BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 54/07 Verk374ndet am: 14. August 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Lottoblock EG Art. 81 Abs. 1 Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf ei-nem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss auf-grund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gr374nden f374r die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist. GWB 247247 32, 61 Abs. 1 Hat die Kartellbeh366rde eine Abstellungsverf374gung mehrfach begr374ndet und den Versto337 gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des Verf374gungstenors aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm 374berpr374fte und be-st344tigte Begr374ndung beschr344nken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Ver-f374gung liegt. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - KVR 54/07 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. April 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Bun-deskartellamts vom 23. August 2006 teilweise aufgehoben und ins-gesamt wie folgt neu gefasst: A. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechts-ausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesell-schaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielums344tze gene-rell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB versto-337en. 1. Den Betroffenen zu 1 bis 16 und zu 18 wird daher nach 247 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, Spielums344tze gewerblicher Spielver-mittler ausschlie337lich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind. 2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach 247 32 GWB untersagt, den oben genannten Beschluss des Rechtsausschusses des Deut-schen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Gesch344ftst344tigkeit zu beachten, das hei337t Spielums344tze gewerb-licher Spielvermittler allein deshalb zur374ckzuweisen, weil diese auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. - 3 - 3. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird gem344337 247 32 GWB untersagt, a) gegen gewerbliche Spielvermittler, die 374ber die nach Landes-recht erforderliche Erlaubnis verf374gen, allein wegen der ter-restrischen Vermittlung ordnungsbeh366rdlich zugelassener Gl374cksspiele Ma337nahmen - wie insbesondere Abmahnungen oder Vertragsk374ndigungen - zu ergreifen, die damit begr374ndet werden, die terrestrische Vermittlung versto337e gegen das Ordnungsrecht, b) gewerbliche Spielvermittler, die 374ber die nach Landesrecht er-forderliche Erlaubnis verf374gen, ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veran-lassen, diese Vermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Un-vereinbarkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrechtlichen Vorschriften ist durch eine Ord-nungsbeh366rde bestandskr344ftig festgestellt worden. B. 247 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verst366337t gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deut-schen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fu337balltoto, Oddset und Gl374cksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertrei-ben, in dem sie eine Genehmigung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele besitzen. 1. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird daher nach 247 32 GWB unter-sagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet f374r Lotterien und Sportwetten in Befolgung von 247 2 Blockvertrag auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschr344nken. 2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird bis zum 31. Dezember 2008 un-tersagt, ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteil-nehmer des Bundeslandes zu beschr344nken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben. 3. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird dar374ber hinaus untersagt, in Befolgung von 247 2 Blockvertrag Spielvertr344ge mit Spielinteres-senten aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zu-r374ckzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinte-ressenten ihren Spielschein abgeben, zul344ssig ist. - 4 - C. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach 247 32 GWB untersagt, den Staatsvertrag 374ber die Regionalisierung von Teilen der von den Un-ternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnah-men durchzuf374hren, soweit sie a) den Bundesl344ndern den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleins344tze und der vereinnahmten Bearbeitungsgeb374hren getrennt f374r jede gemein-same Veranstaltung von Gl374cksspielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie die auf diesen Anteil entfallende Gewinnaus-sch374ttung und das Bearbeitungsentgelt f374r die Zwecke der Regi-onalisierung nach 247 3 des Staatsvertrags mitteilen, b) die Pauschalen gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staats-vertrags 374ber die Regionalisierung von Teilen der von den Unter-nehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnah-men bei den Provisionsverhandlungen mit gewerblichen Spiel-vermittlern ber374cksichtigen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; au337ergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 30 Mio. 200 festgesetzt, von denen 24 Mio. 200 auf die Rechtsbeschwer-de und 6 Mio. 200 auf die Anschlussrechtsbeschwerde entfallen. - 5 - Gr374nde: A. 1 Die Betroffenen zu 2 bis 16 sind Lottogesellschaften, die von den einzel-nen Bundesl344ndern kontrolliert werden (im Folgenden: Lottogesellschaften). Die Bundesl344nder bedienen sich dieser Gesellschaften zur Veranstaltung von Lotte-rien und Sportwetten. Die Betroffene zu 17 wickelt mit ihrem Personal f374r die Betroffene zu 18, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Lottogesch344ft ab. Die Lottogesellschaften und die Betroffene zu 18 (nachfolgend: die Lottogesell-schaften) haben den Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB, Betroffener zu 1) gegr374ndet und ihre Zusammenarbeit im DLTB im sogenannten Blockvertrag geregelt. Die Lottogesellschaften vertreiben Lotterien und Sportwetten ausschlie337-lich im Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes, und zwar vorrangig 374ber insge-samt rund 25.000 Lottoannahmestellen. 2 Die Beigeladenen sind gewerbliche Spielvermittler. Die Beigeladene zu 1 vermittelt 374ber das Internet, im Direktvertrieb und 374ber Telemarketing bundes-weit insbesondere die Lotterien und Sportwetten der Lottogesellschaften. Sie beabsichtigt, ihre Gesch344ftst344tigkeit auf die Vermittlung von Spieleins344tzen 374ber die Filialen gro337er Handelsunternehmen und Tankstellen zu erweitern, wobei auf diesem Vertriebsweg nur die von den Lottogesellschaften gemeinsam durchgef374hrten Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77" und "Super 6" vermittelt werden sollen. Die Beigeladene zu 2 vermittelt Spielgemeinschaften an die Lottogesell-schaften. Seit Mai 2005 konnten sich Spieler den von ihr organisierten Spiel-gemeinschaften nicht nur auf dem Postweg und 374ber Call-Center, sondern auch 374ber die Filialen der "D. GmbH" anschlie337en. Die Beigela- 3 - 6 - dene zu 3 vermittelt den Lottogesellschaften Spielums344tze haupts344chlich 374ber das Internet. Auch sie beabsichtigte, ihre Gesch344ftst344tigkeit auf die Vermittlung 374ber Annahmestellen (sogenannte terrestrische Vermittlung) zu erweitern. 4 Der Rechtsausschuss des DLTB hat auf seiner Sitzung am 25./26. April 2005 den Lottogesellschaften empfohlen, sich bei den Innen- und Finanzminis-tern der L344nder mit einem Musterschreiben f374r die Einleitung ordnungsrechtli-cher Ma337nahmen gegen den terrestrischen Vertrieb der gewerblichen Spiel-vermittler einzusetzen, und den folgenden Beschluss gefasst: Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf, Ums344tze, die auf diese - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen Vertrieb gewerblich erzielt worden sind, nicht anzunehmen 205 5 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Bundeskartellamt insoweit folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen (WuW/E DE-V 1251): A. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechts-ausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesell-schaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielums344tze gene-rell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB sowie ge-gen 247 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG versto337en. 1. Den Betroffenen zu 1 bis zu 18 wird daher nach 247 32 GWB unter-sagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spiel-vermittler erzielte Spielums344tze generell nicht anzunehmen. 2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach 247 32 GWB untersagt, den unter 1 bezeichneten Beschluss 205 weiter umzusetzen und sich bei ihrer Gesch344ftst344tigkeit daran zu halten. 3. Ferner werden den Betroffenen zu 2 bis zu 18 nach 247 32 GWB al-le gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Ma337nahmen, wie insbesondere Abmahnungen oder Vertragsk374ndigungen, unter-sagt, die von den Betroffenen zu 2 bis zu 18 deshalb ergriffen - 7 - werden, weil die gewerblichen Spielvermittler ordnungsbeh366rdlich zugelassene Gl374cksspiele 374ber terrestrische Vermittlungsstellen vermitteln, und die auf die Behauptung von Verst366337en der ge-werblichen Spielvermittler gegen das Ordnungsrecht gest374tzt werden, ohne dass eine Ordnungsbeh366rde diesen Versto337 zuvor bestandskr344ftig festgestellt hat oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln ein Gericht diesen Versto337 rechtskr344ftig festgestellt hat. Ferner wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ge-werbliche Spielvermittler zu Zusagen zu veranlassen, die terrest-rische Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu un-terlassen oder nicht aufzunehmen, deren Unvereinbarkeit mit ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in einem beh366rdlichen Ver-fahren bestandskr344ftig festgestellt worden ist oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskr344ftig fest-gestellt wurde. 4. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird au337erdem nach 247 32 GWB untersagt, sich im Rahmen ihrer Gesch344ftst344tigkeit an alle staatli-chen Ma337nahmen wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und Weisungen zu halten, die dazu dienen, dem unter 1 bezeich-neten Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter Wirksamkeit zu verschaffen. 6 Das Bundeskartellamt hat 374berdies 247 2 des Blockvertrags in der Fassung vom 22. Mai 2000 als kartellrechtswidrig beanstandet. Diese Vertragsbestim-mung lautet: (I.) Da die Lotteriehoheit jedes Landes auf das Hoheitsgebiet be-schr344nkt ist, kann jeder Blockpartner aufgrund der Erlaubnis des Landes Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Lan-desgebiets veranstalten und durchf374hren. Auch bei den in 247 1 Abs. 1 genannten Veranstaltungen ist daher die T344tigkeit eines je-den Blockpartners auf das Gebiet des jeweiligen Landes be-schr344nkt. (II.) Damit die nach dem jeweiligen Landesrecht f374r die einzelnen Lotto- und Totounternehmen festgelegten Aufgaben nicht beeintr344chtigt werden, kann jeder Blockpartner Spielscheine auf dem Postweg aus anderen L344ndern nur annehmen, wenn zwischen den jeweils betrof-fenen Blockpartnern eine die Gegenseitigkeit verb374rgende Rege-lung besteht. (III.) Die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, ist aufgrund einer Konzession in einem Land - 8 - au337erhalb der Bundesrepublik nur mit Zustimmung des Blocks zu-l344ssig. 247 1 Abs. 1 des Blockvertrags nennt die Veranstaltungen Lotto am Sams-tag und Lotto am Mittwoch sowie die Ergebnis- und Auswahlwette im Fu337ballto-to. 7 Am 1. Juli 2004 trat der "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutsch-land" (Lotteriestaatsvertrag) in Kraft. Der Staatsvertrag bestimmte in 247 5: 8 Sicherstellung eines ausreichenden Gl374cksspielangebotes (1) Die L344nder haben 205 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Gl374cksspielangebot sicherzustellen. (2) Auf gesetzlicher Grundlage k366nnen die L344nder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des 366ffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar ma337geblich beteiligt sind, erf374llen. (3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein T344tigwerden als Veranstalter oder Durchf374hrer (...) nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Sie d374rfen Gl374cksspiele nur in diesem Land ver-treiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land d374rfen sie Gl374cks-spiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchf374hren. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. In Bezug auf 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag hat das Bundeskartellamt folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen: 9 B. 247 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verst366337t gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des DLTB darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten 205 jeweils nur in dem Bundesland zu ver-treiben, in dem sie eine Genehmigung haben. 