BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 55/14 Verkündet am: 14. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Trinkwasserpreise GWB § 32b; VwVfG § § 29, 40 Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des A n- wendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Erme s- sen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehendes Akteneinsichtsrecht haben. Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage nach § 32b GWB geendet hat. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2 015 - KVR 55/14 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Rich - ter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß b eschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Septe m- ber 2014 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurüc k- gewiesen. Gründe : I. Im Streit steht die Frage, ob dem Antrags teller ein Recht auf Einsicht in die Akten eines bei der hessischen Landeskartellbehörde geführten kartellrech t- lichen Missbrauchsverfahrens zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadense r- satzansprüche gegen die Betroffene, die HEAG Südhessische Energie AG, z u- steht. Der Antragsteller ist Eigentümer eines in Darmstadt gelegenen Grun d- stücks, das an das Trinkwassernetz der Betroffenen angeschlossen ist. Die Landeskartellbehörde leitete im Jahr 2009 gegen die Betroffene ein Kartellve r- fahren wegen eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Ste l- lung ein, da der Verdacht bestand, die von der Betroffenen berechneten Trin k- wasserpreise seien um 39 % überhöht. Am 20. September 2013 bot die B e- troffene eine Verpflichtungszusage u.a. mit dem Inhalt an, ab dem Ja hr 2014 1 2 - 3 - die Preise um 20 % zu senken. Die Landeskartellbehörde teilte mit Presseerkl ä- rung vom selben Tag mit, das Kartellverfahren sei durch einen Vergleich bee n- det worden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die Landeskartellbehö r- de die Verpflichtungsz usage der Betroffenen gemäß § 32b GWB für bindend erklärt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 hatte der Antragsteller beantragt, ihm Einsicht in die Akten der Landeskartellb e- hörde zu gewähren, um mögliche Schadensersatza nsprüche gegen die B e- troffene gemäß § 33 GWB abklären zu können. Hilfsweise hatte er beantragt, ihn zum Kartellverfahren beizuladen. Die Landeskartellbehörde hat beide A n- träge mit Verfügung vom 8. Januar 2014 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung war erfol g- reich. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Landeskartellbehörde und der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine E ntscheidung (OLG Frankfurt, WUW/E DE - R 4505) im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Antragsteller stehe kein unbedingter Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG zu, da er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 13 VwVfG gewesen sei. Außerdem bezi ehe sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG stets auf einen Anspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch, wie vorliegend, auf das außerhalb des Verfahrens liegende Int e- resse an der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage. Zudem 3 4 5 6 7 - 4 - regle § 29 VwVfG nur das Akteneinsichtsrecht in laufenden Verwaltungsverfa h- ren. Das vorliegende Verfahren sei jedoch bereits abgeschlossen. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Akteneinsicht auch nicht auf § 1 des Gesetzes über den Zugang zu Informationen des Bundes (Information s- freiheitsgesetz - IFG) stützen, da sich dieser Anspruch allein gegen Behörden des Bundes richte, nicht jedoch gegen den Antragsgegner als Landesbehörde. § 72 GWB könne ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage herangezog en we r- den, da sich diese Vorschrift nur auf die Einsicht in Gerichtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beziehe. § 406e Abs. 1 StPO sei gleichfalls nicht anwendbar, da vorliegend kein Kartellbußgeldverfahren durchgeführt worden sei. Nach Ansicht d es Beschwerdegerichts steht dem Antragsteller jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das außerhalb des A n- wendungsbereichs von § 29 VwVfG liegende und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehende Akteneinsichtsrecht z u. Das als Vorau s- setzung für dieses Akteneinsichtsrecht bestehende berechtigte Interesse