BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K VR 75 /1 3 v om 16. März 201 5 in der K artell v erwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum, die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschw erde ergangene Beschluss de s 1. Kartellsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 14. August 2013 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckent sprechenden Erledigung der Angelegenh eit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts , der Rechtsbeschwerdeführerin und der Verfahrens beteiligten zu 2 . 3. Der Wert des Beschwerde - und des Rechtsbeschw erdeverfahrens wird auf 26 Mio. Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. ür die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwe r- de durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt , dass das Verfahren als nicht a n- 1 - 3 - hän gig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdefü h- rer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensau s gang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine B e schwer de zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH, B e- schluss vom 3. März 2009 EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Nove m- ber 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Rn. 2 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Auch im S treitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Aus der Akte ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetr a gen, dass die Rücknahme der Beschwerden im Hinblick auf eine vergleich s weise Einigung erfolgte und mithin als Teil eine s gegenseitigen Nachgebens anzus e- hen wäre. 2 3 - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 26 Mio. Mio. Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. e- schwerdeführerin zu 2) festgesetzt. Limperg Meier - Beck Raum Strohn Deichf uß Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2013 - VI Kart 1/12 (V) - 4
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