht geltend, gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit zu sein. 1 Die nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegr374ndet. 2 - 3 - 3 Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltspl344nen des Bundes oder eines Landes verwalteten 366ffentlichen Anstalten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzung liegt bei der DKLB nicht vor. F374r die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes o-der Landes den Rechtstr344ger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar ausweist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Anstalt als Tr344-ger mittelbarer Staatsverwaltung 366ffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es kommt auch nicht auf die Reichweite staatlicher Aufsicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87; Hartmann, Kos-tengesetze, 37. Aufl. 2007, 247 2 Rdn. 6). Selbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegesch344ft der DKLB im Haushalt des Landes Berlin ausgewiesen w344ren, wof374r nichts ersichtlich ist, w374rde dies f374r den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der blo337e Ausweis von Zuwendungen an die Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderauf-gaben in dem am 16. Januar 1997 entschiedenen Fall. Daf374r w344re es vielmehr unabdingbar, dass s344mtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den Haushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen w344ren. Das ist nicht der Fall. 4 - 4 - 5 Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei (247 66 Abs. 8 GKG). Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -
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