ECLI:DE:BGH:2018:170718BKVR64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 64/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EDEKA/Kaiser's Tengelmann II GWB § 41 Abs. 1 Satz 1, § 60 Nr. 1 Alt. 2 a) Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorh a- bens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB. b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes g e- gen das Vollzugsverbot setzt im Regelfall lediglich voraus, dass ein solcher Ve r- stoß bereits begangen wurde oder droht. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - KVR 64/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des B undeskartellamts wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Obe rlandesgerichts Düsseldorf vom 9 . Dezember 201 5 im Kostenpunkt und insoweit aufg ehoben, als das Beschwerdegericht fe stgestellt hat, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. Dezember 2014 bezüglich der Anord - nung in Nr. I (Warenbeschaffung) rechtswidrig war. Im Umfang der Aufhebung werden die Beschwerde n der Betroffenen zurückgewies en. Von den Gerichtskosten des B eschwerdeverfahrens tragen das Bundeskartellamt 4 0 % und die Betroffene n jeweils 1 5% . Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene n jeweils 25% ; die Gerichtskosten des Nichtzulassungs beschwerdeverfahrens trägt das Bundeskartel lamt. Der Wert der zugelassenen Rechtsbeschwerde wird auf 1 und der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 3 - 3 - Gründe: I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: EDEKA) beabsichtigte, die von den Betroffenen zu 2 bis 4 (nachfolgend zusammenfassend: KT) betriebenen Lebensmittelein zelhandelsgeschäfte zu übernehmen. Nach Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens leitete das Bundeskartellamt Ende Oktober 2014 ein Verwaltungsverfahren ein und erließ mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 einstweilige Anordnungen, die es bis zum Abschluss des Hauptprüfv erfahrens befristete . Den Betroffenen zu 1 bis 4 wurde untersagt, den zwischen den Z u- sammenschlussbeteiligten am 1. Oktober 2014 geschlossenen über den Kauf von Waren sowie über die Zentralregulierung von Warenlief e- r teilweise durchzuführen (Anordnung zu I) . Ferner wurde den Betroffenen zu 2 bis 4 untersagt, bestimmte Filialen ( sogenannte Carve - O ut - Filialen) sowie Lagerstandorte und Fleischwerke zu schließen oder wirtschaf t- lich zu entwerten und Verwaltungsfunktionen abzubauen (Anordnungen zu II und III). Als Rechtsgrundlage für die einstweiligen Anordnungen bezog sich das Bundeskartellamt auf § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB und auf § 32a GWB. EDEKA legte gegen die einstweilige Anordnung zu I, KT gegen die einstweiligen Anordn ungen zu I bis III Beschwerde ein. Nachdem das Bunde s- kartellamt das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015 untersagt und zur Absicherung des Vollzugsverbots (§ 41 Abs. 1 GWB) mit den einstweiligen Anordnungen inhaltsgleiche Verbote ausgesp rochen hatte, erklä r- ten die Betroffenen das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragt en die Feststellung , dass die jeweils mit der Beschwerde ang e- gri f fenen einstweiligen Anordnungen rechtswidrig gewesen seien. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bundeskartellamts festgestellt, soweit die einstweiligen Anordnungen zu I bis III auf § 32a GWB gestützt worden sind . 1 2 3 - 4 - Auf die Beschwerde von KT hat es weitergehend festgestell t, dass der B e- schluss rechtswidrig war, soweit die einstweilige Anordnung zu I hinsichtlich der Warenbeschaffung auf § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB gestützt worden ist. Im Übrigen hat es die Beschwerden wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulä ssig ver worfen. Das Bundeskartellamt wendet sich m it der vom Senat insoweit , unter Z u- rückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde, zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts , soweit dort festgestellt worden ist, dass die einstweilige Anordnung zu I (Warenbescha f- fung) rechtswidrig war. EDEKA und KT treten dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Be lan g, im Wesentlichen wie folgt begr ündet: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, soweit das Bundeskartellamt die einstweiligen A n- ordnungen auf § 32a GWB gestützt ha be . S oweit die einstweiligen Anordnu n- gen a uf § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB gestützt worden seien , bestehe ein Fortsetzung s- feststellungsinteresse z ur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses , dies j e- doch lediglich für KT und nur hinsichtlich der Anordnung zu I, soweit diese die Warenbeschaffung , nicht aber die Zentralregulierung b e treffe . Die mit Sicherheit zu erwartende Amtshaftungsklage von KT sei hinsichtlich der bis zum A b- schluss des Hauptsacheverfahrens untersagten Durchführung des Rahmenve r- trag e s ( Warenbeschaffung) nicht offensichtlich aussichtslos. Im Hinblick auf die andere n Untersagungen sowie die Beschwerde der EDEKA insgesamt fehle es hingegen an hinreichendem V ortrag zum Schaden . Im Umfang ihrer Z ulässig keit seien die Fortsetzungsfeststellungsb e- schwerden auch begründet. Insoweit seien die einstweiligen Anordnungen m a- t eriell rechtswidrig gewesen . 