BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 67/07 Verk374ndet am: 10. Februar 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Gasliefervertr344ge EG Art. 81 Abs. 1; GWB 247247 1, 32 a) F374hrt eine gro337e Zahl von Gasliefervertr344gen, die von einem Ferngasunter-nehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern 374ber lange Laufzeiten abge-schlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegen374ber Wettbewerbern abgeschottet wird, und versto337en die entsprechenden Lieferver-tr344ge daher gegen Art. 81 Abs. 1 EG, 247 1 GWB, kann die Kartellbeh366rde dem Ferngasunternehmen zumindest f374r eine 334bergangszeit H366chstlaufzeiten f374r den Abschluss neuer Gasliefervertr344ge vorschreiben, die nach dem Anteil am Gesamtbedarf des Abnehmers gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang k366n-nen mehrere Vertr344ge, die das Ferngasunternehmen mit einem Abnehmer ge-schlossen hat, als ein Vertrag gewertet werden. b) Hat die Kartellbeh366rde einen Versto337 gegen Art. 81 Abs. 1 EG, 247 1 GWB fest-gestellt, muss sich aus der Abstellungsverf374gung im Einzelnen ergeben, wel-ches zuk374nftige Verhalten dem betroffenen Unternehmen untersagt wird. Ein Gebot, 204von Ma337nahmen gleicher Zweckbestimmung und Wirkung abzusehen223, verst366337t gegen das Bestimmtheitsgebot. - 2 - c) Eine kartellbeh366rdliche Untersagung, die einem Ferngasunternehmen aufgibt, bei einer gegebenen Laufzeit der Liefervertr344ge einen bestimmten Prozentsatz des tats344chlichen Vertriebsbedarfs des Abnehmers nicht zu 374berschreiten, ist hinreichend bestimmt. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07 - OLG D374sseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 4. Oktober 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Betroffene ist in Europa eines der f374hrenden und das gr366337te deut-sche Ferngasunternehmen mit einem Jahresumsatz (2004) von 12,75 Mrd. Euro. Sie geh366rt zum E.ON-Konzern, der j344hrlich Ums344tze von rund 50 Mrd. Euro er- 1 - 4 - wirtschaftet. Die Betroffene beliefert neben anderen Ferngasunternehmen insbe-sondere regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen, Industriebetriebe so-wie Kraftwerke mit Gas. Bei jeder dieser Kundengruppen ist sie deutschlandweit der nach Liefermengen mit Abstand gr366337te Lieferant. Sie ist direkt oder 374ber den Konzern mit rund 200 Mehr- und Minderheitsbeteiligungen an Regional- und Orts-gasunternehmen beteiligt. 2 Jedenfalls bis zum Gaswirtschaftsjahr 2005/06 unterhielt die Betroffene mit den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunternehmen langfristige Lieferver-tr344ge mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren. Teilweise waren sie bis zum Jahre 2013 und dar374ber hinaus abgeschlossen. Bei mehr als 70% der Vertr344ge entsprachen die Liefermengen dem gesamten Jahresbedarf des Kunden. Weitere 6% der Vertr344ge hatten mehr als 80% des Kundenbedarfs zum Gegenstand. Im Ministererlaubnisverfahren E.ON/Ruhrgas AG hatte sich die Betroffene im Jahre 2003 verpflichtet, Regional- und Ortsgasunternehmen ein j344hrlich auszu-374bendes Sonderk374ndigungsrecht von 20% der vereinbarten Gasliefermengen ein-zur344umen. Hiervon machten in der Folge nur wenige Vertragspartner der Betroffe-nen Gebrauch. Soweit k374ndigungsbedingt Liefermengen neu ausgeschrieben wur-den, gab die Betroffene in der Vergangenheit ebenfalls Angebote ab. 3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 verpflichtete sich die Betroffene gegen- 374ber dem Bundeskartellamt, den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunter-nehmen Sonderk374ndigungsrechte einzur344umen, mit denen diese jeweils zum 1. Oktober der Jahre 2006 und 2007 verbleibende Bezugsverpflichtungen auf 50% ihres Gasbedarfs reduzieren konnten. Bei Aus374bung des Sonderk374ndigungsrechts sollten die Vertr344ge im Jahre 2008 enden. Bez374glich neu abzuschlie337ender Ver-tr344ge k374ndigte die Betroffene an, sich an den vom Bundeskartellamt aufgestellten Grunds344tzen zu langfristigen Liefervertr344gen zu orientieren. Sie erkl344rte ferner, 4 - 5 - Abnehmern f374r Restmengen zeitlich befristete Lieferangebote zu unterbreiten. Sie behielt sich vor, die angek374ndigte Praxis im Oktober 2008 zu 374berpr374fen. Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, die von der Betroffenen praktizierten langfristigen Gaslieferungsvertr344ge mit Gesamt- oder Quasi-Gesamtbedarfs-deckung verstie337en gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB. Sie bildeten 226 zusammen mit gleichartigen Vereinbarungen anderer Ferngasunternehmen 226 ein den Markt f374r die Erstbelieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen mit Gas f374r den Ver-triebsbedarf abschottendes B374ndel von Vertr344gen. Diese Vertr344ge h344tten die Wir-kung, dass der Bedarf der betreffenden Kunden dritten Lieferanten f374r einen un-vertretbar langen Zeitraum nicht zur Verf374gung stehe. Darin liege zugleich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG). 5 6 Das Bundeskartellamt hat am 13. Januar 2006 folgende Verf374gung erlassen (BKartA WuW/E DE-V 1147): 1. Die in den in Anlage 1 aufgef374hrten Gasliefervertr344gen der Betroffenen enthalte-nen Vereinbarungen hinsichtlich langj344hriger Bezugsverpflichtung und Grad der tats344chlichen Vertriebsbedarfsdeckung versto337en in ihrer Kombination gegen Art. 81, 82 EG und 247 1 GWB. 2. Die Betroffene wird verpflichtet, die Durchf374hrung solcher Vereinbarungen in den in Anlage 1 aufgef374hrten Gasliefervertr344gen bis sp344testens zum 30. September 2006 abzustellen. 3. 1 Der Betroffenen wird ab sofort der Abschluss von Vereinbarungen in Gaslieferver-tr344gen mit den an ihre in Deutschland gelegenen Versorgungsleitungen ange-schlossenen Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von mehr als 200 GWh pro Jahr insoweit untersagt, als a) die Laufzeit von Vertr344gen mit einer Deckung des tats344chlichen Vertriebsbe-darfs des Abnehmers von 374ber 50% bis einschlie337lich 80% vier Jahre 374ber-schreitet oder die Laufzeit von Vertr344gen mit einer Deckung des tats344chlichen Vertriebsbedarfs des Abnehmers von 374ber 80% zwei Jahre 374berschreitet, b) im Falle der Belieferung des Abnehmers durch mehrere Lieferanten die Bereit-schaft der Betroffenen zur Risikoabdeckung, d.h. die auf einem prozentualen Anteil am tats344chlichen Vertriebsbedarf basierende vertragliche Lieferverpflich-tung mit einer mengenm344337ig und zeitm344337ig schwankenden Nachfrage in Ein-klang zu bringen, nicht mindestens der H366he ihres Lieferanteils entspricht, es sei denn ihr Lieferanteil 374bersteigt nicht 50%. - 6 - 2 Dabei sind a) mehrere Liefervertr344ge zwischen Lieferant und Kunde hinsichtlich ihrer Liefer-anteile und Laufzeiten als ein Vertrag anzusehen, b) Liefermengen von im Sinne der Verbund- und Mehrm374tterklausel des 247 36 Abs. 2 GWB zusammen zu betrachtenden Unternehmen mit demselben Kun-den zu addieren, c) Liefervertr344ge, deren Laufzeit sich 374ber einen zun344chst festgelegten Zeitraum hinaus stillschweigend verl344ngern kann, als auf unbestimmte Zeit vereinbart anzusehen. 