BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 35/06 vom 19. Juni 2007 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Pr344-sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kar-tellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 I. Die Beschwerdef374hrerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das aufgrund einer Datenabfrage der Bundesnetzagentur zur Durchf374hrung eines Ver-gleichsverfahrens unternehmensbezogene Daten 374bermittelt hat. Sie hat die Auf-fassung vertreten, die Bundesnetzagentur habe von ihr 374bermittelte Daten, bei denen es sich um Betriebs- und Gesch344ftsgeheimnisse gehandelt habe, unbefugt an Dritte weitergegeben. Sie hat beim Oberlandesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verurteilen, der Beschwerdef374hrerin Aus-kunft dar374ber zu geben, wem sie welche Daten, die das Unternehmen der Be-schwerdef374hrerin betreffen, wann und in welcher Form 374bergeben habe. - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beschwerdef374hrerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des 247 86 Abs. 2 EnWG liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde n366tigt weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 3 4 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin wirft der Streitfall kei-ne Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf (247 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Das Be-gehren der Beschwerdef374hrerin ist 226 wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-nommen hat 226 auf ein allgemeines (schlicht-hoheitliches) Verwaltungshandeln der Bundesnetzagentur gerichtet. Es geht also nicht um eine Entscheidung der Bun-desnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (247 75 Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigef374hrt wer-den soll (247 75 Abs. 3 EnWG). Auch wenn das Energiewirtschaftsgesetz eine all-gemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdr374cklich nennt, ist sie doch 226 ebenso wie im Kartellverwaltungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 117, 209, 210 f. 226 Unterlas-sungsbeschwerde, m.w.N.) 226 immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein l374cken-loser Rechtsschutz gew344hrleistet werden k366nnte (vgl. Salje, Energiewirtschaftsge-setz, 247 75 Rdn. 19). Dies ist zu bejahen, wenn das begehrte Verwaltungshandeln 226 wie etwa im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, mit dem die Folgen ei-nes rechtswidrigen Verwaltungsaktes beseitigt werden sollen 226 in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entscheidung steht, die im Wege der Anfechtungsbe- - 4 - schwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigef374hrt werden k366nnte. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von der Beschwer-def374hrerin begehrte Auskunft steht insbesondere nicht in unmittelbarem Zusam-menhang mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem die fraglichen Daten erhoben worden sind. Diese Entscheidung hat die Beschwerdef374hrerin nicht ange-fochten; sie beruft sich auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass die be-gehrte Auskunft der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsak-tes diente. Ungeachtet der Frage, ob das Gesetz 226 etwa das Informationsfreiheits-gesetz (IFG) oder das Bundesdatenschutzgesetz 226 der Beschwerdef374hrerin ein Recht einr344umt, von der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft zu erlangen, ist f374r dieses Begehren nicht die besondere Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 75 Abs. 4 EnWG begr374ndet. Vielmehr kann die Beschwerdef374hrerin dieses Begehren nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsge-richt verfolgen. 5 2. Auch zur Fortbildung des Rechts kommt eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde nicht in Betracht (247 86 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EnWG). Ob die von der Be-schwerdef374hrerin in diesem Zusammenhang angef374hrte Frage nach der Rechts-grundlage f374r den geltend gemachten Anspruch einer h366chstrichterlichen Ent-scheidung bedarf, kann offen bleiben. Denn jedenfalls w344re der Bundesgerichtshof f374r die Beantwortung dieser Frage aus den unter II 1 angef374hrten Gr374nden nicht zust344ndig. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Satz 2 EnWG. 7 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.11.2006 - VI-3 Kart 284/06 (V) -
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