BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 32/08 vom 25. September 2008 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartell-amts zu tragen. Gr374nde: I. Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren nach 247 29 GWB gegen eine Reihe von Gasversorgern eingeleitet. Es hat gegen374ber der Lan-deskartellbeh366rde Berlin mit Schreiben des Vorsitzenden der Beschlussabtei-lung unter Beif374gung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach 247 49 Abs. 3 GWB ersucht. Die Landeskartellbeh366rde hat das Verfahren an das Bundeskartellamt abgegeben. 1 - 3 - Die Betroffene hat mit der Beschwerde beantragt, 2 die Abgabe des Verfahrens aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass keine Zust344ndigkeits374bertragung an das Bundeskartellamt erfolgt sei, sowie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise anzuordnen, dass von der Verfahrensabgabe kein Gebrauch gemacht werden d374rfe. Das Kammergericht hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zu-gelassen. 3 Gegen die Nichtzulassung wendet sich die Beschwerde der Betroffenen, der das Bundeskartellamt entgegentritt. 4 II. Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 Es ist unzweifelhaft und daher der Kl344rung in einem Rechtsbeschwerde-verfahren nicht bed374rftig, dass die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach 247 49 Abs. 3 und 4 GWB jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, 6 - 4 - den Kartellbeh366rden eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu erm366glichen, ausgeschlossen ist. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck RiBGH Dr. Kirchhoff ist aus dienstlichen Gr374nden orts-abwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehin-dert. Tolksdorf Gr374neberg Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 2 KART 1/08 -
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