BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 13. Oktober 2015 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Kirchhof f und Dr. Bacher am 13. Oktober 2015 beschlossen: Die Ablehnungsgesuch e des Antrags tellers vom 12. Mai 2015 g e- gen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L . sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D . werden zurückgewie - sen. Gründe: I . Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheits strafe. Mit dem vorli e- genden Verfahren wendet er sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners , gegen die M . , die in mehreren Justizvoll zugsanstalten im Rahmen des sogenannten Anstaltsve rkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft, kein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktb e- herrschenden Stellung einzuleiten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L . sowi e den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D . wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1 2 3 - 3 - Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängig keit de s abgelehnten Richter s aufkommen lassen. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm gerügte Vorbefassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Bei de m beanstand e- ten Verhalten des Richters am Bundesgerichtshofs Dr. D . in einem ande - ren, früheren Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes Vorgehen, das im vorliegenden Fall d ie Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Meier - Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) - 4 5
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