BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 22/07 vom 25. September 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Beschwerdef374hrerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Au337ergerichtliche Ausla-gen werden nicht erstattet. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: Nach der st344ndigen Rechtsprechung sind nach 247 78 GWB die Gerichts-kosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne R374cknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen w344re (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 226 KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwer-def374hrerin durch die R374cknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 226 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 226 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine 1 - 3 - andere Kostenverteilung rechtfertigen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Zur Aufer-legung au337ergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -
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