4 5 6 7 - 5 - Die Voraussetzungen des § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB seien im Hinblick auf die mit der einstweiligen Anordnung zu I untersagte Warenbeschaffung nicht erfüllt, weil zwar ein Anordnungsanspruch, aber kein Anordnungsgrund vorgelegen h abe. Der Anordnungsanspruch folge aus einem begangenen oder unmitte l- bar bevor stehenden Verstoß gegen das Vollzugsverbot gemäß § 41 Abs. 1 GWB . Hierfür seien Handlungen ausreichend, durch die der Zusammenschluss rechtlich oder tatsächlich zumindest zu einem Teil vollzogen werde, ohne dass der Teilakt selbst einen Zusammenschlusstatbestand erfüllen müsse. Von e i- nem faktischen Teilvollzug des Zusammenschlussvorhabens in diesem Sinne sei hier auszugehen. Der Rahmenvertrag führe im Bereich der Warenbescha f- fung in weiten Teilen zu einer faktischen Integration von KT in die EDEKA . Der außerdem notwendige Anordnungsgrund habe hingegen nicht vor g e- legen . Eine einstweilige Anordnung dürfe nur ergehen, wenn sie erforderlich sei, um bereits bis zur Hauptsacheent scheidung drohende irreparable Nachteile oder schwere Schäden im Interesse des Gemeinwohls abzuwenden. Im Fus i- onskontrollverfahren reiche das in allen Fällen vorliegende öffentliche Interesse an der Sicherung oder Vermeidung eines späteren Entflechtungsver fahrens nicht aus. Voraussetzung sei vielmehr, dass im konkreten Fall etwaige Entflec h- tungsmaßnahmen Schwierigkeiten bereiteten, die über das normale Maß hi n- ausgingen, und deshalb eine einstweilige Regelung durch öffentliche Interessen geboten sei, die die damit verbundenen Nachteile der beteiligten Unternehmen überwögen. D i e danach notwendige umfassende Interessenabwägung unter ausreichend eingehender Würdigung der maßgeblichen Umstände sei den Au s- führungen des Bundeskartellamt s nicht zu entnehmen. Auf § 32a GWB hätten die einstweiligen Anordnungen schon aus forme l- len Gründen nicht gestützt werden können , weil es an einem Hauptsacheve r- fahren ge fehl t hab e, das auf den Erlass einer Abstell ungs verfügung nach § 32 8 9 10 11 - 6 - GWB i n V erbindung m it § 1 GWB, Art. 101 AEU V abziele. Es sei nicht ersich t- lich, dass mit dem Fusionskontrollverfahren ein Verfahren nach § 32 GWB ve r- bunden worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts hat Erfolg. Die For t- setzungsfeststellungsbeschwerden von KT sind, soweit die Anw endung von § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB be anstandet wird , zulässig , aber unbegründet , da d ie in dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. Dezember 2014 enthaltene einstweilige Anordnung zu I (Warenbeschaffung) rechtmäßig war (dazu nac h- folgend unter III 1). Im Üb rigen, soweit de r Beschluss des Amtes auf § 32a GWB gestützt war , sind die Beschwerden der Betroffenen unzulässig, da ins o- weit das nach der Erledigung der beanstandeten Verfügung geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht (mehr) besteht (daz u nachfolgend u n- ter III 2 ) . 1. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden von KT sind, soweit die Anwendung von § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB betroffen ist, zulässig , aber unbegrü n- det. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht ang enommen, dass sich die ursprünglich angegriffene Verfügung mit dem Abschluss des Hauptprüfverfahrens erledigt hat. Ebenfalls zu treffend hat das Beschwerdegericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses bejaht (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GWB). Hiergegen wendet das Bundeskartellamt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nichts ein. Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zu I (Ware n- bescha ffung) verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Bundeska r- tellamt war gemäß § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB befugt, die Durchführung des im 12 13 14 15 - 7 - Rahmenvertrag vereinbarten Wareneinkaufs bis zur Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben durch einstweilige Anordnung zu untersagen. a) Rechtsfehlerfrei hat das B eschwerdegericht allerdings das Vorli e- gen eines Anordnungsanspruch s für eine einst weilige Anordnung nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB angenommen, weil infolge der im Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarung zur Warenbeschaffung von KT über EDEKA ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB vor ge l e g en oder jedenfalls unmitte l- bar bevor ge stand en hat . aa ) Das untersagte Verhalten erfüllt die Voraussetzungen für eine Ve r- letzung des Vollzugsverbots. (1 ) Der Senat hat nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung en t- schieden, dass