BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 100/10 vom 30. M344rz 2011 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. September 2010 wird auf Kosten des Beigela-denen zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der beschwerdef374hrende Verband vertritt die Interessen der verlags-unabh344ngigen Presse-Grossisten in Deutschland. Er ist durch Beschluss des Bundeskartellamts vom 17. Dezember 2009 zu dem Fusionskontrollverfahren f374r die Pr374fung des Zusammenschlussvorhabens zwischen dem bisher verlags-unabh344ngigen Presse-Grossisten Roth + Horsch Pressevertrieb GmbH & Co. KG und dem verlagsabh344ngigen Presse-Grossisten Pressevertrieb Pfalz GmbH & Co. KG beigeladen worden. Das Bundeskartellamt hat den Zusammen-schluss mit Beschluss vom 30. M344rz 2010 freigegeben. Nach Vollzug des Zu-sammenschlusses firmiert das zusammengeschlossene Unternehmen nunmehr unter "Frankenthaler Pressevertrieb Roth + Horsch GmbH & Co. KG". 1 - 3 - 2 Die gegen den Freigabebeschluss gerichtete Beschwerde des Beigela-denen hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen, weil er nicht mate-riell beschwert sei. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Dage-gen wendet sich der Beigeladene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt und die Frankenthaler Pressevertrieb Roth + Horsch GmbH & Co. KG entgegentreten. II. Die nach 247 76 Abs. 1 GWB statthafte und auch sonst zul344ssige Nicht-zulassungsbeschwerde des Beigeladenen ist nicht begr374ndet. Die Sache wirft weder Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (247 74 Abs. 2 GWB). Die entscheidungs-erhebliche Frage, welche Zul344ssigkeitsanforderungen an die Beschwerde eines Verbands unter dem Aspekt der materiellen Beschwer zu stellen sind, ist ge-kl344rt. 3 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der Beiladung eines Beschwerdef374hrers im Zusammenschlusskontrollverfahren noch nicht die Zul344ssigkeit seiner Beschwerde gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts. Als davon unabh344ngige Zul344ssigkeitsvoraussetzung ist vielmehr eine materielle Beschwer als besondere Form des Rechtsschutzinte-resses erforderlich. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerde-f374hrer durch die angefochtene Verf374gung in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist. Richtet sich die Beschwerde gegen die Freigabe eines Zusammenschlusses, kommt es darauf an, ob der Beschwerde-f374hrer dadurch in seiner eigenen unternehmerischen und wettbewerblichen Be-t344tigung auf dem relevanten Markt nachteilig betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss 4 - 4 - vom 25. September 2007 - KVR 25/06, WuW/E DE-R 2138 Rn. 12 ff. - Anteils-ver344u337erung mwN). 2. In Anwendung dieser Grunds344tze hat das Beschwerdegericht zutref-fend angenommen, dass der Beigeladene aus einer - unterstellten - wettbe-werblichen Betroffenheit seiner Mitglieder durch die Freigabeentscheidung von vornherein keine eigene materielle Beschwer herleiten kann. Ebenso hat sich das Beschwerdegericht auf dem Boden gesicherter Rechtsprechung bewegt, indem es die Frage gepr374ft und verneint hat, ob sich eine materielle Beschwer des Beigeladenen aus der fusionsbedingten Beendigung der Verbandsmitglied-schaft der Roth + Horsch Pressevertrieb GmbH & Co. KG oder der Beeintr344ch-tigung eigener wettbewerblicher und unternehmerischer Belange der Beigela-denen ergeben kann. 5 3. F374r die Entwicklung besonderer Grunds344tze zur Zul344ssigkeit von Ver-bandsbeschwerden im Fusionskontrollverfahren besteht kein Anlass. 