4. Die unter Ziffer 3 ausgesprochene Untersagung gilt bis zum Ende des Gaswirt-schaftsjahres 2009/10 (30. September 2010). 5. Der Widerruf von Ziffer 3 und 4 dieser Verf374gung bleibt vorbehalten. 7 Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Betrof-fenen und der Beigeladenen zu 6 und 7 zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2197). Dagegen richtet sich die 226 vom Oberlandesgericht zugelassene 226 Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 2 lit. a der Verf374gung des Bundeskartellamts begehrt. Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss in Ziffer 3 Satz 2 lit. a dahin einzuschr344nken, dass die darin angeord-nete Regelung nicht gilt, soweit Liefervertr344ge von 80% und 20% des Vertriebsbedarfs unter Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitgleich oder zeitver-setzt erfolgten Wettbewerbs kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal f374r zwei Jahre gilt; ferner soweit Liefervertr344ge von 50% und 30% des Vertriebsbedarfs unter Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitgleich oder zeitver-setzt erfolgten Wettbewerbs kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal f374r vier Jahre gilt und der Liefervertrag 374ber 50% nur f374r maximal sechs Jahre l344uft. Das Bundeskartellamt und die Beigeladenen zu 1 bis 4 beantragen, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 8 9 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Untersagungsverf374gung sei hinreichend bestimmt. Dies gelte auch f374r den Ausspruch zu Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Satz 2 lit. a. Dass dort hinsichtlich der k374nftig erlaubten Bedarfsde-ckungsquote auf den tats344chlichen Vertriebsbedarf abgestellt werde, mache die Verf374gung nicht unbestimmt und verlange von der Betroffenen auch keine unzu- - 7 - mutbaren Anstrengungen, den durch die Verf374gung gesteckten Rahmen einzuhal-ten. Es stehe der Betroffenen frei, ob sie mit ihren Abnehmern feste Liefermengen oder einen prozentualen Anteil am Vertriebsbedarf vereinbare; in beiden F344llen k366nne durch zumutbare Ma337nahmen sichergestellt werden, dass der maximal zu-l344ssige Lieferanteil auch bei Schwankungen des tats344chlichen Bedarfs nicht 374ber-schritten werde. 10 Zu Recht sei das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass Vertr344ge un-terschiedlicher Dauer, durch die infolge einer Kombination von 226 f374r sich genom-men nach Ziffer 3 Satz 1 lit. a zul344ssigen 226 Laufzeiten oder Teilmengen eine voll-st344ndige oder nahezu vollst344ndige Deckung des Bedarfs eines Regional- und Ortsgasunternehmens 374ber einen mehr als zwei- oder vierj344hrigen Zeitraum er-reicht werde, unzul344ssige wettbewerbsbeschr344nkende Vereinbarungen i.S. des Art. 81 EG darstellten. Solche Vertr344ge seien geeignet, den zwischen der Betrof-fenen und den Regional- und Ortsgasunternehmen aktuell oder potentiell beste-henden Wettbewerb zu beschr344nken (Horizontalverh344ltnis); ferner w374rden durch die 374berlange Vertragsdauer Drittlieferanten von der Belieferung der Regional- und Ortsgasunternehmen ausgeschlossen (Vertikalverh344ltnis). Der hiervon sach-lich betroffene Markt sei der Markt f374r die Belieferung von Regional- und Ortsgas-unternehmen mit Erdgas zum Zweck der Versorgung von Endverbrauchern. In r344umlicher Hinsicht werde der relevante Markt durch das Gasversorgungsnetz der mit der Betroffenen konzernverbundenen E.ON Ruhrgas Transport AG & Co. KG bestimmt. Dieser Markt drohe durch eine Vielzahl von Stapel- und Kettenvertr344gen 226 ebenso wie durch die bisherigen langfristigen Gaslieferungsvertr344ge 226 abge-schottet zu werden, weil auf diese Weise erhebliche Gasmengen 374ber einen l344n-geren Zeitraum der Nachfrage entzogen w374rden. K366nne die Betroffene auf Teil-mengen mitbieten, die infolge der Einhaltung des Zeit-Mengen-Ger374sts nach Zif- 11 - 8 - fer 3 Satz 1 lit. a zu vergeben seien, und bleibe ihre Stellung als Lieferantin von Haupt- und Grundmengen hiervon unber374hrt, sei eine tats344chliche und wirtschaft-liche Sogwirkung zu erwarten, die dazu f374hren werde, dass diese Mengen gr366337-tenteils erneut an die Betroffene vergeben w374rden. Dies best344tigten insbesondere die Erfahrungen mit dem im Jahre 2003 einger344umten Sonderk374ndigungsrecht 374ber 20% der Liefermenge. Damals habe die Betroffene aufgrund struktureller Vorteile hinsichtlich der ausgeschriebenen Restmenge jeweils das g374nstigste An-gebot abgeben k366nnen. F374r die kartellrechtliche Beurteilung sei daher nicht von Bedeutung, ob die Vertr344ge 374ber noch zu vergebende Restmengen aufgrund ei-nes Wettbewerbsprozesses zustande k344men. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung seien diese Vertr344ge vielmehr als Instrument zur Aufrechter-haltung der bestehenden Marktzutrittsschranken anzusehen. Die angegriffene Verf374gung des Bundeskartellamts sei in vollem Umfang rechtm344337ig. Ziffer 3 Satz 2 lit. a der Verf374gung enthalte eine Auslegungsregel, die die zeitliche oder mengenm344337ige Kombination von Vertr344gen dem in Ziffer 3 Satz 1 lit. a ausgesprochenen Verbot unterstelle. Dies sei zum Schutz vor Umge-hungen unerl344sslich. Im Wege der Auslegung sei der Verf374gung in Ziffer 3 Satz 1 lit. a i.V. mit Ziffer 3 Satz 2 lit. a unter Ber374cksichtigung der Gr374nde und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die vom Bundeskartellamt zuvor ver366ffentlichten kartellrechtlichen Beurteilungsgrunds344tze zu langfristigen Gaslieferungsvertr344gen das Verbot zu entnehmen, die zugelassenen Mengen-Laufzeit-Varianten zu kom-binieren, also z.B. einen ersten Vertrag mit einer Bedarfsdeckung von 80% 374ber vier Jahre und einen zeitlich 374berschneidenden Zweijahresvertrag 374ber weitere 20% des Bedarfs zu schlie337en. 12 Die Verbotsverf374gung finde mit diesem Inhalt in 247 32 GWB eine ausreichen-de Rechtsgrundlage. Danach sei das Bundeskartellamt zum Erlass aller Ma337nah-men berechtigt, die einen 226 auch nur drohenden 226 Versto337 gegen kartellrechtliche 13 - 9 - Bestimmungen verhinderten oder abstellten. Der Regelungsmechanismus der Verf374gung schlie337e die Betroffene auch keineswegs v366llig vom Wettbewerb um freiwerdende Teilmengen aus. Sie m374sse nur sicherstellen, dass die zul344ssigen Lieferquoten bzw. Zeitr344ume insgesamt nicht 374berschritten w374rden, was z.B. durch eine Verk374rzung der Laufzeit bestehender Vertr344ge erreicht werden k366nne. Die f374r den Ausspruch der Verbote in Ziffern 2 und 3 erforderliche Bege-hungsgefahr sei durch die Selbstverpflichtungserkl344rung der Betroffenen vom 17. Oktober 2005 nicht entfallen, weil sie sich darin vorbehalten habe, den Fortbe-stand der Selbstverpflichtung im Oktober 2008 zu 374berpr374fen. Au337erdem habe die Betroffene f374r sich in Anspruch genommen, auf freigewordene Teilmengen mitzu-bieten und in bestimmten F344llen Ketten- und Stapelvertr344ge mit in mengenm344337i-ger und zeitlicher Hinsicht kumulativer Wirkung abzuschlie337en. 14 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. 