grundsätzlich auch solche Maßnahmen unter das Vollzugsve r- bot fallen, die zwar für sich genommen noch keinen Zusammenschlusstatb e- stand ausfüllen, die Wirkungen des beabsichti gten Zusammenschlusses aber zumindest teilweise vorwegnehmen (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 48 ff. - EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I ). Danach können auch Maßnahmen gegen das Vollzugsverbot verstoßen, durch die der Erwe rber zwar noch keine Kontrolle über das Zielunternehmen oder wettbewerblich erheblichen Einfluss auf dieses erlangt, aber bereits B e- fugnisse erhält, die er nach dem beabsichtigten Zusammenschluss nur kraft seiner Position als Inhaber der Geschäftsanteile u nd Gesellschafterrechte au s- üben könnte, ferner Maßnahmen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration der beteiligten Unternehmen teilweise vorwegnehmen. Die zusa m- menschlusswilligen Unternehmen haben grundsätzlich jegliches Verhalten zu unterlass en, das dazu führt, dass sie ihre Stellung als selbständig agierende Marktsubjekte bereits vor der Entscheidung der Kartellbehörde über das ang e- meldete Zusammenschlussvorhaben ganz oder teilweise verlieren. Für die B e- 16 17 18 19 - 8 - urteilung, ob eine Maßnahme unter das V ollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB fällt, kann mithin die Frage Bedeutung erlangen, ob sie zu einem Verhalten führt, das bei einem Unternehmen, das selbständig über sein Marktverhalten entscheidet, nicht zu erwarten wäre (BGH, Beschluss vom 14. November 20 17 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 61 - EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I). Nach diesen Grundsätzen verstößt die vom Bundeskartellamt beansta n- dete Vereinbarung zum Wareneinkauf, deren Durchführung im Fall der Unte r- sagung des Zusammenschlussvorhabens nicht ohn e weiteres hätte rückgängig gemacht werden können, gegen das Vollzugsverbot ( vgl. BGH, aaO Rn. 73 - 76, 81 zu der inhaltsgleichen Untersagung in dem Beschluss des Bundeskartel l- amts vom 31. März 2015) . (2 ) An diese m Verständnis zum Anwendungsbereich des Vo llzugs ve r- bots gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB hält der Senat auch nach der Entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 in der Sache Ernst & Y oung P/S gegen Konkurrencerådet (C - 633/16, ABl. EU 2018, C 259, 9) , die zur Auslegung der pa rallelen Regelung in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unte r- nehmenszusammenschlüssen (FKVO) ergangen ist, fest. (a) Der Unionsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Art. 7 Abs. 1 FKVO dahin ausg elegt, dass ein Zusammenschluss nur durch einen Vorgang vollzogen w er d e , der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitr a g e (EuGH, aaO Rn. 59, 61). Hingegen fielen Vorgänge nicht unter A rt. 7 FKVO, wenn sie, obwohl sie im Rahmen eines Zusammenschlusses erfolg t en, nicht erforderlich seien, um eine Veränderung der Kontrolle über eines der am Zusamme n- schluss beteiligten Unternehmen herbeizuführen. Sie wiesen nämlich, auch wenn sie den Zusamm enschluss vorbereiten oder begleiten mö cht en, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusamme n- 20 21 22 - 9 - schlusses auf, so dass sie grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Fusionsko n- trolle beeinträchtigen könnten (EuGH, aaO Rn. 49). Unter Umständen wie d e- nen des Ausgangsverfahrens trage d ie Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem dritten Unternehmen , auch wenn sie durch eine Bedingung mit dem fraglichen Zusammenschluss verbunden sei und diesen begleiten und vorbere i- ten könne, trotz d er Auswirkungen, die sie auf den Markt gehabt haben möge, als solche nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zie l- unternehmen bei ( EuGH, aaO Rn. 60, 62). (b) Diese Ausführungen stimm en mit der Rechtsprech ung des Senats insofern über ein, als es für einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot nicht der vollständigen Verwirklichung eines Zusammenschlusstatbestandes bedarf (vgl. dazu BGH, B eschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 52 ff., 55, 60 - EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I ). Des Weiteren fallen Verha l- tensweisen auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht unter das Vol l- zugsverbot , wenn s ie , wie dies etwa bei der Kündigung der bisherigen Zusa m- menarbeit mit einem dritten Unternehmen der Fall sein kann, den beabsichti g- ten Z usammenschluss lediglich vorbereiten, ohne dessen Wirkungen etwa durch e ine Übertragung von Befugnissen oder durch Integrationsmaßnahmen zumindest teilweise vorwegzunehmen . (c) Eine Beschränkung des Vollzugsverbots auf Maßnahmen, die u n- mittelbar zu eine m Kontrollwechsel beitragen, ist nach deutschem Kartellrecht hingegen nicht geboten. Auch Maßnahmen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration der beteiligten Unternehmen teilweise vorwegnehmen, können für einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S