BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KV Z 2 8 /14 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Juni 201 4 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Betroffene hat die K osten des Nichtzulassungsb eschwerd e- verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erled i- gung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartel l- behörde zu tragen. Das Bundeskartell amt tr ä g t seine im Nichtz u- lassungsb eschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Nichtzulassungsb eschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungs b e- schwerdeverfa hrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungs beschwerde hat er sich in die Rolle de s Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen de s Beschwerdegegners anz u- ordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Novembe r 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine E r- stattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bunde s- kartellamts ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - Kart W 1/13 - 2
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