15 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wendet sich allein gegen die in Ziffer 3 der Abstellungsverf374gung enthaltenen Vorgaben hinsichtlich Laufzeit und Bedarfdeckungsquote k374nftiger Gasliefervertr344ge. Diese Beschr344nkung des Rechtsmittels ist zul344ssig. Unwirksam ist dagegen die Beschr344nkung der (Rechts-)Beschwerde auf die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtlichen Verf374-gung. 16 a) Unbedenklich ist, dass die Rechtsbeschwerde die in Ziffer 1 der kartell-amtlichen Verf374gung getroffene Feststellung, wonach die in den fr374her geschlos-senen Gasliefervertr344gen der Betroffenen enthaltenen Vereinbarungen langj344hri-ger Bezugsverpflichtungen im Hinblick auf den Umfang der tats344chlichen Ver-triebsbedarfsdeckung gegen Art. 81, 82 EG und 247 1 GWB versto337en, sowie die in 17 - 10 - Ziffer 2 enthaltene Anordnung, die Durchf374hrung solcher Vereinbarungen abzu-stellen, unangefochten l344sst. Bei den Anordnungen, in denen es um den Ab-schluss k374nftiger Gasliefervertr344ge geht, handelt es sich um einen rechtlich und tats344chlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den der Rechtsmittelf374h-rer das Rechtsmittel beschr344nken kann (vgl. BGHZ 166, 165 Tz. 10 226 DB Regio/334stra). 18 b) Dagegen ist die 204Einheitsvertragsfiktion223 in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der Verf374-gung nicht isoliert anfechtbar. Wie sich jedenfalls aus der Begr374ndung der ange-fochtenen Entscheidung des Amtes mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, soll sich das Verbot in Ziffer 3 Satz 1 lit. a auch auf die Stapelung von Vertr344gen beziehen; es soll also beispielsweise auch auf zwei gleichzeitig abgeschlossene Vertr344ge mit einer Laufzeit von vier Jahren und einer Liefermenge von jeweils 50% anwendbar sein. Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass ein Vertrag, durch den der Gesamt-bedarf oder quasi der Gesamtbedarf gedeckt wird, kartellrechtlich nur hingenom-men werden kann, wenn er auf zwei Jahre begrenzt ist und zu Beginn und am En-de der Laufzeit der gesamte Bedarf des Abnehmers dem Wettbewerb zur Verf374-gung steht. Bei dieser Auslegung kommt dem Stapelverbot in Ziffer 3 Satz 2 lit. a nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Regelungsgef374ge in Ziffer 3 nur insgesamt zur 334berpr374fung gestellt werden kann; eine Herausl366sung einzelner Aspekte kommt nicht in Betracht. Andernfalls k366nnte eine 304nderung oder Aufhebung des einen Teils der Verf374gung in Widerspruch zu dem nicht angefochtenen Teil gera-ten. H344tte die Rechtsbeschwerde etwa mit ihrem Angriff Erfolg, die Verf374gung des Bundeskartellamts sei wegen der Ankn374pfung an den tats344chlichen Vertriebsbe-darf nicht hinreichend bestimmt, w344re hiervon auch die Untersagung nach Ziffer 3 Satz 1 lit. a betroffen. Gleiches gilt f374r das Argument der Rechtsbeschwerde, es - 11 - d374rfe nicht der Abschluss einzelner Gasliefervertr344ge, sondern nur die Wiederer-richtung eines Netzes marktabschottender Vertr344ge untersagt werden. 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Verf374gung sei nicht hinreichend bestimmt, weil zur Berechnung der zul344ssigen Lieferquote auf den im Vorhinein nicht feststellbaren tats344chlichen Vertriebsbedarf abgestellt wer-de. 19 20 Die Rechtsbeschwerde meint: Hierdurch werde der Betroffenen ein unn366ti-ges Risiko aufgeb374rdet, bei einer Unterschreitung der erwarteten Jahresliefer-menge unabsichtlich und unvermeidbar gegen die Abstellungsverf374gung zu ver-sto337en, weil der Vertriebsbedarf erheblichen Schwankungen ausgesetzt sei. Dies w344re 226 so die Rechtsbeschwerde 226 leicht zu vermeiden gewesen, wenn auf den Vertriebsbedarf des jeweiligen Vorjahres abgestellt worden w344re. Steige der Kun-denbedarf infolge eines kalten Winters an, sei die Betroffene durch die Verf374gung daran gehindert, den entsprechenden Mehrbedarf zu bedienen, was zu Versor-gungsengp344ssen f374hren k366nne, wenn andere Lieferanten nicht oder nicht zu marktgerechten Konditionen einspringen k366nnten. Da der Tenor f374r diesen Fall keine klare Regelung enthalte, sei das Laufzeit-Mengen-Ger374st auch aus diesem Grunde nicht hinreichend bestimmt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der angegriffene Beschluss gen374gt den An-forderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten, die auch f374r Abstellungsverf374gungen nach 247 32 GWB gelten (247 37 VwVfG; BGHZ 128, 17, 24 226 Gasdurchleitung; BGHZ 129, 37, 40 226 Weiterverteiler; BGH, Beschl. v. 29.9.1998 226 KVR 17/97, WuW/E DE-R 195, 196 226 Beanstandung durch Apothe-kerkammer; BGHZ 176, 1 Tz. 47 226 Soda-Club II). Danach muss der Adressat einer kartellbeh366rdlichen Verf374gung erkennen k366nnen, wie er sich zu verhalten hat. 21 - 12 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind diese Voraussetzungen auch insoweit erf374llt, als die prozentualen Schwellenwerte in Ziffer 3 der Verf374-gung auf den tats344chlichen Vertriebsbedarf bezogen sind. Der tats344chliche Ver-triebsbedarf ist eine eindeutig bestimmbare Gr366337e. Die Verf374gung l344sst keinen Raum f374r Zweifel am Regelungsgehalt und gibt der Betroffenen die M366glichkeit, ihr Verhalten auf das ausgesprochene Verbot einzurichten. Nicht ausreichend ist es allerdings, die Betroffene darauf zu verweisen, dass es ihr freistehe, nur Vertr344ge abzuschlie337en, die das Zeit-Mengen-Ger374st der Abstellungsverf374gung nicht be-r374hren, weil entweder ihre Laufzeit auf zwei Jahre begrenzt oder die Liefermenge von vornherein so bemessen ist, dass die Grenze von 50% auch dann nicht 374ber-schritten wird, wenn die tats344chliche Nachfrage deutlich hinter den Erwartungen zur374ckbleibt. Die Betroffene kann jedoch in F344llen, in denen im Hinblick auf die vereinbarte Liefermenge die Gefahr besteht, dass die 50- oder 80%-Grenze im Falle eines Niedrigbedarfs 374berschritten wird, den Gesamtbedarf des Abnehmers in regelm344337igen Abst344nden abfragen und anhand dessen ermitteln, ob und gege-benenfalls in welchem Umfang sie ohne 334berschreitung der fraglichen Prozent-grenze weiterhin liefern kann. Die Liefermenge kann dann entsprechend nach oben oder unten angepasst werden. 