BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 68/07 vom 25. September 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Gr374neberg am 25. September 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.399.083,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragstellerin tr344gt nach 247 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens. Durch die R374cknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-teilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die R374cknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-337ergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggr374n- 1 - 3 - de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben k366nnten. Tolksdorf Bornkamm Raum Meier-Beck Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.09.2007 - VI-3 Kart 459/06 (V) -
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