des Antragstellers liege vor. Es genüge hierfür das Interesse an der Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nach § 33 GWB. Die Verfa hrensbeendigung nach § 32b GWB entfalte keine Bindungswirkung im Zivilprozess gem. § 33 Abs. 4 GWB, vielmehr sei der Kläger für die anspruch s- begründenden Tatsachen darlegungs - und beweispflichtig. Insoweit stehe kon k- ret im Raum, dass die begehrte Akteneins icht weitere Erkenntnisse, insbeso n- dere über die herangezogenen Vergleichsunternehmen und die Frage, ob sich die Betroffene auf ihr nicht zurechenbare Umstände im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB berufen könne, vermittle. Mit diesem Akteneinsichtsrecht nach E r- messen habe sich die Landeskartellbehörde in ihrer Entscheidung vom 8. J a- nuar 2014 nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht ge prüf t, ob das berechtigte Interesse des Antragstellers nach Abwägung mit dem öffentl i- 8 9 - 5 - chen Interesse an der Vertrau lichkeit der Akten und eventuell betroffener Dritti n- teressen überwiege. Dies stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar, der zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung führe. Der Landeskartellbehörde sei nunmehr Gelegenheit zu geben, ihr E r- messen auszuüben . Eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts ko m- me nicht in Betracht, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Entg e- gen der Ansicht der Landeskartellbehörde ließen weder die fehlende Bindungs - wirkung der Verfügung gemäß § 32b GWB noch die Tats ache, dass das Mis s- brauchsverfahren kurz vor seinem Abschluss gestanden habe, noch die Mö g- lichkeit der Aktenbeiziehung gemäß § 273 ZPO im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses die Erforderlichkeit der begehrten Akteneinsicht zwingend entfalle n. Das Interesse an einer effektiven Durchführung eventuell beabsichtigter weiterer Kartellverwaltungsverfahren, die durch die Bekanntgabe des Akteninhalts gefährdet werden könnte, sei ein Gesichtspunkt, der im Ra h- men der zu treffenden Ermessensentscheidun g zu berück sichtigen sei, ebenso wie das wirtschaftliche Gewicht des Interesses des Antragstellers und der Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen. Ob der vorliegende Sachverhalt wegen seiner grenzüberschreitenden Wirkung auch anhand von Art. 10 2 AEUV zu beurteilen sei, könne dahinstehen, da der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf ermessensfehlerfreie En t- scheidung über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 40 VwVfG im Einklang mit den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe. 2 . Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend einen unbedingten Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG, § 1 IFG, § 72 GWB bzw. § 406e Abs. 1 StPO verneint. 10 11 12 13 - 6 - b) Das Beschw erdegericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller gegen die Landeskartellbehörde ein Anspruch auf erme s- sensfehlerfreie Entscheidung über das außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegende und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehende Akteneinsichtsrecht zusteht. aa) Ein solches Akteneinsichtsrecht folgt nicht bereits unmittelbar aus § 40 VwVfG, da diese Vorschrift keine Anspruchs - bzw. Ermächtigungsgrundl a- ge für die Gewährung von Akteneinsicht darstell t, sondern eine solche vorau s- setzt und lediglich konkretisiert, in welcher Art und Weise das eingeräumte E r- messen auszuüben ist. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Lit e- ratur ist aber anerkannt, dass, auch wenn außerhalb eines Verwaltungsverfa h- rens kein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht besteht, dennoch ein berechti g- tes Interesse vorliegen kann, in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Behörd e nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG) zu entscheiden (st. Rspr., BVerwGE 69, 278, 279 f.; BVerwGE 61, 15, 22 f.; BVerwGE 30, 154, 159 f.; BeckOK - Herrmann, VwVfG, Stand 1.4.2015, § 29, Rn. 7; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens ges etz, 8. Aufl., § 29, Rn. 18; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl., § 29, Rn. 10; aA Palm, Akteneinsicht im öffentlichen Recht, 2002, S. 117 sowie Partsch, Die Freiheit des Zugangs zu Verwaltungsinformationen, 2002, S. 148). Dabei wird auch für das Kartellverwaltungsverfahren