ECLI:DE:BGH:2016:070316BKVZ26.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 7. März 2016 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richte r Dr. Kirchhoff , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 7. März 2016 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 1 5 . Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsr üge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 15 . Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss g e- richteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung de r Entscheidung nach § 321 ZPO we r- den auf seine Kosten als unzu lässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. D e- zember 2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragstel ler wendet sich mit Schr eiben vom 19. Dezember 2015 gegen d e n ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschlu ss vom 1 - 3 - 15 . Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträge n auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteili g- ten Richter als befangen ab und beantragt Ni ederschlagung der Kosten nach § 21 GKG . II. 1. Da s Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 1 5 . Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte U m- stände, die eine Besorgnis der Befangenhe it der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abg e- lehnter Richter entscheiden. 2. Die Gehörsrüge des Antragsteller s sowie seine Anträge nach § 320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inne r- halb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingel egt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristve r- säumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann d as Fehlen des Ve r- schuldens nicht auf das Unterbleib en einer Rechtsb ehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder E r- gänzungs - und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss. 2 3 - 4 - 3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe z u- rückzuweisen. 4. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten (§ 21 GKG) ist ebenfalls z u- rückzuweisen . Im Hinblick auf die Entscheidung des Kostenbeamten, vom A n- satz der Kosten abzusehen, best eht für eine Entscheidung nach § 21 GKG kein Rechtsschutzbedürfnis . 5. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht rechnen. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vo m 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) - 4 5 6
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