6 a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen f374hren die vom Bundesge-richtshof entwickelten Grunds344tze bei Beschwerden von Verb344nden zu keiner Rechtsschutzl374cke. Das Bundeskartellamt kann zwar, nachdem es einen Ver-band beigeladen hat, in sachgerechter Ermessensaus374bung die Beiladung ein-zelner Verbandsmitglieder aus verfahrens366konomischen Gr374nden auch dann ablehnen, wenn diese von der zu treffenden Entscheidung unmittelbar und indi-viduell betroffen sind. Liegen aber in der Person eines Beiladungspetenten die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung vor und ist sein Antrag auf Beila-dung allein aus Gr374nden der Verfahrens366konomie abgelehnt worden, so kann er in erg344nzender Auslegung des 247 63 Abs. 2 GWB gegen die in der Hauptsa-che ergangene Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn er materiell be-schwert ist, also geltend machen kann, dass ihn diese Entscheidung unmittel- 7 - 5 - bar und individuell betrifft (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 12, 14, 18 - pepcom). Damit ist sichergestellt, dass die Beiladung eines Verbands nicht zu einer Beschr344nkung der Rechts-schutzm366glichkeiten unmittelbar und individuell betroffener Verbandsmitglieder f374hren kann, die von der Kartellbeh366rde aus Gr374nden der Verfahrens366konomie nicht beigeladen wurden. b) Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich nicht. Nach der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts folgt weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar ein Verbandsklagerecht. Vielmehr steht es dem zust344ndigen Gesetzgeber frei, derartige Klagerechte einzuf374hren oder nicht (vgl. BVerfG [Kammer], NVwZ 2001, 1148, 1149). Gegen die Freiga-be von Zusammenschl374ssen hat der Gesetzgeber kein Verbandsklagerecht vorgesehen. 8 c) Das System der Beiladung wird nicht insgesamt dadurch in Frage ge-stellt, dass Verb344nde im Zusammenschlusskontrollverfahren die Zul344ssigkeits-voraussetzung der materiellen Beschwer regelm344337ig nicht erf374llen werden. 9 Die Beiladung im kartellbeh366rdlichen Verfahren dient zun344chst der F366rde-rung dieses Verwaltungsverfahrens und nicht den individuellen Interessen des Beizuladenden (BGHZ 169, 370 Rn. 12 f. - pepcom). Im Verwaltungsverfahren kann die Beiladung von Verb344nden auch dann einen wichtigen Beitrag zur Sachaufkl344rung leisten, wenn der Verband keine zul344ssige Beschwerde gegen die verfahrensabschlie337ende kartellbeh366rdliche Entscheidung einlegen kann. 10 Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine vor Erlass der abschlie337enden Verwaltungsentscheidung beantragte Beiladung auch noch 11 - 6 - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgesprochen werden kann. Denn das ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn damit die gerichtliche Anfech-tungsm366glichkeit f374r einen unmittelbar und individuell betroffenen Beila-dungspetenten gew344hrleistet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WuW/E DE-R 2728 Rn. 11 f. - Versicherergemeinschaft; Be-schluss vom 7. April 2009 - KVR 58/08, WuW/E DE-R 2725 Rn. 10 f. - Universit344tsklinikum Greifswald). Dieser Grund besteht nicht bei einem Ver-band, der von einer Freigabeentscheidung nicht materiell beschwert ist. d) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Aspekt einer andernfalls drohenden, nicht begr374ndbaren Differenz zwischen dem Rechtsschutz in Deutschland und der Europ344ischen Union geboten. Zwar be-r374cksichtigt der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des 247 63 Abs. 2 GWB das Ziel des Gesetzgebers, Freigabeentscheidungen in der Fusionskontrolle nach europ344ischem Vorbild einer gerichtlichen Kontrolle durch Drittbeschwerden zu-g344nglich zu machen (vgl. BGHZ 169, 370 Rn. 21 - pepcom). Das spricht daf374r, die f374r die Zul344ssigkeit der Beschwerde erforderliche materielle Beschwer ent-sprechend dem Unionsrecht (vgl. Art. 263 Abs. 4 AEUV) im Sinne einer unmit-telbaren und individuellen Betroffenheit des Beschwerdef374hrers zu verstehen. F374r die hier ma337gebliche Frage, ob ein Verband durch eine Freigabeentschei-dung des Bundeskartellamts unmittelbar und individuell in eigenen Rechten be-troffen ist, ergibt sich daraus aber nichts. 12 - 7 - 13 III. Der Senat entscheidet 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ohne m374ndliche Verhandlung (247 75 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB, 247 97 Abs. 1 ZPO. Tolksdorf Meier-Beck Kirchhoff Bacher L366ffler Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.09.2010 - VI-Kart 5/10 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy