BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 8/08 Verk374ndet am: 10. Dezember 2008 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-gericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 234,91 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Betroffene ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet, der Stadt Uelzen, Endverbraucher mit Erdgas der weitge-hend in Deutschland gef366rderten Kategorie LL beliefert. Die Landeskartellbe-h366rde hat festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. M344rz 2006 von den Endverbrauchern bei den Abnahmemengen bis 20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbr344uchlich 374ber-h366hte Jahresgesamtpreise gefordert habe, und hat angeordnet, dass die Betrof- 1 - 3 - fene ihren Kunden zuviel erhobene Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006 zur374ckzuerstatten habe. Mit dem angefochtenen Geb374hrenbescheid hat die Landeskartellbeh366rde Kosten in H366he von 234,91 200 f374r die Ver366ffentlichung der Verf374gung im Bundesanzeiger erhoben. Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Geb374hrenbescheid aufgehoben. 2 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Landeskartellbeh366rde, der die Betroffene entgegentritt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 4 Das Beschwerdegericht hat den Geb374hrenbescheid aufgehoben, weil es die ver366ffentlichte Verf374gung als rechtswidrig angesehen hat. 5 - 4 - 6 Dies h344lt, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache KVR 2/08 ergibt, der Nachpr374fung nicht stand. Wie die Sache KVR 2/08 ist daher auch die vorliegende Streitsache unter Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2008 - 13 VA 2/07 (Kart) -
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