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsver-trag und die Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen versto337en gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG, soweit sie die T344tigkeit der Gesellschaften des Deut-schen Lotto- und Totoblocks auf das Gebiet des Bundeslandes beschr344n-ken, in dem sie 374ber eine Genehmigung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele verf374gen. 1. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach 247 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet f374r Lotterien und Sportwetten unter Beachtung - 9 - von 247 2 Blockvertrag und 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Lan-desgesetzen zum Gl374cksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschr344nken, in dem sie 374ber eine Genehmigung f374r die von ihnen ange-botenen Gl374cksspiele verf374gen. 2. Insbesondere wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ihren Inter-netvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu beschr344nken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben. 3. Ferner wird den Betroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, Ma337nahmen gegen gewerbliche Spielvermittler zu ergreifen, die Spielvertr344ge mit Spielinte-ressenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union an die Betroffenen zu 2 bis zu 18 vermitteln, soweit die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zul344ssig ist. Das Bundeskartellamt h344lt ferner die im "Staatsvertrag 374ber die Regiona-lisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-blocks erzielten Einnahmen" (Regionalisierungsstaatsvertrag) vorgesehene Verteilung der von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnah-men f374r kartellrechtswidrig. Dieser Vertrag sieht in 247 4 vor, die Einnahmen auf die einzelnen Bundesl344nder unter Ber374cksichtigung der von ihnen jeweils im 334brigen generierten Spieleins344tze zu verteilen. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 sind da-von - au337er der Gewinnaussch374ttung an die Spieler - lediglich ausgenommen eine Bearbeitungsgeb374hr von bis zu 3% der Spieleins344tze sowie eine Pauscha-le, die auf der Basis einer Gewinnaussch374ttung von 50% bis Ende 2006 auf 9% und ab dem Jahr 2007 auf 8,33% festgelegt worden ist. Betr344gt die Gewinnaus-sch374ttung weniger oder mehr als 50%, so erh366ht oder vermindert sich die Pau-schale entsprechend. Zweck der Regelung ist es, die gewerblich vermittelten Spielerl366se unabh344ngig davon auf die L344nder zu verteilen, von welcher Lotto-gesellschaft sie eingenommen werden. Dazu verpflichtet 247 3 des Staatsvertrags die L344nder, die H366he der von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Spiel-eins344tze und die vereinnahmten Bearbeitungsgeb374hren in bestimmter Weise mitzuteilen. 10 Das Bundeskartellamt hat insoweit folgende Entscheidung getroffen: 11 - 10 - C. Der Staatsvertrag 374ber die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Ein-nahmen verst366337t gegen Art. 81 Abs. 1 EG i.V. mit Art. 10 EG. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach 247 32 GWB untersagt, den Staatsvertrag 374ber die Regionalisierung 205 durchzuf374hren, soweit sie - den Bundesl344ndern den von gewerblichen Spielvermittlern stam-menden Anteil an der Summe der Spieleins344tze und der verein-nahmten Bearbeitungsgeb374hren 205 nach 247 3 des Staatsvertrags mitteilen, - die Pauschalen gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staats-vertrags 374ber die Regionalisierung 205 bei den Provisionsverhand-lungen mit gewerblichen Spielvermittlern ber374cksichtigen. Die gegen den Beschluss des Bundeskartellamts von den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2003) zur374ckgewiesen, wobei es die Untersagungsverf374gungen des Be-schlusstenors zu A sowie den Ausspruch zu B wie folgt neu gefasst hat: 12 A. 205 1. Den Betroffenen zu 1 bis zu 16 und zu 18 wird daher nach 247 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, Spielums344tze gewerblicher Spielver-mittler ausschlie337lich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind. 2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach 247 32 GWB untersagt, den unter A 1 bezeichneten Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Gesch344ftst344tigkeit zu beachten, das hei337t Spielums344tze gewerblicher Spielvermittler alleine deshalb zur374ckzuweisen, weil diese auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. 3. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 a) werden nach 247 32 GWB ferner alle gegen gewerbliche Spiel-vermittler gerichteten Ma337nahmen - wie insbesondere Ab-mahnungen oder Vertragsk374ndigungen - untersagt, die von ihnen (den Betroffenen zu 2 bis zu 18) ausschlie337lich des- - 11 - halb ergriffen werden, weil der betreffende gewerbliche Spielvermittler ordnungsbeh366rdlich zugelassene Gl374cksspie-le 374ber terrestrische Vermittlungsstellen vermittelt, und die mit dem Argument begr374ndet werden, die terrestrische Ver-mittlung versto337e gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, ei-ne Ordnungsbeh366rde hat diesen reklamierten Ordnungs-rechtsversto337 zuvor bestandskr344ftig festgestellt oder ein Ge-richt hat im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln rechtskr344f-tig eine dahingehende Feststellung getroffen; b) wird 374berdies untersagt, gewerbliche Spielvermittler ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veranlassen, die terrestrische Spielvermitt-lung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der be-treffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrecht-lichen Vorschriften ist in einem ordnungsbeh366rdlichen Ver-fahren bestandskr344ftig festgestellt oder im Falle der Einle-gung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskr344ftig fest-gestellt worden. 4. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird au337erdem nach 247 32 GWB untersagt, sich bis zu einer Neuregelung des staatlichen Lotterie-rechts im Rahmen ihrer Gesch344ftst344tigkeit an alle k374nftigen staat-lichen Ma337nahmen wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsak-te und Weisungen zu halten, wonach Spielums344tze gewerblicher Spielvermittler ausschlie337lich deshalb nicht anzunehmen sind, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind. B. 247 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verst366337t gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deut-schen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6, Fu337balltoto, Odd-set und Gl374cksspirale jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele besitzen. 247 5 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Lotterie-wesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag) und die Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen versto337en gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG, soweit sie es erm366glichen, die T344tigkeit der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auch aus fiskalischen Gr374nden auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschr344nken. 1. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach 247 32 GWB un-tersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet f374r Lotterien und Sportwet-ten in Befolgung von 247 2 Blockvertrag sowie 247 5 Abs. 3 Lotterie-staatsvertrag und den Landesgesetzen zum Gl374cksspielwesen auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschr344nken. - 12 - 2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird insbesondere untersagt, ih-ren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu beschr344nken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaften haben. 3. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird dar374ber hinaus untersagt, in Befolgung von 247 2 Blockvertrag sowie 247 5 Abs. 3 Lotteriestaats-vertrag und den Landesgesetzen Spielvertr344ge mit Spielinteres-senten aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zu-r374ckzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinte-ressenten ihren Spielschein abgeben, zul344ssig ist. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehren die Betroffenen weiterhin, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 aufzuheben. 13 Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuwei-sen; ferner beantragt es im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, den Be-schluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, 14 soweit dort die Ausspr374che zu B 1 und B 2 der angefochtenen Verf374gung insoweit neu gefasst wurden, als den Betroffenen gestattet wurde, den Vertrieb bundesweit einheitlich angebotener Lotterien und Sportwetten des Deutschen Lotto- und Totoblocks wie Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Su-per 6, Fu337balltoto, Oddset und Gl374cksspirale 374ber das Internet vom Vor-liegen einer Genehmigung nicht nur des eigenen, sondern aller vom An-gebot erreichten Bundesl344nder abh344ngig zu machen. Hilfsweise stellt das Bundeskartellamt diesen Antrag eingeschr344nkt auf Zahlenlotterien mit maximal zwei Ziehungen pro Woche. 15 16 In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien das Verfahren in Bezug auf die Verf374gung zu A 4 374bereinstimmend f374r erledigt er-kl344rt. - 13 - B. Zur Rechtsbeschwerde 17 Die Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begr374ndet. I. Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom 25./26. April 2005 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Verf374gungstenor zu A in der Fassung des Beschwerdegerichts wendet, bleibt sie weitgehend erfolglos. 18 1. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom 25./26. April 2005 als Beschluss einer Unternehmensvereini-gung i.S. von Art. 81 EG und 247 1 GWB angesehen, der unmittelbar darauf ge-richtet war, das Verhalten der Lottogesellschaften dahin zu koordinieren, ter-restrisch generierte Spielums344tze der gewerblichen Spielvermittler zur374ckzu-weisen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 19 Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts sei die ganz 374berwie-gende Zahl der Lottogesellschaften der Aufforderung des Rechtsausschusses gefolgt. Dessen Beschlussfassung sei dem DLTB unabh344ngig davon zuzurech-nen, ob den DLTB bindende Beschl374sse grunds344tzlich von der Blockversamm-lung zu treffen seien. Die Entschlie337ung des Rechtsausschusses sei darauf gerichtet gewesen, den Wettbewerb der Lottogesellschaften als Anbieter zuge-lassener Lotterien und Sportwetten sowie als Nachfrager f374r deren bundesweite gewerbliche Vermittlung zu beschr344nken. Es sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Lottogesellschaften den terrestrischen Vertrieb der gewerb-lichen Spielvermittler nicht in wettbewerbsbeschr344nkender Absicht, sondern 20 - 14 - ausschlie337lich aus ordnungsrechtlichen Gr374nden vollst344ndig abgelehnt h344tten. F374r die Annahme einer Wettbewerbsbeschr344nkung reiche es aus, dass der po-tentielle Wettbewerb zwischen den derzeit jeweils nur regional t344tigen Lottoge-sellschaften beeintr344chtigt werde. Die beabsichtigte Wettbewerbsbeschr344nkung sei auch sp374rbar und geeignet gewesen, den zwischenstaatlichen Handel sp374r-bar zu beeintr344chtigen, da sie darauf gezielt habe, den gesamten nationalen Markt f374r die Veranstaltung von Lotterien gegen einen terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler abzuschotten. Ebenso werde der nationale Nach-fragemarkt f374r gewerbliche Spielvermittlung, auf dem die Lottogesellschaften nach den Feststellungen des Amtes einen Nachfrageanteil von rund 98% hiel-ten, nahezu vollst344ndig abgeschottet. Zwischenzeitliche Erkl344rungen des Rechtsausschusses und der Lottoge-sellschaften h344tten die Wiederholungsgefahr nicht ausger344umt. Die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit sei im Interesse der gewerblichen Spielvermittler ge-rechtfertigt, denen Ersatzanspr374che zustehen k366nnten. Bedenkenfrei seien ganz 374berwiegend auch die Untersagungsanordnungen des Amtes. In den in-soweit vom Beschwerdegericht vorgenommenen sprachlichen Neufassungen liege keine Teilaufhebung des Verbotsausspruchs. 21 2. Diese Beurteilung ist weitgehend frei von Rechtsfehlern. 22 a) Die Aufforderung des Rechtsausschusses hat gegen Art. 81 Abs. 1 EG versto337en. Sie ist i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG ein Beschluss einer Unterneh-mensvereinigung, der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr344chtigen, und eine Wettbewerbsbeschr344nkung im gemeinsamen Markt jedenfalls bezweckt hat. 23 - 15 - aa) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Entschlie337ung ein Beschluss i.S. von Art. 81 EG ist. 24 25 (1) Der DLTB ist eine Unternehmensvereinigung i.S. von Art. 81 EG. Sei-ne Mitglieder, die Lottogesellschaften, sind Unternehmen (BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - KVR 31/06, WuW/E DE-R 2035 Tz. 23 - Lotto im Internet; Beschl. v. 9.3.1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemeinschaft). Sie handeln bei der Nachfrage nach gewerblicher Spielvermittlung auch als Unter-nehmen. Die Spielvermittlung dient dem Vertrieb entgeltlicher Teilnahmem366g-lichkeiten am Gl374cksspiel und damit einer wirtschaftlichen T344tigkeit der Lottoge-sellschaften. Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG steht deshalb die "FENIN"-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europ344ischen Gemein-schaften (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 = WuW/E EU-R 688 Tz. 36 ff. - FENIN; best344tigt durch EuGH, Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03, Slg. 2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 26 - FENIN) nicht entgegen. (2) Was als Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG anzusehen ist, bestimmt sich autonom nach Gemeinschaftsrecht. Ma337geblich f374r die Auslegung ist der mit der Aufnahme der Beschl374sse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschr344nkender Vereinbarun-gen zwischen Unternehmen zu verhindern. Daher gilt das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG auch f374r Beschl374sse von Vereinigungen, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will. Eine andere Auslegung w374rde Art. 81 Abs. 1 EG jeglicher Wirksamkeit berauben (EuGH, Urt. v. 15.5.1975 - 71/74, Slg. 1975, 563 Tz. 30/31 - Frubo; Urt. v. 29.10.1980 - 209/78, Slg. 1980, 3125 = WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 88 - Van Landewyck). Dementsprechend liegt ein Beschluss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf ei- 26 - 16 - nem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.1.1987 - C-45/85, Slg. 1987, 405 Tz. 32 - Verband der Sachversicherer; Kommission, Entsch. v. 5.6.1996, ABl. 1996, L 181/28 Tz. 41 - FENEX; vgl. Gippini-Fournier in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Art. 81 Abs. 1 Rdn. 103). 27 Unerheblich ist dabei, ob der Beschluss nach den f374r die Unternehmens-vereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren nationalen Ge-sellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte (EuGH WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 89 - Van Landewyck; Urt. v. 30.1.1985 - 123/83, Slg. 1985, 391 Tz. 21 f. - BNIC/-Clair; Urt. v. 11.1.1990 - C-277/87, Slg. 1990, I-45 - Sandoz/ Kommission). Es ist auch keine Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 81 Abs. 1 EG, dass der Beschluss einer Unternehmensvereinigung aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gr374nden f374r deren Mitglieder fak-tisch verbindlich ist (a.A. etwa Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81 Rdn. 27; M374nchKomm.Kartellrecht/Paschke, Art. 81 Rdn. 56 a.E.; Emmerich in Immenga/Mestm344cker, Wettbewerbsrecht EG, 4. Aufl., Art. 81 Rdn. 72). Der mit der Einbeziehung der Beschl374sse von Unternehmensvereini-gungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschr344nkender Vereinbarungen zu verhindern, kann praktische Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn an den Beschluss einer Un-ternehmensvereinigung keine weitergehenden Anforderungen als an den Be-griff der Vereinbarung in Art. 81 Abs. 1 EG gestellt werden (vgl. Mestm344cker/ Schweitzer, Europ344isches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., 247 9 Rdn. 10). Nach st344n-diger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europ344ischen Gemeinschaften liegt eine Vereinbarung i.S. von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Ist dies der Fall, braucht nicht gepr374ft zu werden, ob sich die Unternehmen f374r rechtlich, tats344chlich oder moralisch verpflichtet hielten, - 17 - die Absprache einzuhalten (EuG, Urt. v. 14.5.1998 - T 347/94, Slg. 1998, II-1751 Tz. 65 - Mayr-Melnhof, m.w.N.). Nicht anders als bei einer Vereinbarung von Unternehmen reicht es deshalb f374r die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG auf den Beschluss einer Unternehmensvereinigung aus, dass er eine Wettbe-werbsbeschr344nkung innerhalb des gemeinsamen Markts bezweckt. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass be-reits der Wortlaut der Entschlie337ung des Rechtsausschusses den erforderlichen Koordinierungswillen der Unternehmensvereinigung zum Ausdruck bringt. Die Formulierung "Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf" ist insoweit eindeutig. Die Aufforderung wendet sich unmittelbar an die Lottogesellschaften und ersch366pft sich deshalb nicht in einer internen Meinungs344u337erung zur Willensbildung innerhalb des DLTB. Die Ab-sicht, Au337enwirkung gegen374ber den Lottogesellschaften zu erzielen, kommt auch in der gleichzeitigen Empfehlung an die Lottogesellschaften zum Aus-druck, sich bei den zust344ndigen Ministern der L344nder mit einem Musterschrei-ben f374r die Einleitung ordnungsrechtlicher Ma337nahmen gegen den terrestri-schen Vertrieb der gewerblichen Spielvermittler einzusetzen. Entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde steht der Au337enwirkung des Beschlusses nicht entgegen, dass der Rechtsausschuss darin zum Ausdruck gebracht hat, die durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler erzielten Ums344tze seien "nach seiner Auffassung" rechtswidrig. Durch die Hinzuf374gung der rechtli-chen Bewertung hat der Rechtsausschuss als das im Verband f374r Rechtsfragen zust344ndige Gremium vielmehr seiner Aufforderung besonderen Nachdruck ver-liehen, weil die Lottogesellschaften davon ausgehen mussten, bei Nichtbefol-gung rechtswidrig zu handeln. 28 Entscheidend ist, dass der Beschluss vom 25./26. April 2005 den Koordi-nierungswillen des Rechtsausschusses des DLTB wiedergab und von den Lot- 29 - 18 - togesellschaften unabh344ngig von den f374r die Beschlussfassung innerhalb des DLTB geltenden Modalit344ten nach seinem klaren Wortlaut als f374r den DLTB abgegebene Erkl344rung verstanden werden musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Aufforderung des Rechtsausschusses (auch) den Wil-len der im DLTB verbundenen einzelnen Lottogesellschaften zum Ausdruck brachte oder im Hinblick auf seine Mitglieder oder deren Anwesenheit bei der fraglichen Beschlussfassung auch nur h344tte bringen k366nnen. Denn f374r die Fra-ge, ob i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG ein Beschluss einer Unternehmensvereinba-rung vorliegt, kommt es nur auf den Willen der Unternehmensvereinigung an, die durch ihre Gremien repr344sentiert wird, nicht auf den Willen ihrer Mitglieder. bb) Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Beschluss des Rechtsausschusses auf eine Beschr344nkung des Wett-bewerbs unter den Lottogesellschaften sowohl als Anbieter zugelassener Lotte-rien und Sportwetten wie auch als Nachfrager von deren bundesweiter gewerb-licher Vermittlung gerichtet war. 30 (1) Mit dem Ausschluss der terrestrischen Vermittlung durch gewerbliche Spielvermittler bezweckte der Beschluss des Rechtsausschusses, den Ange-botswettbewerb unter den Lottogesellschaften zu beschr344nken. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren die gewerblichen Spielvermittler bereits l344n-der374bergreifend t344tig. Sie akquirierten bundesweit Spielauftr344ge und vermittel-ten diese an Lottogesellschaften ihrer Wahl. Dadurch kam es zu einer Verlage-rung der Einnahmen aus dem Gesch344ft mit den Spielteilnehmern. Werden von gewerblichen Spielvermittlern f374r eine Lottogesellschaft Teilnehmer aus ande-ren Bundesl344ndern geworben, gehen den Lottogesellschaften der anderen Bundesl344nder die Eink374nfte aus diesem Spielbetrieb verloren. Wegen der gro-337en Bedeutung des terrestrischen Lotterievertriebs f374hrt der Aufbau eines ter- 31 - 19 - restrischen Vertriebsnetzes der gewerblichen Spielvermittler zu einer erhebli-chen Verst344rkung des Wettbewerbs unter den Lottogesellschaften. 32 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Regionalisierungs-staatsvertrag den Lottogesellschaften weitgehend den Anreiz genommen hat, 374ber gewerbliche Spielvermittler in Wettbewerb mit anderen Lottogesellschaften zu treten. Denn die diesen Anreiz beseitigenden Regelungen des Regionalisie-rungsstaatsvertrags sind nicht anzuwenden, weil sie ihrerseits gegen Art. 81 Abs. 1 EG versto337en (vgl. unten B III). (2) Mit der Beschr344nkung des Anbieterwettbewerbs zwischen den Lotto-gesellschaften korrespondiert eine mit dem Beschluss des Rechtsausschusses ebenfalls bezweckte Beschr344nkung ihres Nachfragewettbewerbs um gewerbli-che Spielvermittlung. Dieser Wettbewerb ist umso intensiver, je gr366337er das Vermittlungspotential der gewerblichen Vermittler ist. Bleibt diesen der beson-ders wichtige terrestrische Vertrieb generell verschlossen, f374hrt dies notwendig auch zu einer Beschr344nkung des Nachfragewettbewerbs der Lottogesellschaf-ten um die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern. 33 (3) Die Lottogesellschaften k366nnen sich nicht darauf berufen, der Be-schluss des DLTB habe keine Wettbewerbsbeschr344nkung bezweckt, weil damit nur ein ordnungsrechtlicher Auftrag habe erf374llt werden sollen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Lottogesellschaften - und damit auch der DLTB - nicht Tr344ger ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr, sondern allenfalls das Mittel, das die Bundesl344nder unter anderem zu diesem Zweck einsetzen (vgl. BGH WuW/E DE-R 289, 292 - Lottospielgemeinschaft). Der Lotteriestaats-vertrag schloss einen terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler nicht aus, sondern unterstellte ihn der beh366rdlichen Aufsicht gem344337 247 14 Abs. 2 und 3 i.V. mit 247 12 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag. Diese Aufsicht erm366glichte, so- 34 - 20 - weit erforderlich, die Durchsetzung der Vorgaben f374r den Lotterievertrieb, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276, 319) zu entnehmen sind. 35 (4) Da der Beschluss des Rechtsausschusses eine sp374rbare Wettbe-werbsbeschr344nkung jedenfalls bezweckt hat, kann offenbleiben, ob er tats344ch-lich wettbewerbsbeschr344nkend gewirkt hat. cc) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass das Beschwerde-gericht die Eignung des Beschlusses des Rechtsausschusses zu einer sp374rba-ren Beeintr344chtigung des zwischenstaatlichen Handels angenommen hat. Die mit der Aufforderung bezweckte Wettbewerbsbeschr344nkung entspricht in ihrer Wirkung einem auf den Ausschluss eines bestimmten Vertriebswegs zielenden horizontalen Kartell, das sich auf das Gesamtgebiet Deutschlands erstreckt. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) be-reits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschr344nkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, regelm344337ig geeignet, den Handel zwischen Mit-gliedstaaten sp374rbar zu beeintr344chtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I). Besondere Gr374nde, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen k366nnten, haben die Rechts-beschwerdef374hrer nicht dargelegt. 36 Im 334brigen werden gewerbliche Spielvermittler durch den generellen Ausschluss der von ihnen terrestrisch vermittelten Spielangebote auch daran gehindert, Spielteilnehmer f374r die Lottogesellschaften 374ber Annahmestellen im Ausland zu akquirieren. Es ist nichts dazu festgestellt, dass eine solche Vermitt- 37 - 21 - lungst344tigkeit in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union unzul344ssig oder es von vornherein aussichtslos w344re, sich in diesen Mit-gliedstaaten um eine gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis der dortigen Be-h366rden zu bem374hen. 38 dd) Der Versto337 gegen Art. 81 Abs. 1 EG war mit der Beschlussfassung am 25./26. April 2005 vollendet. Etwaige sp344tere Distanzierungen des DLTB oder der Lottogesellschaften von diesem Beschluss oder auch dessen nach-tr344gliche "vorsorgliche" Aufhebung durch den Rechtsausschuss konnten den Kartellrechtsversto337 nicht r374ckwirkend beseitigen. Sie sind deshalb hier uner-heblich. ee) Das Beschwerdegericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB vom 25./26. April 2005 gegen Art. 81 Abs. 1 EG verst366337t. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Versto337 gegen 247 1 GWB vorliegt. Nach 247 22 Abs. 1 GWB sind Art. 81 EG und 247 1 GWB parallel anwendbar, wenn sie zu demselben Ergebnis f374hren. Das ist vorliegend der Fall. 39 b) Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass das Bundeskartellamt nicht nur im Verhalten des DLTB als Unternehmensvereinigung, sondern auch im Verhalten der einzelnen Lottogesellschaften einen Versto337 gegen Art. 81 Abs. 1 EG gesehen hat. 40 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt auch eine durch den Beschluss des Rechtsausschusses abgestimmte Verhaltensweise der Lot-togesellschaften vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Beschluss auch als wettbewerbsbeschr344nkende Vereinbarung zwischen den Lottogesell- 41 - 22 - schaften anzusehen ist, wie es das Beschwerdegericht 374bereinstimmend mit dem Bundeskartellamt angenommen hat. 42 Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein Einvernehmen der Lottogesellschaften dar374ber festgestellt, dass die Entschlie337ung des Rechts-ausschusses vom 25./26. April 2005 den Standpunkt des DLTB wiedergab. Bei der Beschlussfassung waren nahezu alle Lottogesellschaften hochrangig ver-treten. Es kann dahinstehen, ob auch die Gesch344ftsf374hrer der Betroffenen zu 2 (Baden-W374rttemberg) und zu 7 (Hessen), die erst am 25. April ab 15.00 Uhr an der Sitzung teilnahmen, an dem Beschluss mitgewirkt haben, wie das Be-schwerdegericht angenommen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Betroffene zu 8 (Mecklenburg-Vorpommern) bei der Sitzung nicht vertreten war. Denn alle Betroffene erhielten von dem Beschluss des Rechtsausschusses dadurch Kenntnis, dass der Beschluss in der Blockversammlung vom 6. bis 8. Juni 2005 referiert wurde, an der alle Blockpartner teilzunehmen verpflichtet waren. Bei diesem Sachverhalt besteht eine Vermutung daf374r, dass die Lottoge-sellschaften den Beschluss des Rechtsausschusses bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens ber374cksichtigt haben. Diese Vermutung haben die Lottogesell-schaften nicht widerlegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.7.1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Tz. 121, 126 - Anic Partecipazioni). Nach den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Feststellungen des Bundeskartellamts haben die meisten Lottogesellschaften den Beschluss vielmehr befolgt. 43 So haben die Betroffenen zu 6 (Bremen) und zu 15 (Niedersachsen) das vom Rechtsausschuss empfohlene Musterschreiben versandt. Unabh344ngig von dessen wettbewerbsrechtlicher Relevanz wird dadurch belegt, dass sie ihr Marktverhalten an dem Beschluss ausgerichtet haben. Ende August bzw. Ende 44 - 23 - Dezember haben die Betroffenen zu 11 (Saarland), 12 (Sachsen), 7 (Hessen), 16 (Sachsen-Anhalt) und 18 (Hamburg) den Wunsch der A. GmbH abge- lehnt, Spielums344tze aus dem terrestrischen Vertrieb ihrer Schwestergesell-schaft, der Beigeladenen zu 1, in ihr jeweiliges Zentralsystem einzuspielen. 45 Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, diese Lottogesellschaften h344tten es nicht in das Belieben der A. GmbH stellen wollen, welche Spiel- ums344tze angenommen w374rden. Ein solches Motiv w374rde jedoch den wettbe-werbsbeschr344nkenden Charakter dieses Marktverhaltens in Befolgung des Be-schlusses des Rechtsausschusses nur unterstreichen. Denn die M366glichkeit der gewerblichen Spielvermittler, ihre bundesweit terrestrisch akquirierten Spielauf-tr344ge bei einer Lottogesellschaft ihrer Wahl zu platzieren, f374hrt zu dem Wettbe-werb der Lottogesellschaften, den der Beschluss zu verhindern suchte. Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde dagegen ein, die Anfrage der A. GmbH sei f374r die Betroffene zu 16 ohne rechtliche Relevanz gewesen, weil in Sachsen-Anhalt gewerbliche Spielvermittlung unter Erlaubnisvorbehalt stehe und Erlaubnisse nicht erteilt worden seien. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtslage in Sachsen-Anhalt die dortige Lottogesellschaft daran h344tte hindern sollen, in anderen Bundesl344ndern durch zul344ssige gewerbliche Spielvermittlung akquirierte Spielauftr344ge anzunehmen. Die Betroffenen zu 5 (Brandenburg), 8 (Mecklenburg-Vorpommern) und 13 (Schleswig-Holstein) haben sich nach dem Beschluss des Rechtsausschus-ses gegen374ber der A. GmbH geweigert, terrestrisch vermittelte Spielum- s344tze anzunehmen. F374r die Bewertung dieser Weigerungen ist ohne Belang, ob die Betroffenen zu 5 und 13 ihre mit der Beigeladenen zu 1 oder der A. GmbH abgeschlossenen Vertr344ge aus anderen Gr374nden im Juni 2006 wirksam gek374ndigt haben, wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf vor dem Be-schwerdegericht gehaltenen Vortrag behauptet. Ebenso ist unerheblich, ob die 46 - 24 - Betroffene zu 8 schon vor dem Beschluss des Rechtsausschusses entschieden hatte, den gewerblichen Station344rvertrieb Dritter in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu unterst374tzen. Denn f374r ihre Beteiligung an der wettbewerbsbeschr344n-kenden, abgestimmten Verhaltensweise reicht es aus, dass die anderen Lotto-gesellschaften nach dem Beschluss davon ausgehen konnten, dass die Betrof-fene zu 8 ihre Haltung nicht 344ndern werde, und deshalb darin best344rkt wurden, sich ebenso zu verhalten. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdege-richts ist deshalb davon auszugehen, dass die Lottogesellschaften in Kenntnis des Beschlusses des Rechtsausschusses ihr Verhalten gegen374ber den gewerb-lichen Spielvermittlern jeweils in der Gewissheit festgelegt haben, dass sich auch die anderen Lottogesellschaften an den Beschluss halten werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1972 - 48/69, Slg. 1972, 619 Tz. 115/119 - ICI). Sie trafen infolgedessen insoweit keine selbst344ndige unternehmerische Entscheidung mehr und haben bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs gesetzt (vgl. EuGH WuW/E EU-R 320 Tz. 115 ff. - Anic Partecipazioni; Urt. v. 31.3.1993 - C-89/85 u.a., Slg. 1993, I-1307 Tz. 63 - Ahlstr366m). Die Betroffenen zu 2 bis 16 und 18 waren somit an einer verbotenen abgestimmten Verhaltensweise i.S. der Art. 81 Abs. 1 EG und 247 1 GWB beteiligt. 47 c) Gr374nde f374r eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG oder 247 2 GWB sind weder f374r den Beschluss des Rechtsausschusses noch f374r die abgestimm-te Verhaltensweise der Lottogesellschaften geltend gemacht oder sonst ersicht-lich. 48 d) Da eine Zuwiderhandlung als Voraussetzung f374r die Abstellungsverf374-gungen unter A des Verf374gungstenors erwiesen ist, bedarf es keiner Entschei- 49 - 25 - dung, ob auch ein Versto337 gegen 247 21 Abs. 1 GWB oder Art. 82 EG vorliegt. Ein berechtigtes Interesse der Beteiligten im Falle einer auf mehrere Begr374n-dungen gest374tzten Verf374gung der Kartellbeh366rde, die Richtigkeit einer bestimm-ten Begr374ndung gerichtlich 374berpr374fen zu lassen, kann nicht anerkannt werden, wenn die Nachpr374fung die Richtigkeit einer anderen Begr374ndung ergeben hat und sich diese f374r die angeordnete Rechtsfolge als tragf344hig erweist. Daran 344n-dert sich nichts, wenn die mehrfache rechtliche Begr374ndung durch Erw344hnung der entsprechenden Vorschriften in den feststellenden Teil des Verf374gungste-nors aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat im Feststellungstenor auf die von ihm 374ber-pr374fte und best344tigte rechtliche Begr374ndung beschr344nken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verf374gung liegt. Der Senat macht im vorliegenden Fall von dieser M366glichkeit Gebrauch. e) Soweit sie noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, erweisen sich die vom Bundeskartellamt wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und 247 1 GWB auf der Grundlage des 247 32 GWB getroffenen Feststel-lungen und Anordnungen in der ihnen vom Beschwerdegericht gegebenen Fas-sung als rechtm344337ig. 50 aa) Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher W374rdigung ohne Rechts-fehler von der fortbestehenden ernsthaften Besorgnis einer Wiederholung des Kartellversto337es ausgegangen. Dies rechtfertigt die in der Verf374gung des Bun-deskartellamts enthaltene Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2008 - KVR 21/07, WuW/E DE-R 2268 Tz. 49 - Soda-Club, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 51 Die f374r die Annahme einer Begehungsgefahr erforderliche ernsthafte Be-sorgnis einer drohenden Gesetzesverletzung ergibt sich in der Regel bereits 52 - 26 - aus der in der Vergangenheit liegenden gegen Kartellrecht versto337enden Ver-letzungshandlung (Bornkamm in Langen/Bunte aaO 247 32 Rdn. 18). Dabei spricht f374r den Fortbestand der Begehungsgefahr hier schon, dass der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften f374r unbestimmte Zeit zu den Ma337-nahmen gegen gewerbliche Spielvermittler aufgefordert hat (vgl. BGHZ 152, 97, 102 f. - Konditionenanpassung). Zwar ist eine auf Untersagung gerichtete Abstellungsverf374gung nicht mehr m366glich, sobald die Unternehmen die betreffende Verhaltensweise von sich aus aufgegeben haben und aufgrund der gesamten Umst344nde eine Wie-derholung des verbotenen Tuns nicht zu erwarten ist. Jedoch reicht die blo337e Behauptung, die wettbewerbsbeschr344nkende Vereinbarung aufgegeben zu ha-ben, nicht aus, um die Abstellungsverf374gung abzuwenden (KG WuW/E OLG 3121, 3123 - HfG II; Bornkamm in Langen/Bunte aaO 247 32 Rdn. 19). Das Be-schwerdegericht hat in tatrichterlicher W374rdigung weder dem "Aufhebungsbe-schluss" des Rechtsausschusses vom Juli 2006 noch der Erkl344rung der Lotto-gesellschaften, eine gleichlautende oder 344hnliche Beschlussfassung k374nftig nicht zu beabsichtigen, eine ernsthafte und endg374ltige Aufgabe der beanstan-deten Verhaltensweise entnehmen k366nnen. Das l344sst keine Rechtsfehler er-kennen. Der von den Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Umlaufbeschluss der Lottogesellschaften wurde erst nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts gefasst und kann als neue Tatsache im Rechtsbeschwer-deverfahren nicht ber374cksichtigt werden. 53 Die Begehungsgefahr ist auch nicht durch das Inkrafttreten des neuen Gl374cksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 entfallen. Dieser schlie337t eine l344nder374bergreifende gewerbliche Spielvermittlung nicht aus, sondern stellt sie nur unter Erlaubnisvorbehalt (vgl. 247 19 i.V. mit 247247 4 bis 7 Gl374StV). Bis zum 54 - 27 - 1. Januar 2007 erteilte Erlaubnisse f374r Spielvermittlung gelten ohnehin bis 31. Dezember 2008 fort. 55 bb) Das Beschwerdegericht hat die Betroffene zu 17 nicht in die Untersa-gung zu A 1 einbezogen, weil sie weder Veranstalterin der Lotterien und Sport-wetten in Hamburg noch Gesellschafterin des DLTB sei und es deswegen bei ihr an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle. Dass die Betroffene zu 17 seit 1. Januar 2008 unter der Firma Lotto Hamburg GmbH Veranstalterin der Staat-lichen Gl374cksspiele und Lotterien in Hamburg ist, kann im Rechtsbeschwerde-verfahren nicht ber374cksichtigt werden. Daher ist auch die Betroffene zu 18 wei-terhin in den Tenor aufzunehmen, auch wenn sie jetzt nicht mehr in die Veran-staltung und Durchf374hrung von Lotterien und Gl374cksspielen in Hamburg einbe-zogen ist. Gegen die lediglich klarstellende sprachliche Neufassung des Verf374-gungstenors zu A 1 durch das Beschwerdegericht bestehen keine Bedenken. 56 cc) Mit der Abstellungsverf374gung zu A 2 wurde den Betroffenen zu 2 bis 18 untersagt, den Beschluss des Rechtsausschusses weiter umzusetzen und bei ihrer Gesch344ftst344tigkeit zu beachten, d.h. Spielums344tze gewerblicher Spiel-vermittler allein deshalb zur374ckzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen Ver-mittlung beruhen. 57 Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde hierzu geltend, dass diese Un-tersagungsanordnung die Lottogesellschaften unabh344ngig von sachlichen Wei-gerungsgr374nden zur Annahme jeglicher Spielums344tze zwingen wolle, die aus terrestrischer Vermittlung erzielt worden seien. Die Verf374gung verpflichtet die Lottogesellschaften keineswegs zur bedingungslosen Zusammenarbeit mit ge-werblichen Spielvermittlern und l344sst es insbesondere zu, die Zusammenarbeit 58 - 28 - mit ihnen aufgrund autonomer Entscheidung der Lottogesellschaften aus sach-lichen Gr374nden abzulehnen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Bundeskartellamt im Eilverfahren vor dem Beschwerdegericht eine weiterge-hende Stillhalteerkl344rung von den Betroffenen gefordert hat. Dies konnte den Inhalt der Verf374gung nicht 344ndern. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-degericht die Abstellungsverf374gung zu A 2 inhaltlich eingeschr344nkt habe, ohne sie - wie es geboten gewesen sei - teilweise aufzuheben. Schon der Zusam-menhang der Abstellungsverf374gungen zu A 1 und 2 macht deutlich, dass ledig-lich die generelle Verweigerung der Annahme terrestrisch vermittelter Spielein-s344tze untersagt werden sollte. 59 dd) Der vom Beschwerdegericht neu gefasste Verf374gungstenor zu A 3, den es in zwei Teile untergliedert hat, h344lt inhaltlich gleichfalls rechtlicher Nach-pr374fung stand. Dabei erachtet der Senat Klarstellungen in der Formulierung als zweckm344337ig. 60 (1) Das Beschwerdegericht hat die Verf374gung inhaltlich nicht ge344ndert. 