22 Dass der Betroffenen dabei eine regelm344337ige 334berwachung und Anpassung der Liefermenge zugemutet wird, wenn sie die zul344ssigen Liefermengen innerhalb des Zeit-Mengen-Ger374sts m366glichst vollst344ndig nutzen m366chte, begegnet auch im Hinblick auf den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Insbesondere kann die Kartellbeh366rde nicht darauf verwiesen werden, dass auf den Vorjahres-bedarf h344tte abgestellt werden k366nnen und damit ein einfach zu ermittelnder Ma337-stab zur Verf374gung gestanden h344tte. Eine Bemessung nach dem Vertriebsbedarf des Vorjahres oder dem Durchschnittswert mehrerer Vorjahre h344tte erhebliche Nachteile zur Folge. Der Bedarf an Erdgas kann infolge von Witterungseinfl374ssen 23 - 13 - und konjunkturellen Ver344nderungen erheblichen Schwankungen ausgesetzt sein. Schwierigkeiten erg344ben sich insbesondere, wenn sich der Bedarf 226 etwa infolge eines kalten Winters 226 deutlich gegen374ber dem Vorjahr erh366hen sollte. W344re die Betroffene in einem solchen Fall auf die Lieferung eines Bruchteils der Vorjahres-menge beschr344nkt, w344re es ihr von vornherein verwehrt, den unvorhergesehenen Mehrbedarf anteilig zu decken. Im Falle eines im Verh344ltnis zum Vorjahr geringe-ren Verbrauchs w344re die Betroffene berechtigt, die angepeilte Prozentgrenze f374r das laufende Jahr mehr oder weniger kr344ftig zu 374berschreiten. Mit Recht hat das Bundeskartellamt darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall f374r den Zweitliefe-ranten wenig attraktiv w344re, wenn er mit einem relativ geringen Anteil an der Ge-samtliefermenge das gesamte Risiko eines witterungs- oder konjunkturbedingten Minder- und Mehrbedarfs abdecken m374sste. Das von der Rechtsbeschwerde auf-geworfene Problem der Versorgungssicherheit im Fall eines unerwarteten Mehr-bedarfs in kalten Wintern wird daher durch die Ankn374pfung an den tats344chlichen Vertriebsbedarf entsch344rft. Denn dadurch wird es der Betroffenen ohne weiteres erm366glicht, den Mehrbedarf solange zu decken, bis der unter Ber374cksichtigung der Vertragslaufzeit h366chstzul344ssige Prozentsatz am tats344chlichen Vertriebsbedarf er-reicht ist. Auch der Zweitlieferant tr344gt in diesem Fall das Risiko eines Minder- oder Mehrbedarfs nur anteilsm344337ig. 3. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vor-gaben hinsichtlich des Abschlusses langfristiger Gaslieferungsvertr344ge in Ziffer 3 der Abstellungsverf374gung auf 247 32 GWB gest374tzt werden k366nnen. 24 247 32 Abs. 2 GWB berechtigt die Kartellbeh366rde, Unternehmen oder Unter-nehmensvereinigungen, die gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschr344nkungen oder Art. 81 oder 82 EG versto337en, alle Ma337nahmen auf-zugeben, die f374r eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und 25 - 14 - im Hinblick auf den festgestellten Versto337 verh344ltnism344337ig sind. Die Abstellungs-verf374gung h344lt sich in diesem Rahmen. a) Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Beurteilung des Beschwerdegerichts haben die bisherigen Gasliefervertr344ge der Betroffenen hin-sichtlich der darin enthaltenen Kombination von langj344hriger Bezugsverpflichtung und weitgehender Deckung des tats344chlichen Vertriebsbedarfs gegen Art. 81 Abs. 1 EG und 247 1 GWB versto337en, weil dadurch ein B374ndel gleichartiger Vertr344ge geschaffen wurde, das in seiner Gesamtheit den Markt gegen374ber Wettbewerbern abgeschottet hat. Das Beschwerdegericht hat auch die Voraussetzungen einer Legalausnahme nach Art. 81 Abs. 3 EG und 247 2 Abs. 1 GWB verneint. Diese Be-urteilung ist nach der entsprechenden Beschr344nkung des Rechtsmittels nicht mehr Gegenstand der rechtlichen 334berpr374fung durch den Senat. 26 b) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Bundeskartellamts auch insoweit best344tigt, als der Betroffenen nach Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Ziffer 4 der Verf374gung f374r eine 334bergangszeit von viereinhalb Jahren Grenzen f374r neu ab-zuschlie337ende Liefervertr344ge gesetzt worden sind und dabei die zul344ssige Laufzeit zuk374nftiger Liefervertr344ge von der Liefermenge 226 genauer gesagt: vom Anteil der Liefermenge am gesamten Jahresbedarf des jeweiligen Abnehmers 226 abh344ngig gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde, die ihre Angriffe 226 wie dargestellt 226 auf die Einheitsvertragsfiktion der Ziffer 3 Satz 2 lit. a beschr344nken wollte (s. oben unter III 1 b) 226 erhebt gegen diese Beurteilung ebenfalls keine R374gen. Sie begeg-net keinen rechtlichen Bedenken. 27 aa) Zur Beseitigung des festgestellten Versto337es gegen Art. 81 EG war es nicht ausreichend, die Altvertr344ge zum 30. September 2006 zu beenden (so aber Dreher/Thomas, NJW 2008, 1557, 1559). Mit der Beendigung der bisherigen lang-fristigen Liefervertr344ge wurde zwar das bisherige Netz paralleler langfristiger Ver- 28 - 15 - tr344ge beseitigt. Die Abstellungsverf374gung musste aber auch eine Verhaltensvor-gabe f374r die Zukunft geben, um zu gew344hrleisten, dass die Betroffene nicht durch den Neuabschluss von Liefervertr344gen erneut gegen Art. 81 EG verst366337t. W344re dies unterblieben, w344re angesichts der festgestellten Verh344ltnisse auf dem rele-vanten Markt nicht auszuschlie337en gewesen, dass die Betroffene die beendeten Vertr344ge zu Bedingungen fortsetzt, die keine wesentliche 326ffnung des Marktes f374r Wettbewerber bewirken. 