atz 1 GWB genügen. (a a ) Die Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB kann von dem Ve r- ständnis des in Art. 7 Abs. 1 FKVO geregelten Vollzugsverbots und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede n- 23 24 25 - 10 - falls insoweit abweichen , als dies durch eine unterschiedliche Ausgestaltung des europäischen und des deutschen Fusionskontrollrechts bedingt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind zwar die zu m Ka r- tellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Grundsätze mit Bli ck auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Ka r- tellrechts mit dem Kartellrecht der Europäischen Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE - R 2554 Rn. 17 S ubunternehmervertrag II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE - R 3275 Rn. 58 - Jette Joop; Urteil vom 6. N o- vember 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 51 - VBL - Gegenwert I ; Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 24 - Almased Vi talkost). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise für die jeweiligen Regelungen der Zusa m- menschlusskontrolle. Die Mitgliedsstaaten sind bei der Anwendung ihrer Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht d en Beschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003) unterworfen (Art. 3 Abs. 3 VO 1/2003). Dementsprechend gelten d ie Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 GWB zur Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlus s- kontrolle angewandt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 1 GWB). ( b b ) Das deutsche Fusionskontrollrecht beinhaltet Zusa mmenschlussta t- bestände, die im Unionsrecht keine Entsprechung finden. Nach Art. 3 FKVO wird ein Zusammenschluss durch eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen bewirkt ( EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C - 633/16, ABl. EU 2018, C 259, 9 Rn. 45 - Ernst & Young P/S gegen Konkurrencerådet ). Demgegenüber kann nach deutschem Fusionskontrollrecht ein Zusamme n- schluss außer durch Kontrollerwerb (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB , vgl. auch § 37 26 27 - 11 - Abs. 1 Nr. 1 GWB ) auch unterhalb der Schwelle des Kontrollerw erbs durch den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB) oder die B e- gründung wettbewerblich erheblichen Einflusses (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) bewirkt werden. Ferner geht der Unionsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2 018 davon aus, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 7 FKVO eine Einengung des Anwendungsbereichs der Verordnung 1/2003 zur Folge hätte, die dann nicht mehr auf unter Art. 7 FKVO fallende Vorgänge a n- wendbar wäre, auch wenn diese eine Koordin ierung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bewirken könnten (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 633/16, ABl. EU 2018, C 259, 9 Rn. 56 - 58 - Ernst & Young P/S gegen Ko n- kurrencerådet). Demgegenüber schließt eine Verletzung des Vollzugsverbots nach deutschem Kartellrecht einen Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot (§ 1 GWB) nicht notwendigerweise aus. So kann etwa nach der Rechtspr e- chung des Senats die Gründung eines kooperativen Gemeinschaftsunterne h- mens sowohl im Rahmen der Fusionskontrolle al s auch nach § 1 GWB zu u n- tersagen sein (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1985 KVR 6/84, BGHZ 96, 69, 78 f. Mischwerke; Beschluss vom 8. Mai 2001 KVR 12/99, BGHZ 147, 325, 331 Ost - Fleisch). (cc) In Anbetracht dieser Unterschiede, insbesondere im Hin blick auf die weitergehenden Regelungen in § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GWB, kann der für § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB maßgebende Vollzugsbegriff abweichend von Art. 7 Abs. 1 FKVO nicht allein am Zusammenschlusstatbestand des Kontroll - erwerbs ausgerichtet werden. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die mit der Verwirklichung eines Zusammenschlusstatbestandes jedenfalls angestrebte Integration der beteiligten Unternehmen ergänzend zu berücksichtigen, und hiervon ausgehend für eine Verletzung des Vollzugsverbots auch Maßnahmen genügen zu lassen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration 28 29 - 12 - teilweise vorwegnehmen und insofern mit dem Vollzug des Zusammenschlu s- ses in einem funktionellen Zusammenhang stehen . bb) Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (dr ohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahren s- abschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Z u- sammenschlussvorhabens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 36 - EDEKA/ Kaiser' s Tengelmann I). Die auf § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB gestützte Befugnis des Bundeskartellamts zum Erlass einstweiliger Anordnungen beschränkt sich, anders als die Recht s- beschwerdeerwiderung der EDEKA annimmt, nicht auf Verhaltensweisen, die einen der