BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 1/06 vom 11. Juli 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. November 2005 wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 meldete beim Bundeskartellamt die 334bernahme von 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der (stimmrechtslosen) Vorzugs-aktien der Beteiligten zu 2 an, die von zwei Familienst344mmen (den Beteilig-ten zu 3 und 4) gehalten wurden. Die Beteiligte zu 5 und Beschwerdef374hre-rin, die 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der Vorzugsaktien (insgesamt 33 % des gezeichneten Kapitals) hielt, wandte sich gegen die Freigabe. Auf-grund eines 366ffentlichen 334bernahmeangebots der Beteiligten zu 1 verkaufte die Beschwerdef374hrerin noch w344hrend des Laufs des kartellbeh366rdlichen Verfahrens ihre Anteile an die Beteiligte zu 1 bis auf einen Restbestand von 216 Aktien, die eine Beteiligung von noch 0,046 % am gezeichneten Kapital der Beteiligten zu 2 ausmachten. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 28. April 2005 den angemeldeten Zusammenschluss freigegeben. Hier-gegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit ihrer Beschwerde. Das Oberlan-desgericht hat diese als unzul344ssig verworfen, weil der Beschwerdef374hrerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie sei aufgrund des Verkaufs der Anteile durch den Zusammenschluss materiell nicht mehr beschwert. Eine Beein- 1 - 3 - tr344chtigung auf dem nachgelagerten Markt der Herstellung von Transportbe-ton k366nne die Beschwerdef374hrerin nicht geltend machen, weil es insoweit an einer Beiladung nach 247 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB fehle. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie zeigt grunds344tzliche Fragen im Verh344ltnis von Beteiligung und Beiladung auf. Da die Beschwerde-f374hrerin auch eine Beeintr344chtigung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten Markt f374r die Herstellung von Transportbeton geltend gemacht hat, stellt sich die Frage, ob ein Beteiligter nach 247 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB sich nur auf die mit seiner Beteiligtenstellung verbundenen Interessen berufen kann. Dies h344tte zur Folge, dass f374r die Geltendmachung anderer wirtschaftlicher Interessen trotz der formalen Stellung als Beteiligter eine Beiladung durch die Kartellbe-h366rde erforderlich w344re. Daran kn374pft sich gegebenenfalls die weitere - 4 - Frage, ob jedenfalls dann der Beteiligte - wie jeder Dritte, dessen Interessen ber374hrt sind - einer Beiladung bedarf, wenn die materiellen Voraussetzungen seiner Beteiligtenstellung mittlerweile entfallen sind. Hirsch Ball Bornkamm Raum Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.11.2005 - VI-Kart 11/05 (V) - - 5 - Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-schlusses beginnt (247 75 Abs. 5 Satz 2 GWB), schriftlich bei dem Beschwerdege-richt einzulegen (247 76 Abs. 3 GWB). Die Rechtsbeschwerde ist zu begr374nden (247247 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 GWB). Die Frist von zwei Monaten f374r die Einreichung der Begr374ndung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl344n-gert werden. Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl344rung enthal-ten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Ab344nderung oder Aufhebung beantragt wird (247247 76 Abs. 5, 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB). Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begr374ndung m374ssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht f374r eine von der Kartellbeh366rde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegr374ndung (247247 76 Abs. 5, 66 Abs. 5 GWB).
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