29 Die Verh344ltnisse auf dem Markt f374r die Belieferung von Regional- und Orts-gasunternehmen werden davon bestimmt, dass die Gasversorgungsunternehmen in ihren herk366mmlichen Versorgungsgebieten 374ber ein nat374rliches Monopol an der Netzstruktur verf374gen, solange nicht ein rechtlich abgesichertes und praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die M366glichkeit einr344umt, Nachfrager in dem in Rede stehenden Gebiet zu Wettbe-werbsbedingungen zu beliefern (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 226 KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726 Tz. 16 226 Stadtwerke Dachau). Das Bundeskartellamt hat in dem angegriffenen Beschluss hierzu festgestellt, dass der Prozess der Gasmarkt-366ffnung bisher 344u337erst schleppend verlaufen sei und neue Unternehmen nur schwer Fu337 fassen k366nnten, weil die etablierten Unternehmen die Gaseinfuhren kontrollierten und die Rohrleitungskapazit344ten langfristig gebunden seien. Die Betroffene hat auf dem netzbezogenen Markt mit einem Marktanteil von rund 75% eine 374berragende Stellung. Sie ist anderen Marktteilnehmern, insbe-sondere Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, auch bei anderen die Marktmacht bestimmenden Faktoren weit 374berlegen. Sie besitzt als Einzige Zugang zu allen f374r die Belieferung Deutschlands in Frage kommenden Gasf366rderl344ndern (Norwegen, Russland, Niederlande, Gro337britannien, D344nemark, einheimische Quellen). Konzernverbundene Unternehmen verf374gen 374ber ein aus-gedehntes Hochdruckleitungsnetz, das ihr Zugang zu den Lieferanten und Ab- 30 - 16 - nehmern verschafft. Sie verf374gt 374ber die h366chsten Speicherkapazit344ten, die f374r den Ausgleich von Absatzschwankungen bedeutend sind. Ferner besteht ein strukturelles Hindernis f374r zus344tzlichen Wettbewerb in der vertikalen Integration der Betroffenen, die direkt oder mittelbar 374ber den E.ON-Konzern rund 200 Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an Gasversorgern h344lt. Dies entspricht etwa 30% aller in Deutschland t344tigen Regional- und Ortsgasunternehmen. 31 Dass allein eine Beendigung der bisherigen langfristigen Liefervertr344ge nicht hinreichend wirksam ist, zeigen auch die Erfahrungen mit fr374heren Freimengenre-gelungen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat das im Jahre 2003 anl344sslich des Zusammenschlusses von E.ON und Ruhr-gas einger344umte Sonderk374ndigungsrecht von 20% des Vertriebsbedarfs keinen unverf344lschten Wettbewerb um die freien Teilmengen erm366glicht, weil die Betrof-fene im Hinblick auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund der genannten strukturellen Vorteile in der Lage war, den Abnehmern preisg374nstigere Angebote zu unterbreiten als die Wettbewerber. Auch im vorlie-genden Verfahren hat die Betroffene in ihrer Selbstverpflichtungserkl344rung vom 17. Oktober 2005 f374r sich das Recht in Anspruch genommen, k374nftig erneut lang-fristige Vertr344ge abzuschlie337en, durch die der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gedeckt wird. Unter diesen Umst344nden ist es nicht ausreichend, die bisherigen Vertr344ge zu beenden. Vielmehr ist es erforderlich, f374r eine 334bergangszeit praktisch handhab-bare Regeln f374r den Abschluss langfristiger Gasliefervertr344ge aufzustellen. Allein mit einer Beendigung der bisherigen Liefervertr344ge wird die Betroffene nicht daran gehindert, erneut langfristige Vertr344ge zur Gesamtbedarfdeckung abzuschlie337en und durch eine Vielzahl solcher Vertr344ge den Markt erneut gegen374ber Wettbewer-bern abzuschotten. 32 - 17 - bb) Die im Rahmen des Mengen-Zeit-Ger374sts aufgestellten Grenzen 226 Laufzeit von h366chstens zwei Jahren bei einer Liefermenge von 374ber 80%, Lauf-zeit von h366chstens vier Jahren bei einer Liefermenge von 374ber 50 bis 80% und keine zeitliche Grenze bei einer Liefermenge bis einschlie337lich 50% des Gesamt-bedarfs 226 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Rechtsbeschwerde hat gegen diese Eckdaten des Laufzeit-Mengen-Ger374sts nichts erinnert. 33 34 (1) Die Regelungen der Abstellungsverf374gung hinsichtlich des Abschlusses k374nftiger langfristiger Gasliefervertr344ge sind nach den vom Gerichtshof der Euro-p344ischen Gemeinschaften entwickelten Grunds344tzen zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 28.2.1991 226 C-234/89, Slg. 1991, I-935 = WuW/E EWG/MUV 911 Tz. 24 u. 27 226 Delimitis; Urt. v. 27.4.1994 226 C-393/92, Slg. 1994, I-1447 = EuZW 1994, 408 Tz. 37 226 Almelo; Urt. v. 1.10.1998 226 C-279/95, Slg. 1998, I-5609 = EuZW 1998, 754 Tz. 61 226 Langnese-Iglo; Urt. v. 7.12.2000 226 C-214/99, Slg. 2000, I-11121 = WuW/E EU-R 381 Tz. 36 226 Neste Markkinointi). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die k374nftige Marktentwicklung 226 insbesondere die von den Marktbe-teiligten nach Beendigung der Altvertr344ge bevorzugten Vertragsmodelle, die ver-einbarten Mengen und Laufzeiten und die sich ergebenden Marktanteile 226 nur vorausschauend im Wege einer Prognose ermittelt werden kann. Selbst wenn es nicht vollst344ndig ausgeschlossen erscheint, dass auch ohne ein kartellbeh366rdli-ches Einschreiten nicht erneut ein gleichartiges B374ndel marktabschottender Ver-tr344ge entstehen wird, wie es f374r die bisherige Marktsituation typisch war, steht dies einer praktisch wirksamen, die Entstehung eines erneuten B374ndels marktabschot-tender Vertr344ge verhindernden Anordnung nicht entgegen, wenn 226 wie im Streitfall 226 ein erhebliches, durch die Strukturen des Marktes und der beteiligten Unterneh-men bedingtes Risiko erneuter marktabschottender Vertragsgestaltungen besteht. In diesem Fall gestattet es 247 32 GWB, f374r eine begrenzte 334bergangszeit den Ab- - 18 - schluss von Gasliefervertr344gen zu untersagen, die geeignet sind, eine Marktab-schottung zu bewirken. Ob Vertr344ge mit langfristigen Bezugsbindungen vom Verbot des Art. 81 EG erfasst werden, h344ngt davon ab, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem rele-vanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den 374brigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumst344nden der fraglichen Vertr344ge ergibt, dass diese in ihrer Gesamtheit geeignet sind, neuen inl344ndischen und ausl344ndi-schen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschlie337en. Ist dies nicht der Fall, k366nnen die einzelnen Vertr344ge, aus denen das B374ndel der Vereinbarun-gen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 81 EG oder 247 1 GWB be-schr344nken. Erweist sich hingegen, dass der Markt schwer zug344nglich ist, so fallen die Vertr344ge derjenigen Lieferanten, die nicht nur unerheblich zur Marktabschot-tungswirkung beitragen, unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG (EuGH WuW/E EWG/MUV 911 Tz. 24 u. 27 226 Delimitis; EuZW 1994, 408 Tz. 37 226 Almelo; EuZW 1998, 754 Tz. 61 226 Langnese-Iglo; WuW/E EU-R 381 Tz. 36 226 Neste Markkinointi). Dies steht in Einklang mit der zu 247 1 GWB a.F. und zu 247 1 GWB n.