61 Es hat durch Einf374gung des Wortes "ausschlie337lich" in den urspr374ngli-chen Satz 1 des Verf374gungstenors zu A 3 lediglich klargestellt, dass dieser Teil des Tenors nur Ma337nahmen erfassen kann, die ausschlie337lich deshalb ergriffen werden, weil ein gewerblicher Spielvermittler ordnungsbeh366rdlich zugelassene Gl374cksspiele 374ber terrestrische Vermittlungsstellen vermittelt. Bereits der ur-spr374ngliche Wortlaut der Verf374gung legte dieses Verst344ndnis nahe. Es wird, wie auch das Bundeskartellamt im Beschwerdeverfahren einger344umt hat, durch Tz. 439 der Verf374gung best344tigt. Danach soll mit dem Verf374gungstenor zu 3 eine Umgehung der Untersagungsverf374gung zu 2 verhindert werden, die den 62 - 29 - Betroffenen zu 2 bis 18 die Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschus-ses verbietet und ihnen deshalb aufgibt, Spielums344tze gewerblicher Spielver-mittler nicht allein deshalb zur374ckzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen. Dementsprechend kann auch das Umgehungsverbot der Verf374gung zu 3 a nur Ma337nahmen erfassen, die ausschlie337lich aus diesem Grund ergriffen werden. In dem urspr374nglichen Satz 2 des Verf374gungstenors zu A 3, der von dem Beschwerdegericht als Absatz 3 b neu gefasst worden ist, hat das Beschwer-degericht das den Lottogesellschaften untersagte Verhalten durch Hinzuf374gung der Worte "ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung" konkretisiert. Diese Konkretisierung ist dem Wortlaut der Verf374gung zwar nicht ohne weiteres zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat die Untersagung je-doch unter Heranziehung der Tz. 440 a.E., 445 a.E. und 453 Satz 3 der Verf374-gung ohne Rechtsfehler in diesem Sinne ausgelegt. 63 Die 374brigen Unterschiede in der Fassung des Verf374gungstenors zu A 3 zwischen der urspr374nglichen Verf374gung und dem Beschluss des Beschwerde-gerichts sind gleichfalls nur redaktioneller Natur. 64 (2) Die neu gefasste Verf374gung begegnet auch inhaltlich keinen Beden-ken. Sie geht zu Recht davon aus, dass die terrestrische Vermittlung durch ge-werbliche Spielvermittler nicht generell verboten ist. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Gl374cksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nichts ge344ndert. 65 Die gewerbliche Spielvermittlung ist auch weiterhin nicht grunds344tzlich untersagt. Sie unterliegt allerdings gem344337 247 19 i.V. mit 247 4 Abs. 1 Gl374StV - vor-behaltlich der 334bergangsfrist des 247 25 Gl374StV - einem generellen Erlaubnisvor-behalt. Die Lottogesellschaften sind zumindest berechtigt, die Zusammenarbeit 66 - 30 - mit Spielvermittlern abzulehnen, die nicht 374ber die erforderliche landesrechtli-che Erlaubnis verf374gen. 67 Der mit dem Gl374cksspielstaatsvertrag eingef374hrte Erlaubnisvorbehalt verst366337t nicht gegen Art. 10, 81 EG, da er als solcher keine Kartellabsprache der Lottogesellschaften f366rdert. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vielmehr, die anerkannten Gemeinwohlbelange des 247 1 Gl374StV ordnungsrechtlich durchzu-setzen. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat erst j374ngst die gemeinschaftsrechtliche Zul344ssigkeit eines solchen Erlaubnisvorbehalts in einer zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) ergangenen Entscheidung best344tigt (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, Slg. 2007, I-1891 = WRP 2007, 525 Tz. 65 - Placanica). Die gewerblichen Spielvermittler m374ssen sich daher, soweit sie nicht in den Genuss der 334bergangsregelung des 247 25 Abs. 2 Gl374StV kommen, um die f374r ihre T344tigkeit jeweils erforderlichen landes-rechtlichen Erlaubnisse bem374hen. Dabei gestattet 247 4 Abs. 2 Gl374StV, wonach auf die Erlaubnis kein Anspruch besteht, keine willk374rliche oder auf sachfremde Erw344gungen gest374tzte Ablehnung. Vielmehr ist 374ber die Erlaubnis gem344337 247 40 VwVfG nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden (in diesem Sinne auch Erl344uterungen zum Gl374cksspielstaatsvertrag, zu 247 19 Abs. 3). Sachfremd und daher ermessensfehlerhaft w344re insbesondere eine Ablehnung der Erlaubnis zum Zweck einer Einnahmemaximierung der Lottogesellschaften oder mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschr344nkung, um die angefochtene Verf374gung zu umge-hen. Wird die Erlaubnis versagt, k366nnen die Spielvermittler dagegen etwaige verfassungs- oder europarechtliche Bedenken vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Eine "ausschlie337lich" (Verf374gungstenor A 3 a) oder "ohne sonstigen An-lass allein" (Verf374gungstenor A 3 b) wegen der terrestrischen Vermittlung ergrif-fene Ma337nahme der Lottogesellschaften liegt danach dann nicht vor, wenn die 68 - 31 - Lottogesellschaften die Ma337nahme damit begr374nden, dass dem gewerblichen Spielvermittler f374r die von ihm ausge374bte oder beabsichtigte Gesch344ftst344tigkeit eine erforderliche landesrechtliche Erlaubnis fehlt. 69 Auch soweit Spielvermittler 374ber die erforderliche Erlaubnis verf374gen, sind die Lottogesellschaften nicht zu einer generellen Annahme von ihnen ter-restrisch vermittelter Spieleins344tze verpflichtet. Sie d374rfen lediglich nicht geltend machen, dass die terrestrische Spielvermittlung als solche gegen Ordnungs-recht verst366337t. Mit diesem Inhalt ist die Verf374gung als Umgehungsschutz erfor-derlich und den Betroffenen ohne weiteres zuzumuten. (3) Der Senat hat klarstellende 304nderungen in der Formulierung des Ver-f374gungstenors zu A 3 f374r zweckm344337ig gehalten. 70 Durch Hinzuf374gung der Konkretisierung "374ber die nach Landesrecht er-forderliche Erlaubnis verf374gende" vor "Spielvermittler" jeweils zu Beginn der Verf374gungen zu A 3 a und A 3 b wird deutlich gemacht, dass die Lottogesell-schaften berechtigt sind, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, denen diese Erlaubnis fehlt. Das stimmt mit dem Inhalt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 374berein. Danach erfasst das Verbot unter A 3 ausschlie337-lich solche Ma337nahmen gegen374ber gewerblichen Spielvermittlern, die allein mit der angeblichen Ordnungswidrigkeit des terrestrischen Vertriebs begr374ndet werden. Spielvermittler, die nicht 374ber die nach Landesrecht erforderliche Er-laubnis verf374gen, handeln aber tats344chlich ordnungswidrig. 71 Im Ausspruch zu A 3 a gestrichen hat der Senat den Halbsatz "es sei denn, eine Ordnungsbeh366rde hat diesen reklamierten Ordnungsrechtsversto337 zuvor bestandskr344ftig festgestellt ...". Diese Beschr344nkung ist gegenstandslos. Der Vertriebsweg terrestrische Spielvermittlung verst366337t als solcher nicht gegen 72 - 32 - Ordnungsrecht. Daf374r spricht schon, dass die gro337e Zahl von Lotterieannahme-stellen der Lottogesellschaften von keiner Seite als ordnungswidrig beanstandet wird. Dementsprechend kann ein Ordnungsrechtsversto337, der ausschlie337lich damit begr374ndet wird, dass eine Vermittlung auf terrestrischem Weg erfolgt, von keiner Beh366rde und keinem Gericht festgestellt werden. Der Hinweis auf eine rechtskr344ftige Gerichtsentscheidung in dem be-schr344nkenden Halbsatz des Ausspruchs zu A 3 b ist 374berfl374ssig und wurde des-halb vom Senat ebenfalls gestrichen. Die Bestandskraft ordnungsbeh366rdlicher Feststellungen setzt die Unanfechtbarkeit und gegebenenfalls die Ersch366pfung des Rechtswegs voraus. 73 Dagegen bedarf es keiner 304nderung der Formulierung des Ausspruchs zu A 3 b, soweit er durch eine bestandskr344ftige Feststellung der "Unvereinbar-keit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung" in einem ordnungsbeh366rd-lichen Verfahren eingeschr344nkt ist. Diese Einschr344nkung hat Regelungsgehalt. Anders als der Ausspruch zu A 3 a nimmt derjenige zu A 3 b auf die Art und Weise terrestrischer Spielvermittlung Bezug. Ordnungsbeh366rdliche Verf374gun-gen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Spielvermittlung wen-den, sind nicht von vornherein ausgeschlossen. 74 - 33 - II. Regionalit344tsprinzip (247 2 Blockvertrag, 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag) 75 Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht neu gefassten Verf374gungste-nors zu B hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgef374hrt: 76 Das in 247 2 Abs. 1 Satz 2 des Blockvertrags vorgesehen Regionalit344ts-prinzip, wonach die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veran-stalten d374rfen, versto337e als unzul344ssige Gebietsabsprache gegen Art. 81 Abs. 1 lit. c EG. Der Lotteriestaatsvertrag stehe einer Ausweitung des Gl374cksspielan-gebots auf andere Bundesl344nder nicht entgegen, da er in 247 5 Abs. 3 Satz 3 die-se M366glichkeit ausdr374cklich zulasse. Die Blockpartner h344tten zudem Art. 81 Abs. 1 lit. c EG zuwidergehandelt, indem sie in 247 2 Abs. 3 des Blockvertrags eine Bet344tigung der Lottogesellschaften als Veranstalter von Lotterien und Sportwetten au337erhalb Deutschlands von der Zustimmung des DLTB abh344ngig gemacht h344tten. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EG befreie die Lottogesellschaften jeden-falls deshalb nicht von der Beachtung des Verbots von Gebietsabsprachen, weil die Beschr344nkung ihrer T344tigkeit auf das eigene Bundesland nicht unverzichtbar sei, um die mit dem staatlichen Gl374cksspielmonopol verfolgten Gemeinwohlbe-lange zu erreichen. Der Zustimmungsvorbehalt in 247 5 Abs. 3 Satz 3 Lotterie-staatsvertrag sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass die Zustimmung zu einer bundesland374bergreifenden Gesch344ftst344tigkeit nicht mit dem Ziel ver-weigert werden d374rfe, aus fiskalischen Gr374nden einen Wettbewerb der Lottoge-sellschaften zu unterbinden. Es sei aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die L344nder die T344tigkeit der Lottogesellschaft eines anderen Bundeslan- 77 - 34 - des von ihrer vorherigen Zustimmung abh344ngig machten, die nur aus ordnungs-rechtlichen Gr374nden abgelehnt werden k366nne. 78 Um Inhalt und Reichweite des Kartellversto337es zum Ausdruck zu brin-gen, sei der Feststellungsausspruch dahin zu pr344zisieren, dass 247 5 Abs. 3 Lot-teriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen unangewen-det bleiben m374ssten, soweit sie die Bet344tigung einer "fremden" Lottogesell-schaft aus fiskalischen Gr374nden unterb344nden. Der Untersagungsausspruch zu B 1 sei geringf374gig abzu344ndern, weil der Lotteriestaatsvertrag eine vorherige Zustimmung der Bundesl344nder zur T344tigkeit einer "fremden" Lottogesellschaft zur Pr374fung etwaiger ordnungsrechtlicher Bedenken vorsehen d374rfe. Daher ent-falle am Ende des Tenors zu B 1 der Zusatz "in dem sie 374ber eine Genehmi-gung f374r die von ihnen angebotenen Gl374cksspiele verf374gen". Durch B 2 des Tenors werde den Lottogesellschaften lediglich untersagt, den Internetvertrieb auf B374rger des eigenen Bundeslandes deshalb zu be-schr344nken, weil dies in 247 2 des Blockvertrags kartellrechtswidrig verabredet worden sei. Jede Lottogesellschaft habe 374ber die r344umliche Ausdehnung ihres Internetvertriebs autonom aufgrund unternehmerischer Erw344gungen zu ent-scheiden. Sofern sie sich daf374r entschieden, m374ssten die Lottogesellschaften das geltende Ordnungsrecht der anderen Bundesl344nder beachten und dort er-forderliche Genehmigungen einholen, die nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus rein fiskalischen Erw344gungen versagt werden d374rften. 79 Der Untersagungsausspruch zu B 3 sei mit der Konkretisierung zu best344-tigen, dass er die Zur374ckweisung von Spielums344tzen betreffe, die gewerbliche Spielvermittler den Lottogesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-p344ischen Union vermittelten. Jedoch sei nur eine Zur374ckweisung dieser Spiel- 80 - 35 - ums344tze verboten, die auf 247 2 des Blockvertrags, 247 5 Abs. 3 des Lotteriestaats-vertrags und den Landesgesetzen zum Gl374cksspielwesen beruhe. 81 2. Diese Beurteilung ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Allerdings ist der zweite Teil des Feststellungsausspruchs unzul344ssig. Im 334brigen muss den inzwischen erfolgten Gesetzes344nderungen Rechnung getragen werden. a) 247 32 GWB gestattet nicht, dass das Bundeskartellamt in dem Tenor einer Verf374gung, die ein Kartellverwaltungsverfahren abschlie337t, einen Versto337 gesetzlicher Bestimmungen gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 10 EG i.V. mit Art. 81, 82 EG) feststellt. 82 Das Kartellverwaltungsverfahren richtet sich nur gegen Unternehmen. Grundlage einer Abstellungsverf374gung des Kartellamts ist die kartellrechtliche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, die im Tenor der Verf374gung in Anleh-nung an Art. 7 Abs. 1 VO 1/2003 EG festgestellt werden kann (BGH WuW/E DE-R 2268 Tz. 49 - Soda Club). Akte der Gesetzgebung sind keine Handlungen von Unternehmen. Werden Unternehmen durch ein Gesetz zu einem Verhalten verpflichtet, das gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verst366337t, so begehen sie keine eigene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 oder 82 EG. Die Kartellbeh366rde kann sie nur dazu verpflichten, ihr Verhalten nicht an dieser Norm auszurichten, die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 = WuW/E EU-R 727 Tz. 51, 55 - CIF). Dementsprechend ist ein Versto337 mitglied-staatlicher Regelungen gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG zwar geeignet, ei-ne Abstellungsverf374gung zu begr374nden. Er kann aber nicht als solcher im Ver-f374gungstenor festgestellt werden. Satz 2 des Verf374gungstenors zu B hat daher keinen Bestand. 