ein solcher Anspruch e i- nes nicht am Verfahren beteiligten Dritten auf ermessensfehlerfreie Entsche i- dung über sein Akteneinsichtsgesuch in der Literatur befürwortet (Schneider in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 56 GWB, Rn. 11; KK - Klees, Kartellrecht, § 56 GWB, Rn. 8; MünchKommWettbR - Engelsing, § 56 GWB, Rn. 15; Klooz, Die Akteneinsicht möglicherweise geschädigter Dritter in Akten des Bundeska r- tellamts, 2014, S. 43 f.; aA Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wet tb e- werbsrecht, 5. Aufl., § 56 GWB, Rn. 13 für den Anwendungsbereich des § 1 14 15 - 7 - IFG sowie ohne nähere Begründung Peter in Schulte/Just, Kartellrecht, § 56 GWB, Rn. 3). Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aktenei n- sichtsgesuch ist aus all gemeinen rechtsstaatlichen Gründen anzuerkennen, wenn der Antragsteller im Einzelfall ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse gegenüber der Behörde, gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten , darlegen kann (BVerwGE 30, 154, 160; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83, NJW 1990, 2761, 2762; OVG Schleswig NVwZ 1996, 408, 409). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das außergesetzliche Akteneinsichtsrecht nicht grenzenlos und unter Au ßerachtlassung der Interessen der durch das Verwa l- tungsverfahren betroffenen Personen gewährt wird. Vielmehr ist es von der Da r legung des berechtigten Interesses abhängig , und die betroffenen Intere s- sen der Beteiligten sind im Rahmen der zu treffenden Erme ssensentscheidung zu berücksichtigen und abzuwägen. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden schließen Sinn und Zweck des § 32b GWB die Gewährung von Akteneinsicht an einen möglichen Kartellgeschädigten zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Scha densersatzkl a- ge nicht aus. Die zur Vorbereitung eines Kartellschadensersatzprozesses begehrte A k teneinsicht dient dem vom Gesetzgeber auch im Bereich von § 32b GWB verfolgten Zweck der verbesserten Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit dem Mittel zivi lrechtlicher Schadensersatzansprüche. Das gilt in besonderem Maße im Fall einer Beendigung eines Kartellverwaltungsverfahrens nach § 32b GWB. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 GWB ist Teil der vom Gesetz für K artellverstöße vorgesehenen 16 17 18 19 - 8 - Sanktionen und dient damit, neben der Kompensation von Kartellschäden, auch der effektiven Abschreckung (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettb e- werbsrecht, 5. Aufl., § 33 GWB, Rn. 2; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartel l- recht, 12. Au fl., § 33, Rn. 19; BVerfG, NJW 2014, 1581, 1582, Rn. 22). Dem entspricht für den Bereich des europäischen Kartellrechts die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach das Recht eines jeden, Schadensersatz zu verlangen, die Durchsetzungs kraft der Wettbewerbsregeln der Union erhöht sowie geeignet ist, Unternehmen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfä l- schen könnten, und damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs beiträgt (zuletzt EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C - 557/12, WuW/E EU - R 3030, Rn. 23 - Kone). Dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auch im Anwendungsbereich von § 32b GWB Teil des gesetzlich vorgesehenen Sanktionssystems ist, ergibt s ich bereits aus der systematischen Stellung der beiden Normen, die im selben Abschnitt des Gesetzes stehen, der die Befu g- nisse der Kartellbehörden und die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand hat. Die Möglichkeit, zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzklagen Akteneinsicht nicht nur bei einem Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens durch Verfügung gemäß § 32 GWB, sondern auch im Fall von Verpflichtung s- zusagen nach § 32b GWB zu erh alten, entspricht auch dem mit § 32b GWB verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Mit dieser durch die 7. GWB - Novelle ei n- geführten Vorschrift sollte entsprechend dem Vorbild des Art. 9 VO 1/2003 das Instrument der Verpflichtungszusage in das deutsche Recht eing eführt werden (vgl. BT - Drucksache 15/3640, S. 33 f. und S. 51 f.). Für Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 VO 1/2003 ist im Hinblick auf Erwägungsgrund 13 der Verordnung