BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 33/05 vom 4. April 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (247 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) - - 3 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begr374nden. Die Frist von zwei Monaten f374r die Einrei-chung der Begr374ndung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlus-ses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl344ngert werden. Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl344rung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Ab344nderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerde-schrift und die Begr374ndung m374ssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht f374r eine von der Kartellbeh366rde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerde-begr374ndung.
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