83 - 36 - b) Der Blockvertrag verst366337t mit dem in 247 2 Abs. 1 vorgesehenen Regio-nalit344tsprinzip und dem in 247 2 Abs. 3 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt der Blockpartner zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten au337erhalb der Bundesrepublik gegen Art. 81 Abs. 1 EG (vgl. BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. - Lotto im Internet). 84 aa) 247 2 Abs. 1 Blockvertrag h344lt die Lottogesellschaften davon ab, au337er-halb ihres eigenen Bundeslandes bei einer anderen Aufsichtsbeh366rde eine Konzession f374r deren Gebiet zu beantragen. 85 (1) Zwar k366nnte die Vorschrift bei isolierter Betrachtung, zumal wegen des in Satz 1 enthaltenen Begr374ndungselements, als blo337e Klarstellung der Selbstverst344ndlichkeit verstanden werden, dass eine Lottogesellschaft aufgrund der Erlaubnis eines bestimmten Bundeslandes nur in diesem Bundesland t344tig werden k366nne, was weitere Erlaubnisse durch andere Bundesl344nder nicht aus-schl366sse. Einer solchen Auslegung steht jedoch der systematische Zusammen-hang von 247 2 Abs. 1 Blockvertrag mit dessen Pr344ambel sowie den Abs344tzen 2 und 3 des 247 2 entgegen. 86 Nach Absatz 1 Satz 3 der Pr344ambel ist der T344tigkeitsbereich der einzel-nen Lottogesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschr344nkt, ohne dass die M366glichkeit einer Erlaubnis zum T344tigwerden in dem Gebiet eines an-deren Landes in Betracht gezogen wird. Unerheblich ist, ob die Parteien des Blockvertrags in der Pr344ambel nur einleitend ihre einheitliche Rechtsauffassung darstellen wollten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. Eine Wettbe-werbsbeschr344nkung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass sie sich als ge-meinsam formulierte - allerdings unzutreffende - Rechtsauffassung darstellt. Da sich eine Beschr344nkung des T344tigkeitsbereichs der Lottogesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen Landes nicht aus Rechtsnormen ergab, vielmehr die Be- 87 - 37 - antragung einer Erlaubnis in einem anderen Bundesland rechtlich zul344ssig war, bewirkte die Pr344ambel im Zusammenhang mit 247 2 Blockvertrag eine vereinbarte Wettbewerbsbeschr344nkung, weil sich alle Blockpartner an ihre - falsche - Rechtsauffassung gebunden f374hlten. Auf die Frage, ob den Blockpartnern diese falsche Rechtsauffassung vorzuwerfen ist, kommt es im Kartellverwaltungsver-fahren nicht an. Nach 247 2 Abs. 3 Blockvertrag kann eine Lottogesellschaft au337erhalb der Bundesrepublik selbst nach Erteilung einer Konzession des ausl344ndischen Staates nur mit Zustimmung des Blocks t344tig werden. Auch das belegt, dass den Blockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich au337erhalb ihres Bundeslan-des um Konzessionen zu bem374hen. Schlie337lich wird nach 247 2 Abs. 2 Blockver-trag die Annahme von Spielscheinen aus anderen L344ndern auf dem Postweg davon abh344ngig gemacht, dass zwischen den jeweils betroffenen Lottogesell-schaften eine die Gegenseitigkeit verb374rgende Regelung besteht. Dieser sys-tematische Zusammenhang des 247 2 Abs. 1 Satz 2 Blockvertrag schlie337t es aus, dass der Vertrag individuelle Bem374hungen der Lottogesellschaften um Erlaub-nisse in anderen Bundesl344ndern zul344sst. 88 247 2 Blockvertrag beschr344nkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische Wiedergabe zuvor bestehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken f374r die T344tigkeit der Betroffenen. Eine blo337e Umsetzung des Lotteriestaatsver-trags vom 1. Juli 2004 kann der Blockvertrag schon deshalb nicht sein, weil sei-ner jetzt g374ltigen Fassung vom 22. Mai 2000 eine Fassung vom 21. April 1960 vorausging, deren 247 2 eine - soweit hier ma337geblich - inhaltlich identische Re-gelung enthielt. 304ltere landesrechtliche Regelungen, die eine 247 2 Blockvertrag entsprechende Bestimmung enthielten, sind nicht ersichtlich. Die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde geben dem Senat keinen Anlass, diese Frage abwei-chend von seiner Entscheidung im Eilverfahren zu beurteilen. 89 - 38 - 90 (2) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine wettbewerbsbeschr344n-kende Wirkung des 247 2 Abs. 1 Blockvertrags sei ausgeschlossen, weil jede Lot-togesellschaft rechtm344337ig Gl374cksspiele nur innerhalb des Hoheitsgebiets ihrer Genehmigungsbeh366rde anbieten d374rfe und es dem Landesgesetzgeber freiste-he, der "eigenen" Lottogesellschaft das Angebot von Gl374cksspielen in anderen Bundesl344ndern zu untersagen, trifft nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass eine derartige Vertriebsbeschr344nkung der Lottogesellschaften auf ihre Sitzl344nder rechtlich geboten ist. Der ordnungsrechtlichen Zielen verpflichtete Gl374cksspiel-staatsvertrag sieht eine derartige Beschr344nkung nicht vor. Sie w344re auch nicht gerechtfertigt, da der Schutz von Spielern in anderen Bundesl344ndern den dorti-gen Beh366rden obliegt. Etwaige territoriale Beschr344nkungen von Lottogesellschaften auf das ei-gene Land durch staatlich genehmigte Teilnahmebedingungen oder andere staatliche Ma337nahmen w344ren vorliegend unerheblich, weil solche Regelungen ihrerseits als Verst344rkung der wettbewerbsbeschr344nkenden Wirkung des Block-vertrags gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verstie337en und deshalb unbeacht-lich w344ren. 91 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Blockpartner auch dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG versto337en haben, dass sie in 247 2 Abs. 3 Blockvertrag eine T344tigkeit der Lottogesellschaften als Veran-stalter von Lotterien und Sportwetten au337erhalb Deutschlands von der Zustim-mung des DLTB abh344ngig gemacht haben. Dem Argument der Rechtsbe-schwerde, dem Blockvertrag w344re durch eine beliebige Ausweitung des Ver-triebsgebiets in fremde L344nder die Grundlage entzogen und die Zustimmung der Blockpartner zu einer solchen Vertriebsausweitung sei aus der Natur der Poolungsgemeinschaft geboten, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundes- 92 - 39 - kartellamt zu Recht geltend macht, kann eine Vertriebsausweitung nur eine An-passung der Rechenformel f374r die Gewinnermittlung erforderlich machen. Das rechtfertigt aber allenfalls eine Mitteilungspflicht an den DLTB. Das Beschwer-degericht hat au337erdem unter Bezugnahme auf die angefochtene Verf374gung (Tz. 545 ff., insbesondere Tz. 550) den wettbewerbsbeschr344nkenden Charakter der tats344chlichen Anwendung des 247 2 Abs. 3 Blockvertrag rechtsfehlerfrei be-jaht. cc) Ohne Erfolg tritt die Rechtsbeschwerde der Qualifikation von 247 2 Abs. 1 und 3 Blockvertrag als wettbewerbsbeschr344nkende Vereinbarung unter Bezug auf ein Schreiben des Bundeskartellamts vom 27. Juli 1961 entgegen, nach dem die Pr374fung entsprechender Regelungen des Blockvertrags vom 21. April 1960 keinen Anlass zu kartellrechtlichen Beanstandungen gegeben habe. Der neue Tatsachenvortrag, wonach durch dieses Schreiben bei den Lot-togesellschaften ein schutzw374rdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ber374cksichtigt werden. Das Be-schwerdegericht hat zu einer Vertrauensbet344tigung der Betroffenen keine Fest-stellungen getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass es entsprechenden Vortrag 374bergangen habe. 93 Im 334brigen steht das Gebot des Vertrauensschutzes einer Verf374gung des Bundeskartellamts nicht entgegen, wenn es die Sachlage nach 304nderung sei-ner Rechtsauffassung neu beurteilt. Ein etwaiger Vertrauensschutz w344re allein durch Einr344umung einer 334bergangsfrist zu ber374cksichtigen gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.1991 - KVR 1/90, WuW/E 2697, 2705 f. - Golden Toast). 94 dd) 247 2 Blockvertrag bewirkt auch eine sp374rbare Handelsbeeintr344chtigung im gemeinsamen Markt. Vereinbarungen zwischen inl344ndischen Wettbewer-bern, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, verfesti- 95 - 40 - gen schon ihrem Wesen nach die Abschottung der nationalen M344rkte (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.1972 - 8/72, Slg. 1972, 977 Tz. 28, 30 - Cementhande-laren; WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino). Auch der Ausschluss einer T344tigkeit der deutschen Lottogesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union ergibt sich f374r die Lottogesellschaften erst aus 247 2 Abs. 1 und 3 des Blockvertrags. Dass eine grenz374berschreitende T344tigkeit von Lottogesellschaf-ten durchaus in Betracht kommt, zeigt zumindest die T344tigkeit von Westlotto in Luxemburg. Auf Einzelheiten der tats344chlichen Ausgestaltung dieser T344tigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. ee) Die in 247 2 Blockvertrag enthaltene territoriale Beschr344nkung der T344-tigkeit der Lottogesellschaften ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gem344337 Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG aus-genommen. Auch das begegnet keinen Bedenken. 96 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Bereitstellung staatlich kon-trollierter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von Spiel-lust und Spieltrieb eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-resse i.S. von Art. 86 Abs. 2 EG ist und ob die Lottogesellschaften gegebenen-falls mit dieser Dienstleistung i.S. des Art. 86 Abs. 2 EG "betraut" sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-159/94, Slg. 1997, I-5815 = EuZW 1998, 76 Tz. 65 f. - Kommission gegen Frankreich). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften kommt es insoweit darauf an, ob die Erbringung der Dienstleistung unter wirtschaftlich zumutbaren Bedin-gungen gef344hrdet wird (EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-147/97, Slg. 2000, I-825 = WuW/E EU-R 275 Tz. 49 - Deutsche Post AG; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99, Slg. 2001, I-8089 = WuW/E EU-R 483 Tz. 57 - Ambulanz Gl366ckner). 97 - 41 - Eine solche Gef344hrdung liegt fern, wenn bundeseinheitlich angebotene Spiele innerhalb eines Bundeslandes im Einklang mit dem dort anwendbaren Landesrecht, also insbesondere auf der Grundlage einer Konzession dieses Landes, durch staatlich kontrollierte und beherrschte Lottogesellschaften meh-rerer Bundesl344nder angeboten werden. F374r alle diese Lottogesellschaften gel-ten die Werbebeschr344nkungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276) ausgesprochen hat. Ihre T344tigkeit unterliegt zudem dem Ordnungsrecht der L344nder, das innerhalb des Landesge-biets zur Durchsetzung der 366ffentlichen Aufgaben eingesetzt werden kann, die den Lottogesellschaften 374bertragen worden sind. Der Einsatz des ordnungs-rechtlichen Instrumentariums ist gegen374ber einem Gebietskartell der Lottoge-sellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung der Wettbewerbsregeln freigestellt sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - C-340/99, Slg. 2001, I-4109 = EWS 2001, 436 Tz. 52 - TNT Traco). 98 Hinsichtlich der nur in einzelnen Bundesl344ndern zugelassenen Spiele ist die Vereinbarung eines allgemeinen T344tigkeitsverbots in anderen Bundesl344n-dern jedenfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 Abs. 2 EG ebenfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines derartigen Spielangebots auf ein anderes Bundesland mit dessen 366ffentlichen Interessen unvereinbar sein sollte, st374nde es diesem frei, die ordnungsrechtlich erforderliche Genehmigung f374r dieses Spielangebot zu versagen. Die landes-rechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Gl374cksspielen ist r344umlich auf das Gebiet dieses Bundeslandes beschr344nkt; Erlaubnisse f374r Gl374cksspiele k366nnen von Land zu Land unterschiedlich erteilt werden (BVerwGE 126, 149, 158 f.). 99 - 42 - Zwar liegt es nicht fern, als unzul344ssige Erweiterung staatlicher Wettver-anstaltung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht nur neue Gl374cksspie-le, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zus344tzlicher Vertriebsm366glichkei-ten f374r bereits verf374gbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesell-schaften anzusehen. Daraus gegebenenfalls folgende ordnungsrechtliche Kon-sequenzen f374r eine Erlaubnis zur l344nder374bergreifenden T344tigkeit einer Lottoge-sellschaft hat jedoch die zust344ndige Beh366rde des Bundeslandes zu ziehen, in dem die Lottogesellschaft t344tig werden will. Es ist nichts daf374r vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die der Lottogesellschaft von ihrem Sitzland 374ber-tragenen 366ffentlichen Aufgaben nicht mehr unter wirtschaftlich zumutbaren Be-dingungen erf374llt werden k366nnten, wenn sie zus344tzlich noch in einem anderen Bundesland t344tig wird. 100 c) Allerdings sind die Abstellungsverf374gungen unter B 1 bis 3 gegen-standslos geworden, soweit sie auf 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen Bezug nehmen. W344hrend etwaige 304n-derungen des Blockvertrags im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne Bedeutung sind, m374ssen Rechts344nderungen ber374cksichtigt werden. 101 aa) Gem344337 247 29 Abs. 2 Gl374StV ist der Lotteriestaatsvertrag am 1. Januar 2008 au337er Kraft getreten. Die in die Zukunft wirkenden Untersagungsverf374-gungen zu B 1 bis 3 k366nnen deshalb nicht mehr Bezug auf 247 5 Abs. 3 Lotterie-staatsvertrag nehmen. Der Gl374cksspielstaatsvertrag enth344lt keine 247 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrags entsprechende Regelung. Die Verf374gung ist daher insoweit gegenstandslos. 102 Die beiden letzten S344tze des 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sind ersatz-los entfallen. 247 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Gl374StV enthalten allerdings weiterhin einen auch auf die Lottogesellschaften anderer Bundesl344nder an- 103 - 43 - wendbaren Erlaubnisvorbehalt und sehen vor, dass auf die Erteilung der Zu-stimmung kein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits ausgef374hrt, bedeutet dies, dass 374ber die Erlaubnis nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden ist. Da im Rahmen der Gl374cksspielaufsicht fiskalische Erw344gungen sachfremd sind (vgl. BVerfGE 115, 276, 310) und mit der Neuregelung des deutschen Gl374cks-spielrechts angestrebt wird, den Anforderungen des Bundesverfassungsge-richts zu entsprechen, erm366glicht es der Erlaubnisvorbehalt den Landesbeh366r-den nicht, Lottogesellschaften aus anderen Bundesl344ndern eine Zulassung aus fiskalischen Gr374nden zu verweigern. bb) Auch soweit der Tenor der Abstellungsverf374gungen zu B auf die Lan-desgesetze zum Gl374cksspielwesen Bezug nimmt, ist er auf der Grundlage der Rechtslage ab 1. Januar 2008 gegenstandslos geworden. Das Beschwerdege-richt hat einen Versto337 der landesgesetzlichen Bestimmungen, die die Bundes-l344nder Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Th374ringen erg344nzend zum Lotteriestaatsvertrag erlassen haben, gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG angenommen und dabei auf die diesbez374glichen Ausf374hrungen in der angefochtenen Verf374gung (Rdn. 612-615, 617-621) Bezug genommen. Damit kann jedenfalls nach geltendem Landesrecht, das der Senat in seiner Entscheidung im Eilverfahren noch nicht ber374cksichtigen konnte, ein Wider-spruch zum Gemeinschaftsrecht nicht mehr begr374ndet werden. 104 (1) Das Bundeskartellamt hat den Versto337 von Art. 3 Abs. 1 und 2 Staats-lotteriegesetz Bayern gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG damit begr374ndet, dass danach ein Vertrieb von Gl374cksspielen in Bayern nur aufgrund einer Ver-einbarung mit der Staatlichen Lotterieverwaltung zul344ssig und deshalb eine T344-tigkeit anderer Landeslottogesellschaften in Bayern von vornherein ausge-schlossen sei (Verf374gung Tz. 612-615). 105 - 44 - An die Stelle des Staatslotteriegesetzes ist zum 1. Januar 2008 das Ge-setz zur Ausf374hrung des Staatsvertrags zum Gl374cksspielwesen in Deutschland (AGGl374StV) vom 20. Dezember 2007 getreten. Es enth344lt keine Art. 3 Staatslot-teriegesetz entsprechende Regelung. Nach Art. 2 AGGl374StV darf die Erlaubnis f374r die Veranstaltung und Vermittlung 366ffentlicher Gl374cksspiele nur erteilt wer-den, wenn die ordnungsrechtlichen Anforderungen des Gl374cksspielstaatsver-trags erf374llt werden. Ist dies der Fall, so ist 374ber die Erteilung der Erlaubnis nach pflichtgem344337em Ermessen (Art. 40 LVwVfG Bayern) zu entscheiden; im Rahmen der Ermessensaus374bung ist den Zielen des 247 1 Gl374StV Rechnung zu tragen. Diese Ziele sind: 106 1. das Entstehen von Gl374cksspielsucht und Wettsucht zu verhin-dern und die Voraussetzungen f374r eine wirksame Suchtbek344mp-fung zu schaffen, 2. das Gl374cksspielangebot zu begrenzen und den nat374rlichen Spieltrieb der Bev366lkerung in geordnete und 374berwachte Bah-nen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl374cksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gew344hrleisten, 4. sicherzustellen, dass Gl374cksspiele ordnungsgem344337 durchge-f374hrt, die Spieler vor betr374gerischen Machenschaften gesch374tzt und die mit Gl374cksspielen verbundene Folge- und Begleitkrimi-nalit344t abgewehrt werden. Die Ablehnung der Erlaubnis aus fiskalischen Gr374nden w374rde daher auf einer sachfremden Erw344gung beruhen. Sie wird durch Art. 2 AGGl374StV nicht erm366glicht. Der in Bayern vorgesehene Erlaubnisvorbehalt beeintr344chtigt des-halb nicht die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbe-werbsregeln. Soweit er im Einzelfall in unzul344ssiger Weise zu wettbewerblichen Zwecken ausge374bt werden sollte, w374rde diese Anwendung eine nach den Art. 10, 81 EG unzul344ssige staatliche Ma337nahme sein. Die grunds344tzliche ge- 107 - 45 - meinschaftsrechtliche Zul344ssigkeit des Erlaubnisvorbehalts (vgl. EuGH, Slg. 2007, I-1891 Tz. 65 - Placanica) wird jedoch durch die M366glichkeit seines Miss-brauchs im Einzelfall nicht beseitigt. 108 (2) Bez374glich Brandenburg hat das Bundeskartellamt einen Versto337 von 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes 374ber 366ffentliche Lotterien, Ausspie-lungen und Sportwetten im Land Brandenburg vom 13. Juli 1994 (LotGBbg 1994) gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG angenommen. Danach durfte eine Erlaubnis f374r die Veranstaltung 366ffentlicher Lotterien oder Ausspielungen nicht erteilt werden, wenn die geplante Veranstaltung zu unvertretbaren 334berschnei-dungen mit anderen Lotterien oder Ausspielungen gef374hrt h344tte. An die Stelle des Lotteriegesetzes 1994 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 das Gesetz 374ber 366ffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausf374hrung des Staatsvertrags zum Gl374cksspielwe-sen in Deutschland (LotGBbg 2008) vom 18. Dezember 2007 getreten. Das Lotteriegesetz 2008 enth344lt keine 247 4 Abs. 4 LotGBbg 1994 entsprechende Be-stimmung. 247 3 Abs. 1 LotGBbg 2008 sieht weiter einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Voraussetzungen f374r die Erteilung der Erlaubnis entsprechen der bayeri-schen Neuregelung. Somit ist auch f374r Brandenburg nicht mehr festzustellen, dass es ein Landesgesetz erm366glicht, T344tigkeiten der Lottogesellschaften aus fiskalischen Gr374nden auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschr344nken. 109 (3) Das Bundeskartellamt hat angenommen, 247 3 Abs. 1 und 2 des Nie-ders344chsischen Gesetzes 374ber das Lotterie- und Wettwesen (NsLotG) vom 21. Juni 1997 sei wegen Versto337es gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift den Wettbewerb anderer Landeslottogesell-schaften ausschlie337e, indem sie eine Konzession f374r die Veranstaltung von 110 - 46 - Zahlenlotto oder Sportwetten Wettunternehmen vorbehalte, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. 111 Es bedarf keiner Pr374fung, ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen war. An die Stelle des Lotteriegesetzes von 1997 ist zum 1. Januar 2008 das Nieder-s344chsische Gl374cksspielgesetz (NsGl374SpG) vom 17. Dezember 2007 getreten. Anderen Lottogesellschaften kann nach 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 NsGl374SpG die Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchf374hrung von Gl374cksspielen erteilt wer-den, wenn die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Gl374cksspielstaatsver-trags erf374llt werden; ist das der Fall, soll sie erteilt werden. Die Erlaubnis kann danach nicht aus fiskalischen Gr374nden versagt werden. (4) Der Feststellungsausspruch des Beschwerdegerichts kann ferner nicht mit dem f374r Sachsen-Anhalt geltenden Landesrecht begr374ndet werden. 247 3 Abs. 2 des Gl374cksspielgesetzes schlie337t auch nach geltendem Recht den Wettbewerb anderer Landeslottogesellschaften aus, weil diese Bestimmung die Veranstaltung und Durchf374hrung von Zahlenlotto und Sportwetten nur durch ein Unternehmen zul344sst, dessen s344mtliche Anteile dem Land geh366ren. Sachsen-Anhalt hat sich damit f374r ein Landesmonopol bei der Veranstaltung von Lotte-rien und Sportwetten entschieden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Zu-l344ssigkeit dieses Landesmonopols nicht auseinandergesetzt. Der von ihm neu gefasste Feststellungsausspruch in B Satz 2 des Verf374gungstenors setzt aber voraus, dass nach dem jeweiligen Landesrecht eine Erteilung der Erlaubnis f374r andere Lottogesellschaften 374berhaupt m366glich ist. Denn nur dann kommt eine - unzul344ssige - Versagung der Erlaubnis aus fiskalischen Gr374nden in Betracht. 112 Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Beschlusstenor des Beschwerdegerichts. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er 113 - 47 - Landesmonopole f374r Gl374cksspiele als Versto337 gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG ansieht. 114 (5) In Th374ringen ist die Veranstaltung von Lotterien weiterhin ausschlie337-lich dem Land vorbehalten (247 2 Abs. 1 Satz 1 Th374ringer Gl374cksspielgesetz). Die Ausf374hrungen zu Sachsen-Anhalt gelten daher entsprechend. (6) Daraus ergibt sich, dass f374r keines der geltenden Landesgesetze zum Gl374cksspielwesen ein Versto337 gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG dargelegt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Versto337 droht. 115 d) Soweit die Abstellungsverf374gungen unter B 1 bis 3 nicht gegenstands-los sind (Bezugnahme auf 247 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesge-setze zum Gl374cksspielwesen), erweisen sie sich auf der Grundlage von 247 32 GWB als rechtm344337ig. 116 aa) Den Betroffenen kann untersagt werden, die wettbewerbsbeschr344n-kende Regelung des 247 2 Blockvertrag zu befolgen und im Hinblick darauf ihr Vertriebsgebiet auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschr344nken. Die Verf374gung zu B 1 verpflichtet die Lottogesellschaften dazu, eine von 247 2 Blockvertrag un-abh344ngige autonome Entscheidung dar374ber zu treffen, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesl344nder ausdehnen und die daf374r erforderliche Genehmigung die-ser Bundesl344nder einholen wollen. Die Genehmigung darf nur aus tats344chlich gegebenen ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen oder fiskali-schen Gr374nden versagt werden. 117 bb) Mit der Abstellungsverf374gung zu B 2 wird den Betroffenen - unter Be-r374cksichtigung der zwischenzeitlichen Rechts344nderungen - untersagt, ihren In-ternetvertrieb in Befolgung von 247 2 Blockvertrag auf Spielteilnehmer des Bun- 118 - 48 - deslandes zu beschr344nken, in dem die Lottogesellschaft ihren Sitz hat. Derzeit h344lt diese Abstellungsverf374gung rechtlicher Nachpr374fung stand. 119 Zwar sind das Veranstalten und das Vermitteln 366ffentlicher Gl374cksspiele seit 1. Januar 2008 gem344337 247 4 Abs. 4 Gl374StV im Internet verboten. Dieses Ver-bot entzieht der Abstellungsverf374gung zu B 2 ab 1. Januar 2009 die Grundlage. Der Internetvertrieb von Gl374cksspielen ist aber bis zum 31. Dezember 2008 noch im Rahmen der engen 334bergangsregelung des 247 25 Abs. 6 Gl374StV zul344s-sig. Im Hinblick darauf kann die Verf374gung zu B 2 derzeit nicht als gegen-standslos angesehen werden. Ab 1. Januar 2009 ist 247 4 Abs. 4 Gl374StV zu beachten. Die Kommission h344lt zwar das Verbot des 247 4 Abs. 4 Gl374StV f374r unvereinbar mit dem Gemein-schaftsrecht und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Solange die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des 247 4 Abs. 4 Gl374StV aber nicht festgestellt ist, ist diese Vorschrift zu beachten. 120 cc) Mit der Verf374gung zu B 3 in der Fassung des angefochtenen Be-schlusses wird den Betroffenen - unter Ber374cksichtigung der zwischenzeitlichen Rechts344nderungen - untersagt, 121 in Befolgung von 247 2 Blockvertrag Spielvertr344ge mit Spielinteressen-ten aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zur374ckzuwei-sen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zul344ssig ist. Das Beschwerdegericht hat es als Ziel dieser Anordnung erkannt, zu ver-hindern, dass die Lottogesellschaften die vereinbarte Gebietsaufteilung auch bei Spielums344tzen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft praktizieren, 122 - 49 - die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden. Es hat die Bege-hungsgefahr mit der umfassenden Gebietsabsprache in 247 2 Blockvertrag be-gr374ndet, deren Anwendung auch auf ausl344ndische Spielums344tze naheliege. 