sowie die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von 20 21 - 9 - Geldbußen in Kartellsachen (ABl. vom 19. Februa r 2002, Nr. C 45, S. 3 ff., Tz. 31) anerkannt, dass eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter nicht au s- geschlossen werden (vgl. Ritter in Immenga/Mestmäcker, EU - Wettbewerbs - recht, 5. Aufl., VO 1/2003 Art. 9, Rn. 31). Nac h der Mitteilung der Kommission lässt selbst die Gewährung eines Bußgelderlasses oder einer Ermäßigung die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV (Art. 81 EGV a.F.) unberührt. Be i einer Beendigung des Kartellverwaltungsverfahrens durch eine b e- standskräftige Entscheidung der Kartellbehörde sieht § 33 Abs. 4 GWB eine Bindungswirkung an die im Verfahren getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Kartellgeschädigten in dessen Schadense rsatzprozess vor. Hierdurch soll nach der Begründung zur 7. GWB - Novelle, mit der § 33 Abs. 4 GWB Eingang in das Gesetz gefunden hat, die Geltendmachung von Schadensersatzanspr ü- chen erleichtert werden (vgl. BT - Drucks. 15/3640, S. 35). Diese Vorschrift ist j edoch im Bereich von § 32b GWB nicht anwendbar, da die Kartellbehörde mit der Verbindlicherklärung der Verpflichtungszusage gerade keine endgültige Aussage darüber trifft, ob ein Kartellverstoß vorlag oder nicht. Der Geschädigte ist daher gehalten, in eine m solchen Fall die für die Darlegung und den Nac h- weis eines Kartellverstoßes erforderlichen Tatsachen und Beweise selbst z u- sammenzutragen. Dies wird jedoch häufig ohne Einsicht in die Akte des Kartel l- verwaltungsverfahrens nicht möglich sein. Die Rechts beschwerden weisen zutreffend darauf hin, dass dem Wunsch eines möglichen Kartellgeschädigten auf Akteneinsicht berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens, z.B. im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse oder freiwillige Angaben in Bonusanträgen oder Ve rpflichtungszusagen entg e- genstehen können. Diesem Umstand ist jedoch bei der zu treffenden Erme s- sensentscheidung angemessen Rechnung zu tragen, ebenso wie der Frage, wie gewichtig die Interessen des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht 22 23 - 10 - sind. Dabei kann auch die Belastung der Behörde mit zahlreichen Einsichtse r- suchen berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss eines Akteneinsicht s- rechts Dritter rechtfertigt sich aus diesen Erwägungen jedoch nicht. Ein solcher genereller Ausschluss kann auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass die Möglichkeit einer Akteneinsicht durch einen Ka r- tellgeschädigten oder anderen Dritten das Instrument der Verpflichtungszusage praktisch wirkungslos werden lasse. Berechtigten Geheimhaltungs - und Ve r- traulich keitsinteressen ist vielmehr im Rahmen der zu treffenden Ermessen s- entscheidung, gegebenenfalls durch Ausschluss einzelner Unterlagen, Rec h- nung zu tragen. Selbst für Bonusanträge hat das Bundeskartellamt in seiner Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass u nd die Reduktion von Geldb u- ßen in Kartellsachen - Bonusregelung - vom 7. März 2006 unter Rn. 22 mitg e- teilt, dass es Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht im Rahmen des geset z- lich eingeräumten Ermessens grundsätzlich (nur) insoweit ablehnen wird, als e s sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismitt el handelt (noch enger Art. 6 Abs . 6 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. November 201 4 über bestimmte Vorschriften für Schaden s- ersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wet t- bewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union). cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden kann der Antra gsteller nicht anstelle der Akteneinsicht auf die zivilprozessuale Möglichkeit einer Akten - beiziehung nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder §§ 420 ff. ZPO verwiesen werden (vgl. OVG Münster, NVwZ - RR 2003, 800, 802). Unabhängig davon, dass die Zivilgerichte nich t zur Amtsermittlung verpflichtet sind und es grundsätzlich dem Kläger obliegt, seinen Anspruch substantiiert darzulegen, würden die Risiken einer Schadensersatzklage einseitig dem Antragsteller auferlegt werden, ve r- 24 25 - 11 - wiese man ihn allein auf die Möglichkeit der Aktenbeiziehung im Zivilprozess. Um eine Aktenbeiziehung im Zivilprozess zu erreichen (vgl. hierzu OLG