BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 10/07 vom 13. November 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich-ter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartell-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1 Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2005, eingegangen beim Bundeskartell-amt am selben Tag, hat die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften ein von den Beteiligten zu 1 und 2 angemeldetes Zusammenschlussvorhaben nach Art. 4 Abs. 4 FKVO an das Bundeskartellamt als zust344ndige deutsche Beh366rde verwiesen. Vorsorglich haben die Beteiligten zu 1 und 2 das Zusammenschluss-vorhaben noch einmal mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 beim Bundeskartell-amt angemeldet. Die Antragstellerin hat ihre Beiladung zu diesem Verfahren bean-tragt. Das Bundeskartellamt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. November 2005 abgelehnt. Am 17. November 2005 hat das Bundeskartellamt im Vorpr374fver-fahren nach 247 40 Abs. 1 GWB beschlossen, den angemeldeten Zusammenschluss - 3 - nicht zu untersagen; die Zusammenschlussbeteiligten wurden hiervon noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Beiladungsantrags gewandt hat, hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 1922). Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin. 2 II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Mit Recht hat das Ober-landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Sache wirft weder Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (247 74 Abs. 2 GWB). Die im Streitfall entscheidungserheb-lichen Rechtsfragen sind gekl344rt. 1. Das Begehren, das die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde verfolgt, ist al-lein auf eine Verpflichtung zur Beiladung bzw. darauf gerichtet, die Rechtswidrig-keit der Ablehnung ihres Beiladungsantrags festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat in einem ebenfalls die Antragstellerin betreffenden Verfahren entschieden, dass dem Beiladungspetenten kein Anspruch auf Beiladung zusteht, dass er viel-mehr lediglich eine pflichtgem344337e Ermessensentscheidung der Kartellbeh366rde be-anspruchen kann (BGHZ 169, 370 Tz. 10 ff. 226 pepcom). Die Nichtzulassungsbe-schwerde f374hrt in diesem Zusammenhang keine grunds344tzlichen Fragen an, die einer Kl344rung durch den Bundesgerichtshof bed374rfen. 4 - 4 - 2. Die von der Antragstellerin als grunds344tzlich beanspruchten Rechtsfra-gen beziehen sich ausschlie337lich auf die Frage der Anfechtbarkeit einer im Vor-pr374fverfahren nach 247 40 Abs. 1 Satz 1 GWB erfolgten Freigabe. Diese Frage stellt sich in dem von der Antragstellerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren nicht. Denn mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die im Vor-pr374fverfahren jedenfalls durch Fristablauf erfolgte Freigabe. Unabh344ngig davon war die Frage der Anfechtbarkeit einer im Vorpr374fverfahren erfolgten Freigabe 226 wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt 226 bereits Gegenstand ei-ner Senatsentscheidung (BGH, Beschl. v. 28.6.2005 226 KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571 226 Ampere). Danach sieht das deutsche 226 anders als das europ344ische 226 Recht eine solche Anfechtbarkeit nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der 6. GWB-Novelle, durch die die Anfechtbarkeit der Freigabe im Hauptpr374fverfahren eingef374hrt worden ist, ausdr374cklich gegen eine solche Anfechtbarkeit entschieden (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/9720, S. 44 und 59). Dem-entsprechend kann ein angemeldeter Zusammenschluss nach Eintritt der Freiga-befiktion durch Ablauf der Monatsfrist nicht mehr untersagt werden (247 40 Abs. 1 Satz 1 GWB). Nur f374r den Fall einer Aufhebung einer im Hauptpr374fverfahren er-folgten Freigabe sieht das Gesetz einen neuen Fristlauf vor (247 40 Abs. 6 GWB). Solange 226 wie regelm344337ig und wie auch im Streitfall 226 ein subjektives 366ffentliches Recht des Dritten durch die Freigabe nicht tangiert wird, begegnet diese Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH WuW/E DE-R 1571, 1572 226 Ampere). 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 Satz 2 GWB. 6 Hirsch Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - VI-Kart 1/06 (V) -
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