123 Die Verf374gung zu B 3 ist auf der Grundlage von 247 32 GWB rechtm344337ig. Die Rechtsbeschwerde greift die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts nicht an, sondern wendet sich gegen die urspr374ngliche Verf374gung des Bundeskar-tellamts. Diese ist aber nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. III. Regionalisierungsstaatsvertrag Die unter C des Beschlusstenors getroffenen Abstellungsverf374gungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Hingegen ist der Feststellungsausspruch aus den oben unter B II 2 a dargelegten Gr374nden unzul344ssig. 124 1. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit dem Bundeskartellamt an-genommen, dass der Regionalisierungsstaatsvertrag gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verst366337t. Er verst344rke die wettbewerbsbeschr344nkende Wirkung von 247 2 Blockvertrag, weil durch die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spiel-einnahmen nach dem Verh344ltnis der von den Lottogesellschaften im 334brigen erzielten Einnahmen f374r diese weitgehend der Anreiz entfalle, sich im Wettbe-werb mit Hilfe gewerblicher Spielvermittler um Spielinteressenten zu bem374hen. Die 334bereinkunft, den Lottogesellschaften h366chstens 12% der gewerblich ver-mittelten Ums344tze als regionalisierungsfreie Einnahme zu belassen, d344mpfe au337erdem den Wettbewerb der Lottogesellschaften als Nachfrager f374r gewerb-liche Spielvermittlung. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 125 - 50 - 2. Das Verbot des Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG gilt auch f374r staatlich veranlasste Wettbewerbsbeschr344nkungen, die in Gestalt von Ausgleichszah-lungen zwischen Bundesl344ndern erfolgen. Die Finanzhoheit der L344nder wird dadurch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht in Frage gestellt. 126 127 Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Einwand der Betroffenen zur374ckgewiesen, die Regionalisierung der Ums344tze erfolge ausschlie337lich aus ordnungsrechtlichen Gr374nden, um einer Ausuferung der gewerblichen Spielver-mittlung zu begegnen. Schon die vom Beschwerdegericht in seiner Entschei-dung wiedergegebenen Zitate belegen anschaulich, dass fiskalische und wett-bewerbsbeschr344nkende Zwecke verfolgt wurden. 3. Der Regionalisierungsstaatsvertrag ist nicht nach Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Lottogesell-schaften ohne den Regionalisierungsstaatsvertrag einseitig durchsetzbaren Provisionsforderungen der gewerblichen Spielvermittler ausgesetzt w344ren, die ihre T344tigkeit im Rahmen der Kanalisierung der Gl374cksspielsucht gef344hrden k366nnten. Zudem hat die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar ausgef374hrt, welcher Zusammenhang zwischen 374berm344337igen Spieleins344tzen, gewerblichen Spielvermittlern und dem Regionalisierungsstaatsvertrag bestehen soll. Ein ag-gressives Werbeverhalten von Spielvermittlern kann auf der Grundlage von 247 5 Gl374StV ohne weiteres ordnungsrechtlich unterbunden werden. 128 4. Aus den zu A II 2 a dargelegten Gr374nden konnte die Abstellungsverf374-gung zu C auch gegen die Lottogesellschaften gerichtet werden. Es kommt da-bei nicht darauf an, ob die Lottogesellschaften aufgrund ihrer Mitwirkung an dem im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch selbst im Sinne einer abgestimmten Verhaltensweise gegen Art. 81 EG versto-337en. 129 - 51 - 130 5. Da die gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG versto337ende Regionalisie-rung der Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung auf den nach 247 3 des Regionalisierungsstaatsvertrags mitgeteilten Informationen beruht und die L344n-der diese Informationen nur von den Lottogesellschaften erhalten k366nnen, ist die Untersagungsverf374gung zu C a ebenfalls rechtm344337ig. 6. Auch gegen die Verf374gung zu C b bestehen keine Bedenken. Aufgrund der im Regionalisierungsstaatsvertrag getroffenen Begrenzung der regionalisie-rungsfreien Einnahmen auf h366chstens 12% der gewerblich vermittelten Ums344t-ze haben die Lottogesellschaften einen wirtschaftlichen Anreiz, Vermittlern kei-ne h366heren Provisionen zu zahlen. Es besteht deshalb die naheliegende Ge-fahr, dass sie die Begrenzung bei Provisionsverhandlungen ber374cksichtigen. Unerheblich ist, ob dies in der Vergangenheit tats344chlich schon der Fall war. 131 C. Zur Anschlussrechtsbeschwerde Die Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist zul344ssig (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E 2271, 2274 - Taxigenossen-schaft), aber unbegr374ndet. 132 I. Die f374r die Zul344ssigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde erforderliche Beschwer des Bundeskartellamts liegt vor. Der Tenor des Beschwerdegerichts l344sst zwar ein Teilunterliegen des Amtes nicht erkennen. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom 8. Mai 2007 im Eilverfahren ausgef374hrt hat, war die Verf374gung zu B dahin auszulegen, dass sie eine Begrenzung der T344tigkeit der Lottogesellschaften anderer Bundesl344nder aus ordnungsrechtlichen Gr374nden 133 - 52 - nur noch nachtr344glich erlaubte und die Anwendung eines landesrechtlichen Er-laubnisvorbehalts ausschloss (BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 40 - Lotto im Inter-net, vgl. Verf374gung BKartA Tz. 604-611). Demgegen374ber h344lt das Beschwerde-gericht die L344nder f374r berechtigt, die T344tigkeit der Lottogesellschaft eines ande-ren Bundeslandes von ihrer vorherigen Zustimmung abh344ngig zu machen, die nicht aus fiskalischen, sondern nur aus ordnungsrechtlichen Gr374nden abgelehnt werden k366nne. Da der Tenor der Entscheidung des Beschwerdegerichts unter Heranziehung dieser Ausf374hrungen in den Gr374nden auszulegen ist, ist das Bun-deskartellamt materiell beschwert. II. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Die Lottoge-sellschaften haben vor einer Ausdehnung ihrer T344tigkeit in andere Bundesl344n-der einen nach deren Landesrecht bestehenden Erlaubnisvorbehalt zu beach-ten. Dieser Erlaubnisvorbehalt verst366337t weder gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG, noch kommt bei dem der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt ein Versto337 gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfrei-heit (Art. 49 EG) in Betracht. 134 1. Die Anschlussrechtsbeschwerde meint, dass der Erlaubnisvorbehalt unverh344ltnism344337ig und damit wegen Versto337es gegen vorrangiges Gemein-schaftsrecht (Art. 10 i.V. mit Art. 81 EG) unbeachtlich sei. Dem kann nicht bei-getreten werden. Selbst wenn der Erlaubnisvorbehalt unverh344ltnism344337ig w344re, w374rde sich daraus allein keine Zuwiderhandlung gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG ergeben. Die Anschlussrechtsbeschwerde legt nicht dar, welche Kartellabsprache der Lottogesellschaften durch den Erlaubnisvorbehalt in den mit der Neuregelung des Gl374cksspielwesens durch den Gl374cksspielstaatsver-trag in Kraft getretenen Landesgesetzen vorgeschrieben, erleichtert oder in ih-rer Wirkung verst344rkt werden soll (vgl. EuGH WuW/E EU-R 727 Tz. 45 - CIF). 135 - 53 - Allein die seit 1. Januar 2008 geltenden Landesgesetze k366nnen Gegenstand der Pr374fung im Zusammenhang mit der Anschlussrechtsbeschwerde sein. 136 Es spricht nichts daf374r, dass der Erlaubnisvorbehalt dazu dient, eine kar-tellrechtswidrige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften abzusichern. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vielmehr erkennbar, die auch nach Auf-fassung des Bundeskartellamts anerkennenswerten Gemeinwohlbelange des 247 1 Gl374StV ordnungsrechtlich durchzusetzen. Das bei der Entscheidung 374ber die Erlaubnis einger344umte Ermessen darf nur diesem Zweck entsprechend ausge374bt werden (vgl. 247 40 VwVfG). Auch in dem von der Anschlussrechtsbeschwerde zugrunde gelegten Fall, dass eine bundeseinheitlich angebotene Lotterie oder Sportwette von der Lottogesellschaft eines Bundeslandes 374ber das Internet in anderen Bundesl344n-dern vertrieben werden soll, kann der Erlaubnisvorbehalt nicht als solcher, son-dern allenfalls aufgrund konkret festzustellender Umst344nde seine Anwendung im Einzelfall als Verst344rkung der wettbewerbswidrigen Regionalisierung im Blockvertrag wirken. Selbst bei dieser Form der Vertriebsausweitung erscheint aber keineswegs jede Versagung der Erlaubnis ermessensfehlerhaft. So ist - die grunds344tzliche Zul344ssigkeit des Internetvertriebs unterstellt - durchaus denkbar, dass die L344nder Einzelheiten dieses Vertriebs aus ordnungsrechtli-chen Gr374nden abweichend regeln. Es k366nnten etwa unterschiedliche Anforde-rungen hinsichtlich der Registrierung der Spieler, des Jugendschutzes oder der maximalen H366he des Einsatzes bestehen. Das ist aufgrund der ordnungsrecht-lichen Lotteriehoheit der L344nder zul344ssig und wird vom Gl374cksspielstaatsvertrag vorausgesetzt (vgl. 247 24 Gl374StV). 137 2. Bei dem von der Anschlussrechtsbeschwerde vorausgesetzten Sach-verhalt ist der Erlaubnisvorbehalt auch nicht unbeachtlich, weil er gegen die 138 - 54 - gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verst366337t. Art. 49 EG findet hier von vornherein keine Anwendung, weil es an einem grenz374ber-schreitenden Element fehlt. 139 Gl374cksspiele sind Dienstleistungen i.S. von Art. 50 EG. Art. 49 EG verbie-tet jedoch nur Beschr344nkungen des Dienstleistungsverkehrs f374r Angeh366rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempf344ngers ans344ssig sind. Dementsprechend verlangt Art. 49 EG nur dann die Aufhebung von Beschr344nkungen, die unterschiedslos f374r inl344ndi-sche Dienstleistende wie f374r solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Beschr344nkungen geeignet sind, die T344tigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ans344ssig ist und dort rechtm344337ig 344hnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (EuGH, Urt. v. 29.11.2001 - C-17/00, Slg. 2001, I-9445 = EWS 2002, 83 Tz. 29 - De Coster, m.w.N.). Die Bestimmungen des EG-Vertrags 374ber den freien Dienstleistungs-verkehr sind nicht auf Bet344tigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines 374ber die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (EuGH, Urt. v. 11.4.2000 - C-51/96, Slg. 2000, I-2549 = NJW 2000, 2011 Tz. 58 - Deli350ge, m.w.N., vgl. in diesem Sinne zur Warenverkehrsfreiheit auch EuGH, Urt. v. 5.12.2000 - C-448/98, Slg. 2000, I-10663 = EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont, m.w.N.). Das hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften auch f374r die Ver-mittlung von Gl374cksspielen ausdr374cklich best344tigt (EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - C-42/02, Slg. 2003, I-13519 Tz. 19 - Lindman). Dementsprechend war in allen von der Anschlussrechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs ein solcher grenz374berschreitender Bezug gegeben. Auch die Kommission hat diesen grenz374berschreitenden Bezug zur Begr374ndung der Vertragsverletzung hinsichtlich der Bestimmungen des Gl374cksspielstaatsvertrags, die nach ihrer Auffassung gegen das Gemeinschaftsrecht versto337en, dargelegt (vgl. Aufforde-rungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 4, 13, 15). - 55 - 140 Der hier zu entscheidende Sachverhalt weist keinen grenz374berschreiten-den Bezug auf. Gegenstand der Anschlussrechtsbeschwerde ist nur der Ver-trieb bundeseinheitlich eingef374hrter Gl374cksspiele in anderen Bundesl344ndern durch die (deutschen) Lottogesellschaften selbst. Ausdr374cklich nicht zur Ent-scheidung steht die Vermittlung solcher Spiele durch private Unternehmen wie gewerbliche Spielvermittler. In dem rein innerstaatlichen Verh344ltnis zwischen Beh366rden und Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates findet Art. 49 EG, wie der Senat schon im Eilverfahren ausgef374hrt hat (BGH WuW/E DE-R 2035 Tz. 42 - Lotto im Internet), keine Anwendung. Aus Art. 49 EG ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf Deregulierung (Parche in Schulze/Zuleeg, Europa-recht, 247 10 Rdn. 15). Zwar kann der Erlaubnisvorbehalt grunds344tzlich grenz374berschreitende Auswirkungen haben, etwa weil er auch f374r gewerbliche Spielvermittler aus an-deren Mitgliedstaaten gilt, die ihr Gesch344ft auf Deutschland ausdehnen m366ch-ten (vgl. Aufforderungsschreiben der Kommission v. 31.1.2008, S. 15). F374r die Anwendbarkeit von Art. 49 EG in einem Verfahren vor einem Gericht der Mit-gliedstaaten kommt es aber nicht darauf an, ob sich eine Beschr344nkung ab-strakt unter bestimmten Voraussetzungen grenz374berschreitend auswirken kann, sondern darauf, ob dies konkret in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall so ist. Auf den von der Anschlussrechtsbeschwerde zur Entscheidung ge-stellten Sachverhalt, der keinen grenz374berschreitenden Bezug hat, ist Art. 49 EG deshalb nicht anwendbar (vgl. EuGH EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont). 141 3. Der Hilfsantrag der Anschlussrechtsbeschwerde kann aus denselben Gr374nden keinen Erfolg haben. 142 - 56 - D. 143 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -
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