Hamm, BB 2014, 526), müsste der Antragsteller zunächst auf eigenes Kostenrisiko eine Zivilklage erheben, ohne zu wissen, ob er, gegebenenfalls mit H ilfe der begeh r- ten Akten, in der Lage sein wird, seinen Schadensersatzanspruch hinreichend zu substantiieren. Will man die Geltendmachung von Schadensersatz nicht durch die Aufbürdung zusätzlicher Prozessrisiken erschweren, kann einem Ka r- tellgeschädigten, der im Rahmen des ihm Zumutbaren Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch darlegen kann, nicht von vornherein versagt werden, bereits vor Klageerhebung mittels Akteneinsicht abzuklären, ob es ihm übe r- haupt möglich sein wird, einen Schadensersatzanspr uch substantiiert zu b e- gründen. dd) Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wird im vo r- liegenden Fall nicht durch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bzw. entsprechender Landesgesetze ausgeschlossen. Das Info rmationsfreiheitsgesetz des Bundes ist gem. § 1 Abs. 1 IFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Informationsrechte nicht gegenüber einer Bundes - , sondern gegenüber einer Landesbehörde geltend gemacht we r- den. In Hessen besteht, im Gegensatz zu ande ren Bundesländern, kein dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entsprechendes Landesgesetz. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsg e- such könnte daher allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn das Information s- freiheit sgesetz des Bundes eine generelle Sperrwirkung entfalten würde oder, so die Rechtsbeschwerden, wenn der Tatsache, dass der hessische Landesg e- setzgeber bislang kein Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene erlassen hat, eine solche Wirkung beizumessen wä re. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Nichte r- lass eines Informationsfreiheitsgesetzes auf Landesebene die Wirkung eines 26 27 28 - 12 - Ausschlusses des von der Rechtsprechung anerkannte n außergesetzliche n Akt eneinsichtsrecht s nach Ermessen beizumessen wäre. Die bisherige Untäti g- keit des Landesgesetzgebers bedeutet vielmehr lediglich, dass keine spezia l- gesetzliche Regelung der Informationsrechte der Bürger gegenüber den La n- desbehörden besteht. c) Das Beschw erdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt hat. aa) Hierzu ist die Darlegung eines eigenen, gewichtigen und auf andere Weise nicht zu befriedigenden Interesses erforderlic h, das gerade auch im Z u- sammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rec h- ten stehen kann. Die Annahme eines solchen Interesses ist nicht auf Fälle b e- schränkt, in denen der Antragsteller zu der Behörde in einer konkreten Recht s- beziehun g steht und die fraglichen Akten einen Bezug zu dieser Rechtsbezi e- hung haben (BVerwGE 30, 154, 160; BVerwGE 61, 15, 22 f.; unklar BVerwGE 69, 278, 280). Vielmehr kann das Interesse auch in der Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche liegen, wenn der am Ve rwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OVG Münster, NJW 1989, 544 f.; OVG Ko b- lenz, NVwZ 1992, 384; OVG Schleswig, NVwZ 1996, 408, 409; VG Göttinge n, Urt eil vom 11. Februar 2009 - 1 A 393/06, juris Rn. 15; VG Braunschweig, NJW 1987, 459). Der Antragsteller möchte durch die Akteneinsicht Erkenntnisse für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Betroffene gewinnen. Hierzu muss er die anspruchs begründenden Tatsachen eines Schadensersatza n- spruchs nach § 33 Abs. 3 GWB, insbesondere einen Kartellverstoß der B e- troffenen, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei kann der Antragsteller bereits der Verfügung der Landeskartellbehörde vom 2. Dezember 2013 ve r- schiedene Umstände im Hinblick auf die Marktabgrenzung und die marktb e- 29 30 31 - 13 - herrschende Stellung der Betroffenen entnehmen. Die Frage eines Kartellve r- stoßes der Betroffenen wurde in dieser Verfügung jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insbesondere hat di e Landeskartellbehörde offen gelassen, ob die von ihr herangezogenen Vergleichsunternehmen tatsächlich im konkreten Fall vergleichbar waren und ob die von der Betroffenen geltend gemachten Rech t- fertigungsgründe nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorlagen. Wie das Beschwerd e- gericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass die begehrte Akteneinsicht weitere Erkenntnisse hierzu