BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 54/07 vom 15. Januar 2009 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden zur374ckgewiesen. 2. Die Anh366rungsr374ge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kos-ten als unzul344ssig verworfen. 3. Die Anh366rungsr374ge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundes-kartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem Beschluss werden au337ergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet. 1 - 3 - 2 Mit ihren Gegenvorstellungen und Anh366rungsr374gen beantragen die Bei-geladenen zu 1 und 2, den Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer au337ergerichtlichen Ko-sten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstat-tung von 50% der au337ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. 2. Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur 304nde-rung seiner Kostenentscheidung. 3 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als au337erordentli-cher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof, der die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bun-des zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007 - 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint (vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. 4 b) Die Gegenvorstellungen sind n344mlich jedenfalls unbegr374ndet. Die Kos-tenentscheidung entspricht auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage. 5 3. Die Anh366rungsr374ge der Beigeladenen zu 2 ist unzul344ssig. Ihre R374ge gegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Okto-ber 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach 247 71a Abs. 2 GWB ist die R374ge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtli-chen Geh366rs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Proze337bevollm344chtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus 6 - 4 - dem sich die angebliche Geh366rsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zu-mindest innerhalb der n344chsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des 247 71a Abs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten. 4. Die zul344ssige Anh366rungsr374ge der Beigeladenen zu 1 ist unbegr374ndet. 7 Eine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung nach 247 78 GWB vorgenommenen Interessenabw344gung kann mit der Anh366-rungsr374ge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im 334brigen bei seiner Kostenentscheidung ber374cksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am Verfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und Sachantr344ge beteiligt hat. 8 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -
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