ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 3. März 2016 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie di e Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher am 3. März 2016 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss g e- richteten Anträge auf Beric htigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung de r Entscheidung nach § 321 ZPO we r- den auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. D e- zember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller wandte sich mit Schr eiben vom 19. Dezember 2015 gegen d e n ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschlu ss vom 13. Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträge n auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, 1 - 3 - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentsche idung beteili g- ten Richter als befangen ab. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte U m- stände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abg e- lehnter Ric hter entscheiden. 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inne r- halb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZP O) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristve r- säumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere ka nn d as Fehlen des Ve r- schuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsb ehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder E r- gänzungs - und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss. 3. Mangels Erfolgsaussi cht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe z u- rückzuweisen. 2 3 4 - 4 - 4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht rechnen. Meier - Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) - 5
Full & Egal Universal Law Academy