ergibt. Diese Umstände sind für den Antragsteller zur Beantwortung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang er Klage erheb t, von Bedeutung. Dass der Akte keine über die Verfügung vom 2. Dezember 2013 hinausgehenden Erkenntnisse über die von der Landeska r- tellbehörde herangezogenen Vergleichsunternehmen oder die von der Betroff e- nen konkret vorgebrachten Rechtfertigungsgründe na ch § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB entnommen werden können, zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Ob der Antragsteller mit Hilfe der Akteneinsicht einen Anspruch auf Schadensersatz mit hinreichender Aussicht auf Erfolg wird darlegen können, oder ob die begehrte Ak teneinsicht, wie die Landeskartellbehörde meint, dem Antragsteller dies nicht ermöglichen wird, bleibt der Prüfung des Antragstellers vorbehalten. Das ve r- mag die Akteneinsicht jedoch nicht von vornherein auszuschließen. Andere n- falls würde die dem Antragste ller zustehende rechtliche Prüfung seiner Pr o- zessrisiken und - chancen anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf die Landeskartellbehörde übertragen. Das berechtigte Interesse kann nicht im Hinblick auf ein bloßes Ausfo r- schungsinteresse des A ntragstellers abgelehnt werden. Bei der vom Antragste l- ler in den Blick genommenen Zivilklage handelt es sich nicht um eine von vor n- herein aussichtslose Klage. Vielmehr könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers als Kunde der Betroffenen erge ben, sollte der Verdacht der Landeskartellbehörde im Hinblick auf einen Preismissbrauch zutreffend gew e- sen sein. 32 - 14 - Vom Antragsteller kann schließlich auch nicht verlangt werden, dass er, wie von den Rechtsbeschwerden unter Bezugnahme auf die zur Aktenein sicht in Kommissionsakten ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 27. Februar 2014 (C - 365/12 P , WUW/E EU - R 2939, Rn. 101 ff. - EnBW) geltend gemacht, im Einzelnen darlegt, in welche bestim m- ten Dokumente er Einsicht nehmen möchte. Dem steht entgegen, dass einem Antragsteller regelmäßig der genaue Akteninhalt nicht bekannt sein wird und er daher auch keine Dokumente benennen kann, die Gegenstand der Aktenei n- sicht sein sollen. Es genügt vielmehr, dass der Antragsteller substantiiert da r- legt, wofür er die Akten benötigt, so dass die Behörde einerseits das berechtigte Interesse des Antragstellers prüfen und andererseits erkennen kann, auf we l- che Akten ( - teile) sich der Antrag erstreckt. Dies entspricht auch der Ausgesta l- tung des Aktenein sichtsrechts des Geschädigten nach § 406e StPO im Ra h- men von Kartellbußgeldverfahren. Danach ist ebenfalls lediglich die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich , das in der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche liegen kann (vgl. BVerfG, BeckRS 2009, 18693 , Rn. 22 ff.), ohne dass einzelne Unterlagen benannt werden müssten. bb) Gemessen daran hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. Sollte die Betroffene tatsächlich missbräuchlich überhöht e Preise verlangt haben, stünde dem Antragsteller als Kunden der B e- troffenen ein Schadensersatzanspruch zu. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller nähere Einzelheiten zum Stand und Umfang des Verwaltungsve r- fahrens bekannt sind, können von ihm kei ne weiteren Darlegungen erwartet werden. Aus dem Antrag ergibt sich vielmehr klar, dass der Antragsteller zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs diejenigen Unterlagen ben ö- tigt, die den der Betroffenen vorgeworfenen Preishöhenmissbrauch betreffen. d ) Die angefochtene Verfügung der Landeskartellbehörde vom 8. Januar 2014 ist ermessensfehlerhaft. 33 34 35 - 15 - aa) Dabei kann offen bleiben, ob ein Fall des sog. Ermessensnichtg e- brauchs oder ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vorliegt. Von einem Ermessensn ichtgebrauch ist auszugehen, wenn die Behörde verkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen z usteht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114, Rn. 14; Rennert in Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsor d- nung, 14. Aufl., § 114, Rn. 17). Ein Ermessenfehlgebrauch lieg t dagegen vor, wenn die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht hat, sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Rennert, aaO , Rn. 20). Vorliegend hat die La n- deskartellbehörde