Zusammenschlusstatbestände nach § 37 Abs. 1 GWB erfüll en. Sie umfasst jedenfalls auch Regelungen zur einstweiligen Unterbindung eines Ve r- stoßes gegen das Vollzugsverbot. Andererseits kann das Bundeskartellamt di e Untersagung eines (dr o- henden) Verstoßes gegen das Vollzugsverbot vor der abschließenden En t- scheidung im Hauptprüfverfahren noch nicht unmittelbar auf § 32 Abs. 1 GWB stützen. Eine Abstellungsverfügung gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nach einer Untersagung des Zusammenschlussvorh a- bens möglich (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 37 - EDEKA/Kaiser' s Tengelmann I). Bis zur Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben richten sich die Befugnisse des Bundeskartel l- amts hingegen nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB. Das Amt ist in diesem Verfahren s- abschnitt auf vorläufige Regelungen beschränkt, die es im Wege einstweiliger Anordnungen treffen kann. b) Zu Un recht hat das Beschwerdegericht die einstweilige An ordnung zu I (Wareneinkauf) für rechtswidrig gehalten, weil die an das Vorliegen eines 30 31 32 33 - 13 - Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt seien. Das B e- schwerdegericht hat an die Voraussetzungen, die für eine einstweilige Anor d- nung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot gegeben sein müssen, einen zu strengen Maßstab angelegt. aa ) Allerdings entspricht die Auffassung des Beschwerdegerichts, im Fusionskontrollverfahren dürf t e n Verhaltensweisen, die Wirkungen des ang e- strebten Zusa mmenschlusses teilweise vorwegnehmen, durch einstweilige A n- ordnung nur dann untersagt werden, wenn im konkreten Fall etwaige Entflec h- tungsmaßnahmen Schwierigkeiten bereiteten, die über das normale Maß hi n- ausgingen, und deshalb eine einstweilige Regelung du rch überwiegende öffen t- liche Interessen geboten sei, ein er verbreiteten Meinung im Schrifttum und in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung ( Schneider in Langen/Bunte, Deutsches Karte llrecht, 13. Auf l . , § 60 GWB Rn. 11; Bach in Immenga/ Mest - mäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 60 Rn. 12; KG , WuW/E OLG 2145, 2146 - Sonntag Aktuell II; KG , WuW/E OLG 4640, 4642 - Hamburger Benzinpreise; OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 2894 , 2895 ; KG, WuW/E OLG 5151, 5160 Ernst liche Untersagungszweifel; a.A. Bart h in MünchKommWettbR, 2. Aufl. , § 60 GWB Rn. 17; Quellmalz in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff/ Kersting/ Meyer - Lindemann, GWB, 3. Aufl. , § 60 Rn. 7 f. ). bb ) Diese Ansicht berücksichtigt aber nicht hinreichend die verfahren s- rechtlichen W irkungen d es gesetzlichen Vollzugsverbots im System der vorlä u- fige n Regelungsbefugnisse im Hauptprüfverfahren. Eine einstweilige Anor d- nung zur Durchsetzung des Vollzugsverbots kann im Regelfall schon dann e r- gehen, wenn ein (drohender) Verstoß gegen das Vollzugsverbo t vorliegt. ( 1 ) Den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränku n- gen liegt das Konzept d er präventiven Fusionskontrolle zugrunde , für dessen ausschließliche Anwendung sich der Gesetzgeber der 6. GWB - Novelle en t- schieden hat . Nach § 39 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse vor dem Vollzug 34 35 36 - 14 - anzumelden. Das Bundeskartellamt entscheidet sodann im Verfahren der Z u- sammenschlusskontrolle darüber, ob der angemeldete Zusammenschluss fre i- gegeben werden kann oder zu untersagen ist (§ 40 GWB). Bis zur Freigabe dür fen die Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen (§ 41 Abs. 1 GWB). Von diesem Vollzugsverbot kann während des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt nur unter den in § 41 Abs. 2 GWB geregelten Voraussetzu n- ge n eine Befreiung erteilt werden (BGH, Besch luss vom 14. Oktober 2008 KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 10 - Faber/Basalt ; Beschluss vom 14. N o- vember 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 34 - EDEKA/Kaiser ' s Tenge l- mann I ). ( 2 ) Dieses Regelungskonzept beeinflusst maßgebend die für den E r- lass einer eins tweiligen Anordnung notwendigerweise zu erfüllenden Vorau s- setzungen. (a) Es ist im Ausgangspunkt zwar richtig, dass einstweilige Anordnu n- gen im Allgemeinen nur ergehen dürfen, wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, der regelmäßig nur unter besonderen Voraus setzungen auf der Grundlage e i- ner Inter essenabwägung angenommen werden kann (vgl. nur Ba rth in Münc h- KommWettbR, 2. Auf l . , § 60 GWB Rn. 12) . Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Behörde vor Eintritt der Entscheidungsreife eine abschli e- ßende B eurteilung der Hauptsache im Regelfall noch nicht möglich ist, weil die für die endgültige Entscheidung erforderliche Tatsachenfeststellung noch nicht abgeschlossen ist. Der Betroffene soll nicht auf einer noch unsicheren Tat - sachengrundlage im Vorgriff au f die in der Hauptsache zu treffende Entsche i- dung Beschränkungen unterworfen werden, wenn hierfür kein besonderes, vo r- rangiges öffentliches Interesse besteht. F erner ist f ür die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts , vor allem, wenn hierdurch vollend ete Tatsachen g e- schaffen würden, schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen grun d- sätzlich ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Inter - 37 38 - 15 - esse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt ( BVerfG, BVerfGE 35, 382, 4 02 ; BVerfGE 35, 263, 274 ). In Anwendung dieser Grundsätze könnte es bei Ausb lendung des g e- setzlichen Vollzugsverbots folgerichtig erscheinen, in einem noch nicht en t- scheidungsreifen Zusammenschlusskontrollverfahren die einstweilige Unterbi n- dung solcher Verhaltensweisen, die die Wirkungen des angestrebten Zusa m- menschlusses teilweise vorwegnehmen, von besonderen Voraussetzungen einschließlich einer Abwägung der beiderseitigen Interessen abhängig zu m a- chen. ( b ) D as gesetzliche Vollzugsverbot führt jedo ch zu einer grundlegend anderen Verfahrens lage. Durch die in § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB getroffene R e- g e lung hat der Gesetzgeber in die bis zu einer möglichen Untersagungsverf ü- gung an sich bestehende Verfahrens situation gestaltend eingegriffen und einen (teilwe isen) Vollz ug des Zusammenschlussvorhabens im Vorfeld der noch zu treffenden Hauptsacheentscheidung schlechthin untersagt. Dem liegt eine typ i- sierende Interessenabwägung zugrunde. Der Zweck des i n das System der präventiven Fusionskontrolle eingebundenen V ollzugsverbots besteht darin , nachträglich schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigierende Verschlecht e- rungen der strukturellen Wettbewerbsbedingungen durch anmeldepflichtige Z u- sammenschlüsse bis zur Feststellung ihrer Unbedenklichkeit zu verhindern ( BGH , Beschluss vom 14. Oktober 2008 KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 11 Faber/Basalt; Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 35 - EDEKA/Kaiser' s Tengelmann I ). Eine daran anknüpfende konkrete Interessenabwägung, bei der die Belange der beteiligten Unternehmen berüc k- sichtigt werden, findet nach de r gesetzlichen Regelung lediglich im Rahmen von § 41 Abs. 2 GWB statt ; nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erte i- len (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 KVR 30/08, BGHZ 178, 203 39 40 - 16 - Rn. 10 Faber/Basalt ; Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 34 - EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I ). An dieser Konzeption sind die Anforderungen auszurich ten, denen eine einstweilige Anordnung gemäß § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB zur Durchsetzung des Vollzugsverbots genügen muss. (c) Derartigen einstweiligen Anordnungen steht auch nicht entgegen, dass das in Rede stehende Verhalten schon nach § 41 Abs. 1 Satz 1 G WB ve r- boten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB vom Bundeskartellamt mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zur Gewäh r- leistung der präventiven Fusionskontrolle muss die Kartellbehörde in der Lage sein, (drohende) Verstöße g egen das Vollzugsverbot umgehend zu unterbi n- den. Repressive Maßnahmen wie die Verhängung eines Bußgeldes in dem hierfür vorgesehenen Verfahren reichen insoweit nicht aus (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 44 - ED E- KA/ Kaiser ' s Tengelmann I). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Zuw i- derhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2a GWB ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57 /16, WRP 2018, 342 Rn. 46 EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I). ( 3 ) Zu prüfen bleibt im Einzelfall, ob ein (teilweiser) Vollzug des Z u- sammenschlusses im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB und damit ein Ve r- stoß gegen das Vollzugsverbot vorliegt. (a) Der Ums tand, dass die Entscheidung in der Sache selbst, hier die Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlusses, noch nicht getroffen werden kann, weil diesbezüglich noch Klärungsbedarf b e- steht, besagt nicht, dass noch keine hinreichend zuv erlässige Einschätzung in der für das Verbot nach § 41 Abs. 1 GWB allein maßgebenden Frage möglich 41 42 43 44 - 17 - ist, ob begonnene oder beabsichtigte Maßnahmen der beteiligten Unternehmen als Vollzug des Zusammenschlussvorhabens anzusehen sind. Während sonst vorläuf ige Maßnahmen im Vorfeld der Hauptsacheen t- scheidung regelmäßig auf einer noch unsicheren Beurteilungsgrundlage getro f- fen werden und deshalb durch besondere öffentliche Belange und eine daran anknüpfende Interessenabwägung gerechtfertigt werden müssen, blei ben Ma ß- nahmen zur Durchsetzung des Vollzugsverbots von den in der Sache selbst noch bestehenden Ungewissheiten unberührt . Hält sich die durch einstweilige Anordnung getroffene konkrete Untersagung im Rahmen des gesetzlichen Vol l- zugsverbotes, nimmt sie den Beteiligten keine rechtmäßigen Handlungsmö