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats, nach der die jedem Austauschvertrag immanente, vom Kartellrecht grunds344tzlich hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des Ab-nehmers f374r eine gewisse Zeit gedeckt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, in eine Wettbewerbsbeschr344nkung umschlagen kann, wenn die einem Vertragsbe-teiligten im Gesch344ftsverkehr mit Dritten auferlegten Beschr344nkungen 374ber das mit dem Absatz der Waren oder gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Ma337 hinausgehen und dadurch der Markt f374r Wettbewerber verschlossen wird (BGHZ 110, 371, 385 226 Sport374bertragungen, zu 247 18 GWB a.F.; BGH, Urt. v. 6.5.1997 226 KZR 43/95, WuW/E 3137 226 Solelieferung, zu 247 1 GWB a.F.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2008 226 KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Tz. 15 226 Subunternehmerver-trag II, zu 247 1 GWB n.F.). 35 - 19 - Einen Ma337stab daf374r, wann ein 374ber mehrere Jahre laufender Liefervertrag unter Art. 81 Abs. 1 EG und 247 1 GWB fallen kann, l344sst sich der Gruppenfreistel-lungsverordnung f374r Vertikalvertr344ge Nr. 2790/99 vom 22. Dezember 1999 (Verti-kal-GVO) entnehmen. Zwar sagt die Verordnung an sich nur etwas dar374ber aus, ob eine wettbewerbsbeschr344nkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 3 EG freige-stellt ist oder nicht. Ihr Anwendungsbereich gibt aber auch einen Anhaltspunkt da-f374r, unter welchen Voraussetzungen 374ber mehrere Jahre laufende Liefervertr344ge vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst sein k366nnen. Sie geht beispielsweise 226 ohne dass es dabei auf ein B374ndel gleichartiger Vertr344ge ankommt 226 davon aus, dass einzelne (Austausch-)Vertr344ge von Lieferanten, die lediglich 374ber einen Marktanteil von bis zu 30% verf374gen und daher erheblichem Wettbewerb ausge-setzt sind, in den Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG fallen und nicht ge-nerell nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt sind, wenn durch sie mehr als 80% des Gesamtbedarfs des jeweiligen Abnehmers gedeckt werden und die Laufzeit f374nf Jahre 374bersteigt (Art. 3 und 5 i.V. mit Art. 1 lit. b Vertikal-GVO). 36 Ob langfristige Bezugsvertr344ge eine Wettbewerbsbeschr344nkung bewirken, kann danach nicht ohne Blick auf die Laufzeit der Vertr344ge und den Grad der Be-darfsdeckung beurteilt werden. Zwischen diesen Faktoren besteht ein untrennba-rer wirtschaftlicher Zusammenhang, der es verbietet, beide isoliert voneinander zu betrachten (Ehricke/Pellmann, WuW 2005, 1104, 1105; S344cker/Jaecks, Langfristi-ge Energieliefervertr344ge und Wettbewerbsrecht, 2002, S. 22; Laumann, Langfristi-ge Bezugsbindungen in Gasliefervertr344gen nach dem europ344ischen Kartellrecht, 2007, S. 56). Die mit dem Abschluss des Liefervertrags einhergehende Aus-schlusswirkung ist umso gr366337er, je l344nger der Vertrag l344uft und je gr366337er der Anteil des Bedarfs ist, der durch den Vertrag erfasst wird. Vertr344ge 374ber die Deckung des Gesamtbedarfs der Abnehmer sind kartellrechtlich unbedenklich, wenn sie wegen ihrer kurzen Laufzeit den Wettbewerb nicht zum Erliegen bringen; ebenso 37 - 20 - sind langfristige Vertr344ge unbedenklich, die wegen des geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen f374r Wettbewerber belassen. Dem-entsprechend hat das Gericht erster Instanz der Europ344ischen Gemeinschaften einem Vertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf eines Ab-nehmers gedeckt wird, eine sp374rbare Wettbewerbsbeschr344nkung zugeschrieben, wenn bei einer Vertragsdauer von zwei Jahren der Bindungsgrad zusammen mit gleichartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% betr344gt und erhebliche zus344tzli-che Marktzutrittsschranken bestehen (vgl. EuG EuZW 1996, 49 Tz. 102 bis 119 226 Langnese-Iglo; EuGH EuZW 1998, 754 Tz. 32 bis 41 226 Langnese-Iglo). 38 (2) Nach diesen Ma337st344ben sind die Mengen- und Laufzeitgrenzen der an-gegriffenen Verf374gung nicht zu beanstanden. Vertr344ge, die 374ber die dort genann-ten Grenzen hinausgehen, sind geeignet, zu einer sp374rbaren Wettbewerbsbe-schr344nkung beizutragen. Es begegnet zun344chst keinen Bedenken, dass das Bundeskartellamt unter den besonderen Bedingungen, die auf dem hier relevanten Markt bestehen, die H366chstlaufzeit von Vertr344gen, mit denen der Gesamtbedarf oder nahezu der Ge-samtbedarf eines Abnehmers gedeckt wird, auf zwei Jahre begrenzt hat. Mit Recht hat das Beschwerdegericht in 334bereinstimmung mit dem Bundeskartellamt dar-374ber hinaus angenommen, dass im Hinblick auf diese besonderen Bedingungen auch von Vertr344gen unterhalb der Deckungsquote von 80% bei einer l344ngeren Laufzeit eine sp374rbare Wettbewerbsbeschr344nkung ausgehen kann. Unter diesen Umst344nden ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-degericht in 334bereinstimmung mit dem Bundeskartellamt die Laufzeit von Vertr344-gen, die zwischen 50 und 80% des Vertriebsbedarfs des Abnehmers zum Ge-genstand haben, unter Ber374cksichtigung der Marktmacht der Betroffenen und der auf dem Gasmarkt bestehenden erheblichen Marktzutrittsschranken zumindest f374r eine 334bergangszeit auf vier Jahre begrenzt hat. L344ngerfristige Vertr344ge 374ber eine 39 - 21 - solche Bedarfsdeckung sind geeignet, zu einer sp374rbaren Wettbewerbsbeschr344n-kung beizutragen. c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend: Die Einheitsvertragsfiktion in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtlichen Verf374gung f374hre zu einer nicht gerecht-fertigten Einschr344nkung der Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit der Betroffenen, weil es ihr unter bestimmten Umst344nden verwehrt werde, auf freiwerdende Teil-mengen mitzubieten. Habe sie etwa schon einen zul344ssigen Vierjahresvertrag 374ber 80% des Vertriebsbedarfs eines Regional- oder Ortsgasunternehmens ge-schlossen, d374rfe sie sich nicht am Wettbewerb um die in den Jahren drei und vier der Laufzeit des Erstvertrages freie Teilmenge von 20% beteiligen. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil diese Teilmenge in einem gesonderten Wettbewerbsprozess vergeben werde, der eine zusammenfassende Betrachtung der Vertr344ge aus-schlie337e. 334berdies sei das 204Wettbewerbsbeteiligungsverbot223 gemessen an den Zielen der Verf374gung kontraproduktiv, weil die Betroffene gehindert werde, ein g374nstigeres Angebot abzugeben und somit der Wettbewerb zum Schaden der Verbraucher beschr344nkt werde. Dieses Vorbringen kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 40 aa) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass es der Betroffenen in der von ihr in den Mittelpunkt ihrer Argumentation ger374ckten Fall-gestaltung durch die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a verwehrt wird, auf die freie Teilmenge mitzubieten, solange die Laufzeit des Erstvertrags 374ber die Hauptmen-ge von 80% nicht abgek374rzt wird. Dies ergibt die Auslegung der Verf374gung im Lichte der Begr374ndung sowie der in Bezug genommenen ver366ffentlichten 204Kartell-rechtlichen Beurteilungsgrunds344tze zu langfristigen Gasliefervertr344gen223 des Bun-deskartellamts. In diesen Beurteilungsgrunds344tzen hat das Bundeskartellamt sei-nen Standpunkt dahin pr344zisiert, dass bei einer Vertragslaufzeit von zwei bis vier Jahren sofort und effektiv eine freie Gasmenge von 20% f374r den Wettbewerb zur 41 - 22 - Verf374gung stehen m374sse. Bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren verlangt das Amt eine dem Wettbewerb zur Verf374gung stehende Menge von 50%. Bei einer Bedarfsdeckung von mehr als 80% m374sse nach Ablauf des Vertrags die gesamte Liefermenge im Wettbewerb neu vergeben werden. Dementsprechend d374rfe ein Vertrag 374ber eine Gesamt- oder Quasigesamtbedarfsdeckung oder ein Vertrag, der einen Bedarf von mehr als 50% bis zu 80% zum Gegenstand hat, nur unter der Bedingung gestattet sein, dass zu Beginn und am Ende der Laufzeit der ge-samte Vertriebsbedarf des Kunden dem Wettbewerb uneingeschr344nkt zur Verf374-gung stehe. 42 bb) Diese Anordnung ist ebenfalls f374r eine wirksame Abstellung der Zuwider-handlung erforderlich und auch im 334brigen verh344ltnism344337ig. 43 Wie bereits dargelegt, kann ein Vertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gedeckt wird, eine sp374rbare Wettbewerbsbe-schr344nkung bewirken, wenn die Vertragsdauer zwei Jahre betr344gt, der Bindungs-grad zusammen mit gleichartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% betr344gt und erhebliche zus344tzliche Marktzutrittsschranken bestehen (EuG EuZW 1996, 49 Tz. 102 bis 119 226 Langnese-Iglo). Die mit der Gestattung von Zweijahrsvertr344gen 374ber den gesamten Vertriebsbedarf somit in Kauf genommene Gefahr einer Wett-bewerbsbeschr344nkung ist 226 wie das Bundeskartellamt zu Recht angenommen hat 226 nur hinnehmbar, wenn die Wettbewerber in der Lage sind, vor Abschluss des Liefervertrags eigene Angebote unter fairen Bedingungen abzugeben. Das ist nicht der Fall, wenn nur eine Teilmenge von 20% vergeben wird und der Lieferant der Hauptmenge von 80% am Bieterverfahren teilnimmt. Wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausgef374hrt hat, kommen diesem Lieferanten aufgrund der bereits akquirierten Hauptmenge erhebliche Kostenvorteile zugute. Davon ist umso mehr auszugehen, als auf dem bisher extrem abgeschotteten Gasmarkt keine Gew344hr daf374r besteht, dass der Preis f374r die Hauptmenge unter Wettbewerbsbedingungen - 23 - zustande gekommen ist (im Ergebnis ebenso Laumann aaO S. 101 f.; a.A. Sch366-ler, Langfristige Energieliefervertr344ge, 2006, S. 121). Dass aus diesem Grunde ernstliche Wettbewerbsverzerrungen zu bef374rchten sind, wenn die Stellung der Betroffenen als Lieferantin der Hauptmenge nicht zur Disposition steht, zeigen die Erfahrungen mit fr374heren Freimengenregelungen, bei denen die Betroffene im Hinblick auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund ihrer bereits dargelegten strukturellen Vorteile in der Lage war, den Abnehmern ein preisg374nstigeres Angebot zu unterbreiten und somit einen unver-f344lschten Wettbewerb um die infolge des Sonderk374ndigungsrechts freien Teilmen-gen von 20% des Vertriebsbedarfs zu unterbinden. 44 45 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die genannten strukturel-len Vorteile h344tten bei der Bewertung der Wettbewerbsprozesse um die freien Teilmengen au337er Betracht zu bleiben. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften bei der Beurteilung eines Netzes von Vertriebsvereinbarungen s344mtliche wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenh344nge zu ber374cksichtigen, insbesondere die tats344chlichen konkreten M366glichkeiten neuer Wettbewerber, trotz dieser Netze in den Markt einzudringen (EuGH WuW/E EWG/MUV 911 Tz. 14 226 Delimitis; vgl. auch EuG EuZW 1996, 49 Tz. 100 226 Langnese-Iglo). Diese Wettbewerbschancen werden aber auch von den aufgezeigten strukturellen Gegebenheiten auf dem Weiterverteilermarkt gepr344gt. Im 334brigen sind die strukturellen Vorteile der Betroffenen nicht Ergebnis eines freien Wettbewerbs, sondern zumindest auch das Resultat eines jahrzehntelang von nat374rlichen Netzmonopolen und Demarkationsabsprachen abgeschotteten Marktgeschehens. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Betroffenen kein v366lli-ges 204Wettbewerbsbeteiligungsverbot223 hinsichtlich der freien Teilmengen von 20% 46 - 24 - auferlegt. Die Betroffene kann sich ohne Einschr344nkungen um den gesamten Lie-ferbedarf eines Kunden bewerben, wenn sie Gesamtbedarfsdeckungsvertr344ge 374ber eine Laufzeit von zwei Jahren abschlie337t. Hat sie einen vierj344hrigen Liefer-vertrag 374ber 80% des Vertriebsbedarfs abgeschlossen, steht es ihr frei, sich um die restliche Menge zu bewerben, wenn sie die Laufzeit des Hauptvertrags ent-sprechend begrenzt oder diesen aufl366st. Die Verh344ltnism344337igkeit dieser Anord-nung steht daher au337er Frage. 47 Dass damit ein m366gliches g374nstiges Angebot der Betroffenen um freie Teil-mengen in gewissen F344llen verhindert wird, muss 226 wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat 226 f374r eine 334bergangszeit im Interesse einer effekti-ven 326ffnung des Gasweiterverteilermarkts in Kauf genommen werden. 48 d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schlie337lich dagegen, dass ein we-sentliches Merkmal des festgestellten Versto337es gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB keinen Eingang in die Abstellungsverf374gung gefunden habe. F374r die Feststellung des Versto337es sei von entscheidender Bedeutung, dass es nicht um einen einzel-nen, sondern um eine gro337e Zahl gleichartiger Vertr344ge gehe, die in ihrer Ge-samtwirkung zu einer erheblichen Marktabschottung f374hrten. Der Betroffenen sei indessen schon der Abschluss einzelner Vertr344ge untersagt worden, auch wenn sie nicht Teil eines B374ndels gleichartiger Vertr344ge seien. Diese R374ge ist nicht be-gr374ndet. Die f374r die Feststellung des Versto337es gegen Art. 81 EG und 247 1 GWB ma337geblichen Merkmale, die das wirtschaftliche Umfeld, insbesondere die Bin-dung der Abnehmer durch gleichartige Vertr344ge, betreffen, hat das Bundeskartell-amt mit Recht nicht in die Abstellungsverf374gung aufgenommen. aa) Bei der auf ein Unterlassen gerichteten Abstellungsverf374gung nach 247 32 GWB muss die Kartellbeh366rde ein bestimmtes Verhalten untersagen. Liegt der festgestellte