zwar im Zusammenhang mit der Darstellung eines möglichen Akteneinsichtsrechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union (Urteil vom 6. Juni 2013 - C - 536/1 1, WUW/E EU - R 2746, Rn. 29 ff. - Donau Chemie) sowie hypothetisch für d en Fall der An wendbarkeit von § 29 VwVfG nach Beiladung des Antragstellers Ermessenserwägungen angestellt. Die Landeskartellbehörde hat in der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Ausführungen zu einem Akteneinsichtsrecht des Antragstellers nach Ermessen gemacht. Sie hat hierzu auch weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichende Ermessenserwägungen a n- gestellt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Landeskartellbehörde von ihrem Ermessen einen anderen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie den außergesetzlichen Anspruch des Klägers erwogen hätte, ist von einem Erme s- sensfehler auszugehen. bb) Die angefochtene Verfügung stellt sich nicht deshalb als richtig dar, weil die Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine Ermes sensreduzi e- rung auf Null denkmöglich nur zu einer Verfügung mit demselben Inhalt hätte führen können. Die Rechtsbeschwerden stellen darauf ab, dass die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Ermessenserwägungen zutreffend gewesen seien 36 37 38 39 - 16 - und auch b ei Annahme eines außergesetzlichen Rechts auf Akteneinsicht zu deren Versagung hätten führen müssen; dabei seien insbesondere auch die Bedeutung der Vertraulichkeit von Angaben eines Unternehmens im Rahmen einer Verpflichtungszusage sowie der Schutz von Be triebs - und Geschäftsg e- heimnissen von Bedeutung. Diese Gesichtspunkte vermögen eine Ermessensreduzierung auf Null nicht zu begründen. Die Landeskartellbehörde stellt in der angefochtenen Ve r- fügung darauf ab, dass die Verpflichtungszusage keine Feststel lungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB entfalte und daher die Rechtsposition des Antragstellers in einem möglichen Schadensersatzprozess durch den Ausgang des Kartel l- verwaltungsverfahrens nicht berührt werde. Auch könne der Antragsteller ma n- gels Feststellung ei nes Kartellverstoßes keine für ihn günstigen Schlüsse aus dem Verwaltungsverfahren ziehen, weshalb die Akteneinsicht nicht zur Verfo l- gung seiner Interessen erforderlich sei. Wie bereits ausgeführt, erhöht jedoch gerade die fehlende Feststellungswirkung der Verpflichtungszusage das b e- rechtigte Interesse an der Akteneinsicht, da sich der Antragsteller nicht auf eine Verfügung oder einen Bußgeldbescheid der Kartellbehörde berufen kann , so n- dern die für den Nachweis eines Kartellverstoßes erforderlichen Beweise selbst beschaffen muss. Schon im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Akte belas t- bare Ermittlungsergebnisse zu einem möglichen Preishöhenmissbrauch en t- nommen werden können. Sowei t die Rechtsbeschwerden auf das Erfordernis der Vertraulichkeit freiwilliger Angaben der Betroffenen sowie den Schutz von Betriebs - und G e- schäftsgeheimnissen abstellen, sind dies gegebenenfalls Gesichtspunkte, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentsc heidung zu berücksichtigen sein werden. Sie vermögen jedoch nicht pauschal eine Versagung der Akteneinsicht zu rechtfertigen. Neben der allgemeinen Abwägung der Interessen der B e- 40 41 - 17 - troffenen auf Vertraulichkeit der von ihr freiwillig gemachten Angaben, dem ö f- fentlichen Interesse an einer effektiven Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und dem Interesse des Antragstellers an der Verfolgung möglicher Schaden s- ersatzansprüche wäre insoweit auch zu erwägen, ob dem Interesse der Ve r- tra u lichkeit und der effektiven Ver folgung von Wettbewerbsverstößen dadurch genügt werden kann, dass lediglich die von der Betroffenen freiwillig gemachten Angaben von der Akteneinsicht ausgenommen werden, wie dies auch in Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104/EU vorgesehen ist. Soweit es u m den Schutz etwaiger Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse geht, wäre zu erwägen, ob dem anderweitig, etwa durch Schwärzung oder Ausnahme einzelner Dokumente, Rechnung getragen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Raum Strohn Kirch hoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 11 W 3/14 (Kart) - 42
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