BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 35/09 vom 20. April 2010 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Unternehmensgruppe Theo M374ller), die sich selbst als Marktf374hrer bei Molkereiprodukten in Deutschland bezeich-net, beabsichtigt, 374ber ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft, die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: K344serei Loose), s344mtliche Anteile an der Poelmeyer-Grup-pe zu erwerben. Schwerpunkt der Produktions- und Vertriebst344tigkeit der Poel-meyer-Gruppe ist die Produktion von Sauermilchk344se. Die K344serei Loose ist allein auf diesem Gebiet t344tig. Sauermilchk344se wird aus Sauermilchquark her- 1 - 3 - gestellt und im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem mit den Sorten "Harzer" bzw. "Mainzer" umschrieben. 2 Das Bundeskartellamt hat den angemeldeten Zusammenschluss unter-sagt, weil zu erwarten sei, dass er jedenfalls zur Entstehung einer marktbeherr-schenden Stellung der Unternehmensgruppe Theo M374ller f374hre. Dabei hat es den relevanten Markt r344umlich auf Deutschland und sachlich auf die Herstellung von Sauermilchk344se begrenzt. Auf diesem Markt bel344uft sich der gemeinsame Produktions- und Umsatzanteil der am Zusammenschluss beteiligten Unter-nehmen auf 374ber 75%. Die Beteiligten haben demgegen374ber geltend gemacht, relevant sei ein einheitlicher Produktmarkt f374r die Herstellung von Weichk344se einschlie337lich Sauermilchk344se, auf dem die Zusammenschlussbeteiligten insgesamt lediglich einen Marktanteil von etwa 10% erreichten. 3 Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsbe-schwerde ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. 4 II. Die zul344ssige Beschwerde ist nicht begr374ndet, weil weder eine Rechtsfrage grunds344tzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (247 74 Abs. 2 GWB). 5 1. Entgegen der Beschwerde steht die Begr374ndung des Beschwerde-gerichts nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 7. November 1985 (WuW/E OLG 3759 - Pillsbury/Sonnen-Bassermann). 6 - 4 - 7 Das Kammergericht hat in dieser Sache Ravioli in Dosen in den relevanten Markt f374r Nassfertiggerichte einbezogen und in der Begr374ndung den den nach dem Bedarfsmarktkonzept ma337geblichen Verbraucherbedarf dahingehend bestimmt, mit tischfertigen Lebensmittelzubereitungen durch blo337es Erhitzen schnell und einfach eine Hauptmahlzeit zuzubereiten, auf die wegen der Haltbarkeit von Vollkonserven jederzeit und in zahlreichen Verwendungssituationen zur374ckgegriffen werden k366nne. Demgegen374ber hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, dass Sauermilchk344se eine aus Sicht des verst344ndigen Verbrauchers einzigartige K344sespezialit344t ist. Die beiden Entscheidungen betreffen damit grunds344tzlich unterschiedliche Fallkonstella-tionen, so dass sich mit ihnen keine Divergenz begr374nden l344sst. 2. Es stellt sich auch nicht die grunds344tzliche Rechtsfrage, ob ein "singul344rer" Charakter eines Lebensmittels, der nicht auf den Eigenschaften, dem Verwendungszweck oder der Preislage beruht, bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts nach dem Bedarfsmarktkonzept als eigenst344ndiges Kriterium ber374cksichtigt werden kann. 8 Nach st344ndiger Senatsrechtsprechung obliegt die Abgrenzung des ma337-geblichen Markts in erster Linie dem Tatrichter, da sie wesentlich von den - tatrichterlich festzustellenden - tats344chlichen Gegebenheiten des Markts ab-h344ngt. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt 374berpr374ft werden (vgl. BGHZ 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II, m.w.N.). Das Beschwer-degericht hat ma337geblich darauf abgestellt, dass Sauermilchk344se aus der Sicht des verst344ndigen Verbrauchers aufgrund der Gesamtheit seiner typischen Ei-genschaften, namentlich sehr geringer Fett- und hoher Mineralstoffgehalt, Kon-sistenz sowie ganz besonderer, pikanter Geschmack und Geruch, nicht mit an-deren Weichk344sesorten austauschbar sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass 9 - 5 - das Beschwerdegericht die vom Bundesgerichtshof entwickelten allgemeinen Grunds344tze der sachlichen Marktabgrenzung in zulassungsrelevanter Weise verkannt hat. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die das Beschwerdegericht auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzepts getroffen hat. Ob im konkreten Fall auch ein anderes Ergebnis h344tte gefunden werden k366n-nen, ist ohne Bedeutung f374r die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. III. Der Senat macht von der ihm durch 247 63 Abs. 3 GKG einger344umten M366glichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdegericht zu 344ndern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streitwert eines fusionskontrollrechtlichen Beschwerdeverfahrens im Regelfall nur mit ei-nem Bruchteil des Kaufpreises anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 - KVR 4/77, WuW/E BGH 1804 - Fichtel & Sachs/GKN; Beschl. v. 6.3.2007 - KVR 32/05 Tz. 1). Besondere Umst344nde, die es geb366ten, davon im vorliegen-den Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. 11 Tolksdorf Meier-Beck Bergmann Kirchhoff L366ffler Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2009 - VI-Kart 10/08 (V) -
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