g- lichkeiten, die sie , je nachdem wie in der Hauptsache zu entscheiden ist, mö g- licherweise haben könnten . Das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB gilt u n- abhängig davon, ob das Zusammenschlussvorhaben letztendlich fr eigegeben werden müsste oder nicht (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 14 Faber/Basalt). Diese Besonderheiten rechtfertigen es, für einstweilige Anordnungen zur Durchsetzung des Vollzugsverbots einen (drohenden) Verstoß gegen dieses Verbot und eine daraus folgende Begehungsgefahr grundsätzlich genügen zu lassen. ( b ) Besteht a llerdings aufgrund eines noch unvollständigen Ermit t- lungsergebnisses eine tatsächliche Ungewissheit darüber, ob ein bestimmtes Verhalten stattge funden hat bzw. bevorsteht, oder darüber, ob dieses Verhalten die Wirkungen des Zusammenschlusses (teilweise) vorwegnimmt und damit als Verstoß gegen das Vollzugsverbot zu werten ist, setzt eine einstweilige Anor d- nung nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB eine Intere ssenabwägung voraus , die ergibt, dass das einstweilige Verbot trotz der unsicheren Tatsachengrundlage durch besondere öffentliche Belange gerechtfertigt wird. 45 46 47 - 18 - In Abgrenzung hierzu führen Unsicherheiten in der rechtlichen Bewe r- tung, die durch weitere Er mittlungen nicht behoben werden und auch nach e i- ner Untersagung des Zusammenschlusses in gleicher Weise fortbestehen kö n- nen, nicht zur Notwendigkeit einer Interessenabwägung. Gegen rechtliche Fehleinschätzungen des Bundeskartellamts können sich die betroff enen Unte r- nehmen, wie sonst auch, wehren, indem sie die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. Diese Möglichkeit besteht im Übrigen auch dann, wenn eine nach dem Vorstehenden ausnahmsweise gebotene Interessenabwägung unterbleibt. ( c ) Einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des Vollzugsve r- bots mag des Weiteren entgegenstehen können , dass die materiellen Vorau s- setzungen für eine Befreiung von dem Vollzugsverbot gemäß § 41 Abs. 2 GWB vorliegen oder eine Durchsetzung des Vollzugsverbots aufgrund besond erer Umstände unverhältnismäßig erscheint. cc) Im Streitfall war en die Voraussetzungen für den Erlass der einstwe i- ligen Anordnung bis zu deren Erledigung durch den Untersagungsbeschluss vom 31. März 2015 gegeben . Insoweit genügte der (drohende) Verstoß gegen das Vollzugsverbot. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nichts dafür e r- sich t lich, dass die bei Erlass der einstweiligen Anordnung und bis zu ihrer Erl e- digung vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzu n- gen für die Annahme eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot noch unz u- reichend gewesen wär en. D i e beanstandete Vereinbarung lag dem Bundeska r- tellamt vor. Die zur Einschätzung ihrer Wirkungen erforderliche Tatsache n- kenntnis ergibt sich aus der Begründung des an gegriffenen Beschlusses. Hier - auf hat sich auch das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Einschätzung, dass eine Verletzung des Vollzugsverbots vorliege, gestützt. 48 49 50 51 - 19 - Dass die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Vollzug s- verbot in der fra glichen Zeit vorgelegen hätten und für das Bundeskartellamt erkennbar gewesen seien , mach t KT selbst nicht geltend . Einen im Ergebnis erfolglosen Befreiungsantrag nach § 41 Abs. 2 ha t KT erst mit Schriftsatz vom 18. März 2016 beim Beschwerdegericht ges tellt. 2. Soweit die einstweilige Anordnung des Bundeskartellamts auf § 32a GWB gestützt war, sind die Beschwerden der Betroffenen unzulässig, da das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfallen ist. a) Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB kann der Beschwer deführer nach einer Erledigung der angefochtenen Verfügung die Feststellung beantragen, dass die Verfügung unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist als Zulässigkeitsv oraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsb e- schwerdeverfahren, von Amts wegen zu prüfen. Es muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der verfahrensabschli e- ßenden Instanz, gegebenenfalls also der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht, bestehen (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 KVR 1/09, WuW/E DE - R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom 11. Oktober 1989 IVa ZR 208/87, WM 1990, 243; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE - R 3097 Rn. 18 - EDEKA/Plus). Dies gilt entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwe rdeerwiderung der EDEKA unabhängig d a- von, welche Partei Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Für das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsintere s- se genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schut z- würdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzun gsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bereits dann anzunehmen, wenn 52 53 54 55 - 20 - die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Unte r- sagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Intere s- se h aben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann; dieser Maßstab gilt auch für Verfügungen zur Sicherung des Vollzugsverbots, die mit der Untersagungsverfügung in Zusa mmenhang stehen (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 26, 28 mwN - ED E- KA/ Kaiser ' s Tengelmann I ). b) Nach diesen Maßgaben kann ein Fortsetzungsfeststellungsintere s- se nicht mehr daraus hergeleitet werden, dass das Bundeskartellamt die eins t- weilige Anordnung zu I (Warenbeschaffung) auch auf § 32a GWB gestützt hat. aa) Das B eschwerdegericht hat insoweit Wiederholungsgefahr ang e- nommen und hierzu ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass das Bundeska r- tellamt vergleichbare einstweilige Anordnungen nach § 32a GWB wegen Ve r- stoßes gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV erlassen werde, wenn die mit der Untersagungsverfügung vom 31. März 2015 erneut erlassenen Anordnungen aufgehoben würden. Eine solche, auf das vorliegende Zusammenschlussve r- fahren bezogene Wiederholungsgefahr ist bereits mit der im Dezember 2016 eingetretenen Bestandskraft der am 9. März 2016 erteilten Ministererlaubnis entfallen. Aber auch soweit eine Präjudizierung künftiger, derzeit noch nicht a b- sehbarer Zusammenschlussvorhaben in Erwägung zu ziehen ist, ist eine mögl i- che Wiederholungsgefahr jedenfalls mit der Senatsents cheidung vom 14. November 2017 (KVR 57/16, WRP 2018, 342 - EDEKA/Kaiser ' s Tenge l- mann I) entfallen , da dort klargestellt worden ist , dass eine (bevorstehende) Verletzung des Vollzugsverbot s vorlag. 56 57 58 - 21 - Die (ergänzende) Heranziehung des § 32a GWB durch das Bu ndeska r- tellamt beruhte ersichtlich auf einer rechtlichen Ungewissheit über den Anwe n- dungsbereich des gesetzlichen Vollzugsverbots. Das Amt hat sich zur Begrü n- dung einstweiliger Maßnahmen nach § 32a GWB auf die gebotene Abstellung eines Verstoßes gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV bezogen. Weiter hat das Amt in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Reichweite des geset z- lichen Vollzugsverbots noch ungeklärt sei, und ausgeführt, dass die beansta n- deten Handlungen jedenfalls § 1 GWB und Art. 101 AEUV verlet zten, auch wenn sie für sich genommen nicht gegen das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB verstießen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass an das Vo r- liegen eines Anordnungsgrundes nach § 32a GWB weitergehende Anforderu n- gen zu stellen seien als nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB. D em nach hat das Bundeskartellamt seine Verfügung vom 3. Dezember 2014 einschließlich der jetzt noch im Streit stehenden einstweilige n Anordnung zu I (Warenbeschaffung) gerade wegen der zur Reichweite des gesetzlichen Vollzugsverb ots bestehenden rechtlichen Unsicherheiten auf eine weitere Grundlage gestützt. Diese rechtlichen Unsicherheiten sind durch die Senatsen t- scheidung vom 14. November 2017 behoben worden. Danach verstößt die Durchführung des Rahmenvertrags vom 1. Oktober 2014 (auch) bezüglich der Warenbeschaffung gegen das gesetzliche Vollzugsverbot, weil sie geeignet ist, die Wirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses jedenfalls teilweise vorwegzunehmen ( BGH, Beschluss vom 14. November 2017 KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 48 ff., 73 - 76 - EDEKA/Kaiser ' s Tengelmann I). Nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage besteht für das Bundeskartel l- amt in zukünftigen Zusammenschlussverfahren kein Anlass mehr, einstweilige Anordnungen, durch di e Handlungen untersagt werden, welche die Wirkungen des Zusammenschlusses teilweise vorwegnehmen, vorsorglich auch auf § 32a GWB in Verbindung mit § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu stützen. Dementspr e- chend hat das Bundeskartellamt in dem vorliegenden Rechtsbesc hwerdeve r- 59 60 - 22 - fahren erklärt, es werde entsprechende Einkaufskooperationen künftig nicht mehr unter hilfsweisem Rückgriff auf § 32a GWB, der engeren Voraussetzu n- gen unterliege als § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB, untersagen . bb) Ein eigenständiges Feststellungsinteres se zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses besteht hinsichtlich der Anwendung des § 32a GWB ebenfalls nicht. War die einstweilige Anordnung, wie ausgeführt, nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB g erecht fert igt , kann die ergänzende Heranziehung des § 32a GWB zur Begründung der Untersagung keinen ersatzfähigen Sch a- den begründet haben. 61 - 23 - IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weitere Sachaufklärung geboten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 GWB. Der Senat hat dav on abgesehen, die Erstattung von Auslagen anzuor d- nen. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2015 - VI - Kart 1/15 (V) - 62
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