BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 69/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Gasversorgungsnetz be-treibt, beantragte gem344337 247 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte f374r den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetz-agentur allgemein fest, dass die Genehmigungsantr344ge nach 247 23a Abs. 1 1 - 3 - EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zust344ndigkeit der Landesregulierungsbeh366rde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bun-desnetzagentur an, dass im Rahmen der Antr344ge f374r die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzul344ssigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen: Zust344ndiges Be-schwerdegericht sei das Oberlandesgericht D374sseldorf, weil sich die gerichtli-che Zust344ndigkeit gem344337 247 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetz-agentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als zust344ndiges Gericht zur Entscheidung 374ber die Beschwerde der Antragstellerin berufen. 2 Die gerichtliche Zust344ndigkeit bestimmt sich gem344337 247 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbeh366rde. Da die Entscheidung 374ber den Ge-nehmigungsantrag hier gem344337 247 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbe-reich des Landes f344llt, ist die nieders344chsische Landesregulierungsbeh366rde f374r die Erteilung von Genehmigungen nach 247 23a EnWG und die damit zusam-menh344ngenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zust344ndig. 3 An der gesetzlich vorgegebenen Zust344ndigkeitsverteilung 344ndert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organ-leihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof j374ngst entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 - Organleihe, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), ber374hrt es 4 - 4 - weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusam-menhang stehenden gerichtlichen Zust344ndigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegen-den Verwaltungsaufgaben nach 247 23a EnWG der Bundesnetzagentur 374bertr344gt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersach-sen die Bundesnetzagentur mit der Durchf374hrung der Entgeltgenehmigung f374r den Netzzugang nach 247 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentschei-dungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bun-desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbeh366rde f374r dieses Bundesland getroffen wurden. Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbeh366rde i.S. des 247 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersach-sen die Landeshauptstadt Hannover. Das f374r diesen Sitz zust344ndige Oberlan- 5 - 5 - desgericht ist Celle. Abweichende Zust344ndigkeitsregelungen nach 247 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit 247 92 GWB sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 6/07 -
Full & Egal Universal Law Academy