Versto337 im Abschluss von Vertr344gen mit kartellrechtswidrigen Bin- 49 - 25 - dungen, ist der Abschluss derartiger Vertr344ge zu untersagen (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 32 GWB Rdn. 28). Nicht erforderlich ist es dagegen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in das Verbot aufzunehmen, die im Einzelfall zur Kartellrechtswidrigkeit derartiger Vertr344ge beitragen. Gerichtliche Untersagungsverf374gungen sind 226 ebenso wie Unterlassungsur-teile im Zivilprozess 226 h344ufig von weiteren Umst344nden abh344ngig, die nicht Merk-male des zu untersagenden Verhaltens sind. So setzt das Verbot eines Miss-brauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG oder nach 247 19 GWB voraus, dass der Adressat des gerichtlichen Verbots 374ber eine marktbeherr-schende Stellung verf374gt. Dies bedeutet nicht, dass die konkreten Marktbedingun-gen, die die Annahme der marktbeherrschenden Stellung begr374nden, in dem von der Kartellbeh366rde auszusprechenden Verbot aufgef374hrt werden m374ssten. Viel-mehr ist ausreichend, dass die konkreten Umst344nde zum Zeitpunkt der Entschei-dung bestehen. Ist dies der Fall, ist das konkrete Verhalten zu untersagen, das un-ter den gegebenen Bedingungen den Vorwurf eines Missbrauchs einer marktbe-herrschenden Stellung begr374ndet. Insofern stehen kartellrechtliche Abstellungs-verf374gungen ebenso wie andere beh366rdliche oder gerichtliche Entscheidungen un-ter dem Vorbehalt gleichbleibender Umst344nde. Tritt eine 304nderung der tats344chli-chen Verh344ltnisse ein, wird das Bundeskartellamt seine Verf374gung 226 wie dort be-reits angek374ndigt 226 widerrufen oder zur374cknehmen (vgl. zur Frage des Widerrufs oder der R374cknahme des aufgrund ver344nderter Sach- oder Rechtslage rechtswid-rig gewordenen Verwaltungsakts Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 247 48 Rdn. 53 f.). Im 334brigen ist die Geltung von Ziffer 3 der angefochtenen Verf374-gung von vornherein auf vier Jahre beschr344nkt. 50 51 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die im Wesentlichen unver344nderten Marktstrukturen ohne ein Einschreiten der Kartellbeh366rde stets erneut zu einer den Markt abschottenden B374ndelung von Gasliefervertr344gen f374hren w374rden. Den - 26 - Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, dass sich die Marktverh344ltnisse nachhaltig ver344ndert h344tten mit der Folge, dass ein m366glicher Gasliefervertrag, der die vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen oder Lauf-zeiten 374berschreitet, in Zukunft vereinzelt bliebe und nicht Teil eines B374ndels gleichartiger Vertr344ge w344re. Im Gegenteil begr374nden die getroffenen Feststellun-gen die Erwartung, dass angesichts der Struktur des Gasmarktes und der betrof-fenen Unternehmen auch weiterhin das Risiko einer Marktabschottung durch eine Vielzahl gleichartiger Liefervertr344ge besteht. Dieser Markt ist von hergebrachten nat374rlichen Monopolen, geringer Liquidit344t freier Gasmengen auf der Einfuhrstufe und hoher vertikaler Integration gepr344gt. Die Betroffene hat auf dem netzbezoge-nen Weiterverteilermarkt mit einem Marktanteil von rund 75% eine 374berragende Stellung und ist anderen Marktteilnehmern, insbesondere Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, auch bei anderen die Marktmacht be-stimmenden Faktoren weit 374berlegen. Ihre Neigung, die Kunden langfristig zu bin-den, hat die Betroffene auch durch ihre Selbstverpflichtungserkl344rung vom 17. Oktober 2005 unter Beweis gestellt, in der sie f374r sich das Recht in Anspruch genommen hat, langfristige Vertr344ge in Kombination mit wirtschaftlichen Gesamt- bedarfsdeckungsklauseln k374nftig erneut abschlie337en und Ketten- und Stapelver-tr344ge mit in mengenm344337iger und zeitlicher Hinsicht kumulativer Wirkung eingehen zu d374rfen. bb) Die vom Gericht erster Instanz der Europ344ischen Gemeinschaften gebil-ligte Praxis der Europ344ischen Kommission l344sst sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde f374r das deutsche Verfahrensrecht nicht nutzbar machen. Ins-besondere kann das Bundeskartellamt nicht darauf verwiesen werden, sich bei der Formulierung der Abstellungsverf374gung auf ein Verbot zu beschr344nken, das der Betroffenen aufgibt, 204von Ma337nahmen gleicher Zweckbestimmung oder Wirkung abzusehen223, wie sie f374r die beanstandeten langfristigen Liefervertr344ge typisch wa- 52 - 27 - ren (vgl. EuG, Urt. v. 23.10.2003 226 T-65/98, Slg. 2003, II-4653 Tz. 205 226 Van den Bergh Foods). Eine solche Tenorierung des Verbots w374rde nicht den nach deut-schem Verfahrensrecht bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines strafbewehrten Versto337es gen374gen (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte aaO 247 32 GWB Rdn. 30 ff. sowie die Nachweise oben unter III 2), auf die sich die Rechtsbe-schwerde in anderem Zusammenhang selbst beruft. 53 e) Das Bundeskartellamt war nach 247 32 Abs. 2 GWB berechtigt, 374ber das Verbot konkreter Vertr344ge hinaus einzelne Vorgaben zu formulieren, die bei Ab-schluss k374nftiger Gasliefervertr344ge eingehalten werden m374ssen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob im Rahmen des 247 32 Abs. 2 GWB auch ein rechtm344337iges Verhalten untersagt werden k366nnte, wenn dieses Verbot 204f374r eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegen374ber dem fest-gestellten Versto337 verh344ltnism344337ig223 w344re. Denn im Streitfall ist davon auszuge-hen, dass Gasliefervertr344ge, die die Kl344gerin mit ihren Abnehmern abschlie337t und die die vom Bundeskartellamt in der Abstellungsverf374gung formulierten Mengen und Laufzeiten 374berschreiten, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und 247 1 GWB versto337en. 4. Danach sind die Vorgaben hinsichtlich Laufzeit und Bedarfsdeckungs-grad k374nftiger Gasliefervertr344ge von Art. 32 GWB gedeckt. Die Verh344ltnism344337ig-keit im engeren Sinne wird dadurch gewahrt, dass die Laufzeit der Verf374gung auf vier Gaswirtschaftsjahre begrenzt ist und Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von bis zu 200 GWh pro Jahr ausgenommen sind. 54 - 28 - IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde 226 auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags 226 zur374ckzuweisen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 Satz 1 GWB. Der Senat hat davon abgesehen, der Betroffenen auch die Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (247 78 Satz 1 GWB). 56 Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.10.2007 - VI-2 Kart 1/06 (V) -
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