BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKVR 9/00 vom11. August 2003in der Kartellverwaltungssache - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durchden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die RichterProf. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 gegen denKostenansatz wird zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe: I.Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 6. Februar 1997 den Zu-sammenschluß zwischen der Betroffenen zu 1, der H. AG und der Betroffe-nen zu 3, der L. GmbH, untersagt. Hiergegen haben, vertreten durch dieRechtsanwälte G. , - neben der Betroffenen zu 2 derH. P. AG - die H. AG und die L. GmbH Beschwerde eingelegt, welchedas Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 zurückgewiesenhat. Sämtliche unterlegenen Beschwerdeführerinnen haben hiergegen am17. April 2000 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie haben u.a. die - von dem Bun-deskartellamt nicht geteilte - Auffassung vertreten, die Untersagungsverfügungsei dadurch gegenstandslos geworden, daß ein französisches Unternehmen - 3 -Ende Dezember 1999 76 % der Geschäftsanteile der L. GmbH erworben ha-be.Das Verfahren ist wegen Nichtbetreibens durch die Betroffenen nach § 7AktO beendet worden; der Senat hat mit Beschluß vom 12. November 2002den Gegenstandswert auf 7.500.000 nr "!# $n%&gegen die Betroffene zu 3 die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren in Höhe von 48.066,55 ' )(+*r-,'.&./(+ +01n2$"Betroffene zu 3 und Erinnerungsführerin mit der Begründung, für sie seiRechtsbeschwerde eingelegt worden, ohne daß sie den handelnden Rechtsan-wälten dazu eine Vollmacht erteilt gehabt habe; ihr sei auch zu keiner Zeit Mit-teilung von dem Verfahren gemacht worden, anderenfalls hätte sie die Voll-macht widerrufen, weil sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interessegehabt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und siedem Senat zur Entscheidung vorgelegt.II.Die zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht ist die Betroffenezu 3 als Schuldnerin für die - der Höhe nach richtig festgesetzten - Gerichtsko-sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen worden (§§ 1Abs. 1, 11, 49 und 63 GKG a.F.). Sie war Betroffene des vor dem Bundeskar-tellamt geführten Verwaltungsverfahrens und hat nicht nur Beschwerde gegendie Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts, sondern auch Rechtsbe-schwerde gegen den zu ihren Lasten ergangenen Beschluß des Kartellsenatsdes Kammergerichts eingelegt. Die für die drei Betroffenen hierbei handelndeRechtsanwaltssozietät G. wurde für die Erinnerungsführerin aufgrund dervon deren Geschäftsführer unter dem 17. September 1996 unstreitig erteilten, - 4 -die "Prüfung nach § 24 GWB" betreffenden Vollmacht tätig, welche sich aus-drücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Daß die damaligeRechtsanwaltssozietät G. nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Laufedes Jahres 2001 aufgelöst worden ist und die aus ihr hervorgegangene SozietätQ. Rechtsanwälte sich im Jahr 2002 mit der Internationalen AnwaltssozietätW. zusammengeschlossen hat, ändert entgegen der Ansichtder Erinnerungsführerin nichts daran, daß die Rechtsbeschwerde im Jahr 2000durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte eingelegt worden ist und damit dieAntragstellerhaftung nach § 49 GKG ausgelöst hat. Auf die Frage, ob jetzt nochein Mandatsverhältnis zu der Sozietät W. besteht, kommt esentgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin für die hier zu entscheidendeFrage nicht an.III.Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.Hirsch Goette Ball Bornkamm Meier-Beck
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