BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 15. Oktober 2015 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Ric hter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 15. Oktober 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde g e- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unz ulässig verworfen. Die Prozesskostenhilfeanträge vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen. Der W ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf e- setzt . Gründe: Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Ant ra g- stellers sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt er hoben (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GWB), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB) oder Nichtzulassungsbeschwerde da r- gelegt sind . 1 - 3 - Mangels Erfolgsaussi cht in der Sache sind auch die Prozesskostenhilf e- anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) - 2
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